TE Bvwg Beschluss 2023/6/13 W227 2272751-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.06.2023
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Entscheidungsdatum

13.06.2023

Norm

AVG §58 Abs1
AVG §59 Abs1
B-VG Art133 Abs4
SchUG §14 Abs2
SchUG §14 Abs5
SchUG §15
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SchUG § 14 heute
  2. SchUG § 14 gültig ab 01.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2010
  3. SchUG § 14 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  4. SchUG § 14 gültig von 01.09.1998 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  5. SchUG § 14 gültig von 01.02.1997 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  6. SchUG § 14 gültig von 22.07.1995 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 468/1995
  7. SchUG § 14 gültig von 01.08.1992 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. SchUG § 14 heute
  2. SchUG § 14 gültig ab 01.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2010
  3. SchUG § 14 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  4. SchUG § 14 gültig von 01.09.1998 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  5. SchUG § 14 gültig von 01.02.1997 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  6. SchUG § 14 gültig von 22.07.1995 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 468/1995
  7. SchUG § 14 gültig von 01.08.1992 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. SchUG § 15 heute
  2. SchUG § 15 gültig ab 01.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2010
  3. SchUG § 15 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  4. SchUG § 15 gültig von 22.07.1995 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 468/1995
  5. SchUG § 15 gültig von 01.08.1992 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992

Spruch


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W227 2272751-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen das Schreiben des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 17. April 2023, Zl. 2022-0.040.877:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 gegen das Schreiben des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 17. April 2023, Zl. 2022-0.040.877:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.



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Text


Begründung
, Begründung

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Am 15. Jänner 2022 beantragte die Beschwerdeführerin gemäß § 14 Abs. 5 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), dass ihr Werk „Das Grammatikkarussell - Die Bilderlesebuchsammlung 1, 10 A5-Büchlein mit Alltagsgeschichten, entlastete Texte mit erklärendem Bildmaterial. Für das erste Lesen. BNR 210.627“ von der belangten Behörde für den Unterrichtsgebrauch als geeignet erklärt werde.1. Am 15. Jänner 2022 beantragte die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 14, Absatz 5, Schulunterrichtsgesetz (SchUG), dass ihr Werk „Das Grammatikkarussell - Die Bilderlesebuchsammlung 1, 10 A5-Büchlein mit Alltagsgeschichten, entlastete Texte mit erklärendem Bildmaterial. Für das erste Lesen. BNR 210.627“ von der belangten Behörde für den Unterrichtsgebrauch als geeignet erklärt werde.

2. Am 17. April 2023 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin unter der Zl. 2022-0.040.877 ein Schreiben, wonach sie das Werk zur Aufnahme in den Anhang zu den Schulbuchlisten nicht empfahl.

3. Gegen dieses Schreiben erhob die Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Beschwerde.

Begründend brachte sie zusammengefasst vor:

Das Schreiben vom 17. April 2023 sei zwar nicht als Bescheid bezeichnet, jedoch bestehe an dessen Bescheidcharakter kein Zweifel, da von der belangten Behörde förmlich im Bereich der Hoheitsverwaltung eine individuelle, nach außen wirksame, hoheitliche Entscheidung mit normativer Wirkung getroffen worden sei. Dem Schreiben mangle es zur Gänze an einer Begründung, wie sie im AVG vorgesehen sei. Die Rechtsverfolgung durch die Beschwerdeführerin und eine nachprüfende Kontrolle des „Bescheides“ der belangten Behörde durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts seien somit unmöglich. Der „Bescheid“ sei daher als rechtswidrig aufzuheben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die Beschwerdeführerin beantragte am 15. Jänner 2022, dass ihr Werk „Das Grammatikkarussell - Die Bilderlesebuchsammlung 1, 10 A5-Büchlein mit Alltagsgeschichten, entlastete Texte mit erklärendem Bildmaterial. Für das erste Lesen. BNR 210.627“ für den Unterrichtsgebrauch als geeignet erklärt werde.

Zu diesem Antrag übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin am 17. April 2023 unter der Zl. 2022-0.040.877 ein Schreiben mit folgendem Inhalt:

„Das Werk

Das Grammatikkarussell - Die Bilderlesebuchsammlung 1, 10 A5-Büchlein mit Alltagsgeschichten, entlastete Texte mit erklärendem Bildmaterial. Für das erste Lesen. BNR 210.627

wird in der vorliegenden Fassung zur Aufnahme in den Anhang zu den Schulbuchlisten

für die 1. - 4. Schulstufe an Volksschulen

im Unterrichtsgegenstand Deutsch in der Deutschförderklasse (Lehrplan 2023) für

die 1. - 4. Klasse an Mittelschulen

im Unterrichtsgegenstand Deutsch in der Deutschförderklasse (Lehrplan 2023) für

die 1. - 4. Klasse an allgemein bildenden höheren Schulen - Unterstufe im

Unterrichtsgegenstand Deutsch in der Deutschförderklasse (Lehrplan 2023)

nicht empfohlen.“

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.1.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1.       gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2.       gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3.       wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

Gemäß § 59 Abs. 1 AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

Gemäß § 14 Abs. 2 SchUG müssen Unterrichtsmittel nach Inhalt und Form dem Lehrplan der betreffenden Schulstufe sowie der Kompetenzorientierung der Schulart (Bildungsstandards, abschließende Prüfung) entsprechen. Sie haben nach Material, Darstellung und sonstiger Ausstattung zweckmäßig und für die Schüler der betreffenden Schulstufe geeignet zu sein.Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, SchUG müssen Unterrichtsmittel nach Inhalt und Form dem Lehrplan der betreffenden Schulstufe sowie der Kompetenzorientierung der Schulart (Bildungsstandards, abschließende Prüfung) entsprechen. Sie haben nach Material, Darstellung und sonstiger Ausstattung zweckmäßig und für die Schüler der betreffenden Schulstufe geeignet zu sein.

Gemäß § 14 Abs. 5 SchUG hat der zuständige Bundesminister auf Antrag des Urhebers, Herausgebers, Verlegers oder Herstellers ein Unterrichtsmittel als für den Unterrichtsgebrauch geeignet zu erklären, wenn es den Voraussetzungen nach Abs. 2 entspricht und dessen Anschaffung und Einsatz im Unterricht wirtschaftlich, sparsam sowie zweckmäßig ist. Diese Eignungserklärung darf sich nicht auf Lesestoffe (Originaltexte der Literatur) oder auf Arbeitsmittel (Behelfe zum Schreiben, Zeichnen, Messen, Rechnen und für den praktischen Unterricht sowie Fachskizzen) beziehen.Gemäß Paragraph 14, Absatz 5, SchUG hat der zuständige Bundesminister auf Antrag des Urhebers, Herausgebers, Verlegers oder Herstellers ein Unterrichtsmittel als für den Unterrichtsgebrauch geeignet zu erklären, wenn es den Voraussetzungen nach Absatz 2, entspricht und dessen Anschaffung und Einsatz im Unterricht wirtschaftlich, sparsam sowie zweckmäßig ist. Diese Eignungserklärung darf sich nicht auf Lesestoffe (Originaltexte der Literatur) oder auf Arbeitsmittel (Behelfe zum Schreiben, Zeichnen, Messen, Rechnen und für den praktischen Unterricht sowie Fachskizzen) beziehen.

Gemäß § 15 Abs. 1 SchUG hat der zuständige Bundesminister, bevor er ein Unterrichtsmittel als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt (§ 14 Abs. 5), ein Gutachten einer GutachterkommissionGemäß Paragraph 15, Absatz eins, SchUG hat der zuständige Bundesminister, bevor er ein Unterrichtsmittel als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt (Paragraph 14, Absatz 5,), ein Gutachten einer Gutachterkommission

1.       über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 14 Abs. 2,1. über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 14, Absatz 2,,

2.       zur Feststellung der Zweckmäßigkeit des Einsatzes des Unterrichtsmittels im Unterricht und

3.       zur Feststellung, auf welche Weise das Unterrichtsmittel zur Erlangung von fächerübergreifenden Bildungszielen und Kompetenzen im Sinne der Aufgaben der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) beiträgt, einzuholen, sofern es sich nicht um Hörfunk- oder Fernsehsendungen handelt, an deren Herstellung ein Vertreter des zuständigen Bundesministeriums als Berater teilgenommen hat.3. zur Feststellung, auf welche Weise das Unterrichtsmittel zur Erlangung von fächerübergreifenden Bildungszielen und Kompetenzen im Sinne der Aufgaben der österreichischen Schule (Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes) beiträgt, einzuholen, sofern es sich nicht um Hörfunk- oder Fernsehsendungen handelt, an deren Herstellung ein Vertreter des zuständigen Bundesministeriums als Berater teilgenommen hat.

3.1.2. Eine Erledigung kann nur dann ein Bescheid sein, wenn entweder aus ihrer Form, insbesondere aus ihrer Bezeichnung als Bescheid (§ 58 Abs. 1 AVG) und aus ihrem Inhalt (Spruch) oder zumindest eindeutig aus ihrem Inhalt hervorgeht, dass damit gegenüber individuell bestimmten Personen eine normative (rechtsverbindliche) Anordnung getroffen werden soll. 3.1.2. Eine Erledigung kann nur dann ein Bescheid sein, wenn entweder aus ihrer Form, insbesondere aus ihrer Bezeichnung als Bescheid (Paragraph 58, Absatz eins, AVG) und aus ihrem Inhalt (Spruch) oder zumindest eindeutig aus ihrem Inhalt hervorgeht, dass damit gegenüber individuell bestimmten Personen eine normative (rechtsverbindliche) Anordnung getroffen werden soll.

Für den Bescheidcharakter einer behördlichen Willenserklärung ist daher maßgebend, ob nach ihrem Inhalt ein autoritatives Wollen der Behörde anzunehmen ist, ob sie also einen die zur Entscheidung stehende Rechtssache bindend regelnden Spruch enthält, der in Rechtskraft erwachsen kann.

Der Spruch stellt ein Essentiale des Bescheides dar, sein Fehlen führt jedenfalls – mangels normativer Anordnung, also Normqualität – zur absoluten Nichtigkeit des „Bescheides“ (vgl. zum Ganzen etwa Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 56 Rz 17 mit u.a. zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Der Spruch stellt ein Essentiale des Bescheides dar, sein Fehlen führt jedenfalls – mangels normativer Anordnung, also Normqualität – zur absoluten Nichtigkeit des „Bescheides“ vergleiche zum Ganzen etwa Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 56, Rz 17 mit u.a. zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Wie aus den Feststellungen ersichtlich, ist das verfahrensgegenständliche Schreiben weder als Bescheid bezeichnet noch enthält es einen Spruch, aus dem eindeutig hervorgeht, dass damit gegenüber der Beschwerdeführerin eine normative Anordnung getroffen werden soll.

Der gesamte Text des Schreibens beschränkt sich darauf, narrativ wiederzugeben, dass das von der Beschwerdeführerin verfasste Werk zur Aufnahme in den Anhang zu den Schulbuchlisten nicht empfohlen werde. Eine eindeutige Aussage oder Anordnung, ob das Werk als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt wird oder nicht, wird hingegen nicht getroffen.

Da zusätzlich eine nach den Anforderungen des § 60 AVG verfasste Bescheidbegründung zur Gänze fehlt, kann auch nicht durch eine Zusammenschau von Spruch und Begründung ein Inhalt erblickt werden, dem eine eindeutige Anordnung zu entnehmen ist. Überdies enthält das Schreiben keine Rechtsmittelbelehrung.Da zusätzlich eine nach den Anforderungen des Paragraph 60, AVG verfasste Bescheidbegründung zur Gänze fehlt, kann auch nicht durch eine Zusammenschau von Spruch und Begründung ein Inhalt erblickt werden, dem eine eindeutige Anordnung zu entnehmen ist. Überdies enthält das Schreiben keine Rechtsmittelbelehrung.

Das Schreiben vom 17. April 2023 stellt somit jedenfalls keinen Bescheid dar.

Mangels Vorliegen eines Bescheides ist eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG nicht zulässig, weshalb die gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen ist.Mangels Vorliegen eines Bescheides ist eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG nicht zulässig, weshalb die gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen ist.

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage § 24 VwGVG Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Abschließend ist festzuhalten, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom 15. Jänner 2022, ihr Werk „Das Grammatikkarussell - Die Bilderlesebuchsammlung 1, 10 A5-Büchlein mit Alltagsgeschichten, entlastete Texte mit erklärendem Bildmaterial. Für das erste Lesen. BNR 210.627“ gemäß § 14 Abs. 5 SchUG als für den Unterrichtsgebrauch geeignet zu erklären, durch das Schreiben vom 17. April 2023, Zl. 2022-0.040.877, nicht erledigt wurde.Abschließend ist festzuhalten, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom 15. Jänner 2022, ihr Werk „Das Grammatikkarussell - Die Bilderlesebuchsammlung 1, 10 A5-Büchlein mit Alltagsgeschichten, entlastete Texte mit erklärendem Bildmaterial. Für das erste Lesen. BNR 210.627“ gemäß Paragraph 14, Absatz 5, SchUG als für den Unterrichtsgebrauch geeignet zu erklären, durch das Schreiben vom 17. April 2023, Zl. 2022-0.040.877, nicht erledigt wurde.

3.2. Zu Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier kein bekämpfbarer Bescheid vorliegt, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier kein bekämpfbarer Bescheid vorliegt, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Nichtbescheid Schulbücher Unterrichtsmittel Unzulässigkeit Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W227.2272751.1.00

Im RIS seit

12.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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