Entscheidungsdatum
13.06.2023Norm
AVG §58 Abs1Spruch
,
W129 2272748-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH & Co KG, 1010 Wien, Schubertring 6, gegen das Schreiben des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 17.04.2023, Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH & Co KG, 1010 Wien, Schubertring 6, gegen das Schreiben des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 17.04.2023, Zl. römisch 40 :
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.A), Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 15.01.2022 gemäß § 14 Abs. 5 SchUG den Antrag, der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung (im Folgenden: belangte Behörde) möge ihr Werk „Das Grammatikkarussell – Vario 1, Arbeitsheft, 25 Texte zum Lesen, Nachspielen und zur Bildung von Paralleltexten mit Einsatz der Wortschatzkarten, jeweils passende Grammatikübungen“ als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklären.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 15.01.2022 gemäß Paragraph 14, Absatz 5, SchUG den Antrag, der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung (im Folgenden: belangte Behörde) möge ihr Werk „Das Grammatikkarussell – Vario 1, Arbeitsheft, 25 Texte zum Lesen, Nachspielen und zur Bildung von Paralleltexten mit Einsatz der Wortschatzkarten, jeweils passende Grammatikübungen“ als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklären.
2. Am 17.04.2023 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein Schreiben mit folgendem Inhalt:
„Das Grammatikkarussell – Vario 1, Arbeitsheft, 25 Texte zum
Lesen, Nachspielen und zur Bildung von Paralleltexten mit
Einsatz der Wortschatzkarten, jeweils passende
Grammatikübungen
BNR 210.435
Das Werk
Das Grammatikkarussell – Vario 1, Arbeitsheft, 25 Texte zum Lesen, Nachspielen und zur Bildung von Paralleltexten mit Einsatz der Wortschatzkarten, jeweils passende Grammatikübungen
BNR 210.435
wird in der vorliegenden Fassung zur Aufnahme in den Anhang zu den Schulbuchlisten
für die 1. - 4. Schulstufe an Volksschulen
im Unterrichtsgegenstand Deutsch in der Deutschförderklasse (Lehrplan 2023)
für die 1. - 4. Klasse an Mittelschulen
im Unterrichtsgegenstand Deutsch in der Deutschförderklasse (Lehrplan 2023)
für die 1. - 4. Klasse an allgemeinbildenden höheren Schulen – Unterstufe
im Unterrichtsgegenstand Deutsch in der Deutschförderklasse (Lehrplan 2023)
nicht empfohlen.“
3. Gegen dieses Schreiben erhob die Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, das Schreiben vom 17.04.2023 sei zwar nicht als Bescheid bezeichnet, an dessen Bescheidcharakter bestehe jedoch kein Zweifel, da von der belangten Behörde förmlich im Bereich der Hoheitsverwaltung eine individuelle, nach außen wirksame, hoheitliche Entscheidung mit normativer Wirkung getroffen worden sei. Der Erledigung mangle es zur Gänze an einer Begründung, wie sie im AVG vorgesehen sei. Die Rechtsverfolgung durch die Beschwerdeführerin sowie eine nachprüfende Kontrolle des Bescheides der belangten Behörde durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts seien somit unmöglich. Der Bescheid sei daher als rechtswidrig aufzuheben.
4. Einlangend am 31.05.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
Gemäß § 59 Abs. 1 AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
Gemäß § 14 Abs. 2 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 idgF, müssen Unterrichtsmittel nach Inhalt und Form dem Lehrplan der betreffenden Schulstufe sowie der Kompetenzorientierung der Schulart (Bildungsstandards, abschließende Prüfung) entsprechen. Sie haben nach Material, Darstellung und sonstiger Ausstattung zweckmäßig und für die Schüler der betreffenden Schulstufe geeignet zu sein.Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Schulunterrichtsgesetz (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, idgF, müssen Unterrichtsmittel nach Inhalt und Form dem Lehrplan der betreffenden Schulstufe sowie der Kompetenzorientierung der Schulart (Bildungsstandards, abschließende Prüfung) entsprechen. Sie haben nach Material, Darstellung und sonstiger Ausstattung zweckmäßig und für die Schüler der betreffenden Schulstufe geeignet zu sein.
Gemäß § 14 Abs. 5 SchUG hat der zuständige Bundesminister auf Antrag des Urhebers, Herausgebers, Verlegers oder Herstellers ein Unterrichtsmittel als für den Unterrichtsgebrauch geeignet zu erklären, wenn es den Voraussetzungen nach Abs. 2 entspricht und dessen Anschaffung und Einsatz im Unterricht wirtschaftlich, sparsam sowie zweckmäßig ist. Diese Eignungserklärung darf sich nicht auf Lesestoffe (Originaltexte der Literatur) oder auf Arbeitsmittel (Behelfe zum Schreiben, Zeichnen, Messen, Rechnen und für den praktischen Unterricht sowie Fachskizzen) beziehen.Gemäß Paragraph 14, Absatz 5, SchUG hat der zuständige Bundesminister auf Antrag des Urhebers, Herausgebers, Verlegers oder Herstellers ein Unterrichtsmittel als für den Unterrichtsgebrauch geeignet zu erklären, wenn es den Voraussetzungen nach Absatz 2, entspricht und dessen Anschaffung und Einsatz im Unterricht wirtschaftlich, sparsam sowie zweckmäßig ist. Diese Eignungserklärung darf sich nicht auf Lesestoffe (Originaltexte der Literatur) oder auf Arbeitsmittel (Behelfe zum Schreiben, Zeichnen, Messen, Rechnen und für den praktischen Unterricht sowie Fachskizzen) beziehen.
Gemäß § 15 Abs. 1 SchUG hat der zuständige Bundesminister, bevor er ein Unterrichtsmittel als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt (§ 14 Abs. 5), ein Gutachten einer GutachterkommissionGemäß Paragraph 15, Absatz eins, SchUG hat der zuständige Bundesminister, bevor er ein Unterrichtsmittel als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt (Paragraph 14, Absatz 5,), ein Gutachten einer Gutachterkommission
1. über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 14 Abs. 2,1. über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 14, Absatz 2,,
2. zur Feststellung der Zweckmäßigkeit des Einsatzes des Unterrichtsmittels im Unterricht und
3. zur Feststellung, auf welche Weise das Unterrichtsmittel zur Erlangung von fächerübergreifenden Bildungszielen und Kompetenzen im Sinne der Aufgaben der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) beiträgt, einzuholen, sofern es sich nicht um Hörfunk- oder Fernsehsendungen handelt, an deren Herstellung ein Vertreter des zuständigen Bundesministeriums als Berater teilgenommen hat.3. zur Feststellung, auf welche Weise das Unterrichtsmittel zur Erlangung von fächerübergreifenden Bildungszielen und Kompetenzen im Sinne der Aufgaben der österreichischen Schule (Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes) beiträgt, einzuholen, sofern es sich nicht um Hörfunk- oder Fernsehsendungen handelt, an deren Herstellung ein Vertreter des zuständigen Bundesministeriums als Berater teilgenommen hat.
Eine Erledigung kann nur dann ein Bescheid sein, wenn entweder aus ihrer Form, insbesondere aus ihrer Bezeichnung als Bescheid (§ 58 Abs. 1 AVG), und aus ihrem Inhalt (Spruch) oder zumindest eindeutig aus ihrem Inhalt hervorgeht, dass damit gegenüber individuell bestimmten Personen eine normative (rechtsverbindliche) Anordnung getroffen werden soll. Für den Bescheidcharakter einer behördlichen Willenserklärung ist daher maßgebend, ob nach ihrem Inhalt ein autoritatives Wollen der Behörde anzunehmen ist, ob sie also einen die zur Entscheidung stehende Rechtssache bindend regelnden Spruch enthält, der in Rechtskraft erwachsen kann. Eine Erledigung kann nur dann ein Bescheid sein, wenn entweder aus ihrer Form, insbesondere aus ihrer Bezeichnung als Bescheid (Paragraph 58, Absatz eins, AVG), und aus ihrem Inhalt (Spruch) oder zumindest eindeutig aus ihrem Inhalt hervorgeht, dass damit gegenüber individuell bestimmten Personen eine normative (rechtsverbindliche) Anordnung getroffen werden soll. Für den Bescheidcharakter einer behördlichen Willenserklärung ist daher maßgebend, ob nach ihrem Inhalt ein autoritatives Wollen der Behörde anzunehmen ist, ob sie also einen die zur Entscheidung stehende Rechtssache bindend regelnden Spruch enthält, der in Rechtskraft erwachsen kann.
Der Spruch stellt ein Essentiale des Bescheides dar, sein Fehlen führt jedenfalls – mangels normativer Anordnung, also Normqualität – zur absoluten Nichtigkeit des „Bescheides“ (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 56 Rz 17, insbesondere die dort zitierte Judikatur).Der Spruch stellt ein Essentiale des Bescheides dar, sein Fehlen führt jedenfalls – mangels normativer Anordnung, also Normqualität – zur absoluten Nichtigkeit des „Bescheides“ vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 56, Rz 17, insbesondere die dort zitierte Judikatur).
Das Bundesverwaltungsgericht legt die im Verfahrensgang dargestellten unstrittigen und aktenmäßig dokumentierten Umstände seiner Entscheidung zugrunde.
Die verfahrensgegenständliche Erledigung ist weder als Bescheid bezeichnet, noch enthält sie einen Spruch, aus dem eindeutig hervorgeht, dass damit gegenüber der Beschwerdeführerin eine normative Anordnung getroffen werden soll. Weder ist ein Textabschnitt als Spruch bezeichnet noch enthält ein bestimmter Textabschnitt eine von der belangten Behörde getroffene normative Anordnung.
Der gesamte Text beschränkt sich darauf, narrativ wiederzugeben, dass das von der Beschwerdeführerin verfasste Werk zur Aufnahme in den Anhang zu den Schulbuchlisten nicht empfohlen werde. Eine eindeutige Aussage oder Anordnung, ob das Werk als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt wird oder nicht, wird nicht getroffen. So bedeutet das Wort „Empfehlung“ laut Duden „Vorschlag, Rat, Hinweis, Tipp“ bzw. „lobende Beurteilung, Fürsprache“. Eine Empfehlung stellt damit eine bloße subjektive, unverbindliche Bewertung dar, die als Entscheidungsgrundlage verwendet werden kann und stellt selbst keine Entscheidung dar.
Insofern ist aus dem Schreiben vom 17.04.2023 auch nicht eindeutig erkennbar, ob das gegenständliche Werk Mängel aufweist und nicht empfohlen werde, dennoch (gerade noch) als für den Unterrichtsgebrauch geeignet ist, oder ob die Versagung einer Empfehlung gleichzeitig eine Erklärung der Nichteignung mit sich bringt.
Nachdem auch eine nach den Anforderungen des § 60 AVG verfasste Bescheidbegründung zur Gänze fehlt, kann auch nicht durch eine Zusammenschau von Spruch und Begründung ein Inhalt erblickt werden, dem eine eindeutige Anordnung zu entnehmen ist. Ebenso enthält das Schreiben keine Rechtsmittelbelehrung.Nachdem auch eine nach den Anforderungen des Paragraph 60, AVG verfasste Bescheidbegründung zur Gänze fehlt, kann auch nicht durch eine Zusammenschau von Spruch und Begründung ein Inhalt erblickt werden, dem eine eindeutige Anordnung zu entnehmen ist. Ebenso enthält das Schreiben keine Rechtsmittelbelehrung.
Die Erledigung vom 17.04.2023 leidet daher wegen der fehlenden normativen Anordnung (Spruch) als Bescheid unter absoluter Nichtigkeit und stellt somit keinen solchen dar.
Mangels Vorliegens eines Bescheides ist daher auch eine Beschwerde gemäß
Art. 130 Abs. 1 B-VG dagegen unzulässig.Mangels Vorliegens eines Bescheides ist daher auch eine Beschwerde gemäß , Artikel 130, Absatz eins, B-VG dagegen unzulässig.
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 24 VwGVG Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Abschließend ist festzuhalten, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom 15.01.2022, gemäß § 14 Abs. 5 SchUG, ihr Werk „Das Grammatikkarussell – Vario 1, Arbeitsheft, 25 Texte zum Lesen, Nachspielen und zur Bildung von Paralleltexten mit Einsatz der Wortschatzkarten, jeweils passende Grammatikübungen“ als für den Unterrichtsgebrauch geeignet zu erklären, durch das Schreiben vom 17.04.2023, Zl. XXXX , nicht erledigt wurde.Abschließend ist festzuhalten, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom 15.01.2022, gemäß Paragraph 14, Absatz 5, SchUG, ihr Werk „Das Grammatikkarussell – Vario 1, Arbeitsheft, 25 Texte zum Lesen, Nachspielen und zur Bildung von Paralleltexten mit Einsatz der Wortschatzkarten, jeweils passende Grammatikübungen“ als für den Unterrichtsgebrauch geeignet zu erklären, durch das Schreiben vom 17.04.2023, Zl. römisch 40 , nicht erledigt wurde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Nichtbescheid Schulbücher Unterrichtsmittel Unzulässigkeit ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W129.2272748.1.00Im RIS seit
12.07.2023Zuletzt aktualisiert am
12.07.2023