TE Bvwg Erkenntnis 2023/6/13 G309 2262562-9

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Veröffentlicht am 13.06.2023
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Entscheidungsdatum

13.06.2023

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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G309 2262562-9/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX , geb. am XXXX , StA. Marokko, Zahl: XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Marokko, Zahl: römisch 40 , beschlossen:

A)       Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm. § 22a Abs. 4 BFA-VG A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG

eingestellt.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


BEGRÜNDUNG:
, BEGRÜNDUNG:

Zu Spruchpunkt A. (Einstellung des Verfahrens):

Am 09.06.2023 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Leoben, die Akten betreffend des zu diesem Zeitpunkt im Polizeianhaltezentrum in Vordernberg in Schubhaft angehaltenen XXXX , von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor.Am 09.06.2023 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Leoben, die Akten betreffend des zu diesem Zeitpunkt im Polizeianhaltezentrum in Vordernberg in Schubhaft angehaltenen römisch 40 , von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor.

Mit Schreiben vom 12.06.2023 teilte die obig angeführte Behörde mit, dass der BF am 12.06.2023 auf Grund einer vorgenommenen Abschiebung auf dem Luftweg nach Marrakesch aus der Schubhaft entlassen wurde (OZ 2). Diese Mitteilung deckt sich auch mit der vom erkennenden Gericht vorgenommenen Nachschau in der Anhaltedatei- und Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).

Da im gegenständlichen Fall die von Amts wegen zu überprüfende Schubhaft, vor der Entscheidung des erkennenden Gerichtes, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Folge der erfolgten Abschiebung im Luftweg, aufgehoben wurde, war das von Amts wegen gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG eingeleitete Verfahren zur Überprüfung der Aufrechterhaltung der verfahrensgegenständlichen Schubhaft spruchgemäß gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen.
Da im gegenständlichen Fall die von Amts wegen zu überprüfende Schubhaft, vor der Entscheidung des erkennenden Gerichtes, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Folge der erfolgten Abschiebung im Luftweg, aufgehoben wurde, war das von Amts wegen gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG eingeleitete Verfahren zur Überprüfung der Aufrechterhaltung der verfahrensgegenständlichen Schubhaft spruchgemäß gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG einzustellen.,

Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung mangelnder Anknüpfungspunkt Schubhaft Verfahrenseinstellung Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G309.2262562.9.00

Im RIS seit

26.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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