Entscheidungsdatum
16.06.2023Norm
AVG §53a Abs2Spruch
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W195 2271099-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 20.03.2023 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Sachverständigen XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 20.03.2023 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Sachverständigen römisch 40 beschlossen:
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit
€ 962,00 (inkl. USt.)
bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2022, GZ. XXXX , wurde der Antragsteller von der Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX , geb. XXXX , gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zum Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Inneren Medizin bestellt und ihm, nach entsprechender Untersuchung des Beschwerdeführers, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten. 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2022, GZ. römisch 40 , wurde der Antragsteller von der Leiterin der Gerichtsabteilung römisch 40 in der Beschwerdesache des römisch 40 , geb. römisch 40 , gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zum Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Inneren Medizin bestellt und ihm, nach entsprechender Untersuchung des Beschwerdeführers, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.
2. Am 20.03.2023 langte im Wege des ERV die um die fehlenden Rechnungsmerkmale nach dem UStG ergänzte Honorarnote betreffend das bereits am 15.02.2023 via E-Mail übermittelte Gutachten beim Bundesverwaltungsgericht, wie folgt, ein:
Gebührennote Nr 2/2023
(korrigiert)Gebührennote Nr 2 aus 2023,, (korrigiert)
für medizinischen Befund und internistisches Gutachten nach dem GebAG 1975 und der Gebührenordnung der Österreichischen Ärztekammer 2021.
Leistungsdatum: 02.02.2023
Ultraschalluntersuchung sämtlicher Organe des Oberbauches der Nieren und des Unterbauches
€ 390.-
EKG
€ 63.-
Mühewaltung inkl. ordnende, Stoff sammelnde Tätigkeit, Durcharbeitung sämtlicher Unterlagen, Anamnese, Befundbesprechung und körperliche Untersuchung samt schriftl. Gutachtenserstellung insgesamt 3 Stunden
à EUR 356.-Mühewaltung inkl. ordnende, Stoff sammelnde Tätigkeit, Durcharbeitung sämtlicher Unterlagen, Anamnese, Befundbesprechung und körperliche Untersuchung samt schriftl. Gutachtenserstellung insgesamt 3 Stunden , à EUR 356.-
€ 1068.-
Zwischensumme
€ 1521.-
20 % Umsatzsteuer
€ 304,20
Gesamtsumme (abgerundet auf ganze Euro)
€ 1825.-
3. Mit E-Mail vom 19.03.2023 teilte der Antragsteller unter Vorlage zweier Honorarnoten zur Bescheinigung seiner außergerichtlichen Einkünfte mit, dass es sich bei der Honorarordnung der Ärztekammer um eine gesetzlich vorgesehene Gebührenordnung handle und die darin enthaltenen Positionen iSd § 34 Abs. 4 GebAG zur Leistungsbemessung herangezogen werden können. Dementsprechend verwies er auch auf das Urteil des OLG Innsbruck vom 14.12.2017, 5 R 29/17d. 3. Mit E-Mail vom 19.03.2023 teilte der Antragsteller unter Vorlage zweier Honorarnoten zur Bescheinigung seiner außergerichtlichen Einkünfte mit, dass es sich bei der Honorarordnung der Ärztekammer um eine gesetzlich vorgesehene Gebührenordnung handle und die darin enthaltenen Positionen iSd Paragraph 34, Absatz 4, GebAG zur Leistungsbemessung herangezogen werden können. Dementsprechend verwies er auch auf das Urteil des OLG Innsbruck vom 14.12.2017, 5 R 29/17d.
4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 17.05.2023, GZ. W195 2271099-1/2Z, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass der Antragsteller die Gebühr für Mühewaltung nach den in § 43 GebAG vorgesehenen Tarifen zu verzeichnen habe und nur jene Gebührenbestandteile, welche nicht im Leistungskatalog des § 43 aufgelistet seien, iSd § 34 GebAG iVm der Honorarordnung der Ärztekammer verrechnen könne. 4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 17.05.2023, GZ. W195 2271099-1/2Z, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass der Antragsteller die Gebühr für Mühewaltung nach den in Paragraph 43, GebAG vorgesehenen Tarifen zu verzeichnen habe und nur jene Gebührenbestandteile, welche nicht im Leistungskatalog des Paragraph 43, aufgelistet seien, iSd Paragraph 34, GebAG in Verbindung mit der Honorarordnung der Ärztekammer verrechnen könne.
5. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme oder (nochmals) korrigierte Honorarnote seitens des Antragstellers ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens zur GZ. XXXX als Sachverständiger auf dem Fachgebiet der Inneren Medizin bestellt wurde und dabei, nach entsprechender Untersuchung des Beschwerdeführers und unter Beantwortung der ihm mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2022, GZ. XXXX , auferlegten Fragen, ein schriftliches Gutachten zu erstatten hatte. Das Gutachten wurde am 15.02.2023, die dazugehörige – um die fehlenden Rechnungsmerkmale korrigierte – Honorarnote am 20.03.2023 im Wege des ERV übermittelt. Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens zur GZ. römisch 40 als Sachverständiger auf dem Fachgebiet der Inneren Medizin bestellt wurde und dabei, nach entsprechender Untersuchung des Beschwerdeführers und unter Beantwortung der ihm mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2022, GZ. römisch 40 , auferlegten Fragen, ein schriftliches Gutachten zu erstatten hatte. Das Gutachten wurde am 15.02.2023, die dazugehörige – um die fehlenden Rechnungsmerkmale korrigierte – Honorarnote am 20.03.2023 im Wege des ERV übermittelt.
2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren GZ. XXXX , dem Bestellungsbeschluss vom 22.12.2022, GZ. XXXX , dem (korrigierten) Gebührenantrag vom 20.03.2023, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 17.05.2023, GZ. W195 2271099-1/2Z, und dem Akteninhalt. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren GZ. römisch 40 , dem Bestellungsbeschluss vom 22.12.2022, GZ. römisch 40 , dem (korrigierten) Gebührenantrag vom 20.03.2023, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 17.05.2023, GZ. W195 2271099-1/2Z, und dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen Gemäß Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.
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Zu A)
Zur geltend gemachten Mühewaltungsgebühr gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 49 Abs. 2 GebAGZur geltend gemachten Mühewaltungsgebühr gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 2, GebAG
Gemäß § 34 Abs. 1 und 2 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Insoweit in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen (§ 43 ff GebAG) dieses Bundesgesetzes zu bestimmen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 2 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Insoweit in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen (Paragraph 43, ff GebAG) dieses Bundesgesetzes zu bestimmen.
Im, für das gegenständliche Verfahren gemäß § 17 VwGVG anwendbaren § 53a Abs. 1 AVG, wird auf die Bestimmungen des GebAG dahingehend verwiesen, dass nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren haben, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden.Im, für das gegenständliche Verfahren gemäß Paragraph 17, VwGVG anwendbaren Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG, wird auf die Bestimmungen des GebAG dahingehend verwiesen, dass nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren haben, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 49 Abs. 2 GebAG gilt § 43 GebAG nur dann nicht, wenn es sich um eine wissenschaftliche Leistung handelt. In diesem Fall ist die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte (§ 34 Abs. 1) zulässig.Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, GebAG gilt Paragraph 43, GebAG nur dann nicht, wenn es sich um eine wissenschaftliche Leistung handelt. In diesem Fall ist die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte (Paragraph 34, Absatz eins,) zulässig.
Unter einer wissenschaftlichen Leistung im Sinne des § 49 Abs. 2 GebAG sind besonders schwierige, arbeitsintensive und umfangreiche Gutachten zu verstehen, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden erarbeitet wurden und besonders ausführlich begründet sind (vgl. LG Salzburg, SV 2008/4, 205; OLG Wien, SV 2008/4, 200; OGH 4.9.1997, 2 Ob 236/97p, 237/97k, 238/97g, 253/97p SV 1997/4, 44; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 16 zu § 49 GebAG).Unter einer wissenschaftlichen Leistung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, GebAG sind besonders schwierige, arbeitsintensive und umfangreiche Gutachten zu verstehen, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden erarbeitet wurden und besonders ausführlich begründet sind vergleiche LG Salzburg, SV 2008/4, 205; OLG Wien, SV 2008/4, 200; OGH 4.9.1997, 2 Ob 236/97p, 237/97k, 238/97g, 253/97p SV 1997/4, 44; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 16 zu Paragraph 49, GebAG).
Eine wissenschaftliche Leistung erfordert eine Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Lehrmeinungen, die Findung einer neuen Lösung, nicht aber bloß die Beurteilung auf Grund logischer Schlussfolgerungen unter Heranziehung langjähriger Erfahrungen aus einer höchst qualifizierten Tätigkeit als Sachverständiger (vgl. OLG Wien 30.3.1981, 17 R 57/8; OLG Linz 23.12.1993, 2 R 226/93 SV 1994/1, 35; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 29 zu § 49 GebAG). Dabei muss es notwendig sein, das Gutachten unter Zitierung von Lehrmeinungen oder Literaturhinweisen ausführlichst zu begründen (vgl. OLG Wien 14.2.1979, 34 R 34/79).Eine wissenschaftliche Leistung erfordert eine Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Lehrmeinungen, die Findung einer neuen Lösung, nicht aber bloß die Beurteilung auf Grund logischer Schlussfolgerungen unter Heranziehung langjähriger Erfahrungen aus einer höchst qualifizierten Tätigkeit als Sachverständiger vergleiche OLG Wien 30.3.1981, 17 R 57/8; OLG Linz 23.12.1993, 2 R 226/93 SV 1994/1, 35; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 29 zu Paragraph 49, GebAG). Dabei muss es notwendig sein, das Gutachten unter Zitierung von Lehrmeinungen oder Literaturhinweisen ausführlichst zu begründen vergleiche OLG Wien 14.2.1979, 34 R 34/79).
Nun hat der Antragsteller im Rahmen der Gutachtenserstellung auch die vom Beschwerdeführer mitgebrachten externen Befunde (hiebei handelt es sich um einen CT-Befund und zwei ärztliche Bestätigungen, die sich auch bereits im Gerichtsakt befunden haben) beurteilt bzw. hiezu kurz Stellung genommen, im Übrigen basiert sein Gutachten jedoch auf den von ihm im Rahmen der körperlichen Untersuchung vom 02.02.2023 gewonnenen Erkenntnissen. Weitergehende (medizinische) Unterlagen – insbesondere solche, die den vom Beschwerdeführer geschilderten Verletzungshergang betreffen – wurden nicht beigebracht bzw. von ihm befundet/begutachtet, sodass sich die Schlussfolgerungen und letztlich auch die Beantwortung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgetragenen Fragen zur Gänze auf die im Rahmen der Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse stützt.
Eine wissenschaftliche Leistung liegt nur dann vor, wenn nach dem gerichtlichen Auftrag unter anderem wissenschaftliche Literatur im großen Umfang zu verwerten war, oder unter Auseinandersetzung unterschiedlicher Lehrmeinungen eine neue Lösung zu finden war. Auch ein fachlich besonders schwieriges psychiatrisches Gutachten eines höchst qualifizierten Sachverständigen, welches aber keine wissenschaftliche Leistung darstellt, bleibt eine in den Tarifen des § 43 genannte Leistung und ist daher zwingend und ausschließlich nach diesen Tarifen zu entlohnen (vgl. hiezu OLG Wien 8 Rs 3/09 SVSlg 59.979; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 31 zu § 49 GebAG). Eine wissenschaftliche Leistung liegt nur dann vor, wenn nach dem gerichtlichen Auftrag unter anderem wissenschaftliche Literatur im großen Umfang zu verwerten war, oder unter Auseinandersetzung unterschiedlicher Lehrmeinungen eine neue Lösung zu finden war. Auch ein fachlich besonders schwieriges psychiatrisches Gutachten eines höchst qualifizierten Sachverständigen, welches aber keine wissenschaftliche Leistung darstellt, bleibt eine in den Tarifen des Paragraph 43, genannte Leistung und ist daher zwingend und ausschließlich nach diesen Tarifen zu entlohnen vergleiche hiezu OLG Wien 8 Rs 3/09 SVSlg 59.979; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 31 zu Paragraph 49, GebAG).
Es ergibt sich daher im gegenständlichen Fall aus seinem Gutachten – trotz seiner unbestrittenen Fachkenntnis – weder eine besonders ausführliche Begründung, noch die Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Lehrmeinungen, weshalb nicht von einer wissenschaftlichen Leistung im Sinne des § 49 Abs. 2 GebAG auszugehen ist und somit die Tarife des § 43 GebAG zur Anwendung gelangen. Aus diesem Grund ist die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall nach den Tarifen des § 43 ff GebAG zu bestimmen. Es ergibt sich daher im gegenständlichen Fall aus seinem Gutachten – trotz seiner unbestrittenen Fachkenntnis – weder eine besonders ausführliche Begründung, noch die Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Lehrmeinungen, weshalb nicht von einer wissenschaftlichen Leistung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, GebAG auszugehen ist und somit die Tarife des Paragraph 43, GebAG zur Anwendung gelangen. Aus diesem Grund ist die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall nach den Tarifen des Paragraph 43, ff GebAG zu bestimmen.
Für die Sachverständigengruppe „Ärzte“ ist in § 43 GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für – wie im gegenständlichen Fall – Befund und Gutachten, Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht. Für die Sachverständigengruppe „Ärzte“ ist in Paragraph 43, GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für – wie im gegenständlichen Fall – Befund und Gutachten, Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht.
§ 43 Abs. 1 GebAG normiert in diesem Zusammenhang Folgendes: Paragraph 43, Absatz eins, GebAG normiert in diesem Zusammenhang Folgendes:
„§ 43 (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt
1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten
a) bis c) [….]„§ 43 (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt, 1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten, a) bis c) [….]
d) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro;
e) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 195,40 Euro
[…]“
Ein einheitlich in Auftrag gegebenes Gutachten ist nach § 43 Abs. 1 GebAG dann mehrfach zu honorieren, wenn nach dem erteilten Auftrag in Wahrheit mehrere Gutachten zu erstatten sind, die unabhängig voneinander bestehen können (vgl. OLG Graz SV 2010/4, 222). Ein einheitlich in Auftrag gegebenes Gutachten ist nach Paragraph 43, Absatz eins, GebAG dann mehrfach zu honorieren, wenn nach dem erteilten Auftrag in Wahrheit mehrere Gutachten zu erstatten sind, die unabhängig voneinander bestehen können vergleiche OLG Graz SV 2010/4, 222).
Voraussetzung für eine mehrfache Honorierung ist dabei nach überwiegender Rechtsprechung, dass für die Begutachtung jeder Frage die dem Sachverständigen eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können (LG Salzburg SV 2010/2, 91; LG Feldkirch SV 2010/4, 220; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 130f, 133f zu § 43 GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4 Rz 7 und 9 zu § 43 GebAG).Voraussetzung für eine mehrfache Honorierung ist dabei nach überwiegender Rechtsprechung, dass für die Begutachtung jeder Frage die dem Sachverständigen eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können (LG Salzburg SV 2010/2, 91; LG Feldkirch SV 2010/4, 220; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 130f, 133f zu Paragraph 43, GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4 Rz 7 und 9 zu Paragraph 43, GebAG).
Maßgeblich für die Frage, ob mehrere gutachterliche Stellungnahmen vorliegen, ist nicht rein formell danach zu beurteilen, wie viele Fragen der Gutachtensauftrag enthält bzw. in wie viele Fragestellungen der Sachverständige den Auftrag zerlegt, sondern zu wie vielen selbstständigen Themenkreisen der Sachverständige nach dem Inhalt des Gutachtensauftrags gutachterliche Aussagen zu machen hat (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 134 zu § 43 GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4 Rz 10 zu § 43 GebAG).Maßgeblich für die Frage, ob mehrere gutachterliche Stellungnahmen vorliegen, ist nicht rein formell danach zu beurteilen, wie viele Fragen der Gutachtensauftrag enthält bzw. in wie viele Fragestellungen der Sachverständige den Auftrag zerlegt, sondern zu wie vielen selbstständigen Themenkreisen der Sachverständige nach dem Inhalt des Gutachtensauftrags gutachterliche Aussagen zu machen hat (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 134 zu Paragraph 43, GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4 Rz 10 zu Paragraph 43, GebAG).
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Laut Bestellungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2022, GZ. XXXX , waren folgende Fragen vom Antragsteller zu beantworten bzw. folgende Punkte näher zu erörtern:Laut Bestellungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2022, GZ. römisch 40 , waren folgende Fragen vom Antragsteller zu beantworten bzw. folgende Punkte näher zu erörtern:
1. Welche Erkrankung liegt vor?
2. Ist der Beschwerdeführer mit dieser Erkrankung uneingeschränkt arbeitsfähig?
3. Ist der Beschwerdeführer in der Lage schwere Gegenstände zu heben und tragen?
In Zusammenschau mit dem vom Antragsteller erstatteten Gutachten und den darin behandelten Themen ergeben sich aus den Fragestellungen der Gerichtsabteilung XXXX insgesamt drei Fragen- bzw. Themenkomplexe. Eine dreifache Honorierung der Mühewaltung nach dem Tarif des § 43 GebAG erscheint somit zulässig. In Zusammenschau mit dem vom Antragsteller erstatteten Gutachten und den darin behandelten Themen ergeben sich aus den Fragestellungen der Gerichtsabteilung römisch 40 insgesamt drei Fragen- bzw. Themenkomplexe. Eine dreifache Honorierung der Mühewaltung nach dem Tarif des Paragraph 43, GebAG erscheint somit zulässig.
Beinhalten die Leistungen des Sachverständigen eine besonders zeitaufwendige Ganzkörperuntersuchung und Einbeziehung mehrerer Nebenbefunde, sowie eine eingehende, alle Untersuchungsergebnisse berücksichtigende Begründung, so ist der Tarifsatz nach § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d gerechtfertigt. Auf den Umfang des sorgfältig begründeten, zu allen relevanten Fragen Stellung nehmenden Gutachtens kommt es nicht an (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 53 zu § 43 GebAG).Beinhalten die Leistungen des Sachverständigen eine besonders zeitaufwendige Ganzkörperuntersuchung und Einbeziehung mehrerer Nebenbefunde, sowie eine eingehende, alle Untersuchungsergebnisse berücksichtigende Begründung, so ist der Tarifsatz nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, gerechtfertigt. Auf den Umfang des sorgfältig begründeten, zu allen relevanten Fragen Stellung nehmenden Gutachtens kommt es nicht an (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 53 zu Paragraph 43, GebAG).
Die Beantwortung der insgesamt drei Fragen- bzw. Themenkomplexe ist daher nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit d GebAG zu vergüten. Die Beantwortung der insgesamt drei Fragen- bzw. Themenkomplexe ist daher nach dem Tarif des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG zu vergüten.
Die vom Antragsteller zusätzlich zur Erstattung des Gutachtens erbrachten Leistungen, konkret die Ultraschalluntersuchung des Ober- und Unterbauches sowie die Durchführung eines EKG, sind nicht im Leistungskatalog des § 43 GebAG enthalten und können daher – wie vom Antragsteller auch verzeichnet – unter Heranziehung der Honorarordnung der Ärztekammer iSd § 34 Abs. 1 GebAG iVm Abs. 4 leg cit entlohnt werden. Die vom Antragsteller zusätzlich zur Erstattung des Gutachtens erbrachten Leistungen, konkret die Ultraschalluntersuchung des Ober- und Unterbauches sowie die Durchführung eines EKG, sind nicht im Leistungskatalog des Paragraph 43, GebAG enthalten und können daher – wie vom Antragsteller auch verzeichnet – unter Heranziehung der Honorarordnung der Ärztekammer iSd Paragraph 34, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Absatz 4, leg cit entlohnt werden.
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Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:
EURO
Mühewaltung
drei Fragen- bzw. Themenkomplexe gemäß § 43 (1) Z. 1 lit d à € 116,20 drei Fragen- bzw. Themenkomplexe gemäß Paragraph 43, (1) Ziffer eins, Litera d, à € 116,20
348,60
Ultraschalluntersuchung sämtlicher Organe des Oberbauches, der Nieren und des Unterbauches
390,00
EKG
63,00
Summe
801,60
20 % Umsatzsteuer
160,32
Gesamtsumme
961,92
Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent
962,00
Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 962,00 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
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Schlagworte
Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Gebührensätze Mehrbegehren mehrfache Honorierung Mühewaltung Sachverständigengebühr Sachverständigengutachten Sachverständiger TeilstattgebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W195.2271099.1.01Im RIS seit
14.07.2023Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023