TE Bvwg Beschluss 2023/6/20 W217 2269466-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.06.2023
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Entscheidungsdatum

20.06.2023

Norm

AVG §73
B-VG Art133 Abs4
KBGG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W217 2269466-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte Mag. German Storch, Mag. Rainer Storch, wegen Verletzung der Entscheidungsfrist gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwälte Mag. German Storch, Mag. Rainer Storch, wegen Verletzung der Entscheidungsfrist gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Frau XXXX (in der Folge „BF“) hat mit Antrag vom 08. Juli 2020 bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) pauschales Kinderbetreuungsgeld in der Variante 730 Tage ab dem Tag der Geburt (05. Februar 2020) bis zur höchstmöglichen Bezugsdauer für ihr Kind XXXX , geb. 05. Februar 2020, beantragt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 28. Juni 2021 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat die BF am 20. Juli 2021 bei Gericht Klage erhoben. Im Verfahren vor dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht ( XXXX ) wurde — aufgrund dessen, dass erst ab dem 09. September 2020 ein gemeinsamer Hauptwohnsitz von Mutter und Kind vorgelegen ist — ein Vergleich geschlossen und hat sich die belangte Behörde verpflichtet, der BF für den Zeitraum von 09. September 2020 bis 03. Februar 2022 pauschales Kinderbetreuungsgeld zu bezahlen.1. Frau römisch 40 (in der Folge „BF“) hat mit Antrag vom 08. Juli 2020 bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) pauschales Kinderbetreuungsgeld in der Variante 730 Tage ab dem Tag der Geburt (05. Februar 2020) bis zur höchstmöglichen Bezugsdauer für ihr Kind römisch 40 , geb. 05. Februar 2020, beantragt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 28. Juni 2021 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat die BF am 20. Juli 2021 bei Gericht Klage erhoben. Im Verfahren vor dem Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht ( römisch 40 ) wurde — aufgrund dessen, dass erst ab dem 09. September 2020 ein gemeinsamer Hauptwohnsitz von Mutter und Kind vorgelegen ist — ein Vergleich geschlossen und hat sich die belangte Behörde verpflichtet, der BF für den Zeitraum von 09. September 2020 bis 03. Februar 2022 pauschales Kinderbetreuungsgeld zu bezahlen.

2.       Mit E-Mail vom 21.02.2023 beantragte die BF die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes für die offenen Monate Mai, Juni, Juli und August 2020 und ersuchte – im Falle einer negativen Antwort - um bescheidmäßige Absprache über diesen Zeitraum. Mit E-Mail vom 28. Februar 2023 teilte die ÖGK der BF mit, dass über den von ihr verlangten Zeitraum bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei und somit kein weiterer Bescheid bezüglich des vermeintlichen Anspruches erstellt werde.

3.       Sodann wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertreter der BF Säumnisbeschwerde erhoben. Mit Eingabe vom 31. März 2023 wurde die Säumnisbeschwerde vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) an die ÖGK weitergeleitet.

4.       In der Folge legte die ÖGK die gegenständliche Säumnisbeschwerde samt einer Stellungnahme sowie den Verwaltungsakt dem BVwG mit Schreiben vom 24.05.2023 vor.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.Gemäß Artikel 129, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3).Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Die Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassung wegen zukommen, sind in Art. 130 Abs. 1 B-VG geregelt. Hierin ist normiert, dass die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1), gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2) und wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3) entscheiden.Die Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassung wegen zukommen, sind in Artikel 130, Absatz eins, B-VG geregelt. Hierin ist normiert, dass die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,), gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,) und wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,) entscheiden.

Gemäß Art. 130 Abs. 5 B-VG sind von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte Rechtssachen ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.Gemäß Artikel 130, Absatz 5, B-VG sind von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte Rechtssachen ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

Weiters kann gemäß Art. 94 Abs. 2 B-VG durch Bundes- oder Landesgesetz in einzelnen Angelegenheiten anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß dem ersten Satz nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Für Landesgesetze gemäß dem ersten Satz gilt Art. 97 Abs. 2 sinngemäß.Weiters kann gemäß Artikel 94, Absatz 2, B-VG durch Bundes- oder Landesgesetz in einzelnen Angelegenheiten anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß dem ersten Satz nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Für Landesgesetze gemäß dem ersten Satz gilt Artikel 97, Absatz 2, sinngemäß.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF, kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß §§ 2 Abs. 1 und 65 Abs. 1 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985 idgF, iVm § 354 ASVG sind hingegen zur Entscheidung über Leistungssachen die ordentlichen Gerichte berufen. Gemäß Paragraphen 2, Absatz eins und 65 Absatz eins, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985, idgF, in Verbindung mit Paragraph 354, ASVG sind hingegen zur Entscheidung über Leistungssachen die ordentlichen Gerichte berufen.

Fraglich ist somit, ob es sich in der Beschwerdesache um eine Verwaltungssache handelt, die in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes fällt, oder um eine Leistungssache, für die das Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht zuständig wäre.

Mit der gegenständlichen Eingabe machte die BF im Wesentlichen geltend, dass sie - da das Finanzamt die fehlenden Monate an Familienbeihilfe gewährt habe, die Nachzahlung des Kinderbetreuungsgeldes für die Monate Mai 2020, Juni 2020, Juli 2020 und August 2020 begehre. Im Falle einer negativen Antwort der ÖGK bitte sie um Zusendung eines Ablehnungsbescheides.

In Angelegenheiten des Kinderbetreuungsgeldes sowie der Beihilfe zu dieser Leistung ist jener gesetzliche Krankenversicherungsträger zuständig, dessen Zuständigkeit sich aus § 28 für die Durchführung der Krankenversicherung ergibt (§ 25 Abs. 1 KBGG, BGBl Nr. 103/2001 idgF). Die Krankenversicherungsträger sowie die Österreichische Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum und Verbindungsstelle (Abs. 3) haben die ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundeskanzlers zu vollziehen (§ 25 Abs. 2 KBGG). Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, sind die für Leistungssachen in der Krankenversicherung geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ASVG, GSVG, BSVG und Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, anzuwenden (§ 25a KBGG).In Angelegenheiten des Kinderbetreuungsgeldes sowie der Beihilfe zu dieser Leistung ist jener gesetzliche Krankenversicherungsträger zuständig, dessen Zuständigkeit sich aus Paragraph 28, für die Durchführung der Krankenversicherung ergibt (Paragraph 25, Absatz eins, KBGG, Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 2001, idgF). Die Krankenversicherungsträger sowie die Österreichische Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum und Verbindungsstelle (Absatz 3,) haben die ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundeskanzlers zu vollziehen (Paragraph 25, Absatz 2, KBGG). Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, sind die für Leistungssachen in der Krankenversicherung geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ASVG, GSVG, BSVG und Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, anzuwenden (Paragraph 25 a, KBGG).

Zieht man die zum Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, ergangenen erläuternden Bemerkungen heran, ergibt sich daraus eindeutig, dass das Kinderbetreuungsgeld - in Anlehnung an die Auszahlung des Karenzgeldes durch die Gebietskrankenkassen - durch die Krankenversicherungsträger ausbezahlt werden soll und ein Instanzenzug an die Arbeits- und Sozialgerichte vorgesehen sein soll (ErläutRV 620 BlgNR 21. GP, 63).Zieht man die zum Kinderbetreuungsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, ergangenen erläuternden Bemerkungen heran, ergibt sich daraus eindeutig, dass das Kinderbetreuungsgeld - in Anlehnung an die Auszahlung des Karenzgeldes durch die Gebietskrankenkassen - durch die Krankenversicherungsträger ausbezahlt werden soll und ein Instanzenzug an die Arbeits- und Sozialgerichte vorgesehen sein soll (ErläutRV 620 BlgNR 21. GP, 63).

In diesem Sinne wurde mit BGBl. I Nr. 103/2001 der Bestimmung des § 65 Abs. 1 ASGG die Ziffer 8 hinzugefügt, wonach Ansprüche auf Kinderbetreuungsgeld und auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz explizit vom Begriff der Sozialrechtssachen umfasst sind und somit das zuständige Arbeits- und Sozialgericht zur Entscheidung hierüber berufen ist.In diesem Sinne wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, der Bestimmung des Paragraph 65, Absatz eins, ASGG die Ziffer 8 hinzugefügt, wonach Ansprüche auf Kinderbetreuungsgeld und auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz explizit vom Begriff der Sozialrechtssachen umfasst sind und somit das zuständige Arbeits- und Sozialgericht zur Entscheidung hierüber berufen ist.

Mit BGBl. I Nr. 61/2022 wurde in § 65 Abs. 1 Z 8 die Wendung „auf Kinderbetreuungsgeld und auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001.“ durch die Wendung „auf Kinderbetreuungsgeld und auf Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, sowie auf Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), BGBl. I Nr. 53/2016.“ ersetzt.Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022, wurde in Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 8, die Wendung „auf Kinderbetreuungsgeld und auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,.“ durch die Wendung „auf Kinderbetreuungsgeld und auf Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, sowie auf Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,.“ ersetzt.

Wie den erläuternden Bemerkungen hierzu eindeutig zu entnehmen ist (ErläutRV, 1291 der Beilagen XXVII. GP, 14) wird dadurch klargestellt, dass auch die Rechtsstreitigkeiten über die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld und jene über den Familienzeitbonus Sozialrechtssachen sind.Wie den erläuternden Bemerkungen hierzu eindeutig zu entnehmen ist (ErläutRV, 1291 der Beilagen römisch 27 . GP, 14) wird dadurch klargestellt, dass auch die Rechtsstreitigkeiten über die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld und jene über den Familienzeitbonus Sozialrechtssachen sind.

Gemäß § 67 Abs. 1 ASGG darf in einer Leistungssache nach § 65 Abs. 1 Z 1, 4 und 6 bis 8 sowie über die Kostenersatzpflicht eines Versicherungsträgers nach § 65 Abs. 1 Z 5 – vorbehaltlich des § 68 – vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der VersicherungsträgerGemäß Paragraph 67, Absatz eins, ASGG darf in einer Leistungssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, 4 und 6 bis 8 sowie über die Kostenersatzpflicht eines Versicherungsträgers nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 5, – vorbehaltlich des Paragraph 68, – vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger

1.       darüber bereits mit Bescheid entschieden hat oder

2.       den Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten – handelt es sich um Leistungen aus der Krankenversicherung nicht innerhalb von drei Monaten – erlassen hat

a)       nach dem Eingang des Antrags auf Erlassung eines Bescheides, wenn ein solcher nur auf ausdrückliches Verlangen zu erlassen ist (§ 367 Abs. 1 Z 2 ASVG);a) nach dem Eingang des Antrags auf Erlassung eines Bescheides, wenn ein solcher nur auf ausdrückliches Verlangen zu erlassen ist (Paragraph 367, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG);

b)       sonst nach dem Eingang des Antrags auf Zuerkennung der Leistung beziehungsweise auf Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung oder

3.       über den Widerspruch gegen einen Bescheid über Bestand und Umfang einer Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift (§ 15 APG) nicht innerhalb eines Jahres mit Widerspruchsbescheid (§ 367a ASVG) entschieden hat, wobei die Frist durch eine Aussetzung des Widerspruchsverfahrens nach § 367a Abs. 4 ASVG gehemmt wird.3. über den Widerspruch gegen einen Bescheid über Bestand und Umfang einer Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift (Paragraph 15, APG) nicht innerhalb eines Jahres mit Widerspruchsbescheid (Paragraph 367 a, ASVG) entschieden hat, wobei die Frist durch eine Aussetzung des Widerspruchsverfahrens nach Paragraph 367 a, Absatz 4, ASVG gehemmt wird.

Unabhängig von der von der BF aufgeworfenen Frage, ob im vorliegenden Fall eine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliege, kommt man somit zu dem Ergebnis, dass das Bundesverwaltungsgericht - mangels Zuständigkeit für Leistungssachen iSd § 65 Abs. 1 Z 8 ASGG iVm § 354 ASVG - für die Behandlung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde nicht zuständig ist.Unabhängig von der von der BF aufgeworfenen Frage, ob im vorliegenden Fall eine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliege, kommt man somit zu dem Ergebnis, dass das Bundesverwaltungsgericht - mangels Zuständigkeit für Leistungssachen iSd Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 8, ASGG in Verbindung mit Paragraph 354, ASVG - für die Behandlung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde nicht zuständig ist.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG, wonach diese bei Zurückweisung oder Abweisung einer Säumnisbeschwerde entfallen könne, abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG, wonach diese bei Zurückweisung oder Abweisung einer Säumnisbeschwerde entfallen könne, abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Leistungssache Säumnisbeschwerde Unzuständigkeit Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W217.2269466.2.00

Im RIS seit

11.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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