TE Bvwg Beschluss 2023/6/20 L517 2250405-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.06.2023
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Entscheidungsdatum

20.06.2023

Norm

AuslBG §12b
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AuslBG § 12b heute
  2. AuslBG § 12b gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 12b gültig von 01.01.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2018
  4. AuslBG § 12b gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2018
  5. AuslBG § 12b gültig von 01.10.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 12b gültig von 01.07.2011 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L517 2250405-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Daniel MERTEN und Dr. Klaus MAYR als Beisitzer über die Beschwerde des Arbeitnehmers XXXX , StA.: XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER und den Arbeitgeber „ XXXX “, XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX , ABB-NR: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Daniel MERTEN und Dr. Klaus MAYR als Beisitzer über die Beschwerde des Arbeitnehmers römisch 40 , StA.: römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER und den Arbeitgeber „ römisch 40 “, römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom römisch 40 , ABB-NR: römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A) Die Beschwerde wird aufgrund nachträglich entfallener Beschwerdelegitimation gemäß
§§ 28 Abs. 2, 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF zurückgewiesen.
A) Die Beschwerde wird aufgrund nachträglich entfallener Beschwerdelegitimation gemäß , Paragraphen 28, Absatz 2, 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

24.09.2014 - 29.09.2021 - Aufenthaltsbewilligung des Arbeitnehmers (beschwerdeführende Partei 1 bzw. „bP1“) als Student

29.09.2021 - Zweckänderungsantrag der bP1 auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als sonstige Schlüsselkraft gem. § 12b Z 1 AuslBG – samt Arbeitgebererklärung vom 28.09.2021 – beim Magistrat XXXX und Zuweisung an das AMS XXXX (in der Folge „belangte Behörde“ bzw. „bB“) 29.09.2021 - Zweckänderungsantrag der bP1 auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als sonstige Schlüsselkraft gem. Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG – samt Arbeitgebererklärung vom 28.09.2021 – beim Magistrat römisch 40 und Zuweisung an das AMS römisch 40 (in der Folge „belangte Behörde“ bzw. „bB“)

08.10.2021 - Einleitung eines Ersatzkraftverfahrens (in der Folge: „EKV“)

10.11.2021 - Stellungnahme des Arbeitgebers XXXX OG (beschwerdeführende Partei 2 bzw. „bP2“) zur Durchführung des EKV10.11.2021 - Stellungnahme des Arbeitgebers römisch 40 OG (beschwerdeführende Partei 2 bzw. „bP2“) zur Durchführung des EKV

11.11.2021 - E-Mail an bP2 betreffend Durchführung des EKV

17.11.2021 - Telefonische Urgenz bei bP2 betreffend Durchführung des EKV

17.11.2021 - Parteiengehör an bP2

01.12.2021 - Arbeitsmarktpolitische Stellungnahme der bB zum durchgeführten EKV

03.12.2021 - Beantwortung des Parteiengehörs durch bP2

03.12.2021 - Behandlung des Antrags im Regionalbeirat: negative Entscheidung

03.12.2021 - Bescheid: Abweisung des Antrags auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft (zugestellt am 10.12.2021)

24.12.2021 - E-Mail Schriftverkehr zwischen bP2 und bB

01.01.2022 - Beschwerde der bP1 samt Beilagen

07.01.2022 - Beschwerdevorlage an das BVwG

04.05.2022 - Neuerrichtung der XXXX GmbH04.05.2022 - Neuerrichtung der römisch 40 GmbH

05.05.2022 - Rechtshilfeersuchen an FH XXXX 05.05.2022 - Rechtshilfeersuchen an FH römisch 40

06.05.2022 - Beantwortung Rechtshilfeersuchen durch FH XXXX 06.05.2022 - Beantwortung Rechtshilfeersuchen durch FH römisch 40

27.05.2022 – Übermittlung der Zurückziehungserklärung der Arbeitgebererklärung der bP2 (vom 25.05.2022) seitens des AMS

09.06.2022 - abweisendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts („BVwG“)

24.07.2022 - Erhebung einer außerordentlichen Revision durch die bP1

12.12.2022 - Auflösung der Gesellschaft der bP2

18.03.2023 - Umwandlung der Gesellschaft der bP2 in die Rechtsform einer KG

29.03.2023 – aufhebendes VwGH-Erkenntnis

22.05.2023 - Urkundenvorlage der bP1

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0.    Feststellungen (Sachverhalt):

Mit modifiziertem Antrag vom 29.09.2021 begehrte die bP1 die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als sonstige Schlüsselkraft gem. § 12b Z 1 AuslBG beim Magistrat XXXX . Der Arbeitgebererklärung vom 28.09.2021 zufolge, beabsichtigte die XXXX OG (bP2) die bP1 als „HR-Managerin“ zu beschäftigen.Mit modifiziertem Antrag vom 29.09.2021 begehrte die bP1 die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als sonstige Schlüsselkraft gem. Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG beim Magistrat römisch 40 . Der Arbeitgebererklärung vom 28.09.2021 zufolge, beabsichtigte die römisch 40 OG (bP2) die bP1 als „HR-Managerin“ zu beschäftigen.

Am 03.12.2021 erging der abweisende Bescheid des AMS XXXX .Am 03.12.2021 erging der abweisende Bescheid des AMS römisch 40 .

Am 01.01.2022 erhob die bP1 Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid. Ihrer Ansicht nach seien bei der Entscheidungsfindung die absolvierten Englischkurse der bP1 außer Acht gelassen worden.

Mit E-Mail vom 25.05.2022 zog die bP2 ihre Arbeitgebererklärung vom 28.09.2021 zurück. Diese Zurückziehungsbekanntgabe wurde dem Gericht erst am 27.05.2022 von der bB übermittelt.

Am 09.06.2022 erging das abweisende Erkenntnis des BVwG, welches nach Erhebung einer außerordentlichen Revision seitens der bP1 am 29.03.2023 vom VwGH behoben wurde.

Am 22.05.2023 einlangend legte die bP1 dem Bundesverwaltungsgericht eine Arbeitgebererklärung vor, welche bis auf den ausstellenden Arbeitgeber ( XXXX GmbH mit der Firmenbuchnummer: XXXX ) inhaltsgleich mit jener vom 28.09.2021 war.Am 22.05.2023 einlangend legte die bP1 dem Bundesverwaltungsgericht eine Arbeitgebererklärung vor, welche bis auf den ausstellenden Arbeitgeber ( römisch 40 GmbH mit der Firmenbuchnummer: römisch 40 ) inhaltsgleich mit jener vom 28.09.2021 war.

Die im Firmenbuch unter der Firmenbuchnummer FN XXXX registrierte XXXX GmbH wurde am 04.05.2022 neu errichtet.Die im Firmenbuch unter der Firmenbuchnummer FN römisch 40 registrierte römisch 40 GmbH wurde am 04.05.2022 neu errichtet.

2.0.    Beweiswürdigung:

2.1.    Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und unter Punkt II. 1.0. festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Gerichtsakt und der Einsichtnahme in die amtlichen Datenbanken.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und unter Punkt römisch zwei. 1.0. festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Gerichtsakt und der Einsichtnahme in die amtlichen Datenbanken.

2.2.    Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf (Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage,
§ 45 AVG, E 50, Seite 305) führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“ (vgl. dazu auch VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0032).
2.2. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf (Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage,, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“ vergleiche dazu auch VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0032).

Die Zurückziehung der Arbeitgebererklärung der bP2 vom 28.09.2021 ergab sich aus der im Verwaltungsakt befindlichen E-Mailbekanntgabe der bP2 vom 27.05.2022 an das AMS XXXX Ausländerinnenfachzentrum.Die Zurückziehung der Arbeitgebererklärung der bP2 vom 28.09.2021 ergab sich aus der im Verwaltungsakt befindlichen E-Mailbekanntgabe der bP2 vom 27.05.2022 an das AMS römisch 40 Ausländerinnenfachzentrum.

An dieser Stelle sei kurz angemerkt, dass dem Bundesverwaltungsgericht aufgezeigte Zurückziehungsverständigung an die bP2 im ersten Rechtsgang erst am 27.05.2022 unaufgefordert und kurz vor Aussendung der gerichtlichen Entscheidung (09.06.2022) seitens des AMS übermittelt wurde. Zu diesem Zeitpunkt erwartete das beschließende Gericht keinerlei entscheidungsrelevanten Verständigungen mehr. Das beschließende Gericht war vielmehr im damaligen Verfahrenszeitpunt der Ansicht, bereits sämtliche Unterlagen in der Beschwerdevorlage vom 07.02.2022 erhalten zu haben. Das beschließende Gericht konnte ohne Kenntnis diese Mitteilung nicht davon ausgehen, dass die Arbeitgebererklärung zurückgezogen wurde. Erst im Zeitpunkt des einlangenden VwGH-Erkenntnisses erlangte das Bundesverwaltungsgericht – aufgrund der damit verbundenen Aktdurchsicht – Kenntnis von dieser Mitteilung.

Dass die die Arbeitgebererklärung übermittelte XXXX GmbH (vom 22.05.2023) am 04.05.2022 errichtet wurde, ergab sich aus dem Inhalt ihres im Firmenbuchs (Urkundensammlung) befindlichen Errichtungsvertrag.Dass die die Arbeitgebererklärung übermittelte römisch 40 GmbH (vom 22.05.2023) am 04.05.2022 errichtet wurde, ergab sich aus dem Inhalt ihres im Firmenbuchs (Urkundensammlung) befindlichen Errichtungsvertrag.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG, BGBl Nr. 51/1991 idgF- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF

- Ausländerbeschäftigungsgesetz AuslBG, BGBl Nr. 218/1975 idgF- Ausländerbeschäftigungsgesetz AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, idgF

- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF

- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF

- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG, BGBl I Nr. 100/2005 idgF- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF

- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF

- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20g AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.Gemäß Paragraph 20 g, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

In Anwendung des Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 20g AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 20 g, AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

Gemäß § 20g Abs. 5 AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.Gemäß Paragraph 20 g, Absatz 5, AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.4. Gemäß § 21 AuslBG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des § 2 Abs. 3 vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.3.4. Gemäß Paragraph 21, AuslBG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.

Die bP1 hat im Verfahren um Zulassung zu einer Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft daher Parteistellung.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt 3.1. im Generellen und die unter Pkt 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

3.5.    Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen lauten:

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 109/2021Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,

Erkenntnisse

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]“

Bundes-Verfassungsgesetz; BGBl. I Nr. 222/2022Bundes-Verfassungsgesetz; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 222 aus 2022,

Artikel 132.

(1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

[…]“

Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Fassung BGBl Nr 218/1975 idgFAusländerbeschäftigungsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 218 aus 1975, idgF

Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler

§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die ZulassungParagraph 20 d, (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung

[…] Z 1-2 […] Ziffer eins -, 2,

3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,3. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins,,

[…] Z 4 - 6[…] Ziffer 4, - 6

erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

[…].

Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen

§ 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 b, Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie

1.       die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder

2. […]

und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.

3.6. Für den konkreten Fall bedeutet dies:

Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, damit über den geltend gemachten Anspruch (in der Hauptsache) meritorisch abgesprochen werden kann. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen zählt unter anderem die Beschwerdelegitimation. Die Beschwerdelegitimation (prozessuale Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde) gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit ist in
Art 132 Abs. 1 BV-G geregelt und betrifft u.a. denjenigen, der durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven öffentlichen Interessen verletzt zu sein behauptet (Parteibeschwerde).
Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, damit über den geltend gemachten Anspruch (in der Hauptsache) meritorisch abgesprochen werden kann. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen zählt unter anderem die Beschwerdelegitimation. Die Beschwerdelegitimation (prozessuale Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde) gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit ist in , Artikel 132, Absatz eins, BV-G geregelt und betrifft u.a. denjenigen, der durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven öffentlichen Interessen verletzt zu sein behauptet (Parteibeschwerde).

Eine Parteibeschwerde ist gemäß Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur zulässig, wenn die bP durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann. Im Hinblick auf die darin zum Ausdruck kommende Rechtsschutzfunktion der Parteibeschwerde können sich auch die gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG anzuführenden Gründe für die „Rechtswidrigkeit“ des Bescheides nur auf subjektive Rechte der bP beziehen (zum Prüfungsumfang bei Parteibeschwerden siehe VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 22.01. 2015, Ra 2014/06/0055;). Zu den subjektiven Rechten, deren mögliche Verletzung die Beschwerdelegitimation begründen, zählen sowohl einfachgesetzlich wie auch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte. Beschwerdelegitimiert ist also jedermann, der behauptet, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein (Art. 132 Abs. 2 B-VG; VwGH 22.03.2012, 2012/07/0028). Die behauptete Rechtsverletzung muss zumindest möglich sein (VwGH 10.11.2011, 2010/07/0032), ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0038). Eine Parteibeschwerde ist gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur zulässig, wenn die bP durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann. Im Hinblick auf die darin zum Ausdruck kommende Rechtsschutzfunktion der Parteibeschwerde können sich auch die gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG anzuführenden Gründe für die „Rechtswidrigkeit“ des Bescheides nur auf subjektive Rechte der bP beziehen (zum Prüfungsumfang bei Parteibeschwerden siehe VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 22.01. 2015, Ra 2014/06/0055;). Zu den subjektiven Rechten, deren mögliche Verletzung die Beschwerdelegitimation begründen, zählen sowohl einfachgesetzlich wie auch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte. Beschwerdelegitimiert ist also jedermann, der behauptet, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein (Artikel 132, Absatz 2, B-VG; VwGH 22.03.2012, 2012/07/0028). Die behauptete Rechtsverletzung muss zumindest möglich sein (VwGH 10.11.2011, 2010/07/0032), ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0038).

Rechtsschutzinteresse besteht jedenfalls dann nicht mehr, wenn es für die Rechtsstellung der bP keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtener Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für die bP keinen objektiven Nutzen hat, also die aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH 27.7.2017, Ra 2017/07/0014).

Die offene Beschwerde richtete sich gegen die Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als sonstige Schlüsselkraft gem. § 12b Z 1 AuslBG. Da durch die Außerachtlassung der absolvierten Englischkurse der bP1 im Zeitpunkt der Bescheiderlassung eine mögliche Rechtsverletzung der bP1 vorlag, war die bP1 zu diesem Zeitpunkt auch beschwerdelegitimiert.Die offene Beschwerde richtete sich gegen die Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als sonstige Schlüsselkraft gem. Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG. Da durch die Außerachtlassung der absolvierten Englischkurse der bP1 im Zeitpunkt der Bescheiderlassung eine mögliche Rechtsverletzung der bP1 vorlag, war die bP1 zu diesem Zeitpunkt auch beschwerdelegitimiert.

Nachdem das VwG seine Entscheidung jedoch auf die im Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat und allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage zu berücksichtigen hat (VwGH Ra 2018/03/0051), war gegenständlich auf die nicht mehr aufrechte Arbeitgebererklärung der bP2 Bedacht zu nehmen.

Grundvoraussetzung für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte“ als sonstige Schlüsselkraft gem. § 12b Z 1 AuslBG ist die Vorlage eines Antrags auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte samt schriftlicher Erklärung des Arbeitgebers (iSd § 20 d AuslBG). Da die Arbeitgebererklärung der bP2 vom 28.09.2021 jedoch am 25.05.2022 zurückgezogen wurde liegt keine aufrechte Arbeitgebererklärung mehr vor. Auch die dem Bundesverwaltungsgericht am 22.05.2023 übermittelte Arbeitgebererklärung der XXXX GmbH konnte die Arbeitgebererklärung der bP2 nicht ersetzen, da zwischen der bP2 und der XXXX GmbH keine Rechtsnachfolge/Parteienidentität besteht. Vielmehr handelt es sich um ein von der bP2 unterschiedliche Gesellschaft welche am 04.05.2022 errichtet wurde. Die der bP1 ursprünglich vorgelegene Beschwerdelegitimation ist somit entfallen. Grundvoraussetzung für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte“ als sonstige Schlüsselkraft gem. Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG ist die Vorlage eines Antrags auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte samt schriftlicher Erklärung des Arbeitgebers (iSd Paragraph 20, d AuslBG). Da die Arbeitgebererklärung der bP2 vom 28.09.2021 jedoch am 25.05.2022 zurückgezogen wurde liegt keine aufrechte Arbeitgebererklärung mehr vor. Auch die dem Bundesverwaltungsgericht am 22.05.2023 übermittelte Arbeitgebererklärung der römisch 40 GmbH konnte die Arbeitgebererklärung der bP2 nicht ersetzen, da zwischen der bP2 und der römisch 40 GmbH keine Rechtsnachfolge/Parteienidentität besteht. Vielmehr handelt es sich um ein von der bP2 unterschiedliche Gesellschaft welche am 04.05.2022 errichtet wurde. Die der bP1 ursprünglich vorgelegene Beschwerdelegitimation ist somit entfallen.

Der Entscheidung über die Beschwerde kommt nur mehr theoretische Bedeutung zu und ist diese somit zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt mangels bestehenden Rechtschutzinteresses im Lichte der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung gemäß
§§ 28 Abs. 2, 31 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.
Der Entscheidung über die Beschwerde kommt nur mehr theoretische Bedeutung zu und ist diese somit zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt mangels bestehenden Rechtschutzinteresses im Lichte der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung gemäß , Paragraphen 28, Absatz 2, 31, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist die von der XXXX GmbH übermittelte Arbeitgebererklärung als gänzlich neue Antragstellung zu werten und wird in einem neuerlichen Verfahren darüber abzusprechen sein.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist die von der römisch 40 GmbH übermittelte Arbeitgebererklärung als gänzlich neue Antragstellung zu werten und wird in einem neuerlichen Verfahren darüber abzusprechen sein.

Abschließend bleibt anzumerken, dass es dem beschließenden Gericht unerklärlich erschien, weshalb dem VwGH bei seiner Entscheidungsfindung das Detail der Zurückziehung der Arbeitgebererklärung entfallen ist, wurde diesem doch der gesamte Akt in Vorlage gebracht und sich darin auch die verfahrensrelevante Mitteilung der bP2 befand.

3.7. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da die Beschwerde der bP1 zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.Da die Beschwerde der bP1 zurückzuweisen war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor.

Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Ausstellung der Rot-Weiß-Rot Karte – Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht gegeben waren.Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Ausstellung der Rot-Weiß-Rot Karte – Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht gegeben waren.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Arbeitgeber Beschwerdelegimitation Erklärung Ersatzentscheidung Firmengründung Rechtsschutzinteresse Rot-Weiß-Rot-Karte Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L517.2250405.1.00

Im RIS seit

13.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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