TE Vfgh Beschluss 1988/6/11 V39/87

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Veröffentlicht am 11.06.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §35 Abs1
ZPO §72 Abs1
ZPO §381

Leitsatz

Zuspruch von Barauslagenersatz an den als Verfahrenshelfer einschreitenden Rechtsanwalt nur im belegten Umfang

Spruch

Dem Antrag des Vertreters zur Verfahrenshilfe auf Ersatz von Barauslagen in der Höhe von S 1002,10 wird hinsichtlich von S 92,-- stattgegeben.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der einschreitende Rechtsanwalt, welcher der zu V39/87 (Beschluß vom 28.11.1987) antragstellenden Partei als Verfahrenshelfer beigegeben war, beantragte mit Eingabe vom 14.4.1988 die vorläufige Berichtigung von Barauslagen für Porti und Kopien (S 911,--) + 10 % USt (S 91,10) im Gesamtbetrag von S 1002,10 aus Amtsgeldern.

Über Aufforderung durch den VfGH, die getätigten Aufwendungen zu belegen, teilte der einschreitende Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 24.5.1988 mit, daß es ihm mit Ausnahme einer Einschreibgebühr in Höhe von S 32,-- - darüber legte er eine Ablichtung aus dem Postbuch vor - nicht möglich sei "die darüber hinausgehenden Kosten für Porti und Kopien mit dem kanzleieigenen Gerät zu belegen".

Der VfGH sieht sich somit in sinngemäßer Anwendung des §381 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) nicht in der Lage, einen über die belegte Einschreibgebühr (S 32,--) sowie die Kosten für die vom Verfahrenshelfer offenkundig hergestellten Kopien (30 Seiten zu je S 2,--) hinausgehenden Barauslagenersatz zuzusprechen.

Dieser Beschluß konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:V39.1987

Dokumentnummer

JFT_10119389_87V00039_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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