Entscheidungsdatum
23.06.2023Norm
BFA-VG §34 Abs3 Z1Spruch
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W294 2268969-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M. als Einzelrichter über den Antrag von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Bangladesch, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde gegen die Anhaltung von 07.02.2023 bis 08.02.2023:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M. als Einzelrichter über den Antrag von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Bangladesch, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde gegen die Anhaltung von 07.02.2023 bis 08.02.2023:
A)
Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG stattgegeben und die Verfahrenshilfe bewilligt.Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG stattgegeben und die Verfahrenshilfe bewilligt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung, Begründung
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Antragsteller (im Folgenden: ASt) reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.09.2008 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 25.11.2008 abgewiesen wurde, der ASt wurde nach Bangladesch ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.09.2012 rechtskräftig abgewiesen.
Der ASt verblieb in der Folge im Bundesgebiet. Gegen ihn wurde am 22.12.2021 vom Bundesamt ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG erlassen. Der ASt verblieb in der Folge im Bundesgebiet. Gegen ihn wurde am 22.12.2021 vom Bundesamt ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen.
Der ASt wurde am 07.02.2023 im Rahmen einer Personenkontrolle von der Polizei im Bundesgebiet angetroffen und einer Identitätsfeststellung unterzogen. Er konnte kein Legitimationsdokument, sondern lediglich einen (nicht mehr aktuellen) Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) vorweisen. Aufgrund des aufrechten Festnahmeauftrages wurde der ASt nach Rücksprache mit dem Bundesamt festgenommen und in ein polizeiliches Anhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) verbracht.
Noch am 07.02.2023 wurde der ASt vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er an einer bestimmten Adresse zur Miete wohne, dort auch seine Post behebe und auch einen Schlüssel für diese Wohnung habe. Dem ASt wurde mitgeteilt, dass er am nächsten Tag zu dieser Adresse gebracht werden würde, um seinen Wohnsitz zu überprüfen.
Der ASt wurde am 08.02.2023 von der Polizei zur Wohnsitzüberprüfung an die von ihm genannte Adresse gebracht. Dabei ergab sich, dass der ASt glaubhaft machen konnte, dort zu wohnen. Danach wurde der ASt wieder in das PAZ gebracht.
Am 08.02.2023 wurde der ASt nochmals vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Nach einigen ergänzenden Fragen und Belehrungen wurde vom Bundesamt die Entlassung des ASt angeordnet und er wurde am selben Tag aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen.
Der ASt stellte am 23.02.2023 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
Der ASt wandte sich in der Folge mit einem Beratungswunsch an die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (im Folgenden: BBU). Die BBU antwortete dem ASt mit E-Mail vom 24.02.2023, laut Auskunft des Bundesamtes sei keine Schubhaft über ihn angeordnet worden, weshalb es auch keinen Bescheid gebe. Aus dem System sei ersichtlich, dass der ASt einen neuen Asylantrag gestellt habe. Ab Erhalt des Bescheides könne er sich von der BBU vertreten und eine Beschwerde einbringen lassen. Solange er keinen Bescheid erhalten habe und Fragen zu seinem Verfahren habe, könne er sich von der BBU – auch ohne Termin – beraten lassen.
Der ASt schrieb mit E-Mail vom 24.02.2023, er wolle sich aber über die Anhaltung von 07.02.2023 bis 08.02.2023 beschweren, und ersuchte die BBU um Hilfe.
Die BBU antwortete mit E-Mail vom 01.03.2023, wie bereits gesagt, habe das Bundesamt der BBU mitgeteilt, dass keine Schubhaft angeordnet worden sei, weshalb es auch keinen Bescheid gebe, gegen den Beschwerde erhoben werden könne. Der ASt könne aber beim BFA Akteneinsicht nehmen und sodann mit den Unterlagen zur BBU kommen.
Am 22.03.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein handschriftlich ausgefülltes Formular „Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Vermögensbekenntnis“ (ZPForm 1) des ASt ein (Postaufgabe am 20.03.2023), wonach der ASt Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rechtsmittels benötige, da ihn das Bundesamt „illegal“ von 07.02.2023 bis 08.02.2023 im PAZ festgehalten habe. Er habe die BBU Rechtsberatung gefragt für eine Beschwerde, aber eine Falschinformation erhalten. Die BBU habe gesagt, es sei keine Beschwerde machbar gegen die Anhaltung im PAZ, das sei falsch. Deshalb brauche er Verfahrenshilfe für „1) Antrag auf Wiedereinsetzung vorigen Stand; 2) Beschwerde gegen Anhaltung (illegal)“. Beigelegt war die Mailkorrespondenz des ASt mit der BBU.
Am 05.05.2023 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt um die Vorlage der Verwaltungsakten, diese wurden am 08.05.2023 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang steht fest.Der unter Punkt römisch eins. beschriebene Verfahrensgang steht fest.
Über den ASt wurde keine Schubhaft verhängt, das Bundesamt hat keinen Schubhaftbescheid erlassen. Der ASt wurde am 07.02.2023 auf Basis eines vom Bundesamt gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und am 08.02.2023 nach einer Einvernahme und einer positiven Wohnsitzüberprüfung wieder aus der Haft entlassen. Der ASt befand sich von 07.02.2023 bis 08.02.2023 in Verwaltungsverwahrungshaft in einem Polizeianhaltezentrum und möchte dagegen Beschwerde erheben. Über den ASt wurde keine Schubhaft verhängt, das Bundesamt hat keinen Schubhaftbescheid erlassen. Der ASt wurde am 07.02.2023 auf Basis eines vom Bundesamt gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und am 08.02.2023 nach einer Einvernahme und einer positiven Wohnsitzüberprüfung wieder aus der Haft entlassen. Der ASt befand sich von 07.02.2023 bis 08.02.2023 in Verwaltungsverwahrungshaft in einem Polizeianhaltezentrum und möchte dagegen Beschwerde erheben.
Der ASt hat einen ausgefüllten Antrag auf Verfahrenshilfe, unterfertigt am 13.03.2023, am 20.03.2023 zur Post gegeben und dieser ist am 22.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Der ASt ist laut seinem Vermögensbekenntnis (OZ 1) als Zeitungszusteller tätig und erzielt daraus monatlich unregelmäßig ein Einkommen in der Höhe von 300,- bis 400,- Euro. Er verfügt über Bargeld in der Höhe von ca. 80,- Euro und ansonsten über keine nennenswerten Vermögenswerte. Dem stehen Ausgaben für die Untermiete eines Zimmers von monatlich EUR 120,- gegenüber, Schulden, Unterhaltsansprüche oder Unterhaltspflichten hat er nicht.
Die Muttersprache des ASt ist Bengali.
2. Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang und der oben angeführte für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes. Aus dem Akteninhalt ist insbesondere ersichtlich, dass der ASt am 07.02.2023 auf Basis eines vom Bundesamt gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und am 08.02.2023 aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen wurde. Der Verfahrensgang und der oben angeführte für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes. Aus dem Akteninhalt ist insbesondere ersichtlich, dass der ASt am 07.02.2023 auf Basis eines vom Bundesamt gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und am 08.02.2023 aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen wurde.
Das Datum der Postaufgabe ergibt sich aus dem auf dem Kuvert befindlichen Poststempel (OZ 1).
Die Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen des ASt ergeben sich aus dem dem Antrag auf Verfahrenshilfe beiliegenden Vermögensbekenntnis (OZ 1). Belege hat der ASt nicht beigelegt, etwa bei den Ausführungen zur Miete eines Zimmers hat er vermerkt „keine Belege vorhanden“, dies ist in Anbetracht der gerichtsbekannten Umstände, unter welchen mitunter an Personen wie den ASt, die als Zeitungszusteller arbeiten, Zimmer vermietet werden, plausibel. Die vom ASt angegebenen Vermögensverhältnisse erweisen sich nach dem Amtswissen als nachvollziehbar.
Die Muttersprache des ASt ergibt sich aus dem Antrag auf Verfahrenshilfe, wonach seine Sprachkenntnisse nicht ausreichend seien und er einen Dolmetscher für Bengali benötige.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt A)
Der mit „Verfahrenshilfe“ betitelte § 8a Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG lautet:Der mit „Verfahrenshilfe“ betitelte Paragraph 8 a, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG lautet:
„§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.„§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.
(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.“
Der mit „Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht“ betitelte § 52 BFA-Verfahrensgesetz– BFA-VG lautet:Der mit „Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht“ betitelte Paragraph 52, BFA-Verfahrensgesetz– BFA-VG lautet:
„§ 52. (1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach § 53 BFA-VG, §§ 19, 76 bis 78 AVG, §§ 46 Abs. 2 bis 2b, 60 Abs. 1 und 2, 69 Abs. 2, 88 bis 94 FPG und nach dem VVG, oder einer Aktenvorlage gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG, schriftlich darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung davon in Kenntnis zu setzen.„§ 52. (1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach Paragraph 53, BFA-VG, Paragraphen 19, 76 bis 78 AVG, Paragraphen 46, Absatz 2 bis 2 b, 60 Absatz eins und 2, 69 Absatz 2, 88 bis 94 FPG und nach dem VVG, oder einer Aktenvorlage gemäß Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG, schriftlich darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung davon in Kenntnis zu setzen.
(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben ihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten. Im Fall der Erlassung eines Schubhaftbescheides bezieht sich die Beratung und Vertretung durch den Rechtsberater auch auf die unmittelbar vorangegangene Festnahme und Anhaltung nach diesem Bundesgesetz.“(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Absatz eins, vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben ihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten. Im Fall der Erlassung eines Schubhaftbescheides bezieht sich die Beratung und Vertretung durch den Rechtsberater auch auf die unmittelbar vorangegangene Festnahme und Anhaltung nach diesem Bundesgesetz.“
In den Erläuterungen zum durch BGBl I Nr. 24/2017 neu eingeführten und die Verfahrenshilfe vor dem Verwaltungsgericht regelnden § 8a VwGVG wird sinngemäß ausgeführt, dass es sich bei § 8a Abs. 1 VwGVG um eine subsidiäre Regelung handelt, die nur dann zur Anwendung gelangen soll, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Dazu findet sich in den Erläuterungen zu § 8a VwGVG folgender Absatz (vgl. ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP S. 2): In den Erläuterungen zum durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, neu eingeführten und die Verfahrenshilfe vor dem Verwaltungsgericht regelnden Paragraph 8 a, VwGVG wird sinngemäß ausgeführt, dass es sich bei Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG um eine subsidiäre Regelung handelt, die nur dann zur Anwendung gelangen soll, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Dazu findet sich in den Erläuterungen zu Paragraph 8 a, VwGVG folgender Absatz vergleiche ErläutRV 1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode S. 2):
„Der vorgeschlagene § 8a Abs. 1 Einleitung sieht vor, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung zu erfolgen hat, „[s]soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist“. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte „subsidiäre Bestimmung“ handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte „Materiengesetz“ keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. So sieht etwa § 52 des BFA-Verfahrensgesetzes – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 vor, dass einem Fremden oder Asylwerber in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten ein Rechtsberater beigegeben wird; diese Bestimmung entspricht den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt der vorgeschlagene § 8a daher (überhaupt) nicht zur Anwendung. […]“„Der vorgeschlagene Paragraph 8 a, Absatz eins, Einleitung sieht vor, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung zu erfolgen hat, „[s]soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist“. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte „subsidiäre Bestimmung“ handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte „Materiengesetz“ keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. So sieht etwa Paragraph 52, des BFA-Verfahrensgesetzes – BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, vor, dass einem Fremden oder Asylwerber in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten ein Rechtsberater beigegeben wird; diese Bestimmung entspricht den Vorgaben des Artikel 47, GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt der vorgeschlagene Paragraph 8 a, daher (überhaupt) nicht zur Anwendung. […]“
Ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist in § 52 Abs. 2 BFA-VG, dass sich im Fall der Erlassung eines Schubhaftbescheides die Beratung und Vertretung durch den Rechtsberater auch auf die unmittelbar vorangegangene Festnahme und Anhaltung nach diesem Bundesgesetz bezieht.Ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist in Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG, dass sich im Fall der Erlassung eines Schubhaftbescheides die Beratung und Vertretung durch den Rechtsberater auch auf die unmittelbar vorangegangene Festnahme und Anhaltung nach diesem Bundesgesetz bezieht.
Mit der Schaffung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), BGBl. I Nr. 53/2019, entfiel allerdings insbesondere § 51 BFA-VG, der vorsah, dass einem Fremden, der aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß §§ 34 Abs. 3 Z 1 iVm 40 Abs. 1 Z 1 festgenommen wird, kostenlos ein Rechtsberater amtswegig vor der Behörde zur Seite zu stellen war. Mit der Schaffung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,, entfiel allerdings insbesondere Paragraph 51, BFA-VG, der vorsah, dass einem Fremden, der aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß Paragraphen 34, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit 40 Absatz eins, Ziffer eins, festgenommen wird, kostenlos ein Rechtsberater amtswegig vor der Behörde zur Seite zu stellen war.
Die Erläuterungen zum Entfall des § 51 BFA-VG führen Folgendes aus: (vgl. ErläutRV 594 BlgNR 26. GP S. 24):Die Erläuterungen zum Entfall des Paragraph 51, BFA-VG führen Folgendes aus: vergleiche ErläutRV 594 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode S. 24):
„Ein Anspruch auf Rechtsberatung wird – wie unionsrechtlich geboten (vgl. Art. 20 Abs. 1 Verfahrens-RL) – nur noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgesehen, weshalb § 51 entfallen kann. Fremden, die aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 festgenommen werden, kann weiterhin Rechtsberatung nach Maßgabe der faktischen Möglichkeit gemäß § 49 gewährt werden, jedoch besteht darauf kein Rechtsanspruch; wird keine Rechtsberatung gemäß § 49 gewährt, so können Fremde im Falle der Erlassung eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 künftig Verfahrenshilfe (§ 8a VwGVG) in Anspruch nehmen. Der vorgeschlagene Entfall des § 51 beeinträchtigt somit nicht den Rechtsschutz des betreffenden Fremden. Auch ohne Rechtsanspruch auf Rechtsberatung ist Rechtsschutz weiterhin insofern gegeben, als ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 stets dann erlassen wird, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft gemäß § 76 FPG vorliegen. Wird in der Folge Schubhaft angeordnet, kann der Fremde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben und erstreckt sich in diesem Fall sein Anspruch auf Rechtsberatung und -vertretung auch ausdrücklich auf die unmittelbar vorangegangene Festnahme und Anhaltung (siehe dazu die Erläuterungen zu § 52 Abs. 2). Wird – aus welchem Grund immer – in weiterer Folge keine Schubhaft angeordnet, so kann der Fremde künftig die Gewährung von Verfahrenshilfe für die Bekämpfung der Anhaltung auf Grund des Festnahmeauftrags beantragen.“„Ein Anspruch auf Rechtsberatung wird – wie unionsrechtlich geboten vergleiche Artikel 20, Absatz eins, Verfahrens-RL) – nur noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgesehen, weshalb Paragraph 51, entfallen kann. Fremden, die aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, festgenommen werden, kann weiterhin Rechtsberatung nach Maßgabe der faktischen Möglichkeit gemäß Paragraph 49, gewährt werden, jedoch besteht darauf kein Rechtsanspruch; wird keine Rechtsberatung gemäß Paragraph 49, gewährt, so können Fremde im Falle der Erlassung eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, künftig Verfahrenshilfe (Paragraph 8 a, VwGVG) in Anspruch nehmen. Der vorgeschlagene Entfall des Paragraph 51, beeinträchtigt somit nicht den Rechtsschutz des betreffenden Fremden. Auch ohne Rechtsanspruch auf Rechtsberatung ist Rechtsschutz weiterhin insofern gegeben, als ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, stets dann erlassen wird, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft gemäß Paragraph 76, FPG vorliegen. Wird in der Folge Schubhaft angeordnet, kann der Fremde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben und erstreckt sich in diesem Fall sein Anspruch auf Rechtsberatung und -vertretung auch ausdrücklich auf die unmittelbar vorangegangene Festnahme und Anhaltung (siehe dazu die Erläuterungen zu Paragraph 52, Absatz 2,). Wird – aus welchem Grund immer – in weiterer Folge keine Schubhaft angeordnet, so kann der Fremde künftig die Gewährung von Verfahrenshilfe für die Bekämpfung der Anhaltung auf Grund des Festnahmeauftrags beantragen.“
Im gegenständlichen Fall wurde der ASt am 07.02.2023 auf Basis eines vom Bundesamt gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und am 08.02.2023 aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen, eine Schubhaft wurde wie festgestellt nicht angeordnet. Die Erläuterungen sehen vor, dass nach dem Entfall des § 51 BFA-VG nunmehr Fremde die Gewährung von Verfahrenshilfe für die Bekämpfung der Anhaltung auf Grund des Festnahmeauftrags beantragen können. Somit steht dem ASt, der keinen Rechtsanspruch auf Rechtsberatung durch die BBU hat, bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG zu. Im gegenständlichen Fall wurde der ASt am 07.02.2023 auf Basis eines vom Bundesamt gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und am 08.02.2023 aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen, eine Schubhaft wurde wie festgestellt nicht angeordnet. Die Erläuterungen sehen vor, dass nach dem Entfall des Paragraph 51, BFA-VG nunmehr Fremde die Gewährung von Verfahrenshilfe für die Bekämpfung der Anhaltung auf Grund des Festnahmeauftrags beantragen können. Somit steht dem ASt, der keinen Rechtsanspruch auf Rechtsberatung durch die BBU hat, bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, VwGVG zu.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis, mit welchem § 40 VwGVG als verfassungswidrig aufgehoben wurde (VfGH 25.06.2015, G 7/2015), die Judikatur des EGMR dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“ (EGMR 26.02.2002, Fall Del Sol, Appl. 46.800/99, Z 21). In jenen Fällen, in denen es unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde, müsse ein solcher beigestellt werden.Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis, mit welchem Paragraph 40, VwGVG als verfassungswidrig aufgehoben wurde (VfGH 25.06.2015, G 7 aus 2015,), die Judikatur des EGMR dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“ (EGMR 26.02.2002, Fall Del Sol, Appl. 46.800/99, Ziffer 21,). In jenen Fällen, in denen es unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde, müsse ein solcher beigestellt werden.
Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP S. 2).Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode S. 2).
Der ASt hat den gegenständlichen Antrag auf Verfahrenshilfe unter Verwendung eines für den Zivilprozess vorgesehenen Formulars gestellt (ZPForm 1), obwohl für das Bundesverwaltungsgericht ein eigenes Formular vorgesehen ist. Dies schadet jedoch nicht, da die wesentlichen Inhalte der beiden Formulare ähnlich sind und insbesondere auch beide ein Vermögensbekenntnis beinhalten, zumal die Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten ohnedies jener im Zivilprozess nachgebildet ist.
Der ASt ist aufgrund seines geringen Einkommens (jedenfalls unter dem allgemeinen Existenzminimum) nicht in der Lage, die Kosten der erforderlichen Rechtsvertretung und Rechtsverteidigung selbst zu tragen. Der ASt ist nach seinen eigenen Angaben im Antragsformular rechtsunkundig und nicht sprachkundig. Für jemanden, dessen Muttersprache Bengali ist, ist das Lesen, Erfassen und Verfassen von Schriftstücken eine große Herausforderung und Hürde. Im konkreten Fall erfüllt der ASt die in § 8a Abs. 1 VwGVG als Voraussetzung festgehaltenen persönlichen Kriterien der geringen Vermögensverhältnisse und der sprachlichen Probleme im Verkehr mit Behörden.Der ASt ist aufgrund seines geringen Einkommens (jedenfalls unter dem allgemeinen Existenzminimum) nicht in der Lage, die Kosten der erforderlichen Rechtsvertretung und Rechtsverteidigung selbst zu tragen. Der ASt ist nach seinen eigenen Angaben im Antragsformular rechtsunkundig und nicht sprachkundig. Für jemanden, dessen Muttersprache Bengali ist, ist das Lesen, Erfassen und Verfassen von Schriftstücken eine große Herausforderung und Hürde. Im konkreten Fall erfüllt der ASt die in Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG als Voraussetzung festgehaltenen persönlichen Kriterien der geringen Vermögensverhältnisse und der sprachlichen Probleme im Verkehr mit Behörden.
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß Abs. 1 (u.a. Beschwerde gegen eine Anhaltung) die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Gemäß § 8a Abs. 3 VwGVG ist für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG der Verfahrenshilfeantrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. Der ASt hat den Antrag somit korrekt beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß Absatz eins, (u.a. Beschwerde gegen eine Anhaltung) die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, VwGVG ist für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG der Verfahrenshilfeantrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. Der ASt hat den Antrag somit korrekt beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (§ 7 VwGVG). Der ASt wurde am 08.02.2023 aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen. Er hat den Verfahrenshilfeantrag am 20.03.2023 zur Post gegeben. Tage des Postlaufes werden in verfahrensrechtliche Fristen nicht eingerechnet. Der Antrag ist am 22.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, somit erfolgte sogar das Einlangen noch innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dürfte daher gegenständlich nicht erforderlich sein. Damit ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos. Bei Verfahren betreffend eine Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft handelt es sich im Allgemeinen nicht um Verfahren komplexer Natur. Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch aus der besonderen Sachlage in Zusammenschau mit den sprachlichen Barrieren des Antragstellers, dass er rechtsfreundlicher Hilfe bedarf. Über die Erfolgsaussichten der Beschwerde können derzeit keine Aussagen getätigt werden, jedoch erscheint diese jedenfalls nicht gänzlich aussichtslos. Im Rahmen einer Gesamtabwägung ist im konkreten Fall von einem Überwiegen jener Umstände auszugehen, die die Gewährung der Verfahrenshilfe für geboten erscheinen lassen.Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (Paragraph 7, VwGVG). Der ASt wurde am 08.02.2023 aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen. Er hat den Verfahrenshilfeantrag am 20.03.2023 zur Post gegeben. Tage des Postlaufes werden in verfahrensrechtliche Fristen nicht eingerechnet. Der Antrag ist am 22.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, somit erfolgte sogar das Einlangen noch innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dürfte daher gegenständlich nicht erforderlich sein. Damit ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos. Bei Verfahren betreffend eine Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft handelt es sich im Allgemeinen nicht um Verfahren komplexer Natur. Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch aus der besonderen Sachlage in Zusammenschau mit den sprachlichen Barrieren des Antragstellers, dass er rechtsfreundlicher Hilfe bedarf. Über die Erfolgsaussichten der Beschwerde können derzeit keine Aussagen getätigt werden, jedoch erscheint diese jedenfalls nicht gänzlich aussichtslos. Im Rahmen einer Gesamtabwägung ist im konkreten Fall von einem Überwiegen jener Umstände auszugehen, die die Gewährung der Verfahrenshilfe für geboten erscheinen lassen.
Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG stattzugeben, und zwar in vollem Umfang in dem Ausmaß, wie dies für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten vorgesehen ist, in erster Linie durch die Beigebung eines Rechtsanwalts zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde gegen die Anhaltung des ASt in Verwaltungsverwahrungshaft. Gewisse vom ASt im Antrag angekreuzte Punkte (aufgrund Verwendung des falschen Formulars, s.o.) treffen nur für den Zivilprozess zu und finden daher im Verwaltungsgerichtsverfahren keine Anwendung, wie etwa die Sicherheitsleistung für Prozesskosten.Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG stattzugeben, und zwar in vollem Umfang in dem Ausmaß, wie dies für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten vorgesehen ist, in erster Linie durch die Beigebung eines Rechtsanwalts zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde gegen die Anhaltung des ASt in Verwaltungsverwahrungshaft. Gewisse vom ASt im Antrag angekreuzte Punkte (aufgrund Verwendung des falschen Formulars, s.o.) treffen nur für den Zivilprozess zu und finden daher im Verwaltungsgerichtsverfahren keine Anwendung, wie etwa die Sicherheitsleistung für Prozesskosten.
Die Bestellung eines Rechtsanwaltes/einer Rechtsanwältin als Verfahrenshelfer/in erfolgt gesondert durch die Rechtsanwaltskammer.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Anhaltung Festnahme Rechtsanwälte Rechtsbeistand Rechtsberater Schubhaft Verfahrenshilfe Verfahrenshilfeantrag VermögensverhältnisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W294.2268969.1.00Im RIS seit
26.09.2023Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023