TE Bvwg Erkenntnis 2023/6/26 W258 2261797-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.06.2023
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Entscheidungsdatum

26.06.2023

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
DSG §1
VwGVG §17
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W258 2261797-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerd TRÖTZMÜLLER und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde XXXX , vertreten durch Baker McKenzie Rechtsanwälte LLP & Co KG, 1010 Wien, Schottenring 25, mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 22.08.2022, GZ XXXX im Umlaufwege in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerd TRÖTZMÜLLER und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde römisch 40 , vertreten durch Baker McKenzie Rechtsanwälte LLP & Co KG, 1010 Wien, Schottenring 25, mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht römisch 40 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 22.08.2022, GZ römisch 40 im Umlaufwege in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit zu Recht erkannt:

A)

Der Bescheid wird wegen Zurückziehung der Datenschutzbeschwerde ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:

1. Mit Eingabe vom 10.12.2021 (eingelangt am 14.12.2021) erhob die mitbeteiligte Partei (Beschwerdeführer im Administrativverfahren) Beschwerde bei der Österreichischen Datenschutzbehörde (in Folge „belangte Behörde“) und brachte sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, der Beschwerdeführer (Beschwerdegegner im Administrativverfahren) habe sie in ihrem Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs 1 DSG verletzt, indem er ihr Ende 2021 ein persönlich adressiertes Impferinnerungsschreiben zugesendet habe, wofür er ohne Rechtsgrundlage ihre Gesundheitsdaten, nämlich ihren Impfstatus, verarbeitet habe. Unter einem beantrage sie die Rechtsverletzung festzustellen, die Datenverarbeitung gemäß § 22 Abs 4 DSG zu untersagen und gemäß § 22 Abs 5 DSG eine Geldbuße zu verhängen.1. Mit Eingabe vom 10.12.2021 (eingelangt am 14.12.2021) erhob die mitbeteiligte Partei (Beschwerdeführer im Administrativverfahren) Beschwerde bei der Österreichischen Datenschutzbehörde (in Folge „belangte Behörde“) und brachte sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, der Beschwerdeführer (Beschwerdegegner im Administrativverfahren) habe sie in ihrem Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG verletzt, indem er ihr Ende 2021 ein persönlich adressiertes Impferinnerungsschreiben zugesendet habe, wofür er ohne Rechtsgrundlage ihre Gesundheitsdaten, nämlich ihren Impfstatus, verarbeitet habe. Unter einem beantrage sie die Rechtsverletzung festzustellen, die Datenverarbeitung gemäß Paragraph 22, Absatz 4, DSG zu untersagen und gemäß Paragraph 22, Absatz 5, DSG eine Geldbuße zu verhängen.

2. Mit Bescheid vom 22.08.2022, GZ XXXX gab die belangte Behörde der Beschwerde teilweise statt und stellte fest, dass der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem er unrechtmäßig auf ihre Daten im zentralen Impfregister und im zentralen Patientenindex zugegriffen und diese Daten zum Zweck des Versands eines Schreibens mit Informationen betreffend einen Termin für eine Corona-Schutzimpfung verarbeitet habe (Spruchpunkt 1.). Den Antrag der mitbeteiligten Partei, die Datenverarbeitung gemäß § 22 Abs 4 DSG zu untersagen, wies die belangte Behörde ab (Spruchpunkt 2.) und den Antrag der mitbeteiligten Partei, über den Beschwerdeführer eine Geldbuße zu verhängen, wies sie zurück (Spruchpunkt 3.).2. Mit Bescheid vom 22.08.2022, GZ römisch 40 gab die belangte Behörde der Beschwerde teilweise statt und stellte fest, dass der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem er unrechtmäßig auf ihre Daten im zentralen Impfregister und im zentralen Patientenindex zugegriffen und diese Daten zum Zweck des Versands eines Schreibens mit Informationen betreffend einen Termin für eine Corona-Schutzimpfung verarbeitet habe (Spruchpunkt 1.). Den Antrag der mitbeteiligten Partei, die Datenverarbeitung gemäß Paragraph 22, Absatz 4, DSG zu untersagen, wies die belangte Behörde ab (Spruchpunkt 2.) und den Antrag der mitbeteiligten Partei, über den Beschwerdeführer eine Geldbuße zu verhängen, wies sie zurück (Spruchpunkt 3.).

3. Gegen den stattgebenden Spruchteil erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 18.09.2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, den die belangte Behörde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte.

4. Das Beschwerdeverfahren wurde mit hg Beschluss vom 21.04.2023, W258 2261797-1/3Z, bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof über die außerordentliche Revision vom 21.03.2023 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.02.2023, GZ W245 2263552-1/20E, gemäß § 34 Abs 3 VwGVG ausgesetzt.4. Das Beschwerdeverfahren wurde mit hg Beschluss vom 21.04.2023, W258 2261797-1/3Z, bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof über die außerordentliche Revision vom 21.03.2023 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.02.2023, GZ W245 2263552-1/20E, gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG ausgesetzt.

5. Die mitbeteiligte Partei erklärte mit beim erkennenden Gericht am 12.06.2023 eingelangtem Schriftsatz (OZ 4), ihr „Schreiben von Anfang Dezember 2021“ zurückzuziehen und ersuchte um Einstellung des Verfahrens.

6. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde bislang nicht entschieden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Der zu I. festgestellte Verfahrensgang gründet auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt; die Feststellung zur Zurückziehung der Datenschutzbeschwerde gründet auf dem am 12.06.2023 hg eingelangten Schriftsatz der mitbeteiligten Partei (OZ 4).1. Der zu römisch eins. festgestellte Verfahrensgang gründet auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt; die Feststellung zur Zurückziehung der Datenschutzbeschwerde gründet auf dem am 12.06.2023 hg eingelangten Schriftsatz der mitbeteiligten Partei (OZ 4).

2. Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 13 Abs 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung ist auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts möglich (vgl VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041, Rz 21).Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung ist auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts möglich vergleiche VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041, Rz 21).

Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrags während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben (VwGH 17.11.2022, Ro 2019/05/0018, Rz 30 mwN).

Der Beschwerdeführer des Administrativverfahrens hat seine Datenschutzbeschwerde mit dem am 12.06.2023 hg eingelangten Schriftsatz (OZ 4) zurückgezogen, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.

3. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht konnte sich auf die zitierte gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen.3. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht konnte sich auf die zitierte gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidbehebung Datenschutzbeschwerde ersatzlose Behebung verfahrenseinleitender Antrag Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W258.2261797.1.00

Im RIS seit

14.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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