TE Bvwg Beschluss 2023/6/27 I421 2267538-1

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Veröffentlicht am 27.06.2023
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Entscheidungsdatum

27.06.2023

Norm

AVG §38
B-VG Art133 Abs4
GGG Art1 §26a
VwGVG §17
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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I421 2267538-1/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , XXXX und XXXX , geb. am XXXX , XXXX , beide vertreten durch Moser/Kellerer/Partner, Rechtsanwälte in 6130 Schwaz, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 02.02.2023, Zl. XXXX , XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , geb. am römisch 40 , römisch 40 , beide vertreten durch Moser/Kellerer/Partner, Rechtsanwälte in 6130 Schwaz, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 vom 02.02.2023, Zl. römisch 40 , römisch 40 , beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in den Verfahren Ra 2023/16/0021-1 und 2023/16/0022-1 ausgesetzt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in den Verfahren Ra 2023/16/0021-1 und 2023/16/0022-1 ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Beim Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck behängen mehrere Verfahren wie das hier gegenständliche, dass nämlich die Frage releviert wird, ob die Beschwerdeführer die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage für die Grundbucheintragungsgebühr gem § 26a GGG in der Fassung vor der ZVN 2022 rechtzeitig und formgültig beantragt haben oder nicht.Beim Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck behängen mehrere Verfahren wie das hier gegenständliche, dass nämlich die Frage releviert wird, ob die Beschwerdeführer die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage für die Grundbucheintragungsgebühr gem Paragraph 26 a, GGG in der Fassung vor der ZVN 2022 rechtzeitig und formgültig beantragt haben oder nicht.

So behängen fünf derartige Verfahren alleine in Gerichtsabteilung I421.

In der Gerichtsabteilung I422 behingen auch derartige Verfahren, wobei die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und die Revision nicht zugelassen wurde. Diese Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts wurden zum Teil mit außerordentlicher Revision beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist noch nicht ergangen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

§ 32 AVG lautet:Paragraph 32, AVG lautet:

Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Die in diesem Verfahren zentrale Frage, wie und wann die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage für die Grundbucheintragungsgebühr gem § 26a GGG in der Fassung vor der ZVN 2022 rechtzeitig und formgültig bei Grundbuchsgesuchen im elektronischen Rechtsverkehr und Durchführung der Selbstberechung der Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühre beantragt wird, ist Gegenstand in den Verfahren des Verwaltungsgerichtshofs zu Ra 2023/16/0021-1 und 2023/16/0022-1.Die in diesem Verfahren zentrale Frage, wie und wann die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage für die Grundbucheintragungsgebühr gem Paragraph 26 a, GGG in der Fassung vor der ZVN 2022 rechtzeitig und formgültig bei Grundbuchsgesuchen im elektronischen Rechtsverkehr und Durchführung der Selbstberechung der Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühre beantragt wird, ist Gegenstand in den Verfahren des Verwaltungsgerichtshofs zu Ra 2023/16/0021-1 und 2023/16/0022-1.

Es sind daher die Voraussetzungen zur Aussetzung dieses Verfahrens bis zur Entscheidung des VwGH in den Verfahren Ra 2023/16/0021-1 und 2023/16/0022-1 gegeben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

außerordentliche Revision Aussetzung Eintragungsgebühr Gerichtsgebühren Grundbuchseintragung Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:I421.2267538.1.00

Im RIS seit

14.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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