Entscheidungsdatum
28.06.2023Norm
AVG §38Spruch
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W258 2244444-1/11Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerd TRÖTZMÜLLER und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Mag. Peter LIESKONIG, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiser-Franz-Josef-Kai 48, mitbeteiligte Parteien vor dem Verwaltungsgericht: KSV1870 Information GmbH und Kreditschutzverband von 1870, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , GZ XXXX in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerd TRÖTZMÜLLER und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Mag. Peter LIESKONIG, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiser-Franz-Josef-Kai 48, mitbeteiligte Parteien vor dem Verwaltungsgericht: KSV1870 Information GmbH und Kreditschutzverband von 1870, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom römisch 40 , GZ römisch 40 in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit beschlossen:
A) Das Verfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 23.12.2021, Zl 6 K 441/21.WI, und vom 31.01.2022, Zl 6 K 1052/21.WI (beim EuGH anhängig unter C-26/22 und C-64/22), jeweils vorgelegten Fragen 2. bis 5. gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG ausgesetzt. A) Das Verfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 23.12.2021, Zl 6 K 441/21.WI, und vom 31.01.2022, Zl 6 K 1052/21.WI (beim EuGH anhängig unter C-26/22 und C-64/22), jeweils vorgelegten Fragen 2. bis 5. gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG ausgesetzt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Mit (Administrativ-)Beschwerde vom 06.10.2020, verbessert mit Eingabe vom 02.11.2020, konkretisiert mit Schriftsatz vom 18.01.2021, brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei durch die mitbeteiligten Parteien (Erst- und Zweitbeschwerdegegnerin im Administrativverfahren) in ihrem Recht auf Löschung gemäß Art 17 DSGVO und in ihrem Recht auf Widerspruch gemäß Art 21 DSGVO verletzt und beantragte, die Datenschutzbehörde (belangte Behörde) möge die Verletzung ihrer Rechte feststellen. Begründend führte sie auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, dass die mitbeteiligten Parteien Daten zu einem Schuldenregulierungsverfahren der Beschwerdeführerin auch nach vollständiger Erfüllung des Zahlungsplanes sieben Jahre speichern würden. Das Behalten der Daten lasse sich nicht rechtfertigen: Der Zweck der ursprünglichen Datenerhebung und –speicherung sei mit Erfüllung des Zahlungsplanes weggefallen, weshalb ein Löschungsgrund gemäß Art 17 DSGVO vorliege. Zudem würden sich europarechtlichen Vorgaben nur an Kreditinstitute richten. 1.1. Mit (Administrativ-)Beschwerde vom 06.10.2020, verbessert mit Eingabe vom 02.11.2020, konkretisiert mit Schriftsatz vom 18.01.2021, brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei durch die mitbeteiligten Parteien (Erst- und Zweitbeschwerdegegnerin im Administrativverfahren) in ihrem Recht auf Löschung gemäß Artikel 17, DSGVO und in ihrem Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21, DSGVO verletzt und beantragte, die Datenschutzbehörde (belangte Behörde) möge die Verletzung ihrer Rechte feststellen. Begründend führte sie auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, dass die mitbeteiligten Parteien Daten zu einem Schuldenregulierungsverfahren der Beschwerdeführerin auch nach vollständiger Erfüllung des Zahlungsplanes sieben Jahre speichern würden. Das Behalten der Daten lasse sich nicht rechtfertigen: Der Zweck der ursprünglichen Datenerhebung und –speicherung sei mit Erfüllung des Zahlungsplanes weggefallen, weshalb ein Löschungsgrund gemäß Artikel 17, DSGVO vorliege. Zudem würden sich europarechtlichen Vorgaben nur an Kreditinstitute richten.
1.2. Mit dem gegenständlichen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde die (Administrativ-)Beschwerde hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin in Spruchpunkt 1. mangels deren Eigenschaft als Verantwortliche iSd Art 4 Z 7 DSGVO ab. Hinsichtlich der Speicherung von Zahlungserfahrungsdaten durch die Zweitbeschwerdeführerin wies die belangte Behörde die Beschwerde in Spruchpunkt 2. ab und führte auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, dass die Verarbeitung bonitätsrelevanter Daten durch eine Kreditauskunftei in der Bestimmung des § 152 Gewerbeordnung 1994 (GewO) Deckung finde und ein die Betroffeneninteressen überwiegendes berechtigtes Interesse an der Verarbeitung vorliegen würde, da auch die Berücksichtigung von Zahlungsausfällen in der (jüngeren) Vergangenheit erforderlich sei und anhand vergangener Zahlungsausfälle bzw. durchgeführter Sanierungsverfahren durchaus Rückschluss auf die zukünftige Zahlungsfähigkeit gezogen werden könne. Hinsichtlich der Speicherdauer verwies die belangte Behörde auf die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, die einen zulässigen Speicherzeitraum von zumindest fünf Jahren vorsehen würden und als Richtlinien, wie lange Bonitätsdaten gespeichert werden dürfen, herangezogen werden könnten. Da im gegenständlichen Fall weniger als ein Jahr seit Ende der gerichtlich festgelegten Tilgungsfrist vergangen seien, sei dem Gläubigerschutz und somit den berechtigen Interessen Dritter ein höherer Stellenwert einzuräumen als den Interessen der Beschwerdeführerin. Hinsichtlich des geltend gemachten Rechts auf Widerspruch gemäß Art 21 DSGVO hielt die belangte Behörde fest, dass von der Beschwerdeführerin dazulegen gewesen wäre, weshalb und auf welche Weise sich ihre Situation von der Situation anderer Personen unterscheide. 1.2. Mit dem gegenständlichen Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde die (Administrativ-)Beschwerde hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin in Spruchpunkt 1. mangels deren Eigenschaft als Verantwortliche iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ab. Hinsichtlich der Speicherung von Zahlungserfahrungsdaten durch die Zweitbeschwerdeführerin wies die belangte Behörde die Beschwerde in Spruchpunkt 2. ab und führte auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, dass die Verarbeitung bonitätsrelevanter Daten durch eine Kreditauskunftei in der Bestimmung des Paragraph 152, Gewerbeordnung 1994 (GewO) Deckung finde und ein die Betroffeneninteressen überwiegendes berechtigtes Interesse an der Verarbeitung vorliegen würde, da auch die Berücksichtigung von Zahlungsausfällen in der (jüngeren) Vergangenheit erforderlich sei und anhand vergangener Zahlungsausfälle bzw. durchgeführter Sanierungsverfahren durchaus Rückschluss auf die zukünftige Zahlungsfähigkeit gezogen werden könne. Hinsichtlich der Speicherdauer verwies die belangte Behörde auf die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und der Verordnung (EU) Nr. 646 aus 2012,, die einen zulässigen Speicherzeitraum von zumindest fünf Jahren vorsehen würden und als Richtlinien, wie lange Bonitätsdaten gespeichert werden dürfen, herangezogen werden könnten. Da im gegenständlichen Fall weniger als ein Jahr seit Ende der gerichtlich festgelegten Tilgungsfrist vergangen seien, sei dem Gläubigerschutz und somit den berechtigen Interessen Dritter ein höherer Stellenwert einzuräumen als den Interessen der Beschwerdeführerin. Hinsichtlich des geltend gemachten Rechts auf Widerspruch gemäß Artikel 21, DSGVO hielt die belangte Behörde fest, dass von der Beschwerdeführerin dazulegen gewesen wäre, weshalb und auf welche Weise sich ihre Situation von der Situation anderer Personen unterscheide.
1.3. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 12.06.2020 brachte die Beschwerdeführerin auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, dass das Vorgehen der mitbeteiligten Parteien den Prinzipien der DSGVO hinsichtlich Datenminimierung, Zweckbindung bzw. Speicherbegrenzung und Richtigkeit widerspreche und der Betrieb der mitbeteiligten Parteien im Hinblick auf die zeitlich festgelegte Dauer im Insolvenzfall nicht notwendig sei. Auch habe keine genaue Prüfung der Situation der Beschwerdeführerin durch die mitbeteiligten Parteien stattgefunden.
1.4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schriftsatz vom 07.07.2021, hg eingelangt am 16.07.2021, vor, bestritt das Beschwerdevorbringen zur Gänze und beantragte die Beschwerde abzuweisen.
1.5. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 16.12.2021 (OZ 3), eingelangt am 03.01.2022, wurde die gegenständliche Rechtssache der bislang zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der Gerichtsabteilung W258 neu zugewiesen.
1.6. Mit Schreiben von 15.02.2023 (OZ 6) übermittelte das erkennende Gericht die Aktenvorlage bzw Stellungnahme der Behörde vom 07.07.2021 und die Bescheidbeschwerde vom 12.06.2020 an die mitbeteiligen Parteien und stellte ihnen frei, darauf binnen 14 Tagen zu replizieren.
1.7. Mit Stellungnahme vom 23.02.2023 (OZ 7) äußerten sich die mitbeteiligten Parteien zusammengefasst dahingehend, dass die GewO ausdrücklich die Datenermittlung zu Beurteilungszwecken der Bonität zulasse und die Verarbeitung der verfahrens-gegenständlichen Daten unter Einhaltung der Bestimmungen der DSGVO zulässig sei.
1.8. Mit Parteiengehör vom 28.02.2023 (OZ 8) wurden der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde die Möglichkeit eingeräumt, auf die Stellungnahme der mitbeteiligten Parteien binnen vierzehn Tagen zu replizieren.
1.9. Mit Schriftsatz vom 08.03.2023 (OZ 9) gab die belangte Behörde eine Stellungnahme ab, die kein inhaltlich neues Vorbringen enthielt.
1.10. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden legte mit Beschlüssen vom 23.12.2021, Zl 6 K 441/21.WI, und vom 31.01.2022, Zl 6 K 1052/21.WI, folgende Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Vorabentscheidung vor, die beim EuGH zu den Zlen C-26/22 und C-64/22 anhängig sind:
„1. […]
2. Ist eine Datenspeicherung bei einer privaten Wirtschaftsauskunftei, bei der personenbezogene Daten aus einem öffentlichen Register, wie den „nationalen Datenbanken“ im Sinne des Art 79 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABI. L 141/19 v. 5.6.2015), ohne konkreten Anlass gespeichert werden, um im Falle einer Anfrage eine Auskunft erteilen zu können, mit Art 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12. Dezember 2007 (GrCh – ABl. C 303 S. 1) vereinbar? 2. Ist eine Datenspeicherung bei einer privaten Wirtschaftsauskunftei, bei der personenbezogene Daten aus einem öffentlichen Register, wie den „nationalen Datenbanken“ im Sinne des Artikel 79, Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABI. L 141/19 v. 5.6.2015), ohne konkreten Anlass gespeichert werden, um im Falle einer Anfrage eine Auskunft erteilen zu können, mit Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12. Dezember 2007 (GrCh – Amtsblatt C 303 S. 1) vereinbar?
3a. Sind private Paralleldatenbanken (insbesondere Datenbanken einer Auskunftei), die neben den staatlichen Datenbanken errichtet werden und in denen die Daten aus den staatlichen Datenbanken (hier Insolvenzbekanntmachungen) länger gespeichert werden, als in dem engen Rahmen der VO (EU) 2015/848 i.V.m. dem nationalen Recht geregelt, grundsätzlich zulässig? 3a. Sind private Paralleldatenbanken (insbesondere Datenbanken einer Auskunftei), die neben den staatlichen Datenbanken errichtet werden und in denen die Daten aus den staatlichen Datenbanken (hier Insolvenzbekanntmachungen) länger gespeichert werden, als in dem engen Rahmen der VO (EU) 2015/848 in Verbindung mit dem nationalen Recht geregelt, grundsätzlich zulässig?
3b. Falls Frage 3a zu bejahen ist, ergibt sich aus dem Recht auf Vergessen nach Art 17 Abs. 1 lit d) DS-GVO, dass diese Daten zu löschen sind, wenn die für das öffentliche Register vorgesehene Verarbeitungsdauer abgelaufen ist? 3b. Falls Frage 3a zu bejahen ist, ergibt sich aus dem Recht auf Vergessen nach Artikel 17, Absatz eins, Litera d,) DS-GVO, dass diese Daten zu löschen sind, wenn die für das öffentliche Register vorgesehene Verarbeitungsdauer abgelaufen ist?
4. Soweit Art 6 Abs. 1 UA 1 lit f) DS-GVO als alleinige Rechtsgrundlage für eine Datenspeicherung bei privaten Wirtschaftsauskunfteien hinsichtlich der auch in öffentlichen Registern gespeicherten Daten in Betracht kommt, ist ein berechtigtes Interesse einer Wirtschaftsauskunftei schon dann zu bejahen, wenn diese Auskunftei die Daten aus dem öffentlichen Verzeichnis ohne konkreten Anlass übernimmt, damit diese Daten dann bei einer Anfrage zur Verfügung stehen? 4. Soweit Artikel 6, Absatz eins, UA 1 Litera f,) DS-GVO als alleinige Rechtsgrundlage für eine Datenspeicherung bei privaten Wirtschaftsauskunfteien hinsichtlich der auch in öffentlichen Registern gespeicherten Daten in Betracht kommt, ist ein berechtigtes Interesse einer Wirtschaftsauskunftei schon dann zu bejahen, wenn diese Auskunftei die Daten aus dem öffentlichen Verzeichnis ohne konkreten Anlass übernimmt, damit diese Daten dann bei einer Anfrage zur Verfügung stehen?
5. Dürfen Verhaltensregeln, die von den Aufsichtsbehörden nach Art 40 DS-GVO genehmigt worden sind und Prüf- und Löschfristen vorsehen, die über die Speicherfristen öffentlicher Register hinausgehen, die nach des Art 6 Abs. 1 UA 1 lit f) DS-GVO vorgegebene Abwägung suspendieren?“5. Dürfen Verhaltensregeln, die von den Aufsichtsbehörden nach Artikel 40, DS-GVO genehmigt worden sind und Prüf- und Löschfristen vorsehen, die über die Speicherfristen öffentlicher Register hinausgehen, die nach des Artikel 6, Absatz eins, UA 1 Litera f,) DS-GVO vorgegebene Abwägung suspendieren?“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 23.12.2021, Zl 6 K 441/21.WI, https://curia.europa.eu/juris/showPdf.jsf?text=&docid=255082&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=23988967, zuletzt abgerufen am 23.06.2023, sowie vom 31.01.2022, Zl 6 K 1052/21.WI, https://curia.europa.eu/juris/showPdf.jsf?text=&docid=255081&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=653182, zuletzt abgerufen am 23.06.2023.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der folgende Sachverhalt steht fest:
Der unter I. beschriebene Verfahrensgang steht fest.Der unter römisch eins. beschriebene Verfahrensgang steht fest.
2. Die Feststellungen gründen auf der folgenden Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen auf den genannten unbedenklichen Beweismitteln.
3. Rechtlich folgt daraus:
Zu A)
3.1. Gemäß § 38 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist, kann eine Behörde ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei ua dem zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.3.1. Gemäß Paragraph 38, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist, kann eine Behörde ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei ua dem zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
3.2. Eine Hauptfrage in diesem Sinne kann auch eine Vorlagefrage eines beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahren sein. Sie berechtigt zur Aussetzung nach § 38 AVG, wenn sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren präjudiziell ist (vgl zB VwGH 13.12.2011, 2011/22/0316). Präjudiziell ist eine Rechtsfrage dabei auch zu einer „bloß“ ähnlichen Rechtsfrage, und zwar auch dann, wenn nicht dieselbe gesetzliche Regelung desselben Gesetzgebers betroffen ist (vgl jüngst VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0068).3.2. Eine Hauptfrage in diesem Sinne kann auch eine Vorlagefrage eines beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahren sein. Sie berechtigt zur Aussetzung nach Paragraph 38, AVG, wenn sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren präjudiziell ist vergleiche zB VwGH 13.12.2011, 2011/22/0316). Präjudiziell ist eine Rechtsfrage dabei auch zu einer „bloß“ ähnlichen Rechtsfrage, und zwar auch dann, wenn nicht dieselbe gesetzliche Regelung desselben Gesetzgebers betroffen ist vergleiche jüngst VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0068).
3.3. Beschwerdegegenständlich ist die Frage, ob die mitbeteiligten Parteien die Beschwerdeführerin durch die Verarbeitung von Bonitätsdaten in ihrer Datenbank in ihrem Recht auf Löschung gemäß Art 17 DSGVO und in ihrem Recht auf Widerspruch gemäß Art 21 DSGVO, verletzt haben. Zur Beantwortung dieser Frage ist wesentlich, ob Kreditauskunfteien aus öffentlichen Registern stammende Insolvenzdaten überhaupt verarbeiten dürfen und ob diese Daten auch aus deren Datenbanken zu löschen sind, wenn sie aus den öffentlichen Registern, konkret der Insolvenzdatei, gelöscht wurden bzw. wie lange diese Daten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens noch bei einer Kreditauskunftei gespeichert werden dürfen, ehe sie für den Zweck der Verarbeitung, dh für die Ausübung des Gewerbes nach § 152 GewO und dem Gläubigerschutz nicht mehr notwendig sind. 3.3. Beschwerdegegenständlich ist die Frage, ob die mitbeteiligten Parteien die Beschwerdeführerin durch die Verarbeitung von Bonitätsdaten in ihrer Datenbank in ihrem Recht auf Löschung gemäß Artikel 17, DSGVO und in ihrem Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21, DSGVO, verletzt haben. Zur Beantwortung dieser Frage ist wesentlich, ob Kreditauskunfteien aus öffentlichen Registern stammende Insolvenzdaten überhaupt verarbeiten dürfen und ob diese Daten auch aus deren Datenbanken zu löschen sind, wenn sie aus den öffentlichen Registern, konkret der Insolvenzdatei, gelöscht wurden bzw. wie lange diese Daten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens noch bei einer Kreditauskunftei gespeichert werden dürfen, ehe sie für den Zweck der Verarbeitung, dh für die Ausübung des Gewerbes nach Paragraph 152, GewO und dem Gläubigerschutz nicht mehr notwendig sind.
3.4. Das vom Verwaltungsgericht Wiesbaden dem EuGH mit Beschlüssen vom 23.12.2021, Zl 6 K 441/21.WI, und vom 31.01.2022, Zl 6 K 1052/21.WI., vorgelegte Vorabentscheidungs-ersuchen, zielt ebenfalls auf die Beantwortung der Frage ab, ob private Paralleldatenbanken, insbesondere Datenbanken einer Auskunftei, die neben staatlichen Datenbanken errichtet werden, überhaupt zulässig sind und für den Fall der Bejahung, ob sich aus Art 17 DSGVO ergibt, dass diese Daten zu löschen sind, wenn die für das öffentliche Register vorgesehene Verarbeitungsdauer abgelaufen ist. 3.4. Das vom Verwaltungsgericht Wiesbaden dem EuGH mit Beschlüssen vom 23.12.2021, Zl 6 K 441/21.WI, und vom 31.01.2022, Zl 6 K 1052/21.WI., vorgelegte Vorabentscheidungs-ersuchen, zielt ebenfalls auf die Beantwortung der Frage ab, ob private Paralleldatenbanken, insbesondere Datenbanken einer Auskunftei, die neben staatlichen Datenbanken errichtet werden, überhaupt zulässig sind und für den Fall der Bejahung, ob sich aus Artikel 17, DSGVO ergibt, dass diese Daten zu löschen sind, wenn die für das öffentliche Register vorgesehene Verarbeitungsdauer abgelaufen ist.
3.5. Die vom EuGH zu klärenden Rechtsfragen sind daher bezüglich der vom Verwaltungsgericht zu lösenden Rechtsfrage im Sinne der oben angeführten Judikatur präjudiziell.
3.6. Es wird daher die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens – mit nicht bloß verfahrensleitenden Beschluss (vgl VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0019) und trotz grundsätzlicher Senatszuständigkeit (§ 27 Abs 1 DSG) durch den Vorsitzenden (§ 9 Abs. 1 1. und 2. Satz BVwGG) – bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH über die mit den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 23.12.2021, Zl 6 K 441/21.WI, und vom 31.01.2022, Zl 6 K 1052/21.WI, jeweils vorgelegten Fragen 2. bis 5. beschlossen.3.6. Es wird daher die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens – mit nicht bloß verfahrensleitenden Beschluss vergleiche VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0019) und trotz grundsätzlicher Senatszuständigkeit (Paragraph 27, Absatz eins, DSG) durch den Vorsitzenden (Paragraph 9, Absatz eins, 1. und 2. Satz BVwGG) – bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH über die mit den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 23.12.2021, Zl 6 K 441/21.WI, und vom 31.01.2022, Zl 6 K 1052/21.WI, jeweils vorgelegten Fragen 2. bis 5. beschlossen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Anwendung des § 38 AVG konnte sich das erkennende Gericht auf die unter A) zitierte gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützten. Eine – wie hier – im Rahmen dieser vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätze vorgenommene Beurteilung einer bei einem anderen Gericht anhängigen Rechtsfrage als für das gegenständliche Verfahren präjudiziell ist nicht reversibel (vgl VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0068).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Anwendung des Paragraph 38, AVG konnte sich das erkennende Gericht auf die unter A) zitierte gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützten. Eine – wie hier – im Rahmen dieser vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätze vorgenommene Beurteilung einer bei einem anderen Gericht anhängigen Rechtsfrage als für das gegenständliche Verfahren präjudiziell ist nicht reversibel vergleiche VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0068).
Schlagworte
Aussetzung Bonitätsauskunft Datenlöschung Datenschutz EuGH Gläubigerschutz Kreditauskunftei Vorabentscheidungsverfahren VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W258.2244444.1.00Im RIS seit
14.07.2023Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023