Entscheidungsdatum
28.06.2023Norm
AsylG 2005 §10Spruch
,
L524 2218978-2/50E
L524 2218977-2/43E
L524 2218979-2/38E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über den Antrag des (1.) XXXX , der (2.) XXXX und des (3.) mj. XXXX vom 26.06.2023 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2023, (1.) L524 2218978-2/38E, (2.) L524 2218977-2/32E und (3.) L524 2218979-2/28E, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über den Antrag des (1.) römisch 40 , der (2.) römisch 40 und des (3.) mj. römisch 40 vom 26.06.2023 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2023, (1.) L524 2218978-2/38E, (2.) L524 2218977-2/32E und (3.) L524 2218979-2/28E, den Beschluss:
A) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 46 VwGG abgewiesen.A) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 46, VwGG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Begründung:, Begründung:
I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen:
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.02.2023, L524 2218978-2/38E, L524 2218977-2/32E und L524 2218979-2/28E, wurden die gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.11.2018, (1.) Zl. 569400902-170229565, (2.) Zl. 1142656908-170229595 und (3.) Zl. 1193700010-180521811, erhobenen Beschwerden der Antragstellerinnen als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
Das Erkenntnis wurde dem (damaligen) rechtsfreundlichen Vertreter der Antragstellerinnen am 23.02.2023 zugestellt.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.04.2023, Ra 2023/19/0109 bis 0111-5, wurde gemäß § 61 VwGG für die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts die Verfahrenshilfe gewährt.Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.04.2023, Ra 2023/19/0109 bis 0111-5, wurde gemäß Paragraph 61, VwGG für die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts die Verfahrenshilfe gewährt.
Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien (RAK Wien) vom 17.04.2023, Vz 0501/2023, wurde RA Mag. XXXX , zur Verfahrenshelferin bestellt. Dieser Bescheid wurde der Verfahrenshelferin am 19.04.2023 zugestellt.Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien (RAK Wien) vom 17.04.2023, römisch fünf z 0501 aus 2023,, wurde RA Mag. römisch 40 , zur Verfahrenshelferin bestellt. Dieser Bescheid wurde der Verfahrenshelferin am 19.04.2023 zugestellt.
Mit am 26.06.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schriftsatz stellten die Antragstellerinnen den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der sich gegen die Versäumung der Revisionsfrist wendet; gleichzeitig erhoben die Antragstellerinnen Revision.
Zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird festgestellt:
Die von der RAK Wien bestellte Verfahrenshelferin leitete den Bescheid an die Kanzlei des nun einschreitenden Rechtsanwalts weiter. Eine namentlich genannte, seit zwei Jahren in der Kanzlei tätige Mitarbeiterin hat zu überprüfen, ob Termine und Fristen wahrzunehmen sind, muss allenfalls fehlende Unterlagen beischaffen und hat die Fristen in einem Papierkalender und im Outlook-Kalender einzutragen. Diese Mitarbeiterin hat im gegenständlichen Fall die Frist zur Erhebung der Revision berechnet und auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts diese Frist mit zwei Tagen vor dem tatsächlichen Ende der Frist vermerkt. Sie hat weder im Papierkalender noch im Outlook-Kalender die Frist eingetragen. Am 19.06.2023 hat eine andere Mitarbeitern, die Kanzleileiterin, bemerkt, dass auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts eine Frist vermerkt wurde, aber keine Revision ausgearbeitet wurde. Weiters hat sie bemerkt, dass die Frist für die Erhebung der Revision weder im Papierkalender noch im Outlook-Kalender eingetragen wurde. Die Kanzleileiterin überprüft die von der Mitarbeiterin vorgenommenen Vermerke stichprobenweise in unregelmäßigen Abständen.
II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, dem Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien, dem Wiedereinsetzungsantrag und den diesbezüglichen Zustellnachweisen. Die Feststellungen zu den Gründen für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stützen sich auf das Vorbringen des einschreitenden Rechtsanwalts.
III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:
A) Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung:
§ 46 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) lautet:Paragraph 46, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) lautet:
„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 46. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 46, (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil das anzufechtende Erkenntnis, der anzufechtende Beschluss oder die anzufechtende Revisionsvorentscheidung fälschlich einen Rechtsbehelf eingeräumt und die Partei den Rechtsbehelf ergriffen hat oder keine Belehrung zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei.
(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof; ein ab Vorlage der Revision vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgericht gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgerichtshof gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,(3) In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof; ein ab Vorlage der Revision vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgericht gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgerichtshof gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen, 1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw., 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung statt.“
Im vorliegenden Fall wurde die Revision erst nach Ablauf der Revisionsfrist beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (VwGH 15.07.2014, Ro 2014/02/0024). Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt (vgl. VwGH 23.05.2014, 2014/02/0034). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (VwGH 15.07.2014, Ro 2014/02/0024). Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt vergleiche VwGH 23.05.2014, 2014/02/0034).
Zwar hindert ein minderer Grad des Versehens der Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht, eine solche leichte Fahrlässigkeit liegt aber nur dann vor, wenn ein Fehler begangen wird, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen, als an Rechtsunkundige oder bisher noch nie an Verfahren beteiligten Personen. War die Versäumung voraussehbar und hätte sie durch ein dem Parteienvertreter zumutbares Verhalten abgewendet werden können, dann ist die Wiedereinsetzung zu verweigern (vgl. VwGH 01.06.2006, 2005/07/0044).Zwar hindert ein minderer Grad des Versehens der Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht, eine solche leichte Fahrlässigkeit liegt aber nur dann vor, wenn ein Fehler begangen wird, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen, als an Rechtsunkundige oder bisher noch nie an Verfahren beteiligten Personen. War die Versäumung voraussehbar und hätte sie durch ein dem Parteienvertreter zumutbares Verhalten abgewendet werden können, dann ist die Wiedereinsetzung zu verweigern vergleiche VwGH 01.06.2006, 2005/07/0044).
Für die richtige Beachtung einer Rechtsmittel- oder Beschwerdefrist ist grundsätzlich immer der Parteienvertreter selbst verantwortlich, der die Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen und die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der ihm gegenüber seinen Angestellten gegebenen Aufsichtspflicht zu überwachen hat. Ein Parteienvertreter, der sich aus welchen Gründen immer auf die Richtigkeit der Fristvormerkungen von Angestellten verlässt, tut dies auf die Gefahr, dass das als ein die Wiedereinsetzung ausschließendes und der von ihm vertretenen Partei zuzurechnendes Verschulden qualifiziert wird. Wohl ist eine regelmäßige Kontrolle, ob eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft rein manipulative Tätigkeiten auch tatsächlich ausführt, dem Rechtsanwalt nicht zuzumuten, will man nicht seine Sorgfaltspflicht überspannen. Um einen solchen rein manipulativen Vorgang handelt es sich jedoch nicht bei der kanzleimäßigen Bestimmung einer Rechtsmittelfrist. Wenn der Parteienvertreter die Rechtmittelfrist damit nicht selbst kalendermäßig konkret bestimmt, sondern diese Bestimmung der Frist seinen Kanzleiangestellten überlässt, so obliegt es ihm im Rahmen der gebotenen Überwachungspflicht jedenfalls, diesen Vorgang bzw. die richtige Eintragung im Kalender zu kontrollieren; (selbst) stichprobenartige Überprüfungen sind im Allgemeinen nicht ausreichend (vgl. VwGH 23.05.2022, Ra 2022/14/0049).Für die richtige Beachtung einer Rechtsmittel- oder Beschwerdefrist ist grundsätzlich immer der Parteienvertreter selbst verantwortlich, der die Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen und die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der ihm gegenüber seinen Angestellten gegebenen Aufsichtspflicht zu überwachen hat. Ein Parteienvertreter, der sich aus welchen Gründen immer auf die Richtigkeit der Fristvormerkungen von Angestellten verlässt, tut dies auf die Gefahr, dass das als ein die Wiedereinsetzung ausschließendes und der von ihm vertretenen Partei zuzurechnendes Verschulden qualifiziert wird. Wohl ist eine regelmäßige Kontrolle, ob eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft rein manipulative Tätigkeiten auch tatsächlich ausführt, dem Rechtsanwalt nicht zuzumuten, will man nicht seine Sorgfaltspflicht überspannen. Um einen solchen rein manipulativen Vorgang handelt es sich jedoch nicht bei der kanzleimäßigen Bestimmung einer Rechtsmittelfrist. Wenn der Parteienvertreter die Rechtmittelfrist damit nicht selbst kalendermäßig konkret bestimmt, sondern diese Bestimmung der Frist seinen Kanzleiangestellten überlässt, so obliegt es ihm im Rahmen der gebotenen Überwachungspflicht jedenfalls, diesen Vorgang bzw. die richtige Eintragung im Kalender zu kontrollieren; (selbst) stichprobenartige Überprüfungen sind im Allgemeinen nicht ausreichend vergleiche VwGH 23.05.2022, Ra 2022/14/0049).
Im vorliegenden Fall hat es der Vertreter der Antragstellerinnen einer Mitarbeiterin seiner Kanzlei überlassen, die Frist zur Erhebung der Revision zu berechnen. Sie hat auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht diese Frist mit zwei Tagen vor dem tatsächlichen Ende der Frist vermerkt. Sie hat weder im Papierkalender noch im Outlook-Kalender die Frist eingetragen. Am 19.06.2023 hat eine andere Mitarbeitern, die Kanzleileiterin, bemerkt, dass auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts eine Frist vermerkt wurde, aber keine Revision ausgearbeitet wurde. Weiters hat sie bemerkt, dass die Frist für die Erhebung der Revision weder im Papierkalender noch im Outlook-Kalender eingetragen wurde. Die Kanzleileiterin überprüft die von der Mitarbeiterin vorgenommenen Vermerke stichprobenweise in unregelmäßigen Abständen.
Damit hat der rechtsfreundliche Vertreter entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 23.05.2022, Ra 2022/14/0049) gehandelt. Es ist nämlich grundsätzlich immer der Parteienvertreter selbst für die richtige Beachtung einer Rechtsmittel- oder Beschwerdefrist verantwortlich. Er hat die Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen und die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der ihm gegenüber seinen Angestellten gegebenen Aufsichtspflicht zu überwachen. Damit hat der rechtsfreundliche Vertreter entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 23.05.2022, Ra 2022/14/0049) gehandelt. Es ist nämlich grundsätzlich immer der Parteienvertreter selbst für die richtige Beachtung einer Rechtsmittel- oder Beschwerdefrist verantwortlich. Er hat die Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen und die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der ihm gegenüber seinen Angestellten gegebenen Aufsichtspflicht zu überwachen.
Eine regelmäßige Kontrolle, ob eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft rein manipulative Tätigkeiten auch tatsächlich ausführt, ist dem Rechtsanwalt nicht zuzumuten. Um einen solchen rein manipulativen Vorgang handelt es sich jedoch nicht bei der kanzleimäßigen Bestimmung einer Rechtsmittelfrist (erneut VwGH 23.05.2022, Ra 2022/14/0049).
Wenn der Parteienvertreter die Rechtmittelfrist nicht selbst kalendermäßig konkret bestimmt, sondern diese Bestimmung der Frist seinen Kanzleiangestellten überlässt, so obliegt es ihm im Rahmen der gebotenen Überwachungspflicht jedenfalls, diesen Vorgang bzw. die richtige Eintragung im Kalender zu kontrollieren; (selbst) stichprobenartige Überprüfungen sind im Allgemeinen nicht ausreichend (erneut VwGH 23.05.2022, Ra 2022/14/0049). Dies hat der rechtsfreundliche Vertreter im konkreten Fall nicht getan. Er hat ausschließlich vorgebracht, dass die Fristeintragungen der Mitarbeiterin von der Kanzleileiterin stichprobenweise in unregelmäßigen Abständen überprüft werden. Dass er selbst im Rahmen seiner Überwachungspflicht die richtige Eintragung im Kalender kontrolliert, hat er nicht einmal behauptet. Er vertraut vielmehr der Mitarbeiterin, dass sie die ihr übertragene Arbeit ordnungsgemäß ausübt.
Es liegt daher ein die Wiedereinsetzung ausschließendes und der von ihm vertretenen Partei zuzurechnendes Verschulden vor.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ist daher gemäß § 46 VwGG abzuweisen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ist daher gemäß Paragraph 46, VwGG abzuweisen.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.
Schlagworte
außerordentliche Revision Fristablauf Fristversäumung Kontrolle Kontrollsystem Parteienvertretung Rechtsmittelfrist Revisionsfrist Sorgfaltspflicht Verschulden Verschulden des Vertreters Wiedereinsetzungsantrag ZurechenbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L524.2218978.2.01Im RIS seit
06.07.2023Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023