Entscheidungsdatum
30.06.2023Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15Spruch
,
W152 2267482-1/10E
W152 2267499-1/10E
W152 2267494-1/10E
W152 2267488-1/9E
W152 2267486-1/9E
W152 2273286-1/3E
W152 2273289-1/3E
W152 2267482-1/10E, W152 2267499-1/10E, W152 2267494-1/10E, W152 2267488-1/9E, W152 2267486-1/9E, W152 2273286-1/3E, W152 2273289-1/3E,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , 5.) XXXX , geb. XXXX , 6.) XXXX , geb. XXXX , und 7.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Syrien, gegen die jeweiligen Spruchpunkte I der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 26.01.2023, Zlen. 1291387400-211948304 (ad 1.), 1291387204-211948312 (ad 2.), 1291387106-211948355 (ad 3.), 1291386904-211948339 (ad 4.), 1291386501-21198325 (ad 5.), und jeweils vom 15.05.2023, Zlen. 1349249102-230729115 (ad 6.), und 1349242101-230728289 (ad 7.), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 5.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 6.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 7.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Syrien, gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch eins der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 26.01.2023, Zlen. 1291387400-211948304 (ad 1.), 1291387204-211948312 (ad 2.), 1291387106-211948355 (ad 3.), 1291386904-211948339 (ad 4.), 1291386501-21198325 (ad 5.), und jeweils vom 15.05.2023, Zlen. 1349249102-230729115 (ad 6.), und 1349242101-230728289 (ad 7.), zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , 5.) XXXX , 6.) XXXX und 7.) XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, jeweils der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , 5.) XXXX , 6.) XXXX und 7.) XXXX damit kraft Gesetzes jeweils die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Den Beschwerden wird stattgegeben und 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 , 5.) römisch 40 , 6.) römisch 40 und 7.) römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, jeweils der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 , 5.) römisch 40 , 6.) römisch 40 und 7.) römisch 40 damit kraft Gesetzes jeweils die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.Die Revision ist jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG idgF nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführer stellten – mit Ausnahme der jeweils am XXXX bereits in Österreich geborenen Beschwerdeführer – am 15.12.2021 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Die in Österreich geborenen Beschwerdeführer stellten sodann am 11.04.2023 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführer stellten – mit Ausnahme der jeweils am römisch 40 bereits in Österreich geborenen Beschwerdeführer – am 15.12.2021 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Die in Österreich geborenen Beschwerdeführer stellten sodann am 11.04.2023 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz, wies die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten mit den im Spruch genannten Bescheiden gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (bzw. iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 betr. BF6 und 7) wurde den Beschwerdeführern der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr (bzw. bis zum 31.01.2024 betr. BF6 und 7) erteilt (Spruchpunkt III).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz, wies die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten mit den im Spruch genannten Bescheiden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (bzw. in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 betr. BF6 und 7) wurde den Beschwerdeführern der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Gleichzeitig wurde ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr (bzw. bis zum 31.01.2024 betr. BF6 und 7) erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Gegen die jeweiligen Spruchpunkte I der oben genannten Bescheide erhoben die Asylwerber fristgerecht Beschwerde.Gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch eins der oben genannten Bescheide erhoben die Asylwerber fristgerecht Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Ehegattin von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, wobei diese Ehe bereits vor der Einreise bestanden hat. Die übrigen Beschwerdeführer(-innen) sind die minderjährigen (mit der Erstbeschwerdeführerin gemeinsamen) Kinder des oben Genannten. Diese Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere aus dem glaubwürdigen Vorbringen beider Ehegatten.Die Erstbeschwerdeführerin ist die Ehegattin von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, wobei diese Ehe bereits vor der Einreise bestanden hat. Die übrigen Beschwerdeführer(-innen) sind die minderjährigen (mit der Erstbeschwerdeführerin gemeinsamen) Kinder des oben Genannten. Diese Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere aus dem glaubwürdigen Vorbringen beider Ehegatten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 30.06.2023, GZ: W152 2267491-1/10E, dem oben genannten Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin und Vater der übrigen Beschwerdeführer(-innen) gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF den Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 30.06.2023, GZ: W152 2267491-1/10E, dem oben genannten Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin und Vater der übrigen Beschwerdeführer(-innen) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF den Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt
(§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF (VwGVG), geregelt , (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A):
§ 34 AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 34, AsylG 2005 idgF lautet:
(1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
2. entfällt
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. entfällt
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).
Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idgF, wer a.) Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; b.) der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; c.) ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und d.) der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat, ist.Familienangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 idgF, wer a.) Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; b.) der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; c.) ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und d.) der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat, ist.
Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
Gemäß § 75 Abs. 24 AsylG 2005 ist auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.November 2015 gestellt haben, § 3 Abs. 4 AsylG 2005 nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 ist auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.November 2015 gestellt haben, Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 nicht anzuwenden.
Da das Bundesverwaltungsgericht dem Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin und Vater der übrigen Beschwerdeführer(-innen) mit Erkenntnis vom 30.06.2023, GZ: W152 2267491-1/10E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF den Status des Asylberechtigten zuerkannt hat, war ihnen daher gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idgF ebenfalls jeweils der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen.Da das Bundesverwaltungsgericht dem Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin und Vater der übrigen Beschwerdeführer(-innen) mit Erkenntnis vom 30.06.2023, GZ: W152 2267491-1/10E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF den Status des Asylberechtigten zuerkannt hat, war ihnen daher gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 idgF ebenfalls jeweils der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass den Fremden damit kraft Gesetzes jeweils die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass den Fremden damit kraft Gesetzes jeweils die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asyl auf Zeit Asylgewährung von Familienangehörigen Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung Familienangehöriger Familienleben Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft mündliche VerhandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W152.2267494.1.00Im RIS seit
22.09.2023Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023