TE Bvwg Erkenntnis 2023/6/30 W112 2269876-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.06.2023
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Entscheidungsdatum

30.06.2023

Norm

BFA-VG §22a Abs4
FPG §76
VwGVG §29 Abs5
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W112 2269876-3/41E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 09.06.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA INDIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.06.2023 gegen die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA INDIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.06.2023 gegen die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. A) Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Wesentliche

Entscheidungsgründe:
Wesentliche , , Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Am 01.06.2023 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) dem Bundesverwaltungsgericht den Akt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor und erstattete eine Stellungnahme.Am 01.06.2023 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) dem Bundesverwaltungsgericht den Akt gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor und erstattete eine Stellungnahme.

Das Bundesverwaltungsgericht forderte die amtsärztlichen Unterlagen des Beschwerdeführers an, holte eine Stellungnahme der Direktion für Rückkehrvorbereitung des Bundesamtes ein und räumte dem Beschwerdeführer dazu und zur Stellungnahme vom 01.06.2023 Parteiengehör ein. Der Beschwerdeführer erstattete am 05.06.2023 eine Stellungnahme.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte daraufhin eine mündliche Verhandlung für den 09.06.2023 an. Der Beschwerdeführer, seine Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin, ein Vertreter des Bundesamtes und ein Dolmetscher für die Sprache PUNJABI nahmen an der Verhandlung teil. Die Niederschrift wurde zur Durchsicht vorgelegt, auf die Rückübersetzung wurde verzichtet. Gegen die Niederschrift wurden keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben. Im Anschluss verkündete das Gericht das Erkenntnis.

Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.

II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer legte zu keinem Zeitpunkt Dokumente vor, macht unglaubhafte, divergierende Aussagen zu seinen Dokumenten und seinem Reiseweg und verwendete in seinen Asylverfahren zwei verschiedene Identitäten. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist INDISCHER Staatsangehöriger, volljährig und unter seinen bekannten Identitäten unbescholten.

2015 wurde er am Hoden operiert. Es kann nicht festgestellt werden, wo in INDIEN er operiert wurde.

Es kann nicht festgestellt werden, wann und wie der Beschwerdeführer ins Bundesgebiet einreiste. Auf Grund seiner Angaben wird festgestellt, dass er seit seiner Einreise das Gebiet der Europäischen Union nicht mehr verlassen hat.

Vor der Asylantragstellung in Österreich beantragte er in keinem Mitgliedstaat der EU Asyl. Unter der Identität, unter der er den ersten Asylantrag stellte, wurde ihm von keinem Mitgliedstaat ein Visum ausgestellt. Es kann nicht festgestellt werden, ob ihm unter einer anderen Identität ein Visum ausgestellt wurde.

Der Beschwerdeführer stellte am 15.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, zu dem er am 15.07.2016 erstbefragt und am 19.06.2018 einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer wurde mit der Asylantragstellung in die Betreuungsstelle WEST aufgenommen und am 25.07.2016 in ein Grundversorgungsquartier in XXXX überstellt. Am 04.08.2016 verzog er zu einem INDISCHEN Staatsangehörigen nach WIEN, XXXX , und schlug die Grundversorgung aus. Seither bestreitet er den Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit.Der Beschwerdeführer stellte am 15.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, zu dem er am 15.07.2016 erstbefragt und am 19.06.2018 einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer wurde mit der Asylantragstellung in die Betreuungsstelle WEST aufgenommen und am 25.07.2016 in ein Grundversorgungsquartier in römisch 40 überstellt. Am 04.08.2016 verzog er zu einem INDISCHEN Staatsangehörigen nach WIEN, römisch 40 , und schlug die Grundversorgung aus. Seither bestreitet er den Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit.

Das Bundesamt wies seinen Asylantrag mit Bescheid vom 04.11.2016 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat INDIEN ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung nach INDIEN zulässig ist und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Der Bescheid wurde ihm am 04.11.2016 durch persönliche Übernahme zugestellt. Am 07.11.2016 erteilte er dem MIGRANTINNENVEREIN ST MARX Vollmacht. Beschwerde erhob er nicht. Der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Rückkehrberatung kam er nicht nach, ebensowenig der Ausreiseverpflichtung.

Am 09.02.2017 stellte der Beschwerdeführer bei Vorliegen einer rechtskräftigen und durchführbaren Rückkehrentscheidung den ersten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Verfahrensanordnung vom 22.02.20217 verpflichtete ihn das Bundesamt zur Inanspruchnahme von Rückkehrberatung, informierte ihn, dass es beabsichtige, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und lud ihn zur Einvernahme am 07.03.2017. Die Polizei konnte ihm die Ladung und Verfahrensanordnungen am 23.02.2017 nicht an seiner Meldeadresse ausfolgen, obwohl die Amtshandlung um 06.52 Uhr stattfand. Er kam um 09.00 Uhr in die PI XXXX und behob die Schriftstücke. Der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Rückkehrberatung kam er nicht nach. Am 09.02.2017 stellte der Beschwerdeführer bei Vorliegen einer rechtskräftigen und durchführbaren Rückkehrentscheidung den ersten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Verfahrensanordnung vom 22.02.20217 verpflichtete ihn das Bundesamt zur Inanspruchnahme von Rückkehrberatung, informierte ihn, dass es beabsichtige, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und lud ihn zur Einvernahme am 07.03.2017. Die Polizei konnte ihm die Ladung und Verfahrensanordnungen am 23.02.2017 nicht an seiner Meldeadresse ausfolgen, obwohl die Amtshandlung um 06.52 Uhr stattfand. Er kam um 09.00 Uhr in die PI römisch 40 und behob die Schriftstücke. Der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Rückkehrberatung kam er nicht nach.

Der Beschwerdeführer wurde am 22.02.2017 zu seinem Folgeantrag erstbefragt und am 07.03.2017 niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom 11.04.2017 wies das Bundesamt seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 09.02.2017 wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung nach INDIEN zulässig ist und räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein. Der Bescheid wurde ihm zu Handen seines Vertreters am 14.04.2017 zugestellt. Dem Beschwerdeführer konnte die Polizei den Bescheid nicht an seiner Meldeadresse ausfolgen, da sie ihn am 13.03.2017 nicht an seiner Meldeadresse betreten konnte, obwohl die Amtshandlung um 06:40 Uhr stattfand. Die Person, die die Tür öffnete, XXXX , gab an, der Bruder des Beschwerdeführers zu sein, der Beschwerdeführer, keinen Bruder zu haben. Der Beschwerdeführer kam am selben Tag um 16:45 Uhr in die PI XXXX und behob den Bescheid. Gegen den Bescheid vom 11.04.2017 erhob er mit Schriftsatz vom 25.04.2017 Beschwerde. Diese wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 05.05.2017 als unbegründet ab. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters am 09.05.2017 zugestellt. Er stellte einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen dieses Erkenntnis an den Verfassungsgerichtshof. Dieser gab dem Antrag nicht Folge. Der Verwaltungsgerichtshof gab seinem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis mit Beschluss vom 22.06.2017 Folge. Mit Beschluss vom 01.09.2017 wies der Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision als unzulässig zurück. Die aufschiebende Wirkung hatte er der Revision nicht zuerkannt. Der Ausreiseverpflichtung, die sohin seit 09.05.2017 bestand, kam der Beschwerdeführer nicht nach.Der Beschwerdeführer wurde am 22.02.2017 zu seinem Folgeantrag erstbefragt und am 07.03.2017 niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom 11.04.2017 wies das Bundesamt seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 09.02.2017 wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung nach INDIEN zulässig ist und räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein. Der Bescheid wurde ihm zu Handen seines Vertreters am 14.04.2017 zugestellt. Dem Beschwerdeführer konnte die Polizei den Bescheid nicht an seiner Meldeadresse ausfolgen, da sie ihn am 13.03.2017 nicht an seiner Meldeadresse betreten konnte, obwohl die Amtshandlung um 06:40 Uhr stattfand. Die Person, die die Tür öffnete, römisch 40 , gab an, der Bruder des Beschwerdeführers zu sein, der Beschwerdeführer, keinen Bruder zu haben. Der Beschwerdeführer kam am selben Tag um 16:45 Uhr in die PI römisch 40 und behob den Bescheid. Gegen den Bescheid vom 11.04.2017 erhob er mit Schriftsatz vom 25.04.2017 Beschwerde. Diese wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 05.05.2017 als unbegründet ab. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters am 09.05.2017 zugestellt. Er stellte einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen dieses Erkenntnis an den Verfassungsgerichtshof. Dieser gab dem Antrag nicht Folge. Der Verwaltungsgerichtshof gab seinem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis mit Beschluss vom 22.06.2017 Folge. Mit Beschluss vom 01.09.2017 wies der Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision als unzulässig zurück. Die aufschiebende Wirkung hatte er der Revision nicht zuerkannt. Der Ausreiseverpflichtung, die sohin seit 09.05.2017 bestand, kam der Beschwerdeführer nicht nach.

Am 25.01.2018 stellte er den zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Die Polizei wollte ihm die Ladung zur Einvernahme, die Verfahrensanordnung mit der Mitteilung, dass das Bundesamt beabsichtigte, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, und die Verfahrensanordnung betreffend die Verpflichtung zur Rückkehrberatung am 16.06.2018 um 06.20 Uhr an seiner Meldeadresse zustellen, konnte ihn dort aber nicht antreffen. Der Beschwerdeführer kam am selben Tag um 16:00 Uhr zur PI XXXX und behob die Sendung. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt an seiner Meldeadresse lebte. Am 25.07.2018 begründete er eine neue Meldeadresse in der XXXX in WIEN XXXX . An dieser neuen Adresse sind neben dem Beschwerdeführer zwei weitere Personen und der Unterkunftgeber gemeldet, der jedoch laut ZMR ins VEREINIGTE KÖNIGREICH verzog.Am 25.01.2018 stellte er den zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Die Polizei wollte ihm die Ladung zur Einvernahme, die Verfahrensanordnung mit der Mitteilung, dass das Bundesamt beabsichtigte, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, und die Verfahrensanordnung betreffend die Verpflichtung zur Rückkehrberatung am 16.06.2018 um 06.20 Uhr an seiner Meldeadresse zustellen, konnte ihn dort aber nicht antreffen. Der Beschwerdeführer kam am selben Tag um 16:00 Uhr zur PI römisch 40 und behob die Sendung. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt an seiner Meldeadresse lebte. Am 25.07.2018 begründete er eine neue Meldeadresse in der römisch 40 in WIEN römisch 40 . An dieser neuen Adresse sind neben dem Beschwerdeführer zwei weitere Personen und der Unterkunftgeber gemeldet, der jedoch laut ZMR ins VEREINIGTE KÖNIGREICH verzog.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer der Verpflichtung, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen, nachkam. Nach der Erstbefragung am 25.01.2018 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer am 19.06.2018 niederschriftlich ein. Am 20.06.2018 erteilte er dem MIGRANTINNENVEREIN ST MARX erneut Vollmacht. Mit Bescheid vom 22.08.2018 wies das Bundesamt seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 25.01.2018 wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung nach INDIEN zulässig ist und räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein. Die Polizei versuchte am 22.08.2018, ihm den Bescheid an seiner neuen Meldeadresse zuzustellen, konnte den Beschwerdeführer jedoch nicht an seiner neuen Adresse betreten. Die Sendung war bis 06.09.2018 hinterlegt, wurde vom Beschwerdeführer aber nicht behoben. Sein Vertreter, dem der Bescheid am 24.08.2018 zugestellt wurde, erhob Beschwerde gegen diesen Bescheid, den das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.09.2018 als unbegründet ab. Das Erkenntnis wurde ihm zu Handen seines Vertreters am 14.09.2018 zugestellt. Der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof gaben seinen Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde bzw. Revision gegen dieses Erkenntnis nicht Folge. Der Ausreiseverpflichtung seit 14.09.2018 kam der Beschwerdeführer nicht nach.

Mit dem Mandatsbescheid vom 14.06.2019 verpflichtete ihn das Bundesamt gemäß § 57 Abs. 1 FPG, bis zu seiner Ausreise binnen drei Tagen die Unterkunft in der XXXX Tirol, XXXX , zu nehmen. Dieser Bescheid wurde ihm am 18.06.2019 persönlich an seiner Meldeadresse zugestellt. Der Beschwerdeführer kam der Verpflichtung nicht nach. Er erhob am 26.09.2019 Vorstellung. Das Bundesamt erließ keinen Bescheid im „ordentlichen Verfahren“.Mit dem Mandatsbescheid vom 14.06.2019 verpflichtete ihn das Bundesamt gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG, bis zu seiner Ausreise binnen drei Tagen die Unterkunft in der römisch 40 Tirol, römisch 40 , zu nehmen. Dieser Bescheid wurde ihm am 18.06.2019 persönlich an seiner Meldeadresse zugestellt. Der Beschwerdeführer kam der Verpflichtung nicht nach. Er erhob am 26.09.2019 Vorstellung. Das Bundesamt erließ keinen Bescheid im „ordentlichen Verfahren“.

Mit Bescheid vom 21.11.2019 verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer, gem. § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG, bei der Antragstellung für die Ausstellung eines Ersatzreisepasses mitzuwirken und sich am 11.12.2019 vor dem Bundesamt einzufinden und die entsprechenden Formblätter zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates einzubringen und die in seinen Besitz befindlichen relevanten Dokumente – Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige, seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente mitzubringen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gem. § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer legte keine Dokumente vor. Er füllte die Formblätter aus, die Angaben zu seiner Alias-Identität wurden von jemand anderen hinzugefügt. Die Formblätter wurden jedenfalls nicht postalisch ans Bundesamt übermittelt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer diese persönlich beim Bundesamt abgab.Mit Bescheid vom 21.11.2019 verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer, gem. Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG, bei der Antragstellung für die Ausstellung eines Ersatzreisepasses mitzuwirken und sich am 11.12.2019 vor dem Bundesamt einzufinden und die entsprechenden Formblätter zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates einzubringen und die in seinen Besitz befindlichen relevanten Dokumente – Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige, seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente mitzubringen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer legte keine Dokumente vor. Er füllte die Formblätter aus, die Angaben zu seiner Alias-Identität wurden von jemand anderen hinzugefügt. Die Formblätter wurden jedenfalls nicht postalisch ans Bundesamt übermittelt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer diese persönlich beim Bundesamt abgab.

Glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer sich an die INDISCHE Botschaft wandte, um einen Pass ausgestellt zu bekommen, nicht glaubhaft ist, dass er kein Reisedokument ausgestellt bekam, zumal es zur Ausstellung eines Notpasses gereicht hätte, eine Kopie eines identitätsbezeugenden Dokuments vorzulegen und der Beschwerdeführer seinem Vorbringen zufolge Kontakt zu seiner Familie hatte. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nie Dokumente hatte, zumal er vor der Ausreise 2015 dort operiert wurde und zehn Jahre lang dort die Schule besuchte und seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung zufolge mit dem Flugzeug über Russland ausreiste. Aufgrund des erweiterten ZMR-Auszuges zur Adressabfrage steht vielmehr fest, dass der Beschwerdeführer nicht XXXX , sondern XXXX heißt, weder am XXXX noch am XXXX geboren ist, sondern am XXXX , dass er nicht in XXXX , sondern in XXXX geboren ist, und dass er seit 23.06.2020 über einen von der INDISCHEN Botschaft ausgestellten INDISCHEN Reisepass T9700130 verfügt.Glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer sich an die INDISCHE Botschaft wandte, um einen Pass ausgestellt zu bekommen, nicht glaubhaft ist, dass er kein Reisedokument ausgestellt bekam, zumal es zur Ausstellung eines Notpasses gereicht hätte, eine Kopie eines identitätsbezeugenden Dokuments vorzulegen und der Beschwerdeführer seinem Vorbringen zufolge Kontakt zu seiner Familie hatte. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nie Dokumente hatte, zumal er vor der Ausreise 2015 dort operiert wurde und zehn Jahre lang dort die Schule besuchte und seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung zufolge mit dem Flugzeug über Russland ausreiste. Aufgrund des erweiterten ZMR-Auszuges zur Adressabfrage steht vielmehr fest, dass der Beschwerdeführer nicht römisch 40 , sondern römisch 40 heißt, weder am römisch 40 noch am römisch 40 geboren ist, sondern am römisch 40 , dass er nicht in römisch 40 , sondern in römisch 40 geboren ist, und dass er seit 23.06.2020 über einen von der INDISCHEN Botschaft ausgestellten INDISCHEN Reisepass T9700130 verfügt.

Der Beschwerdeführer reiste nach Ende des ersten Corona-Lockdowns nach ITALIEN, wo er am 16.06.2020 in der Nähe von MAILAND, in ALESSANDRIA, einen Asylantrag stellte. Nicht glaubhaft ist, dass er durch ein Versehen in ITALIEN landete. Er verschwieg dieses Verfahren in Österreich und wollte es auch in der hg. mündlichen Verhandlung verschleiern. Er entzog sich dem Asylverfahren in ITALIEN, ihm wurde im ITALIENISCHEN Verfahren jedenfalls kein Aufenthaltsrecht eingeräumt. Das Bundesamt erließ am 06.09.2022 einen Festnahmeauftrag wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen und einen Durchsuchungsauftrag zwecks Vorführung vor die Delegation der INDISCHEN Botschaft. Der Festnahmeversuch am 08.09.2022 scheiterte.

Das Bundesamt erließ am 17.10.2022 einen neuen Festnahmeauftrag wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen. Am 16.12.2022 wurde der Beschwerdeführer bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in der XXXX in WIEN XXXX polizeilich betreten, wo er sich mit der ungültig gewordenen österreichischen Asylverfahrenskarte legitimierte. Der Beschwerdeführer wurde am 16.12.2022 zur Verhängung von Schubhaft niederschriftlich einvernommen und stellte dabei einen Antrag auf internationalen Schutz zur Verhinderung der Abschiebung. Es ist nicht glaubhaft, dass er den Antrag nicht früher stellen konnte, wie er im Asylverfahren angab, weil es sein mittlerweile dritter Folgeantrag in Österreich ist. Aus seinem Vorbringen zur Corona-Lage ergibt sich vielmehr, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Corona-Lage vorher keinen Folgeantrag stellte, weil er nicht mit einer Abschiebung rechnete. Der Beschwerdeführer stellte die Folgeanträge, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern. Er konnte an seinen Meldeadressen insg. nur einmal polizeilich betreten werden; es kann nicht festgestellt werden, dass er dort auch tatsächlich lebte.Das Bundesamt erließ am 17.10.2022 einen neuen Festnahmeauftrag wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen. Am 16.12.2022 wurde der Beschwerdeführer bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in der römisch 40 in WIEN römisch 40 polizeilich betreten, wo er sich mit der ungültig gewordenen österreichischen Asylverfahrenskarte legitimierte. Der Beschwerdeführer wurde am 16.12.2022 zur Verhängung von Schubhaft niederschriftlich einvernommen und stellte dabei einen Antrag auf internationalen Schutz zur Verhinderung der Abschiebung. Es ist nicht glaubhaft, dass er den Antrag nicht früher stellen konnte, wie er im Asylverfahren angab, weil es sein mittlerweile dritter Folgeantrag in Österreich ist. Aus seinem Vorbringen zur Corona-Lage ergibt sich vielmehr, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Corona-Lage vorher keinen Folgeantrag stellte, weil er nicht mit einer Abschiebung rechnete. Der Beschwerdeführer stellte die Folgeanträge, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern. Er konnte an seinen Meldeadressen insg. nur einmal polizeilich betreten werden; es kann nicht festgestellt werden, dass er dort auch tatsächlich lebte.

Das Bundesamt hielt mit Aktenvermerk vom 16.12.2022 gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG die Anhaltung aufrecht. Der Aktenvermerk wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag zugestellt. Mit Mandatsbescheid vom 16.12.2022 verhängte das Bundesamt über ihn die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, ihm zugestellt am selben Tag um 21:15 Uhr. Seither wird er in Schubhaft angehalten. Am 17.12.2022 wurde er von der Polizei erstbefragt und am 27.12.2022 einvernommen, dabei gab er an, keinen Vertreter mit Zustellvollmacht mehr zu haben. Mit Bescheid vom 30.12.2022 wies das Bundesamt seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 16.12.2022 wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung nach INDIEN zulässig ist und räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein. Der Bescheid wurde ihm am 30.12.2022 durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Es liegt kein Zustellmangel vor, auch nicht durch die Vollmacht von RA AUNER vom 29.12.2022, da sich diese ausweislich des Schriftsatzes nur auf das Schubhaftverfahren bezog. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Das Bundesamt hielt mit Aktenvermerk vom 16.12.2022 gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG die Anhaltung aufrecht. Der Aktenvermerk wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag zugestellt. Mit Mandatsbescheid vom 16.12.2022 verhängte das Bundesamt über ihn die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, ihm zugestellt am selben Tag um 21:15 Uhr. Seither wird er in Schubhaft angehalten. Am 17.12.2022 wurde er von der Polizei erstbefragt und am 27.12.2022 einvernommen, dabei gab er an, keinen Vertreter mit Zustellvollmacht mehr zu haben. Mit Bescheid vom 30.12.2022 wies das Bundesamt seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 16.12.2022 wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung nach INDIEN zulässig ist und räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein. Der Bescheid wurde ihm am 30.12.2022 durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Es liegt kein Zustellmangel vor, auch nicht durch die Vollmacht von RA AUNER vom 29.12.2022, da sich diese ausweislich des Schriftsatzes nur auf das Schubhaftverfahren bezog. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Am 31.01.2023 wurde der Beschwerdeführer der Delegation der INDISCHEN Botschaft vorgeführt. Dabei machte er ausweislich der Antwort der INDISCHEN Botschaft falsche Angaben zu seiner Identität. Am 11.04.2023 wurde er daraufhin erneut der Delegation der INDISCHEN Botschaft vorgeführt. Die Daten wurden nach INDIEN übermittelt. Das Identifizierungsverfahren läuft noch. Auf Grund der Daten aus dem erweiterten ZMR-Auszug zur Adressabfrage ist mit einer Identifizierung binnen zwei Wochen zu rechnen, falls auch diese Daten falsch sind oder sich nicht auf den Beschwerdeführer beziehen, können die Daten beigeschafft werden, die der Beschwerdeführer in ITALIEN im Asylverfahren angab; jedenfalls ist mit einem Abschluss des Identifizierungsverfahrens binnen 10, 11 Monaten Anhaltedauer zu rechnen. Das Bundesamt teilte ihm die Anhaltedauer gemäß § 80 Abs. 7 FPG mit Aktenvermerk vom 01.06.2023, zugestellt am 02.06.2023, mit.Am 31.01.2023 wurde der Beschwerdeführer der Delegation der INDISCHEN Botschaft vorgeführt. Dabei machte er ausweislich der Antwort der INDISCHEN Botschaft falsche Angaben zu seiner Identität. Am 11.04.2023 wurde er daraufhin erneut der Delegation der INDISCHEN Botschaft vorgeführt. Die Daten wurden nach INDIEN übermittelt. Das Identifizierungsverfahren läuft noch. Auf Grund der Daten aus dem erweiterten ZMR-Auszug zur Adressabfrage ist mit einer Identifizierung binnen zwei Wochen zu rechnen, falls auch diese Daten falsch sind oder sich nicht auf den Beschwerdeführer beziehen, können die Daten beigeschafft werden, die der Beschwerdeführer in ITALIEN im Asylverfahren angab; jedenfalls ist mit einem Abschluss des Identifizierungsverfahrens binnen 10, 11 Monaten Anhaltedauer zu rechnen. Das Bundesamt teilte ihm die Anhaltedauer gemäß Paragraph 80, Absatz 7, FPG mit Aktenvermerk vom 01.06.2023, zugestellt am 02.06.2023, mit.

In der Haft wurde der Beschwerdeführer wegen einer Krampfader am Bein und Zahnschmerzen behandelt, wobei er das Ziehen des entzündeten Weisheitszahns verweigerte, sowie wegen Unterbauchschmerzen, wobei er eine Untersuchung im PAZ verweigerte; bei der Vorführung ins Spital konnte keine Erkrankung in diesem Bereich festgestellt werden. Seit Ende MAI 2023 war der Beschwerdeführer nicht mehr beim Amtsarzt. Es kann nicht festgestellt werden, dass er darüberhinausgehende Probleme hat. Er ist – wie sich auch aus Befund und Gutachten des Amtsarztes ergibt – uneingeschränkt haftfähig. Der entzundene Weisheitszahn samt Zahnfleischentzündung stehen einer Abschiebung laut Bestätigung der Zahnambulanz nicht entgegen.

Mit Erkenntnissen vom 14.04.2023 und 11.05.2023, zugestellt jeweils am selben Tag, stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war.

Mit einer Abschiebung ist kurz nach der Erteilung eines Heimreisezertifikates zu rechnen.

In Österreich leben keine Familienangehörige des Beschwerdeführers. Er geht keiner legalen Beschäftigung nach, sondern bestreitet seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit. Er hat Wohnmöglichkeiten bei Freunden. Sein soziales Umfeld in Österreich ermöglicht ihm, sich während des Aufenthalts in Österreich dem Zugriff der Behörden zu entziehen.

Der Beschwerdeführer ist nicht ausreisewillig, er bringt bis dato keine Dokumente in Vorlage und stellte die Folgeasylanträge zur Verhinderung der Abschiebung. Er reiste nach ITALIEN weiter, nachdem er ins Rückkehrberatungszentrum überstellt werden hätte sollen, und kehrte entgegen der Rückkehrentscheidung nach Österreich zurück. Der Beschwerdeführer kooperierte nur solange mit den Behörden, solange er ausweislich der Statistik des Bundesamtes nicht mit der Durchführung der Abschiebung rechnen musste.

Die Feststellungen gründen auf dem vorliegenden Akt und der hg. mündlichen Verhandlung.

III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen:

Der Beschwerdeführer wird seit der Fortsetzung der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG durch das BVwG mit Erkenntnis vom 11.05.2023 in Schubhaft angehalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vier Wochen nach dem Erkenntnis erneut eine Schubhaftprüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG durchzuführen. Der Beschwerdeführer wird seit der Fortsetzung der Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG durch das BVwG mit Erkenntnis vom 11.05.2023 in Schubhaft angehalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vier Wochen nach dem Erkenntnis erneut eine Schubhaftprüfung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG durchzuführen.

Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der volljährige Fremde ohne Aufenthaltsrecht wird nun gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der volljährige Fremde ohne Aufenthaltsrecht wird nun gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.

Es liegt Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG vor: Der Beschwerdeführer bringt seinen Reisepass nicht in Vorlage, machte divergierende Angaben zu seinen Dokumenten, stellte den ersten Asylantrag unter einer Identität, die seinen eigenen Angaben zufolge falsch ist und führt ausweislich des erweiterten ZMR-Auszuges zu seiner Meldeadresse eine andere Identität, als er der Behörde gegenüber in allen anderen Verfahren und im HRZ-Antrag angab. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass er an seinen Meldeadressen wohnte. Er entzog sich einer Abschiebung durch Weiterreise nach ITALIEN. Er stellte drei Folgeasylanträge, um die Abschiebung zu vereiteln.Es liegt Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vor: Der Beschwerdeführer bringt seinen Reisepass nicht in Vorlage, machte divergierende Angaben zu seinen Dokumenten, stellte den ersten Asylantrag unter einer Identität, die seinen eigenen Angaben zufolge falsch ist und führt ausweislich des erweiterten ZMR-Auszuges zu seiner Meldeadresse eine andere Identität, als er der Behörde gegenüber in allen anderen Verfahren und im HRZ-Antrag angab. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass er an seinen Meldeadressen wohnte. Er entzog sich einer Abschiebung durch Weiterreise nach ITALIEN. Er stellte drei Folgeasylanträge, um die Abschiebung zu vereiteln.

Es liegt Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 5 FPG vor, weil er den letzten Asylantrag aus dem Stande der Anhaltung stellte. Es liegt Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG vor, weil er den letzten Asylantrag aus dem Stande der Anhaltung stellte.

Es liegt Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vor, weil er in Österreich keine sozialen Bindungen hat, auf Grund derer davon auszugehen wäre, dass er sich auf freiem Fuß der Abschiebung nicht entziehen würde. Vielmehr hat er ein soziales Netz, das ihm beim Untertauchen und der Weiterreise in einen anderen Staat behilflich war und wäre. Es liegt Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vor, weil er in Österreich keine sozialen Bindungen hat, auf Grund derer davon auszugehen wäre, dass er sich auf freiem Fuß der Abschiebung nicht entziehen würde. Vielmehr hat er ein soziales Netz, das ihm beim Untertauchen und der Weiterreise in einen anderen Staat behilflich war und wäre.

Auf Grund dessen, dass bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iSd § 76 Abs. 3 Z 3 FPG vorliegt und des langjährigen Vorverhaltens des Beschwerdeführers kann mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden, zumal aufgrund der Kooperation mit der indischen Botschaft nunmehr mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu rechnen ist. Auf Grund dessen, dass bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG vorliegt und des langjährigen Vorverhaltens des Beschwerdeführers kann mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden, zumal aufgrund der Kooperation mit der indischen Botschaft nunmehr mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu rechnen ist.

Die Anhaltung ist auch vor dem Hintergrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verhältnismäßig, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund des öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Schwarzarbeit und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer auf Revers die Zahnbehandlung verweigerte.

Auch die Dauer der Anhaltung ist verhältnismäßig: Das Bundesamt führte das Asylverfahren rasch, innerhalb von sechs Wochen. Der Beschwerdeführer wurde einen Monat danach bereits der Delegation der INDISCHEN Botschaft vorgeführt, nach der Mitteilung der INDISCHEN Botschaft, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht stimmen, bereits ein zweites Mal. Das Bundesamt urgiert die Ausstellung eines Heimreisezertifikates regelmäßig. Mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates ist insbesondere auf Grund der Passnummer lt erweitertem ZMR-Auszug zur Meldeadresse in Bälde, sollten diese Daten nicht stimmen, jedenfalls innerhalb der nächsten vier, fünf Monate zu rechnen. Es steht dem Beschwerdeführer jederzeit offen, dieses Verfahren durch Vorlage von Dokumenten zu überspringen oder zu verkürzen. Mit der Durchführung der Abschiebung ist sohin während der höchstmöglichen Schubhaftdauer zu rechnen.

Vor diesem Hintergrund liegen die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft weiterhin vor und ist diese weiterhin verhältnismäßig.

IV. Begründung der gekürzten Ausfertigungrömisch vier. Begründung der gekürzten Ausfertigung

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.06.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.06.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Schubhaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W112.2269876.3.00

Im RIS seit

07.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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