TE Bvwg Erkenntnis 2023/6/30 L532 2274304-1

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Veröffentlicht am 30.06.2023
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Entscheidungsdatum

30.06.2023

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs6
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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L532 2274304-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Bangladesch, vertreten durch Mag. Sarah GERMANN für die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2023, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG 2005 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Bangladesch, vertreten durch Mag. Sarah GERMANN für die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2023, Zl. römisch 40 , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG 2005 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“) reiste am 03.06.2023 ohne Dokumente und schlepperunterstützt illegal ins österreichische Bundesgebiet ein. 1. Der Beschwerdeführer in der Fassung „BF“) reiste am 03.06.2023 ohne Dokumente und schlepperunterstützt illegal ins österreichische Bundesgebiet ein.

2. Am 04.06.2023 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „Bundesamt“ bzw. „bB“) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung an. 2. Am 04.06.2023 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung „Bundesamt“ bzw. „bB“) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung an.

3. Am 05.06.2023 wurde der BF von der bB niederschriftlich einvernommen. Der BF gab im Wesentlichen an, er verfüge über keinen Reisepass, da der Schlepper diesen abgenommen habe. Der BF habe Bangladesch am 14.05.2023 verlassen. Er habe sich zunächst 18 Tage in Rumänien aufgehalten, wo er auch ein Visum gehabt habe. Das Reiseziel des BF sei Italien gewesen, wo er arbeiten habe wollen, nachdem eine zuvor zugesagte Arbeitsstelle in Rumänien nicht angetreten werden habe können. In Österreich sei der BF nie zuvor gewesen. Der BF verfüge über einen Bargeldbetrag in der Höhe von EUR 100,--. Die Eltern und Geschwister des BF würden sich in Bangladesch aufhalten. Der BF verfüge über keinen Wohnsitz in Österreich und sei niemals einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der BF verfüge jedoch über akademische Bildung und sei als Nachhilfelehrer in Bangladesch tätig gewesen. Weiters verfüge die Familie des BF über Grundstücke in Bangladesch. Den Herkunftsstaat habe der BF verlassen, um in Italien zu arbeiten und so seine Familie zu unterstützen. Die Ausreise sei ausschließlich wirtschaftlich motiviert gewesen. Der BF wolle nach Bangladesch zurückkehren.

4. In der Folge erließ das belangte Bundesamt den angefochtenen Bescheid vom 06.06.2023, Zl. XXXX , mit welchem dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG nicht erteilt wurde, gem. § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen wurde, die Zulässigkeit der Abschiebung gem. § 46 FPG nach Bangladesch festgestellt wurde, gem. §§ 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 0 (sic!) FPG ein fünfjähriges Einreiseverbot verhängt wurde und der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Zusammengefasst führte die bB aus, der BF, dessen Identität ungeklärt und der mittellos und unsteten Aufenthalts sei, halte sich illegal im Bundesgebiet auf. Weiters verfüge der BF in Österreich über kein schutzwürdiges Privat- und Familienleben. Das Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren wurde von der bB wegen Mittellosigkeit und illegaler Einreise verhängt. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem BF gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.4. In der Folge erließ das belangte Bundesamt den angefochtenen Bescheid vom 06.06.2023, Zl. römisch 40 , mit welchem dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen wurde, die Zulässigkeit der Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Bangladesch festgestellt wurde, gem. Paragraphen 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Z 0 (sic!) FPG ein fünfjähriges Einreiseverbot verhängt wurde und der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Zusammengefasst führte die bB aus, der BF, dessen Identität ungeklärt und der mittellos und unsteten Aufenthalts sei, halte sich illegal im Bundesgebiet auf. Weiters verfüge der BF in Österreich über kein schutzwürdiges Privat- und Familienleben. Das Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren wurde von der bB wegen Mittellosigkeit und illegaler Einreise verhängt. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

5. Der BF erhob, vertreten durch die BBU GmbH, fristgerecht eine Beschwerde in vollem Umfang, wobei im Beschwerdeschriftsatz, dem eine Kopie des rumänischen Visums (gültig bis 13.07.2023) beigeschlossen war, im Wesentlichen argumentiert wurde, der BF sei legal in den Schengenraum eingereist, Schlepper hätten jedoch seinen Reisepass abgenommen. Der BF habe auch, obwohl ihm Arbeit zugesagt wurde, keine Arbeit erhalten. Aufgrund der prekären Situation in Rumänien habe der BF beabsichtigt, nach Italien zu reisen, wobei er jedoch im Zuge der Durchreise angehalten worden sei. Der BF stelle keine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich dar, das Bundesamt habe es im Übrigen verabsäumt, den Fremden zur Ausreise nach Rumänien aufzufordern. Weiters wird vorgebracht, der Fremde habe viel Geld bezahlt, um das Visum und seine Reise nach Europa zu finanzieren, es sei unverhältnismäßig, ihn während der Laufzeit seines Visums nach Bangladesch abzuschieben. Im Übrigen befürchte der BF, in Bangladesch mit aussichtslosen und prekären wirtschaftlichen Verhältnissen konfrontiert zu sein, weshalb eine Rückkehr eine Verletzung seiner Rechte nach Art 2 und 3 EMRK bedeuten würde und der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. Das Einreiseverbot stelle sich als unrechtmäßig dar, da dieses zusammengefasst mit der Mittellosigkeit und der illegalen Einreise begründet sei, der BF jedoch über ein gültiges Visum für den Schengenraum verfügt habe, weshalb die Einreise legal erfolgt sei, und er niemals geplant habe, in Österreich zu bleiben. Weiters wird im Beschwerdeschriftsatz einerseits darauf hingewiesen, dass der Reisepass des BF entwendet, andererseits § 53 Abs 2 Z 6 FPG mit Erkenntnis des VfGH vom 06.12.2022 als verfassungswidrig aufgehoben worden sei. 5. Der BF erhob, vertreten durch die BBU GmbH, fristgerecht eine Beschwerde in vollem Umfang, wobei im Beschwerdeschriftsatz, dem eine Kopie des rumänischen Visums (gültig bis 13.07.2023) beigeschlossen war, im Wesentlichen argumentiert wurde, der BF sei legal in den Schengenraum eingereist, Schlepper hätten jedoch seinen Reisepass abgenommen. Der BF habe auch, obwohl ihm Arbeit zugesagt wurde, keine Arbeit erhalten. Aufgrund der prekären Situation in Rumänien habe der BF beabsichtigt, nach Italien zu reisen, wobei er jedoch im Zuge der Durchreise angehalten worden sei. Der BF stelle keine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich dar, das Bundesamt habe es im Übrigen verabsäumt, den Fremden zur Ausreise nach Rumänien aufzufordern. Weiters wird vorgebracht, der Fremde habe viel Geld bezahlt, um das Visum und seine Reise nach Europa zu finanzieren, es sei unverhältnismäßig, ihn während der Laufzeit seines Visums nach Bangladesch abzuschieben. Im Übrigen befürchte der BF, in Bangladesch mit aussichtslosen und prekären wirtschaftlichen Verhältnissen konfrontiert zu sein, weshalb eine Rückkehr eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK bedeuten würde und der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. Das Einreiseverbot stelle sich als unrechtmäßig dar, da dieses zusammengefasst mit der Mittellosigkeit und der illegalen Einreise begründet sei, der BF jedoch über ein gültiges Visum für den Schengenraum verfügt habe, weshalb die Einreise legal erfolgt sei, und er niemals geplant habe, in Österreich zu bleiben. Weiters wird im Beschwerdeschriftsatz einerseits darauf hingewiesen, dass der Reisepass des BF entwendet, andererseits Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG mit Erkenntnis des VfGH vom 06.12.2022 als verfassungswidrig aufgehoben worden sei.

8. Die Beschwerdevorlage betreffend den angefochtenen Bescheid samt dem elektronischen Gesamtakt langten am 29.06.2023 beim Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“) ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung des BVwG zugewiesen.8. Die Beschwerdevorlage betreffend den angefochtenen Bescheid samt dem elektronischen Gesamtakt langten am 29.06.2023 beim Bundesverwaltungsgericht in der Fassung „BVwG“) ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung des BVwG zugewiesen.

9. Am 29.06.2023 stellte das BVwG beim PKZ Passau eine Anfrage hinsichtlich der Echtheit des der Beschwerde beigeschlossenen rumänischen Visums.

10. Die Anfrage wurde am selben Tag positiv beantwortet. Die Echtheit des (in Kopie) vorgelegten Visums wurde sohin polizeilich bestätigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität des BF steht nicht fest. Der BF ist Staatsbürger von Bangladesch. Der BF ist unverheiratet und kinderlos. Der BF ist gesund.

1.2. Der BF verließ seinen Herkunftsstaat ausschließlich aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen rund drei Wochen vor Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides, und reiste nach Rumänien, von wo aus er schlepperunterstützt versuchte, über Österreich nach Italien zu reisen.

1.3. Der BF hält sich illegal in Österreich auf. Sein Aufenthalt in Rumänien ist jedoch noch bis zum 13.07.2023 rechtmäßig.

1.4. Er verfügt über keinen Wohnsitz und ist nicht zur Arbeitsaufnahme berechtigt. Er ist mittellos. Der Fremde verfügt über keine nahen Angehörigen in Österreich oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der bB vorgelegten Verfahrensakt sowie den Beschwerdeschriftsatz samt dessen Beilage und schließlich durch Einsichtnahme in die vom BVwG in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des BF.

2.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts der bB.

Die Identität des BF konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, da er lediglich ein Lichtbild eines Visums in Vorlage bringen konnte, jedoch außer Stande war, authentifizierbare Originaldokumente zum Beweis seiner Identität vorzulegen, wobei die Kopie des Visums, dessen Echtheit polizeilich bestätigt wurde, grundsätzlich für die Richtigkeit der Identitätsangaben spricht. Die Feststellung seiner Staatsbürgerschaft resultiert daraus, dass er diesbezüglich nachvollziehbare Angaben gegenüber der bB machen konnte und der in Bangladesch gesprochenen Sprache auf muttersprachlichem Niveau mächtig ist. Die Feststellung des Gesundheitszustandes des BF beruht auf dessen eigenen Angaben.

2.3. Die Reiseroute des BF samt der dargestellten Chronologie wurden aufgrund seiner eigenen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch die bB festgestellt.

2.4. Die Feststellung, der BF befinde sich unrechtmäßig in Österreich, beruht darauf, dass Rumänien zwar ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist, dieser Staat jedoch – anders als im Beschwerdeschriftsatz offenbar vorausgesetzt – keine Schengenvisa ausstellen kann, da Rumänien nicht dem Schengenraum angehört, was auch bei einer Inaugenscheinnahme des Visums ins Auge stechen hätte müsste (beim im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes übermittelten Visum ist ausdrücklich angeführt, dass das Visum für Rumänien gültig ist, während bei Schengenvisa der Begriff „Schengenstaaten“ bzw. die jeweilige nationale Übersetzung genannt wäre). Das für Rumänien gültige Visum hat jedoch zur Folge, dass sich der Fremde bis zum Ablauf der Gültigkeit des Visums rechtmäßig in Rumänien aufhalten darf. Angemerkt wird an dieser Stelle ausdrücklich, dass es nach Ansicht des erkennenden Gerichts Aufgabe der bB gewesen wäre, (spätestens) nach Anordnung der Schubhaft und (jedenfalls) vor Erlassung des bekämpften Bescheides Ermittlungen hinsichtlich des vom BF behaupteten Visums anzustellen (beispielsweise durch Einbindung eines PKZ), um anschließend eine rechtsrichtige Entscheidung zu treffen, anstatt diesen elementaren Ermittlungsschritt gegenständlich ans BVwG auszulagern.

2.5. Die Unterstands- und Mittellosigkeit des BF ergibt sich aus seinen eigenen unwidersprochenen Angaben. Dass er nicht zur Arbeitsaufnahme berechtigt ist, steht aufgrund der (wohl unstrittigen) österreichischen Rechtslage zweifelsfrei fest und bedarf keiner näheren Begründung. Nahe Angehörige im Schengenraum führte der BF nicht ins Treffen und wurden solche auch im Rahmen der Beschwerde nicht behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

I.römisch eins.

3.1. § 52 Abs 6 FPG lautet:3.1. Paragraph 52, Absatz 6, FPG lautet:

Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.

3.2. Der BF ist bangladeschischer Staatsangehöriger und als solcher visumspflichtig. Ein Visum für den Schengenraum konnte nicht vorgelegt werden und wurde dessen Existenz zwar behauptet, diese Behauptung entbehrt jedoch mangels Schengenzugehörigkeit Rumäniens jeglicher rechtlichen Grundlage. Richtig ist jedoch, dass der BF bis zum Ablauf des Visums rechtmäßig im das Visum ausstellende Mitglieds- wenn auch nicht Schengenstaat aufhältig sein darf.

3.3. Aufgrund des rumänischen Aufenthaltstitels (bzw. Visums) des BF kam die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot nur nach Maßgabe des § 52 Abs 6 FPG in Frage (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0060). Nach dieser Bestimmung hat sich ein nicht rechtmäßig in Österreich aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Seine Ankunft dort hat er in geeigneter Weise nachzuweisen. Eine Rückkehrentscheidung ergeht nur dann, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist (Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA, 270). Dabei kommt es nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an, sondern darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007).3.3. Aufgrund des rumänischen Aufenthaltstitels (bzw. Visums) des BF kam die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot nur nach Maßgabe des Paragraph 52, Absatz 6, FPG in Frage vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0060). Nach dieser Bestimmung hat sich ein nicht rechtmäßig in Österreich aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Seine Ankunft dort hat er in geeigneter Weise nachzuweisen. Eine Rückkehrentscheidung ergeht nur dann, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist (Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA, 270). Dabei kommt es nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an, sondern darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007).

3.4. § 52 Abs 6 FPG setzt Art 6 Abs 2 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) um, der vorsieht, dass ein Drittstaatsangehöriger, der sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhält und über einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaats verfügt, zunächst dazu zu verpflichten ist, unverzüglich in diesen Mitgliedstaat zurückzukehren. Erst wenn der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit geboten ist, ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.3.4. Paragraph 52, Absatz 6, FPG setzt Artikel 6, Absatz 2, der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) um, der vorsieht, dass ein Drittstaatsangehöriger, der sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhält und über einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaats verfügt, zunächst dazu zu verpflichten ist, unverzüglich in diesen Mitgliedstaat zurückzukehren. Erst wenn der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit geboten ist, ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

3.5. In einem abstrakt vergleichbaren Verfahren, in welchem der BF jedoch ein gravierenderes Fehlverhalten verwirklichte, sprach das BVwG aus, dass trotz der Einreise ohne Reisedokument (der im Vergleichsfall beschwerdeführende Fremde verlor seinen albanischen Reisepass), der Verwendung eines gefälschten Ausweises und dem Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, die eine sofortige Ausreise erfordern würde, nicht objektiviert werden kann (vgl. BVwG vom 27.05.2020, Zl. G310 2225811-1). Auch in seinem Erkenntnis vom 20.08.2019, Zl. W226 2221653-1, äußerte sich das BVwG inhaltlich gleichlautend und behob eine Rückkehrentscheidung des Bundesamtes ersatzlos, welche gegen einen usbekischen Staatsbürger, der zwar ohne Reisedokument eingereist war, jedoch nachweisen konnte, dass er einen portugiesischen Aufenthaltstitel besaß, erlassen wurde. Es entspricht sohin der hg. Rechtsprechung, dass auch gegen Fremde, die kein Reisedokument vorweisen, aber beweisen können, dass Sie in einem Mitgliedsstaat der EU (zumindest vorrübergehend) aufenthaltsberechtigt sind, grundsätzlich nach § 52 Abs 6 FPG vorzugehen ist. 3.5. In einem abstrakt vergleichbaren Verfahren, in welchem der BF jedoch ein gravierenderes Fehlverhalten verwirklichte, sprach das BVwG aus, dass trotz der Einreise ohne Reisedokument (der im Vergleichsfall beschwerdeführende Fremde verlor seinen albanischen Reisepass), der Verwendung eines gefälschten Ausweises und dem Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, die eine sofortige Ausreise erfordern würde, nicht objektiviert werden kann vergleiche BVwG vom 27.05.2020, Zl. G310 2225811-1). Auch in seinem Erkenntnis vom 20.08.2019, Zl. W226 2221653-1, äußerte sich das BVwG inhaltlich gleichlautend und behob eine Rückkehrentscheidung des Bundesamtes ersatzlos, welche gegen einen usbekischen Staatsbürger, der zwar ohne Reisedokument eingereist war, jedoch nachweisen konnte, dass er einen portugiesischen Aufenthaltstitel besaß, erlassen wurde. Es entspricht sohin der hg. Rechtsprechung, dass auch gegen Fremde, die kein Reisedokument vorweisen, aber beweisen können, dass Sie in einem Mitgliedsstaat der EU (zumindest vorrübergehend) aufenthaltsberechtigt sind, grundsätzlich nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG vorzugehen ist.

3.6. Die Behörde tat zwar eine Gefährdung durch den BF dar, sie stützte sich dabei jedoch im Wesentlichen auf dessen unrechtmäßige Einreise sowie die Mittellosigkeit. Dass man die illegale Einreise ins österreichische Bundesgebiet für sich nicht als hinreichende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erachten kann, um die sofortige Ausreise des Fremden als zwingend erforderlich zu beurteilen, ergibt sich logisch aus § 52 Abs 6 FPG, zumal andernfalls dieser gesetzlichen Bestimmung jeglicher Anwendungsbereich entzogen wäre, da jeder Fremde, der in deren Regime fällt, unrechtmäßig ins Bundesgebiet eingereist bzw. im Bundesgebiet aufhältig ist. Folglich bleibt als denkmögliche Begründung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschließlich die Mittellosigkeit des BF bestehen. § 53 Abs 2 Z 6 FPG wurde – wie die Beschwerde zutreffend darlegt – vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben (VfGH vom 06.12.2022, G 264/2022-7). Amtswegig greift das erkennende Gericht zwecks vollumfänglicher Würdigung des Sachverhalts einen weiteren Tatbestand auf, welcher denkmöglicherweise eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den BF begründen könnte, da der BF angab, in Italien arbeiten zu wollen, was ihm angesichts seines beabsichtigen unrechtmäßigen Aufenthalts in Italien dort aus Rechtsgründen von vornherein nicht möglich wäre und ist darin möglicherweise eine Absicht zur Schwarzarbeit bzw. zu illegalen Beschäftigung zu erblicken. § 53 Abs 2 Z 7 FPG „pönalisiert“ die Ausführung einer nach dem AuslBG nicht erlaubten Tätigkeit im Falle der Betretung auf frischer Tat. Im Hinblick darauf ist der BF jedoch noch nicht einmal ins Versuchsstadium getreten und wird darüberhinaus ausdrücklich auf die im Beschwerdeschriftsatz zutreffend dargelegte höchstgerichtliche Judikatur zum für die Anwendbarkeit des § 52 Abs 6 3. Satz zweiter Fall FPG erforderlichen Grad der Gefährdung (VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103) verwiesen:3.6. Die Behörde tat zwar eine Gefährdung durch den BF dar, sie stützte sich dabei jedoch im Wesentlichen auf dessen unrechtmäßige Einreise sowie die Mittellosigkeit. Dass man die illegale Einreise ins österreichische Bundesgebiet für sich nicht als hinreichende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erachten kann, um die sofortige Ausreise des Fremden als zwingend erforderlich zu beurteilen, ergibt sich logisch aus Paragraph 52, Absatz 6, FPG, zumal andernfalls dieser gesetzlichen Bestimmung jeglicher Anwendungsbereich entzogen wäre, da jeder Fremde, der in deren Regime fällt, unrechtmäßig ins Bundesgebiet eingereist bzw. im Bundesgebiet aufhältig ist. Folglich bleibt als denkmögliche Begründung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschließlich die Mittellosigkeit des BF bestehen. Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde – wie die Beschwerde zutreffend darlegt – vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben (VfGH vom 06.12.2022, G 264/2022-7). Amtswegig greift das erkennende Gericht zwecks vollumfänglicher Würdigung des Sachverhalts einen weiteren Tatbestand auf, welcher denkmöglicherweise eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den BF begründen könnte, da der BF angab, in Italien arbeiten zu wollen, was ihm angesichts seines beabsichtigen unrechtmäßigen Aufenthalts in Italien dort aus Rechtsgründen von vornherein nicht möglich wäre und ist darin möglicherweise eine Absicht zur Schwarzarbeit bzw. zu illegalen Beschäftigung zu erblicken. Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG „pönalisiert“ die Ausführung einer nach dem AuslBG nicht erlaubten Tätigkeit im Falle der Betretung auf frischer Tat. Im Hinblick darauf ist der BF jedoch noch nicht einmal ins Versuchsstadium getreten und wird darüberhinaus ausdrücklich auf die im Beschwerdeschriftsatz zutreffend dargelegte höchstgerichtliche Judikatur zum für die Anwendbarkeit des Paragraph 52, Absatz 6, 3. Satz zweiter Fall FPG erforderlichen Grad der Gefährdung (VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103) verwiesen:

„Nach der somit maßgeblichen - vom BVwG und der Sache nach auch vom BFA bejahten -zweiten Alternative des § 52 Abs. 6 FPG setzte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber nach dessen Abs. 1 (und darauf aufbauend die Erlassung eines Einreiseverbotes) voraus, dass seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet (gemeint: in den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina) aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.„Nach der somit maßgeblichen - vom BVwG und der Sache nach auch vom BFA bejahten -zweiten Alternative des Paragraph 52, Absatz 6, FPG setzte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber nach dessen Absatz eins, (und darauf aufbauend die Erlassung eines Einreiseverbotes) voraus, dass seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet (gemeint: in den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina) aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Dabei hat allerdings das BVwG (wie auch schon das BFA) unberücksichtigt gelassen, dass es in diesem Zusammenhang auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Art. 6 Abs. 2 der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) ankommt, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. dazu VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0172, Rn. 13/14, mwN aus der Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union).Dabei hat allerdings das BVwG (wie auch schon das BFA) unberücksichtigt gelassen, dass es in diesem Zusammenhang auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Artikel 6, Absatz 2, der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) ankommt, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche dazu VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0172, Rn. 13/14, mwN aus der Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union).

Sowohl das BFA als auch das BVwG stützten ihre Entscheidung vorrangig darauf, dass der Revisionswerber einmal (am 30. November 2020) bei einer Beschäftigung betreten worden sei, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, und daher der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG verwirklicht sei. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert aber (nur) das Vorliegen einer nicht weiter qualifizierten Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd § 53 Abs. 2 FPG (vgl. dazu etwa VwGH 25.5.2021, Ra 2019/21/0402, Rn. 10, mwN).Sowohl das BFA als auch das BVwG stützten ihre Entscheidung vorrangig darauf, dass der Revisionswerber einmal (am 30. November 2020) bei einer Beschäftigung betreten worden sei, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, und daher der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG verwirklicht sei. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert aber (nur) das Vorliegen einer nicht weiter qualifizierten Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd Paragraph 53, Absatz 2, FPG vergleiche dazu etwa VwGH 25.5.2021, Ra 2019/21/0402, Rn. 10, mwN).

§ 53 Abs. 3 FPG sieht Einreiseverbote für die Dauer von höchstens zehn Jahren bzw. unbefristet vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. In § 53 Abs. 3 Z 1 bis 9 FPG sind bestimmte Tatsachen genannt, die insbesondere eine solche schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen können. Bei diesen Tatbeständen sind Verstöße gegen Vorschriften des AuslBG nicht genannt.Paragraph 53, Absatz 3, FPG sieht Einreiseverbote für die Dauer von höchstens zehn Jahren bzw. unbefristet vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. In Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 FPG sind bestimmte Tatsachen genannt, die insbesondere eine solche schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen können. Bei diesen Tatbeständen sind Verstöße gegen Vorschriften des AuslBG nicht genannt.

Nun erfordert der im vorliegenden Fall anzuwendende - dem § 67 Abs. 1 FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entsprechende - Gefährdungsmaßstab nach § 52 Abs. 6 FPG einen höheren Gefährdungsgrad als § 53 Abs. 3 FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“).Nun erfordert der im vorliegenden Fall anzuwendende - dem Paragraph 67, Absatz eins, FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entsprechende - Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG einen höheren Gefährdungsgrad als Paragraph 53, Absatz 3, FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“).

Stellen Verstöße wie der hier vorliegende, die nur eine Gefährdungsannahme iSd § 53 Abs. 2 FPG rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach § 53 Abs. 3 FPG ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd § 67 Abs. 1 bzw. § 52 Abs. 6 FPG. Demnach können jedenfalls im Regelfall einmalige Verstöße der vorliegenden Art gegen das AuslBG keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. sinngemäß - betreffend einen Verstoß gegen andere Verwaltungsvorschriften - VwGH 7.5.2014, 2013/22/0233).“Stellen Verstöße wie der hier vorliegende, die nur eine Gefährdungsannahme iSd Paragraph 53, Absatz 2, FPG rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd Paragraph 67, Absatz eins, bzw. Paragraph 52, Absatz 6, FPG. Demnach können jedenfalls im Regelfall einmalige Verstöße der vorliegenden Art gegen das AuslBG keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche sinngemäß - betreffend einen Verstoß gegen andere Verwaltungsvorschriften - VwGH 7.5.2014, 2013/22/0233).“

3.7. Im Ergebnis ist sohin festzuhalten, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach eindeutigem Gesetzeswortlaut im gegenständlichen Fall die vorherige erfolglose Aufforderung zur Ausreise nach Rumänien vorausgesetzt hätte. Da das Bundesamt dies jedoch unterlassen hat, war der gesamte Bescheid in Erledigung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Dem Bundesamt steht es nunmehr frei, den BF zur Ausreise nach Rumänien aufzufordern, ihm dafür eine angemessene Frist sowie die praktische Gelegenheit einzuräumen und im Falle, dass eine Ausreise nach Rumänien nicht nachgewiesen wird, neuerlich eine Rückkehrentscheidung (ggf. iVm einem Einreiseverbot) zu erlassen. 3.7. Im Ergebnis ist sohin festzuhalten, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach eindeutigem Gesetzeswortlaut im gegenständlichen Fall die vorherige erfolglose Aufforderung zur Ausreise nach Rumänien vorausgesetzt hätte. Da das Bundesamt dies jedoch unterlassen hat, war der gesamte Bescheid in Erledigung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Dem Bundesamt steht es nunmehr frei, den BF zur Ausreise nach Rumänien aufzufordern, ihm dafür eine angemessene Frist sowie die praktische Gelegenheit einzuräumen und im Falle, dass eine Ausreise nach Rumänien nicht nachgewiesen wird, neuerlich eine Rückkehrentscheidung (ggf. in Verbindung mit einem Einreiseverbot) zu erlassen.

Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung:

Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, kann die Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, kann die Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltstitel Aufforderung Ausreise Bescheidbehebung Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Behebung Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Mitgliedstaat Rückkehrentscheidung behoben Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L532.2274304.1.00

Im RIS seit

14.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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