TE Bvwg Erkenntnis 2023/7/4 L515 2271593-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.07.2023
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Entscheidungsdatum

04.07.2023

Norm

BFA-VG §22a
BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §52
FPG §76
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §35
VwGVG §8a Abs1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 52 heute
  2. BFA-VG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 52 gültig von 01.07.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2024
  4. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2025 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 167/2023
  5. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2017 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2016
  6. BFA-VG § 52 gültig von 01.10.2016 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. BFA-VG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch



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L515 2271593-1/19E

1)       Verkürzte Ausfertigung des am 16.05.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. der Islamischen Republik Afghanistan (Identität steht nicht fest), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen den angefochtenen Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.05.2023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Islamischen Republik Afghanistan (Identität steht nicht fest), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen den angefochtenen Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.05.2023, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, abgewiesen.

II. Es wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 76 FPG 2005, BGBl I 100/2005 idgF, iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012, festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Es wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 76, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

IM NAMEN DER REPUBLIK!

2) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. der Islamischen Republik Afghanistan (Identität steht nicht fest), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, auf Bewilligung von Verfahrenshilfe vom 10.05.2023 betreffend den oa. Schubhaftbescheid, zu Recht erkannt:2) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Islamischen Republik Afghanistan (Identität steht nicht fest), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, auf Bewilligung von Verfahrenshilfe vom 10.05.2023 betreffend den oa. Schubhaftbescheid, zu Recht erkannt:

A) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG iVm § 52 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF abgewiesen. A) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


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Zu 1)

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann die Entscheidung in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung der Entscheidung gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann die Entscheidung in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung der Entscheidung gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.05.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch den hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.05.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch den hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Zu 2)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Im gegenständlichen Fall wurde seitens der bB ein Rechtsberater entsprechend dem zweiten Hauptstück des BFA-VG bestellt.

Soweit sich der Antrag auf Verfahrenshilfe auf die „Einbringung einer Beschwerde oder zur Vertretung bei der Verhandlung“ gestellt wird, ist festzuhalten, dass die bP im gegenständlichen –nicht anwaltspflichtigen- Verfahren von der BBU unentgeltlich rechtskundig vertreten wird, welche eine sämtlichen formellen und inhaltlichen Anforderungen erfüllende Beschwerde auf entsprechend hohem fachlichen Niveau einbrachte und auch in der Verhandlung ein rechtskundiger und fachlich bestens versierter Vertreter anwesend war. Ebenso wurde nicht vorgetragen, welche Verfahrenshilfehandlungen ein Anwalt vornehmen sollte, wozu die bP und deren Vertretung nicht in der Lage gewesen wären.

Soweit die bP Verfahrenshilfe in Bezug auf die Befreiung von Gerichtsgebühren, Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts, Gebühren für Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer, den notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von der von der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind, hält das ho. Gericht fest, dass deren Kosten zum Teil nicht anfielen bzw. die Gewährung des vollen Rechtsschutzes nicht von der Erstattung der Gebühren bzw. genannten Auslagen seitens der Partei abhängt, sondern der Rechtsschutz unabhängig vom Umstand, ob die entsprechenden Gebühren entrichtet werden oder wurden, im vollen Umfang gewährt wird.

Bei den im Vorabsatz genannten Umständen handelt es sich somit um keine Frage des Rechtschutzes, sondern um eine der davon unabhängig sich stellenden Frage der Einbringlichkeit, welche sich im gegenständlichen Verfahren nicht stellt.

Der Antrag auf die Gewährung von Verfahrenshilfe war daher abzuweisen.

B) Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.B) Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, vielmehr liegt eine klare Rechtslage vor, die keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen lässt (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (zB VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; zuletzt VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). Dies ist hier der Fall.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, vielmehr liegt eine klare Rechtslage vor, die keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen lässt vergleiche OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (zB VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; zuletzt VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). Dies ist hier der Fall.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Kostenersatz Schubhaft Verfahrenshilfeantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L515.2271593.1.00

Im RIS seit

24.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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