TE Bvwg Erkenntnis 2023/7/5 L515 2268592-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.07.2023
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Entscheidungsdatum

05.07.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §88 Abs2a
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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L515 2268592-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , Staatsbürger der Republik Armenien, gesetzlich vertreten durch XXXX (Mutter), geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsbürger der Republik Armenien, gesetzlich vertreten durch römisch 40 (Mutter), geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm. § 88 Abs. 2a FPG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet) ist ein minderjähriger, männlicher, armenischer Staatsbürger, welcher über ein befristetes Aufenthaltsrecht in Österreich in Form eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ verfügt.römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet) ist ein minderjähriger, männlicher, armenischer Staatsbürger, welcher über ein befristetes Aufenthaltsrecht in Österreich in Form eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ verfügt.

I.2. Für die bP wurde am 11.10.2022 durch die Kindesmutter - als gesetzliche Vertretung - ein Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz als „bB“ bezeichnet) gestellt. Hierbei wurde das Formular „Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte“ gem. § 88 Abs. 2a FPG befüllt. Beigelegt wurden 2 biometrische Passfotos, eine Kopie der Meldebestätigung, eine Kopie der Geburtsurkunde, Kopien der Rot-Weiß-Rot - Karte plus und der E-Card der bP sowie eine Kopie der Rot-Weiß-Rot – Karte plus der Mutter XXXX .römisch eins.2. Für die bP wurde am 11.10.2022 durch die Kindesmutter - als gesetzliche Vertretung - ein Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz als „bB“ bezeichnet) gestellt. Hierbei wurde das Formular „Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte“ gem. Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG befüllt. Beigelegt wurden 2 biometrische Passfotos, eine Kopie der Meldebestätigung, eine Kopie der Geburtsurkunde, Kopien der Rot-Weiß-Rot - Karte plus und der E-Card der bP sowie eine Kopie der Rot-Weiß-Rot – Karte plus der Mutter römisch 40 .

I.3. Mit gegenständlichem Bescheid vom 31.01.2023 wurde der Antrag der bP mit der Begründung abgewiesen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausstellung des beantragten Fremdenpasses insofern nicht vorliegen würden, als die bP kein subsidiär Schutzberechtigter sei. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die bB konkretisierend aus, dass gem. § 88 Abs. 2a FPG 2005 Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag Fremdenpässe auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen.römisch eins.3. Mit gegenständlichem Bescheid vom 31.01.2023 wurde der Antrag der bP mit der Begründung abgewiesen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausstellung des beantragten Fremdenpasses insofern nicht vorliegen würden, als die bP kein subsidiär Schutzberechtigter sei. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die bB konkretisierend aus, dass gem. Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG 2005 Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag Fremdenpässe auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen.

I.4. Gegen den abweislichen Bescheid wurde seitens der bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Diese wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:römisch eins.4. Gegen den abweislichen Bescheid wurde seitens der bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Diese wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:

„[…] Ich habe für meinen Sohn XXXX einen Antrag für den Fremdenpass gestellt und dies wurde abgewiesen. Wir sind Eziden und sind daher staatenlos. Mein Mann und ich wurden beide in Armenien geborgen. Wir haben alle einen Fremdenpass und wollte daher auch für den jüngsten einen erstellen. Außerdem bekommen wir keine weiteren Dokumente von Armenien da mein Sohn hier geborgen worden ist. Ich bitte Sie daher, dass mein Sohn einen Fremdenpass bekommt. […]“„[…] Ich habe für meinen Sohn römisch 40 einen Antrag für den Fremdenpass gestellt und dies wurde abgewiesen. Wir sind Eziden und sind daher staatenlos. Mein Mann und ich wurden beide in Armenien geborgen. Wir haben alle einen Fremdenpass und wollte daher auch für den jüngsten einen erstellen. Außerdem bekommen wir keine weiteren Dokumente von Armenien da mein Sohn hier geborgen worden ist. Ich bitte Sie daher, dass mein Sohn einen Fremdenpass bekommt. […]“

I.5. Mit Schreiben vom 09.03.2023 erfolgte die Beschwerdevorlage durch die bB, diese langte am 15.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.5. Mit Schreiben vom 09.03.2023 erfolgte die Beschwerdevorlage durch die bB, diese langte am 15.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen (Sachverhalt)

Bei der bP handelt es sich um einen Staatsbürger der Republik Armenien. Die bP verfügt über einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ ausgestellt durch den Stadtmagistrat Linz mit der Gültigkeitsdauer von 06.04.2022 bis 05.09.2023.

Die bP wurde in Österreich geboren und ist an selbiger Adresse wie ihre gesetzliche Vertretung wohnhaft. Abgeleitet von der gesetzlichen Vertretung, verfügt die bP über die armenische Staatsbürgerschaft, welche auch auf der „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ vermerkt ist.

Für die bP wurde ein Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gestellt.

Der bP wurde zu keinem Zeitpunkt der Status des Asylberechtigten noch der des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

2.       Beweiswürdigung

II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde soweit sich diese auf das Nichtvorliegen des Status des subsidiär Schutzberechtigten bezieht, als schlüssig darstellt. Dieser Ausführung wurde auch in der Beschwerdeschrift nicht entgegengetreten. römisch zwei.2.2. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde soweit sich diese auf das Nichtvorliegen des Status des subsidiär Schutzberechtigten bezieht, als schlüssig darstellt. Dieser Ausführung wurde auch in der Beschwerdeschrift nicht entgegengetreten.

II.2.3. In Bezug auf die gegenständliche Antragstellung ist das ho. Gericht der Ansicht, dass die bP offenkundig missverständlich ein falsches Formular (§ 88 Abs. 2a FPG Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte) zur Antragstellung wählte respektive ausgehändigt wurde. Aus der Aktenlage ergeht nicht, dass die bP diesbezüglich in irgendeiner Art und Weise hingewiesen oder belehrt wurde. Spätestens bei der Sichtung des Aktes hätte auffallen müssen, dass die gesetzliche Vertretung – wohl auch mangels entsprechender Deutsch- bzw. Rechtskenntnisse – einem Missverständnis unterlegen ist, ohne dem beispielsweise mit einem Verbesserungsauftrag durch die bB entgegenzuwirken. Auch war die bP nicht rechtsfreundlich vertreten.römisch zwei.2.3. In Bezug auf die gegenständliche Antragstellung ist das ho. Gericht der Ansicht, dass die bP offenkundig missverständlich ein falsches Formular (Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte) zur Antragstellung wählte respektive ausgehändigt wurde. Aus der Aktenlage ergeht nicht, dass die bP diesbezüglich in irgendeiner Art und Weise hingewiesen oder belehrt wurde. Spätestens bei der Sichtung des Aktes hätte auffallen müssen, dass die gesetzliche Vertretung – wohl auch mangels entsprechender Deutsch- bzw. Rechtskenntnisse – einem Missverständnis unterlegen ist, ohne dem beispielsweise mit einem Verbesserungsauftrag durch die bB entgegenzuwirken. Auch war die bP nicht rechtsfreundlich vertreten.

II.2.4. Sofern in der Beschwerde Widersprüche in Bezug auf die Staatsbürgerschaft der bP Erwähnung fanden, so wird hierzu Folgendes festgehalten:römisch zwei.2.4. Sofern in der Beschwerde Widersprüche in Bezug auf die Staatsbürgerschaft der bP Erwähnung fanden, so wird hierzu Folgendes festgehalten:

Gemäß Art. 11 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien gelten Kinder, deren Eltern armenische Staatsbürger sind, als armenische Staatsbürger, unabhängig vom Ort der Geburt. Das ho. Gericht geht davon aus, dass der Inhalt des armenischen Staatsbürgerschaftsrechts für die bB als Spezialbehörde und für die bP als Angehörige dieses Staates als notorisch bekannt anzusehen ist. Gemäß Artikel 11, des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien gelten Kinder, deren Eltern armenische Staatsbürger sind, als armenische Staatsbürger, unabhängig vom Ort der Geburt. Das ho. Gericht geht davon aus, dass der Inhalt des armenischen Staatsbürgerschaftsrechts für die bB als Spezialbehörde und für die bP als Angehörige dieses Staates als notorisch bekannt anzusehen ist.

Substantiierte Hinweise auf eine andere als die armenische Staatsbürgerschaft kamen im gegenständlichen Verfahren nicht hervor, weshalb im Lichte der getroffenen Feststellungen von der armenischen Staatsbürgerschaft auszugehen ist. Sofern die gesetzliche Vertretung erstmals in der Beschwerde vorgibt, die bP sei staatenlos, kann dem kein Wahrheitsgehalt unterstellt werden, zumal auch am Antragsformular die Nationalität mit „Armenien“ befüllt wurde und auf der „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ Armenien als Staatsangehörigkeit angeführt wird. Bis dato wurden auch keine Beweismittel vorgelegt.

Das ho. Gericht geht davon aus, dass die bP die armenische Staatsbürgerschaft – abgeleitet von der gesetzlichen Vertretung – besitzt.

II.2.5. Da sich weder die bP noch die bB seit Einbringung der Beschwerdeschrift inhaltlich zum Beschwerdegegenstand äußerten, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat. römisch zwei.2.5. Da sich weder die bP noch die bB seit Einbringung der Beschwerdeschrift inhaltlich zum Beschwerdegegenstand äußerten, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat.

3.       Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, römisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht,

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesver-waltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesver-waltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

II.4. Zur Behebung des angefochtenen Bescheides römisch zwei.4. Zur Behebung des angefochtenen Bescheides

II.4.1. § 88 FPG normiert auszugsweise:römisch zwei.4.1. Paragraph 88, FPG normiert auszugsweise:

„Ausstellung von Fremdenpässen

§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1.         Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2.         ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3.         ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
4.         ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5.         ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
Paragraph 88, (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für, 1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;, 2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;, 3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;, 4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder, 5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

(3) und (4) …“

§ 88 Abs. 2a FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie, welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K7).Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie, welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K7).

Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist somit an zwei Voraussetzungen geknüpft, das Bestehen von subsidiärem Schutz und die Unmöglichkeit der Beschaffung eines Reisedokuments vom Heimatstaat des Fremden (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124).Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist somit an zwei Voraussetzungen geknüpft, das Bestehen von subsidiärem Schutz und die Unmöglichkeit der Beschaffung eines Reisedokuments vom Heimatstaat des Fremden vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124).

Im Einklang mit der bB erkennt auch das ho. Gericht, dass bei der bP eine notwendige Voraussetzung – nämlich das Bestehen von subsidiärem Schutz – zur Erfüllung der Ausstellungsmodalitäten iSd § 88 Abs. 2a FPG fehlt.Im Einklang mit der bB erkennt auch das ho. Gericht, dass bei der bP eine notwendige Voraussetzung – nämlich das Bestehen von subsidiärem Schutz – zur Erfüllung der Ausstellungsmodalitäten iSd Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG fehlt.

In weiterer Folge stellt sich die Frage, ob die bB dazu verpflichtet gewesen wäre, die bP entsprechend darauf hinzuweisen:

Gemäß § 13a AVG hat die Behörde unvertretene Einschreiter zu manuduzieren.Gemäß Paragraph 13 a, AVG hat die Behörde unvertretene Einschreiter zu manuduzieren.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach VfSlg 17.988/2006 besteht der „eigentliche Zweck“ dieser Bestimmung darin, der Partei Gelegenheit zu geben, allfällige Mängel in schriftlichen Anbringen zu korrigieren. Der VwGH hat dies noch dahin gehend präzisiert, dass § 13 Abs 3 AVG die Parteien vor Rechtsnachteilen schützen soll, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (Hengstschläger/Leeb, AVG [2014] § 13 Rz 25 mwN). Nach VfSlg 17.988 aus 2006, besteht der „eigentliche Zweck“ dieser Bestimmung darin, der Partei Gelegenheit zu geben, allfällige Mängel in schriftlichen Anbringen zu korrigieren. Der VwGH hat dies noch dahin gehend präzisiert, dass Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Parteien vor Rechtsnachteilen schützen soll, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (Hengstschläger/Leeb, AVG [2014] Paragraph 13, Rz 25 mwN).

In gegenständlicher Angelegenheit ergeht aus der Aktenlage nicht, dass die bB die bP in irgendeiner Art und Weise zumindest darauf hingewiesen hat, ein Formular zur Beantragung des Fremdenpasses verwendet zu haben, welches für subsidiär Schutzberechtigte vorgesehen wäre. Mangels eines rechtsfreundlichen Vertreters und wohl auch mangels entsprechender Rechts- und Deutschkenntnisse geht das ho. Gericht davon aus, dass sich die bP missverständlich eines unrichtigen Formulars zur Antragstellung bediente und zu keinem Verfahrenszeitpunkt - ob des Missverständnisses – durch die bB aufgeklärt wurde. Der bB ist somit vorzuwerfen, dass –wenn sie schon nicht in Entsprechung der ständigen höchst-gerichtlichen Judikatur davon ausgeht, dass die falsche Wortwahl aus der Sicht der Laien-sphäre unbeachtlich und der wahre Parteiwille amtswegig zu erkunden ist (Vgl. auch Erk d. VwGHs vom 24.4.1985, 85/11/035, E. v. 22.12.1998, 87/17/0197, E. v. 8.4.1992, 91/13/0123, E. v. 21.5.2003, 2003/17/0089, E. v. 26.2.2003, 2002/17/0279, E. v. 21.4.1998, 98/11/0019, E. v. 21.5.1997, 95/19/1137 mwN)- sie die bP auf die Verwendung eines Formulars für subsidiär Schutzberechtigte (obwohl die bP jene Voraussetzung nicht erfüllt) nicht hingewiesen und die bP nicht zur Verbesserung des Mangels aufgefordert hat.

Umgekehrt führt der VwGH in ständiger Rsp aus, dass weder die bB noch das BVwG verhalten sind, den Revisionswerber oder seinen Rechtsvertreter anzuleiten, wie er sein Vorbringen zu gestalten habe, um einen von ihm angestrebten Erfolg zu erreichen (vgl. VwGH 04.05.2023, Ra 2021/20/0469 mwN). Dies ist hier nicht der Fall, zumal es sich nicht darum geht, ein angestrebtes Ziel zu erreichen, sondern lediglich ein Anbringen mängelfrei zu stellen. Umgekehrt führt der VwGH in ständiger Rsp aus, dass weder die bB noch das BVwG verhalten sind, den Revisionswerber oder seinen Rechtsvertreter anzuleiten, wie er sein Vorbringen zu gestalten habe, um einen von ihm angestrebten Erfolg zu erreichen vergleiche VwGH 04.05.2023, Ra 2021/20/0469 mwN). Dies ist hier nicht der Fall, zumal es sich nicht darum geht, ein angestrebtes Ziel zu erreichen, sondern lediglich ein Anbringen mängelfrei zu stellen.

Gem. § 28 Abs. 1 und 2 (iVm Abs. 5) VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der bB zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei einer Aufhebung gem. § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG handelt es sich –im Gegensatz zur Behebung und Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 VwGVG- um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 66 Abs. 4 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Aufl, Rz 17ff zu § 28; Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66 [Abs. 4] AVG).Gem. Paragraph 28, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Absatz 5,) VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der bB zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei einer Aufhebung gem. Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, VwGVG handelt es sich –im Gegensatz zur Behebung und Zurückverweisung gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG- um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Paragraph 66, Absatz 4, AVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Aufl, Rz 17ff zu Paragraph 28,; Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu Paragraph 66, [Abs. 4] AVG).

Im Lichte der oa. Ausführungen hatte das ho. Gericht die Feststellung, dass kein Fremdenpass gemäß § 88 Abs. 2a FPG erteilt werden könne, zumal die Voraussetzung des subsidiären Schutzes nicht vorliegen würde, durch Erkenntnis zu beheben, zumal der bP die Gelegenheit verwehrt wurde, jenes Missverständnis aufzuklären, geschweige denn die bP auf jenen Mangel durch die bB hingewiesen wurde, woraus sich jedenfalls eine Verpflichtung iSd § 13 Abs. 3 AVG ergeben hätte. Im Lichte der oa. Ausführungen hatte das ho. Gericht die Feststellung, dass kein Fremdenpass gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG erteilt werden könne, zumal die Voraussetzung des subsidiären Schutzes nicht vorliegen würde, durch Erkenntnis zu beheben, zumal der bP die Gelegenheit verwehrt wurde, jenes Missverständnis aufzuklären, geschweige denn die bP auf jenen Mangel durch die bB hingewiesen wurde, woraus sich jedenfalls eine Verpflichtung iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG ergeben hätte.

Aus den dargelegten Gründen war der bekämpfte Bescheid ersatzlos mit Erkenntnis zu beheben.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides auf eine beabsichtigte Zurückweisung des Antrages hindeutet, dieser Umstand aufgrund der Vorgangsweise durch das ho. Gericht rechtlich nicht relevant ist.

II.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

II.4.1. § 24 VwGVG lautet:römisch zwei.4.1. Paragraph 24, VwGVG lautet:

„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1.

der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.

die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

- der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint

oder

- sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Da der angefochtene Bescheid aufgehoben wurde, konnte eine Verhandlung unterbleiben.

B.) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH zu den Voraussetzungen der Ausstellung eines Fremdenpasses, sowie zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

Bescheidbehebung ersatzlose Behebung Fremdenpass Manuduktionspflicht Verbesserungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L515.2268592.1.00

Im RIS seit

20.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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