TE Bvwg Erkenntnis 2023/7/14 I419 2136670-2

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Veröffentlicht am 14.07.2023
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Entscheidungsdatum

14.07.2023

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs10
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2
AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z2
AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z3
AsylG-DV 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9 Abs2
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §59 Abs5
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG-DV 2005 § 8 heute
  2. AsylG-DV 2005 § 8 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 160/2026
  3. AsylG-DV 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2017
  4. AsylG-DV 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 492/2013
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 59 heute
  2. FPG § 59 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 59 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 59 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 59 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 59 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


I419 2136670-2/4E
, I419 2136670-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. MAROKKO, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.03.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. MAROKKO, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.03.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wird gemäß § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG 2005 zurückgewiesen.“A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wird gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


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Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte 2015 internationalen Schutz. Das BFA wies den Antrag 2016 zur Gänze und verbunden mit einer Rückkehrentscheidung ab, jedoch ohne ein Einreiseverbot, was dieses Gericht bestätigte (25.02.2021, I406 2136670-1/32E).

2. Am 20.09.2021 beantragte der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA diesen Antrag gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück, ohne eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.2. Am 20.09.2021 beantragte der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA diesen Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurück, ohne eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

4. Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei seit über sieben Jahren in Österreich aufhältig, habe einen entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut, sich erfolgreich im Bundesgebiet integriert und Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 erlangt. Er verfüge über keinerlei Möglichkeit, „entsprechende Reisedokumente“ vorzulegen, es bestehe lediglich eine Zusage für ein Ersatzreisedokument.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der in Punkt I geschilderte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der in Punkt römisch eins geschilderte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Marokkos und stammt aus Casablanca. Er ist Ende 60, geschieden, erwerbsfähig und Moslem, hat eine mehrjährige Außer Arabisch spricht er Berberisch, Englisch, Französisch und auf Niveau B2 Deutsch.

Seit 2012 besteht gegen den Beschwerdeführer ein Einreise- und Aufenthaltsverbot der Niederlande. Im Herbst 2015 gelangte er illegal nach Österreich, wo er sich seither aufhält. Seine vier Geschwister sowie sein volljähriger Sohn aus einer früheren Beziehung leben in Marokko. Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben in Österreich und bewohnt seit 2019 mit anderen Männern ein Zimmer in einem Heim in Wien. Er bezieht Grundversorgung, ist strafrechtlich unbescholten und war nie angemeldet beschäftigt.

Seit 2017 liegt die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer vor. Die gänzliche Abweisung seines Asylantrags samt Rückkehrentscheidung wurde am 02.03.2021 rechtskräftig. Der Beschwerdeführer kam seither seiner Ausreisepflicht nicht nach und hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Das von ihm unterzeichnete Antragsformular betreffend den Aufenthaltstitel enthält vor seiner Unterschrift in Punkt L 4 die Belehrung nach § 58 Abs. 11 AsylG 2005. Das BFA hat dem Beschwerdeführer am 13.10.2021 einen Verbesserungsauftrag erteilt und ihn darin aufgefordert, am 20.10.2021 persönlich zu erscheinen und (unter anderem) ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde oder ein einer solchen gleichzuhaltendes Dokument nachzureichen. Tue er das nicht, könne er einen begründeten Antrag auf Heilung einbringen, müsse jedoch nachweisen, dass ihm die Beschaffung der Urkunden nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Komme er dem Verbesserungsauftrag nicht nach, werde der Antrag auf den Aufenthaltstitel zurückgewiesen.Das von ihm unterzeichnete Antragsformular betreffend den Aufenthaltstitel enthält vor seiner Unterschrift in Punkt L 4 die Belehrung nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005. Das BFA hat dem Beschwerdeführer am 13.10.2021 einen Verbesserungsauftrag erteilt und ihn darin aufgefordert, am 20.10.2021 persönlich zu erscheinen und (unter anderem) ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde oder ein einer solchen gleichzuhaltendes Dokument nachzureichen. Tue er das nicht, könne er einen begründeten Antrag auf Heilung einbringen, müsse jedoch nachweisen, dass ihm die Beschaffung der Urkunden nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Komme er dem Verbesserungsauftrag nicht nach, werde der Antrag auf den Aufenthaltstitel zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer erschien am genannten Tag beim BFA, hat aber keine Originale eines Reisedokuments oder einer Geburtsurkunde und auch kein Original eines einer solchen gleichzuhaltenden Dokuments vorgelegt.

1.2 Zum weiteren Vorbringen:

Der Beschwerdeführer hat nicht nachgewiesen, dass es ihm unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen. Er hat dies auch nicht betreffend eine Geburtsurkunde oder ein gleichzuhaltendes Dokument nachgewiesen.

Er hat keinen Heilungsantrag betreffend die Heilung der mangelnden Vorlage eines gültigen Reisedokuments im Original oder jener der Geburtsurkunde gestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich zunächst aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie der Beschwerde und den vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers. Ferner konnte die angeführte Entscheidung dieses Gerichts im Asylverfahren des Beschwerdeführers herangezogen werden.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich zunächst aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie der Beschwerde und den vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers. Ferner konnte die angeführte Entscheidung dieses Gerichts im Asylverfahren des Beschwerdeführers herangezogen werden.

Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Register der Sozialversicherungen und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. Aus dem Zentralen Fremdenregister ergibt sich die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1 Nach § 55 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z. 1) und dazu noch in Z. 2 genannte Integrationsmerkmale vorliegen. Wenn nur die Voraussetzung der Z. 1 erfüllt ist, dann gebührt gemäß Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“.3.1 Nach Paragraph 55, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und dazu noch in Ziffer 2, genannte Integrationsmerkmale vorliegen. Wenn nur die Voraussetzung der Ziffer eins, erfüllt ist, dann gebührt gemäß Absatz 2, eine „Aufenthaltsberechtigung“.

Zufolge des vom BFA angewendeten § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.Zufolge des vom BFA angewendeten Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sind Anträge gemäß Paragraph 55, als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Da der Zurückweisungsgrund gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildet ist, können die zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, auch für die Frage herangezogen werden, wann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung im Sinn des § 58 Abs. 10 AsylG 2005 vorliegt. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196 mwN)Da der Zurückweisungsgrund gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildet ist, können die zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, auch für die Frage herangezogen werden, wann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung im Sinn des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 vorliegt. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196 mwN)

Die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides (bei § 58 Abs. 10 AsylG 2005 eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK) muss also zumindest möglich sein. Dazu hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Für diese Prognose ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen (VwGH 09.09.2013, 2013/22/0161 und 2013/22/0215).Die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides (bei Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK) muss also zumindest möglich sein. Dazu hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Für diese Prognose ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen (VwGH 09.09.2013, 2013/22/0161 und 2013/22/0215).

3.2 Vorliegend gelangte das BFA bei der Prüfung eines geänderten Sachverhaltes zum Schluss, dass eine Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zu erfolgen habe, weil sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung nicht derart geändert habe, dass eine neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK erforderlich wäre. Hier gilt es allerdings, in formaler Hinsicht mit Blick auf das Fehlen eines Antrags auf Mängelheilung Folgendes zu beachten:3.2 Vorliegend gelangte das BFA bei der Prüfung eines geänderten Sachverhaltes zum Schluss, dass eine Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zu erfolgen habe, weil sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung nicht derart geändert habe, dass eine neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich wäre. Hier gilt es allerdings, in formaler Hinsicht mit Blick auf das Fehlen eines Antrags auf Mängelheilung Folgendes zu beachten:

Dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 (u. a.) (Z. 1) ein gültiges Reisedokument und (Z. 2) eine Geburtsurkunde oder ein ihr gleichzuhaltendes Dokument anzuschließen. Nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung (u. a.) eines Mangels nach § 8 AsylG-DV 2005 zulassen, und zwar im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Z. 3), oder (Z. 2) zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK.Dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 (u. a.) (Ziffer eins,) ein gültiges Reisedokument und (Ziffer 2,) eine Geburtsurkunde oder ein ihr gleichzuhaltendes Dokument anzuschließen. Nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung (u. a.) eines Mangels nach Paragraph 8, AsylG-DV 2005 zulassen, und zwar im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Ziffer 3,), oder (Ziffer 2,) zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK.

Demnach verlangt § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 dafür, dass das BFA eine Mängelheilung zulassen kann, einen begründeten Antrag des Drittstaatsangehörigen. Vorliegend hat des BFA einen Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer erteilt, ein Mängelheilungsantrag des Beschwerdeführers wurde allerdings nicht gestellt, weder wegen behaupteter Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Beschaffung noch wegen Erforderlichkeit des Titels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK.Demnach verlangt Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 dafür, dass das BFA eine Mängelheilung zulassen kann, einen begründeten Antrag des Drittstaatsangehörigen. Vorliegend hat des BFA einen Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer erteilt, ein Mängelheilungsantrag des Beschwerdeführers wurde allerdings nicht gestellt, weder wegen behaupteter Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Beschaffung noch wegen Erforderlichkeit des Titels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK.

3.3 Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben einer Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z. 3 und § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG-DV 2005 grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigt (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0103, mwN), wenn es nämlich nicht zu einer Heilung nach § 4 AsylG-DV 2005 zu kommen hat. (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214)3.3 Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben einer Antragstellung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV 2005 grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigt (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0103, mwN), wenn es nämlich nicht zu einer Heilung nach Paragraph 4, AsylG-DV 2005 zu kommen hat. (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214)

Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht es zwar, dass es unzulässig wäre, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z. 1 dieser Bestimmung – die Erteilung des Aufenthaltstitels ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten – vorliegen (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0177, mwN), allerdings ist der Rechtsprechung auch zu entnehmen, dass in Fällen, in denen die Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG zugunsten des Fremden ausfällt, die auf § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG 2005 gestützte Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 deshalb verfehlt ist, weil diese den Heilungstatbestand nach § 4 Abs. 1 Z. 2 AsylG-DV 2005 erfüllen (VwGH 19.12.20129, Ra 2019/21/0243, Rz 14).Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht es zwar, dass es unzulässig wäre, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer eins, dieser Bestimmung – die Erteilung des Aufenthaltstitels ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten – vorliegen (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0177, mwN), allerdings ist der Rechtsprechung auch zu entnehmen, dass in Fällen, in denen die Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG zugunsten des Fremden ausfällt, die auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 deshalb verfehlt ist, weil diese den Heilungstatbestand nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 erfüllen (VwGH 19.12.20129, Ra 2019/21/0243, Rz 14).

Zumal § 4 Abs. 1 erster Satz AsylG-DV 2005 die Zulassung einer Mängelheilung ausnahmslos vom Vorliegen eines begründeten Antrages abhängig macht, also sowohl betreffend die Mängel der persönlichen Antragstellung, der Bezeichnung des Aufenthaltstitels und der persönlichen Ausfolgung (§ 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005) als auch betreffend die Urkundenvorlage (§ 8 AsylG-DV 2005), bezieht sich dieses Erfordernis auf beide hier infrage kommenden Heilungstatbestände des § 4 Abs. 1 erster Satz AsylG-DV 2005, nämlich zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (Z. 2) ebenso wie bei nachweislicher Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Beschaffung nicht vorgelegter Urkunden oder Nachweise (Z. 3).Zumal Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz AsylG-DV 2005 die Zulassung einer Mängelheilung ausnahmslos vom Vorliegen eines begründeten Antrages abhängig macht, also sowohl betreffend die Mängel der persönlichen Antragstellung, der Bezeichnung des Aufenthaltstitels und der persönlichen Ausfolgung (Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005) als auch betreffend die Urkundenvorlage (Paragraph 8, AsylG-DV 2005), bezieht sich dieses Erfordernis auf beide hier infrage kommenden Heilungstatbestände des Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz AsylG-DV 2005, nämlich zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Ziffer 2,) ebenso wie bei nachweislicher Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Beschaffung nicht vorgelegter Urkunden oder Nachweise (Ziffer 3,).

3.4 Damit ist festzuhalten, dass eine Heilung im Fall der Nichtvorlage von Urkunden sowohl dann zulässig ist, wenn deren Beschaffung nachweislich unmöglich oder unzumutbar ist, als auch – andernfalls, wenn diese möglich und zumutbar ist – immer dann, wenn der Aufenthaltstitel zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nötig ist, aber jeweils nur, wenn ein darauf gerichteter Antrag im Sinn des § 4 Abs. 1 AsylG-DV gestellt wurde.3.4 Damit ist festzuhalten, dass eine Heilung im Fall der Nichtvorlage von Urkunden sowohl dann zulässig ist, wenn deren Beschaffung nachweislich unmöglich oder unzumutbar ist, als auch – andernfalls, wenn diese möglich und zumutbar ist – immer dann, wenn der Aufenthaltstitel zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nötig ist, aber jeweils nur, wenn ein darauf gerichteter Antrag im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV gestellt wurde.

Mangels eines Mängelheilungsantrages war demnach beim vorliegenden Sachverhalt eine Prüfung des Heilungstatbestandes nach § 4 Abs. 1 Z. 2 oder Z. 3 AsylG-DV 2005 nicht vorzunehmen, und somit auch nicht eine Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG. (Vgl. VwGH 19.10.2022, Ra 2021/22/0228; Heilungsantrag auf § 4 Abs. 1 Z. 2 und Z. 3 AsylG-DV 2005 gestützt).Mangels eines Mängelheilungsantrages war demnach beim vorliegenden Sachverhalt eine Prüfung des Heilungstatbestandes nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, AsylG-DV 2005 nicht vorzunehmen, und somit auch nicht eine Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG. (Vgl. VwGH 19.10.2022, Ra 2021/22/0228; Heilungsantrag auf Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, AsylG-DV 2005 gestützt).

3.5 Nach § 18 Abs. 1 AVG hat die Behörde die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen. Vorliegend konnte das BFA im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen einer Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG 2005 gestützt auf diese Bestimmung bereits den Antrag zurückweisen. Es erübrigte sich demnach, darüber hinaus noch zu prüfen, ob aus dem begründeten Antragsvorbringen unter Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt hervorgeht, der eine ergänzende oder neue Abwägung nach Art. 8 EMRK erforderlich macht.3.5 Nach Paragraph 18, Absatz eins, AVG hat die Behörde die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen. Vorliegend konnte das BFA im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen einer Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützt auf diese Bestimmung bereits den Antrag zurückweisen. Es erübrigte sich demnach, darüber hinaus noch zu prüfen, ob aus dem begründeten Antragsvorbringen unter Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt hervorgeht, der eine ergänzende oder neue Abwägung nach Artikel 8, EMRK erforderlich macht.

3.6 Da das BFA den Antrag des Beschwerdeführers schon nach § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG 2005 zurückzuweisen hatte, war die Anführung der Gesetzesstelle im Spruch abzuändern wie geschehen. Mit der Frage, inwieweit die vom BFA angestellten inhaltlichen Erwägungen dessen Schluss zu tragen vermögen, dass das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers keinen Sachverhalt bildet, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erfordert, hatte sich das Verwaltungsgericht bei diesem Ergebnis nicht mehr zu befassen, da nur die Zurückweisung Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, nicht hingegen eine Rückkehrentscheidung (s. unten 3.7).3.6 Da das BFA den Antrag des Beschwerdeführers schon nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückzuweisen hatte, war die Anführung der Gesetzesstelle im Spruch abzuändern wie geschehen. Mit der Frage, inwieweit die vom BFA angestellten inhaltlichen Erwägungen dessen Schluss zu tragen vermögen, dass das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers keinen Sachverhalt bildet, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erfordert, hatte sich das Verwaltungsgericht bei diesem Ergebnis nicht mehr zu befassen, da nur die Zurückweisung Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, nicht hingegen eine Rückkehrentscheidung (s. unten 3.7).

Durch die nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ergangene zurückweisende Entscheidung ist der Beschwerdeführer indes nicht beschwert, da er damit gegenüber einer Zurückweisung nach Abs. 11 Z. 2 nicht schlechter gestellt war. Daher ist die Beschwerde unbegründet und war abzuweisen.Durch die nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ergangene zurückweisende Entscheidung ist der Beschwerdeführer indes nicht beschwert, da er damit gegenüber einer Zurückweisung nach Absatz 11, Ziffer 2, nicht schlechter gestellt war. Daher ist die Beschwerde unbegründet und war abzuweisen.

3.7 Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abgewiesen, so ist nach § 10 Abs. 3 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als kein Fall des § 58 Abs. 9 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegt (was hier nicht zutrifft).3.7 Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 abgewiesen, so ist nach Paragraph 10, Absatz 3, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vorliegt (was hier nicht zutrifft).

Demnach hätte das BFA auch mit der erlassenen Zurückweisung eine Rückkehrentscheidung zu verbinden gehabt, zumal zwar in § 59 Abs. 5 FPG angeordnet ist, dass es dann, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen (auch) nach dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, dies aber nach der Rechtsprechung (VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209) nur auf jene Fälle anwendbar ist, in denen rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot vorliegen, zu denen dieser nicht gehört.Demnach hätte das BFA auch mit der erlassenen Zurückweisung eine Rückkehrentscheidung zu verbinden gehabt, zumal zwar in Paragraph 59, Absatz 5, FPG angeordnet ist, dass es dann, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen (auch) nach dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, dies aber nach der Rechtsprechung (VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209) nur auf jene Fälle anwendbar ist, in denen rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot vorliegen, zu denen dieser nicht gehört.

3.8 Die Säumnis mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der (hier: zurückweisenden) Entscheidung über den Antrag auf einen Aufenthaltstitel, da diese Entscheidung nicht von der Rückkehrentscheidung abhängt, sondern (umgekehrt) die Rückkehrentscheidung ohne Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag (z. B. auf internationalen Schutz) unzulässig ist. (Vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/22/0086 mwN, Antrag nach § 56 AsylG 2005).3.8 Die Säumnis mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der (hier: zurückweisenden) Entscheidung über den Antrag auf einen Aufenthaltstitel, da diese Entscheidung nicht von der Rückkehrentscheidung abhängt, sondern (umgekehrt) die Rückkehrentscheidung ohne Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag (z. B. auf internationalen Schutz) unzulässig ist. (Vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/22/0086 mwN, Antrag nach Paragraph 56, AsylG 2005).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Zurückweisung von Anträgen auf Aufenthaltstitel. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Zurückweisung von Anträgen auf Aufenthaltstitel. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Der VwGH hat im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 bereits ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht einschlägig ist, sondern die Zulässigkeit des Unterbleibens einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG zu beurteilen ist. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. In den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, trotz Antrag keine mündliche Verhandlung durchzuführen. (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196, mwN)Der VwGH hat im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 bereits ausgesprochen, dass die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht einschlägig ist, sondern die Zulässigkeit des Unterbleibens einer Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG zu beurteilen ist. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. In den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, trotz Antrag keine mündliche Verhandlung durchzuführen. (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196, mwN)

Trotz Erfüllung des Tatbestandes des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des Verwaltungsgerichts die Durchführung einer Verhandlung geboten sein. (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214) Vor dem Hintergrund des unstrittig feststehenden Sachverhalts liegt aber ein eindeutiger Fall vor, in dem die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nicht geboten war.Trotz Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des Verwaltungsgerichts die Durchführung einer Verhandlung geboten sein. (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214) Vor dem Hintergrund des unstrittig feststehenden Sachverhalts liegt aber ein eindeutiger Fall vor, in dem die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nicht geboten war.

Schlagworte

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK aufrechte Rückkehrentscheidung Ausreiseverpflichtung entschiedene Sache geänderte Verhältnisse Identität der Sache Interessenabwägung Mängelheilung Mitwirkungspflicht Nachweismangel öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung Reisedokument res iudicata unzulässiger Antrag Vorlagepflicht wesentliche Änderung wesentliche Sachverhaltsänderung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:I419.2136670.2.00

Im RIS seit

05.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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