Entscheidungsdatum
17.07.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W275 2185661-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2022, Zahl 1073533910/210812498, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2022, Zahl 1073533910/210812498, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Der Aufenthalt von XXXX im Bundesgebiet ist geduldet.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Der Aufenthalt von römisch 40 im Bundesgebiet ist geduldet.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 15.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass er in Somalia am Hafen als Träger gearbeitet habe und einige Leute einer bösen Truppe verlangt hätten, dass er Bomben tragen und montieren solle, damit der Hafen explodiere. Er habe dies abgelehnt, woraufhin mehrere Männer versucht hätten ihn zu töten.
Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge einer sachverständigen Volljährigkeitsbeurteilung unterzogen.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.11.2017 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass Al Shabaab ihm per Anruf mitgeteilt habe, ihn zu rekrutieren, da er am Hafen gearbeitet habe. Al Shabaab habe ihm eine Bombe geben wollen, welche er zum Hafen hätte bringen sollen. Da er dies abgelehnt habe, hätte Al Shabaab gedroht, ihn umzubringen. Eines Tages sei er bewaffneten Mitgliedern der Al Shabaab begegnet. Daraufhin sei er weggelaufen und habe sich in einem Haus versteckt. Zwei Stunden später sei er nach Hause gegangen und habe dann Somalia verlassen.
Mit Bescheid vom 28.11.2017, Zahl 1073533910-150672192, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde als Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt.Mit Bescheid vom 28.11.2017, Zahl 1073533910-150672192, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde als Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – mit Erkenntnis vom 17.06.2021, Zahl W232 2185661-1/13E, als unbegründet ab.
Am 09.07.2021 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl amtswegig ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ein.
Am 19.10.2021 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers zur Durchsetzung und Effektuierung der Ausreiseentscheidung durch, in welcher dieser angab, keinen somalischen Reisepass sowie bis zu dem Zeitpunkt nicht gewusst zu haben, dass er das Land verlassen müsse; er sei nicht rückkehrwillig. Der Beschwerdeführer wurde darüber belehrt, dass eine Ausreiseverpflichtung bestehe und grundsätzlich die somalische Vertretung in Genf Ersatzreisedokumente ausstelle. Er wurde weiters aufgefordert, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl selbständig bekanntzugeben, wenn er von einer somalischen Botschaft einen Reisepass oder ein sonstiges Ausreisedokument erhalte. Dann habe er umgehend selbständig auszureisen und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Termin bekannt zu geben.
Im Anschluss wurde dem Beschwerdeführer eine Verfahrensanordnung ausgefolgt, in welcher ihm die Wahrnehmung eines Rückkehrberatungsgesprächs bei der BBU bis zum 02.11.2021 aufgetragen wurde; der Beschwerdeführer nahm in der Folge am XXXX an einem Rückkehrberatungsgespräch teil.Im Anschluss wurde dem Beschwerdeführer eine Verfahrensanordnung ausgefolgt, in welcher ihm die Wahrnehmung eines Rückkehrberatungsgesprächs bei der BBU bis zum 02.11.2021 aufgetragen wurde; der Beschwerdeführer nahm in der Folge am römisch 40 an einem Rückkehrberatungsgespräch teil.
Am 28.12.2021 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG, da im Sinne des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG seine Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich sei. Mangels Verfügbarkeit einer somalischen Vertretungsbehörde in Österreich habe er mehrmals versucht, mit der somalischen Botschaft in Berlin in Kontakt zu treten, um einen Reisepass zu beantragen. Laut Rückmeldung dieser Botschaft vom XXXX sei eine Antragstellung für einen Reisepass nur persönlich möglich und dafür ein Personalausweis erforderlich. Da er weder über ein Reisedokument für eine Einreise nach Deutschland noch über einen Personalausweis oder ein sonstiges Identitätsdokument verfüge, sei ihm eine persönliche Antragstellung bei der Botschaft in Berlin nicht möglich. Er habe sich auch an die somalische Botschaft in Genf gewandt, um Informationen hinsichtlich einer Reisedokumentausstellung zu erhalten, jedoch sei dieser Versuch erfolglos geblieben. Überdies habe er mit Hilfe des Suchdienstes des Roten Kreuzes versucht, Kontakt zu seinen Familienmitgliedern in Somalia herzustellen, um auf diesem Weg Dokumente aus seinem Herkunftsstaat zu erhalten; die Suche sei jedoch erfolglos und eine Kontaktaufnahme daher nicht möglich gewesen. Die Unmöglichkeit der Abschiebung sei daher auf Gründe zurückzuführen, die nicht von ihm zu vertreten seien. Als Nachweis legte der Beschwerdeführer Ausdrucke des E-Mail-Verlaufes mit den somalischen Botschaften in Berlin und Genf sowie eine Bestätigung des Roten Kreuzes vom XXXX über den Suchantrag vom XXXX bei.Am 28.12.2021 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG, da im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG seine Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich sei. Mangels Verfügbarkeit einer somalischen Vertretungsbehörde in Österreich habe er mehrmals versucht, mit der somalischen Botschaft in Berlin in Kontakt zu treten, um einen Reisepass zu beantragen. Laut Rückmeldung dieser Botschaft vom römisch 40 sei eine Antragstellung für einen Reisepass nur persönlich möglich und dafür ein Personalausweis erforderlich. Da er weder über ein Reisedokument für eine Einreise nach Deutschland noch über einen Personalausweis oder ein sonstiges Identitätsdokument verfüge, sei ihm eine persönliche Antragstellung bei der Botschaft in Berlin nicht möglich. Er habe sich auch an die somalische Botschaft in Genf gewandt, um Informationen hinsichtlich einer Reisedokumentausstellung zu erhalten, jedoch sei dieser Versuch erfolglos geblieben. Überdies habe er mit Hilfe des Suchdienstes des Roten Kreuzes versucht, Kontakt zu seinen Familienmitgliedern in Somalia herzustellen, um auf diesem Weg Dokumente aus seinem Herkunftsstaat zu erhalten; die Suche sei jedoch erfolglos und eine Kontaktaufnahme daher nicht möglich gewesen. Die Unmöglichkeit der Abschiebung sei daher auf Gründe zurückzuführen, die nicht von ihm zu vertreten seien. Als Nachweis legte der Beschwerdeführer Ausdrucke des E-Mail-Verlaufes mit den somalischen Botschaften in Berlin und Genf sowie eine Bestätigung des Roten Kreuzes vom römisch 40 über den Suchantrag vom römisch 40 bei.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.09.2022 gab der Beschwerdeführer an, dass er versucht habe, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Bei Kontaktaufnahme mit der Botschaft in Deutschland sei ihm mitgeteilt worden, dass er persönlich erscheinen müsse. Eine Reise nach Deutschland sei ihm jedoch ohne Reisdeokumente nicht möglich. Die somalische Botschaft in Genf habe er telefonisch nicht erreichen können. Zuletzt habe er 2015 Kontakt zu seiner Kernfamilie gehabt. Er wolle zwar nicht zurück in seinen Herkunftsstaat, sehe aber ein, dass er dazu verpflichtet sei. Des Weiteren legte der Beschwerdeführer Unterlagen zu seiner Integration vor. Dem Beschwerdeführer wurde erneut mit Verfahrensanordnung aufgetragen, ein Rückkehrberatungsgespräch bei der BBU wahrzunehmen und dieser mitzuteilen, dass er von sich aus ein Einreisedokument erlangen wolle. Die Botschaft in Genf sei zuständig.
Am XXXX nahm der Beschwerdeführer ein Rückkehrberatungsgespräch bei der BBU wahr. Am römisch 40 nahm der Beschwerdeführer ein Rückkehrberatungsgespräch bei der BBU wahr.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer nicht ausreichend um die Erlangung eines Reisedokumentes bemüht und nicht mitgewirkt habe. Es sei bekannt, dass die somalische Vertretungsbehörde in Berlin nicht für in Österreich aufhältige somalische Staatsangehörige zuständig sei, sondern die Botschaft in Genf. Es sei notorisches Amtswissen, dass in den letzten Monaten mindestens ein Heimreisezertifikat für die freiwillige Ausreise nach Somalia von der somalischen Botschaft in Genf ausgestellt worden sei, weshalb sichergestellt sei, dass die somalische Botschaft in Genf auch Ersatzreisedokumente für in Österreich aufhältige somalische Staatsangehörige ausstelle. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, dies nicht gewusst zu haben und sich in erster Linie an die somalische Botschaft in Berlin gewandt. Dass der Beschwerdeführer ausreisewillig sei, zeige sich aus seinen diesbezüglichen Bemühungen. Der Beschwerdeführer habe jedoch im Rahmen der stattgefundenen Rückkehrberatungsgespräche mit der BBU keine Schritte vereinbart, von sich aus an ein Heimreisezertifikat zu gelangen, obwohl er dazu gesetzlich verpflichtet wäre. Die BBU sei jene Einrichtung, die für die Heimreisezertifikatbeschaffung für Somalia die notwendigen Schritte setzen könne. Auch habe der Beschwerdeführer keinen Nachweis erbracht, dass ihm die Einholung von Personaldokumenten bei der somalischen Vertretungsbehörde in Genf über die BBU nicht möglich wäre.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer nicht ausreichend um die Erlangung eines Reisedokumentes bemüht und nicht mitgewirkt habe. Es sei bekannt, dass die somalische Vertretungsbehörde in Berlin nicht für in Österreich aufhältige somalische Staatsangehörige zuständig sei, sondern die Botschaft in Genf. Es sei notorisches Amtswissen, dass in den letzten Monaten mindestens ein Heimreisezertifikat für die freiwillige Ausreise nach Somalia von der somalischen Botschaft in Genf ausgestellt worden sei, weshalb sichergestellt sei, dass die somalische Botschaft in Genf auch Ersatzreisedokumente für in Österreich aufhältige somalische Staatsangehörige ausstelle. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, dies nicht gewusst zu haben und sich in erster Linie an die somalische Botschaft in Berlin gewandt. Dass der Beschwerdeführer ausreisewillig sei, zeige sich aus seinen diesbezüglichen Bemühungen. Der Beschwerdeführer habe jedoch im Rahmen der stattgefundenen Rückkehrberatungsgespräche mit der BBU keine Schritte vereinbart, von sich aus an ein Heimreisezertifikat zu gelangen, obwohl er dazu gesetzlich verpflichtet wäre. Die BBU sei jene Einrichtung, die für die Heimreisezertifikatbeschaffung für Somalia die notwendigen Schritte setzen könne. Auch habe der Beschwerdeführer keinen Nachweis erbracht, dass ihm die Einholung von Personaldokumenten bei der somalischen Vertretungsbehörde in Genf über die BBU nicht möglich wäre.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine parallelen Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 und Abs. 2a FPG bestünden. Bei unionsrechtskonformer Auslegung des § 46 Abs. 2a ergebe sich aufgrund der Verpflichtung der Behörde zur effektiven Vollstreckung der Rückführungsentscheidung eine Amtspflicht zur Beschaffung von Ersatzreisedokumenten, welcher die belangte Behörde nicht nachgekommen sei. Die Gründe für die faktische Nichtabschiebbarkeit des Beschwerdeführers würden daher in ihrer Sphäre liegen und seien nicht von dem Beschwerdeführer zu vertreten. Im Übrigen sei ihm weder im Zuge der Einvernahmen bei der belangten Behörde noch der beiden Rückkehrberatungsgespräche ein konkreter Weg zur Erlangung von Reisedokumenten genannt worden. Wäre dies der Fall gewesen, hätte er daran mitgewirkt. Zudem habe er sich am XXXX erneut – erfolglos – selbständig an die somalischen Behörden in Genf gewandt. Die belangte Behörde hätte daher feststellen müssen, dass es ihm trotz seines ernsthaften Bemühens und seiner Mitwirkung nicht möglich gewesen sei, die für eine Ausreise notwendigen Reisedokumente zu erlangen. Der Beschwerdeführer legte insbesondere einen Ausdruck über die erfolgte Anfrage an die somalische Vertretungsbehörde in Genf vom XXXX sowie eine ACCORD-Anfragebeantwortung zu Somalia vom 09.12.2021 zum Thema Ausstellung von Reisepässen im Ausland, Voraussetzungen (persönliche Antragstellung und/oder Vorsprache) vor.Hiergegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine parallelen Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2 und Absatz 2 a, FPG bestünden. Bei unionsrechtskonformer Auslegung des Paragraph 46, Absatz 2 a, ergebe sich aufgrund der Verpflichtung der Behörde zur effektiven Vollstreckung der Rückführungsentscheidung eine Amtspflicht zur Beschaffung von Ersatzreisedokumenten, welcher die belangte Behörde nicht nachgekommen sei. Die Gründe für die faktische Nichtabschiebbarkeit des Beschwerdeführers würden daher in ihrer Sphäre liegen und seien nicht von dem Beschwerdeführer zu vertreten. Im Übrigen sei ihm weder im Zuge der Einvernahmen bei der belangten Behörde noch der beiden Rückkehrberatungsgespräche ein konkreter Weg zur Erlangung von Reisedokumenten genannt worden. Wäre dies der Fall gewesen, hätte er daran mitgewirkt. Zudem habe er sich am römisch 40 erneut – erfolglos – selbständig an die somalischen Behörden in Genf gewandt. Die belangte Behörde hätte daher feststellen müssen, dass es ihm trotz seines ernsthaften Bemühens und seiner Mitwirkung nicht möglich gewesen sei, die für eine Ausreise notwendigen Reisedokumente zu erlangen. Der Beschwerdeführer legte insbesondere einen Ausdruck über die erfolgte Anfrage an die somalische Vertretungsbehörde in Genf vom römisch 40 sowie eine ACCORD-Anfragebeantwortung zu Somalia vom 09.12.2021 zum Thema Ausstellung von Reisepässen im Ausland, Voraussetzungen (persönliche Antragstellung und/oder Vorsprache) vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer führt den im Kopf dieser Entscheidung genannten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum. Er ist somalischer Staatsangehöriger und spricht Somali als Erstsprache.
Gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Er kam seiner Ausreiseverpflichtung in der Folge nicht nach, sondern verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete am 09.07.2021 amtswegig ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein, welches bisher nicht abgeschlossen wurde.
In der niederschriftlichen Einvernahme am 19.10.2021 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer auf, sich um ein Ersatzreisedokument zu kümmern. Weiters trug es dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung auf, ein Rückkehrberatungsgespräch zu führen.
In der niederschriftlichen Einvernahme am 13.09.2022 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung auf, ein Rückkehrberatungsgespräch zu führen und bei diesem bekanntzugeben, dass er von sich aus ein Ersatzreisedokument erlangen möchte.
Der Beschwerdeführer nahm am XXXX sowie am XXXX an Rückkehrberatungsgesprächen teil.Der Beschwerdeführer nahm am römisch 40 sowie am römisch 40 an Rückkehrberatungsgesprächen teil.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl konnte von den somalischen Behörden bislang weder ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer erwirken, noch liegen konkrete Zwischenergebnisse vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben sowie dem medizinischen Sachverständigengutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung (AS 79ff). Diese Feststellungen gelten ausschließlich zur Identifizierung des Beschwerdeführers im Verfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit sowie den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglich gleichbleibenden Ausführungen.
Dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt und er bisher seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen ist, sondern unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb, ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Aus dem Zentralen Fremdenregister geht hervor, dass die belangte Behörde am 09.07.2021 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer einleitete; als aktueller Verfahrensstatus ist „Laufend“ vermerkt.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 19.10.2021 forderte das Bundesamt den Beschwerdeführer auf, ein Ersatzreisedokument zu erlangen (vgl. Seite 5 der niederschriftlichen Befragung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2021).Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 19.10.2021 forderte das Bundesamt den Beschwerdeführer auf, ein Ersatzreisedokument zu erlangen vergleiche Seite 5 der niederschriftlichen Befragung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2021).
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 13.09.2022 forderte das Bundesamt den Beschwerdeführer auf, ein Ersatzreisedokument zu erlangen, indem er ein Rückkehrberatungsgespräch wahrnehmen und dort mitteilen solle, dass er von sich aus ein Ersatzreisedokument erlangen möchte (vgl. Seite 4 der niederschriftlichen Befragung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2022).Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 13.09.2022 forderte das Bundesamt den Beschwerdeführer auf, ein Ersatzreisedokument zu erlangen, indem er ein Rückkehrberatungsgespräch wahrnehmen und dort mitteilen solle, dass er von sich aus ein Ersatzreisedokument erlangen möchte vergleiche Seite 4 der niederschriftlichen Befragung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2022).
Dass der Beschwerdeführer an den Rückkehrberatungsgesprächen teilgenommen hat, ist den im Akt einliegenden Rückkehrberatungsprotokollen der BBU zu entnehmen (AS 341 und 431).
Dem gesamten Akt ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass bislang ein Heimreisezertifikat von den somalischen Behörden erwirkt werden konnte oder auch nur konkrete Zwischenergebnisse vorliegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A)
Gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint, es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt. Gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint, es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. liegen vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert (Z 1), einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt (Z 2) oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt (Z 3).Gemäß Absatz 3, leg. cit. liegen vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert (Ziffer eins,), einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt (Ziffer 2,) oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt (Ziffer 3,).
Gemäß Abs. 4 leg. cit. erster Satz hat das Bundesamt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen.Gemäß Absatz 4, leg. cit. erster Satz hat das Bundesamt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen.
Gemäß § 46 Abs. 2 FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.Gemäß Paragraph 46, Absatz 2, FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.
Das Bundesamt ist (darüber hinaus) gemäß § 46 Abs. 2a FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.Das Bundesamt ist (darüber hinaus) gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Der Verwaltungsgerichtshof erachtet es grundsätzlich für gerechtfertigt, die Voraussetzungen für eine Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde der sich aus § 46 Abs. 2 FPG ergebenden Verpflichtung, das Bestehen eines Ausreise- und/oder Abschiebehindernisses in Form des Fehlens von gültigen Reisedokumenten aus Eigenem zu beseitigen, nicht nachgekommen ist (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0073). Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Fremden die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung mit rechtskräftigem Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b FPG aufgetragen worden ist. Das kann aber auch gelten, wenn dem Fremden die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b FPG aufgetragen wurde, sondern er etwa im Rahmen einer Niederschrift von der belangten Behörde aufgefordert wurde, selbständig bei der Botschaft „wegen Erlangung eines Heimreisezertifikates“ vorzusprechen (VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0543). Damit wird der sachlich gebotene Gleichklang mit der insbesondere von § 46a Abs. 3 Z 2 und 3 FPG erfassten Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2a FPG erreicht.Der Verwaltungsgerichtshof erachtet es grundsätzlich für gerechtfertigt, die Voraussetzungen für eine Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde der sich aus Paragraph 46, Absatz 2, FPG ergebenden Verpflichtung, das Bestehen eines Ausreise- und/oder Abschiebehindernisses in Form des Fehlens von gültigen Reisedokumenten aus Eigenem zu beseitigen, nicht nachgekommen ist vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0073). Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Fremden die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung mit rechtskräftigem Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG aufgetragen worden ist. Das kann aber auch gelten, wenn dem Fremden die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG aufgetragen wurde, sondern er etwa im Rahmen einer Niederschrift von der belangten Behörde aufgefordert wurde, selbständig bei der Botschaft „wegen Erlangung eines Heimreisezertifikates“ vorzusprechen (VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0543). Damit wird der sachlich gebotene Gleichklang mit der insbesondere von Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 FPG erfassten Verletzung der Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG erreicht.
Macht das Bundesamt von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch und ist der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachgekommen, so besteht für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen. Dem Fremden darf daher auch kein diesbezüglicher Auftrag erteilt werden. Der Fremde hat Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FPG nicht zu erfüllen, solange ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates anhängig ist (VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0543; 17.05.2021, Ra 2020/21/0203; 31.03.2022, Ra 2021/21/0038).Macht das Bundesamt von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch und ist der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachgekommen, so besteht für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen. Dem Fremden darf daher auch kein diesbezüglicher Auftrag erteilt werden. Der Fremde hat Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG nicht zu erfüllen, solange ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates anhängig ist (VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0543; 17.05.2021, Ra 2020/21/0203; 31.03.2022, Ra 2021/21/0038).
Gegenständlich wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf § 46a Abs. 1 Z 3 FPG gestützt und mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2022 abgewiesen. In dem Bescheid wird dem Beschwerdeführer angelastet, dass er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt habe und somit vom Fremden zu vertretende Gründe im Sinne des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG vorliegen würden, welche der Duldung seines Aufenthaltes entgegenstünden. Gegenständlich wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG gestützt und mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2022 abgewiesen. In dem Bescheid wird dem Beschwerdeführer angelastet, dass er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt habe und somit vom Fremden zu vertretende Gründe im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG vorliegen würden, welche der Duldung seines Aufenthaltes entgegenstünden.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl trug dem Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 19.10.2021 auf, aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen. Der Beschwerdeführer bemühte sich daraufhin vergeblich, Kontakt zur somalischen Botschaft in Berlin sowie jener in Genf aufzunehmen; er nahm überdies am Rückkehrberatungsgespräch teil. In der niederschriftlichen Einvernahme am 13.09.2022 wurde dem Beschwerdeführer erneut aufgetragen, ein Rückkehrberatungsgespräch wahrzunehmen und dort bekanntzugeben, von sich aus ein Ersatzreisedokument erlangen zu wollen. Der Beschwerdeführer kam auch diesem Auftrag der belangten Behörde nach und nahm an einem (weiteren) Rückkehrberatungsgespräch teil. Zudem legte er einen Ausdruck vor, wonach er am XXXX nochmals erfolglos versucht habe, die somalische Botschaft in Genf zu erreichen. Dem Beschwerdeführer kann nicht vorgeworfen werden, sich nicht ausreichend um die Erlangung eines Reisedokuments bemüht und nicht mitgewirkt zu haben, insbesondere weil er hierzu nicht einmal nach § 46 Abs. 2 FPG verpflichtet gewesen wäre, da ein amtswegig eingeleitetes Heimreisezertifikatverfahren seit 09.07.2021 anhängig ist.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl trug dem Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 19.10.2021 auf, aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen. Der Beschwerdeführer bemühte sich daraufhin vergeblich, Kontakt zur somalischen Botschaft in Berlin sowie jener in Genf aufzunehmen; er nahm überdies am Rückkehrberatungsgespräch teil. In der niederschriftlichen Einvernahme am 13.09.2022 wurde dem Beschwerdeführer erneut aufgetragen, ein Rückkehrberatungsgespräch wahrzunehmen und dort bekanntzugeben, von sich aus ein Ersatzreisedokument erlangen zu wollen. Der Beschwerdeführer kam auch diesem Auftrag der belangten Behörde nach und nahm an einem (weiteren) Rückkehrberatungsgespräch teil. Zudem legte er einen Ausdruck vor, wonach er am römisch 40 nochmals erfolglos versucht habe, die somalische Botschaft in Genf zu erreichen. Dem Beschwerdeführer kann nicht vorgeworfen werden, sich nicht ausreichend um die Erlangung eines Reisedokuments bemüht und nicht mitgewirkt zu haben, insbesondere weil er hierzu nicht einmal nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG verpflichtet gewesen wäre, da ein amtswegig eingeleitetes Heimreisezertifikatverfahren seit 09.07.2021 anhängig ist.
Auch dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Rückkehrberatungsgespräche mit der BBU keine Schritte vereinbart hätte, von sich aus an ein Ersatzreisedokument zu gelangen, obwohl er gesetzlich dazu verpflichtet wäre bzw. dass er keine Nachweise erbracht hätte, dass ihm die Einholung von Personaldokumenten bei der somalischen Botschaft in Genf über die BBU nicht möglich wäre, kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Solange ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates anhängig ist, besteht für den Beschwerdeführer keine zusätzliche Verpflichtung, aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen.
Seit Juli 2021 ist ein amtswegig eingeleitetes Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer anhängig. Aus der Abfrage des Zentralen Fremdenregisters ergibt sich hinsichtlich des am 09.07.2021 eingeleiteten Heimreisezertifikatverfahrens der Verfahrensstatus „Laufend“. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl versucht demnach bereits seit Juli 2021, sohin seit zwei Jahren, ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer zu erlangen. Konkrete, auch nur teilweise Verfahrensergebnisse sind weder dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegten Verwaltungsakt noch der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen und wurden auch seither nicht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Verfahrenspartei im Beschwerdeverfahren geltend gemacht. Es gibt somit keinen Anhaltspunkt, der die Ausstellung eines Heimreisezertifikates in zeitlicher Nähe wahrscheinlich erscheinen ließe. Eine Abschiebung in absehbarer Zeit ist somit unmöglich (anders als in VwGH 27.04.2022, Ra 2022/22/0044, wo bereits konkrete Zwischenergebnisse vorlagen).
Der Beschwerde war daher stattzugeben und festzustellen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geduldet ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer gemäß § 46a Abs. 4 FPG eine Karte für Geduldete auszustellen.Der Beschwerde war daher stattzugeben und festzustellen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geduldet ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG eine Karte für Geduldete auszustellen.
3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt.
Eine mündliche Verhandlung konnte zudem aufgrund des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Eine mündliche Verhandlung konnte zudem aufgrund des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Abschiebungshindernis anhängiges Verwaltungsverfahren aufrechte Rückkehrentscheidung Ausreiseverpflichtung Duldung falsche Angaben Identität Identitätsfeststellung Karte für Geduldete Kausalität Kausalzusammenhang Mitwirkungspflicht mündliche Verhandlung Reisedokument VerschleierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W275.2185661.2.00Im RIS seit
13.09.2023Zuletzt aktualisiert am
13.09.2023