Entscheidungsdatum
17.07.2023Norm
AuslBG §12aSpruch
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L517 2269647-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Klaus MAYR, LL.M und Mag. Toma Kristina, als Beisitzer über die Beschwerde des Arbeitnehmers XXXX StA.: XXXX geb. XXXX vertreten durch XXXX und den Arbeitgeber XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX ABB-NR: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Klaus MAYR, LL.M und Mag. Toma Kristina, als Beisitzer über die Beschwerde des Arbeitnehmers römisch 40 StA.: römisch 40 geb. römisch 40 vertreten durch römisch 40 und den Arbeitgeber römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom römisch 40 ABB-NR: römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 13 Abs. 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF ersatzlos behoben. A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 13, Absatz 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF in Verbindung mit Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
08.11.2022- Antrag des Arbeitnehmers XXXX (beschwerdeführende Partei 1 bzw. „bP1“) auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft im Mangelberuf bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX und Zuweisung an das AMS XXXX (in der Folge „belangte Behörde“ bzw. „bB“) gem. § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG 08.11.2022- Antrag des Arbeitnehmers römisch 40 (beschwerdeführende Partei 1 bzw. „bP1“) auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft im Mangelberuf bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 und Zuweisung an das AMS römisch 40 (in der Folge „belangte Behörde“ bzw. „bB“) gem. Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG
07.12.2022 - Parteiengehör an die bP1
19.12.2022 - Einlangen eines Vollmachtserteilungsnachweises der bP1 beim AMS XXXX Ausländerinnenfachzentrum, erneute Versendung des Parteiengehörs per E-Mail an die bekanntgemachte Vertretung der bP119.12.2022 - Einlangen eines Vollmachtserteilungsnachweises der bP1 beim AMS römisch 40 Ausländerinnenfachzentrum, erneute Versendung des Parteiengehörs per E-Mail an die bekanntgemachte Vertretung der bP1
20.12.2022 - 21.12.2022– E-Mailverkehr zwischen bP1 und bB, Übermittlung des Führerscheins der bP1 durch Vertretung
13.01.2023 - Behandlung des Antrags im Regionalbeirat: negative Entscheidung
16.01.2023 - Bescheid: Abweisung des Antrags auf Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf (Zustellungszeitpunkt 18.01.2023); E-Mail der Vertretung der bP1 auf Änderung des Antrages (13:31 Uhr)
19.01.2023 - Beschwerde der bP1
04.04.2023 - Beschwerdevorlage an das BVwG
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Die bP1 ist Staatsangehörige des Bundesstaats XXXX . Sie stellte am 08.11.2022 erstmals einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft im Mangelberuf gem. § 41 Abs. 2 Z 1 NAG, welcher von der Bezirkshauptmannschaft XXXX an das AMS XXXX (als zuständige Behörde) gem. § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG mit folgenden Unterlagen weitergeleitet wurde: Die bP1 ist Staatsangehörige des Bundesstaats römisch 40 . Sie stellte am 08.11.2022 erstmals einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft im Mangelberuf gem. Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG, welcher von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 an das AMS römisch 40 (als zuständige Behörde) gem. Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG mit folgenden Unterlagen weitergeleitet wurde:
- Reisepass
- Diplom einer Mittelschule bzw. Fachmittelschule für Verkehr mit Abschlusszeugnis für den Fachberuf KFZ-Fahrer (2021/2022) samt beglaubigter Übersetzung - Diplom einer Mittelschule bzw. Fachmittelschule für Verkehr mit Abschlusszeugnis für den Fachberuf KFZ-Fahrer (2021 aus 2022,) samt beglaubigter Übersetzung
- Diplom einer Mittelschule bzw. Fachmittelschule für Maschinenbau mit Abschlusszeugnis für den Beruf Automechaniker (2011/2012) samt beglaubigter Übersetzung- Diplom einer Mittelschule bzw. Fachmittelschule für Maschinenbau mit Abschlusszeugnis für den Beruf Automechaniker (2011 aus 2012,) samt beglaubigter Übersetzung
- Sprachzertifikat des Goetheinstituts für die deutsche Sprache auf dem Niveau A2 ausgestellte auf die bP1 (datiert mit 24.06.2022)
- Bestätigung eines Gewerbebetriebes XXXX dass die bP1 5 Jahre lang in ihrem Betrieb als Automechaniker tätig war, samt beglaubigter Übersetzung- Bestätigung eines Gewerbebetriebes römisch 40 dass die bP1 5 Jahre lang in ihrem Betrieb als Automechaniker tätig war, samt beglaubigter Übersetzung
- Ablichtung des bosnischen Führerscheins der bP1
- Arbeitgebererklärung der XXXX (beschwerdeführende Partei 2 „bP2“) vom 01.11.2022- Arbeitgebererklärung der römisch 40 (beschwerdeführende Partei 2 „bP2“) vom 01.11.2022
Die bP1 gab im Antrag auf „Rot-Weiß-Rot – Karte“ unter anderem an, 27 Jahre alt und ledig zu sein sowie die Grundschule und Sekundarschule abgeschlossen zu haben.
Mit Parteiengehör vom 07.12.2022 informierte die bB die bP1 darüber, dass es sich bei der beantragten beruflichen Tätigkeit als LKW-Fahrer, nicht um einen Mangelberuf aus der Mangelberufsliste 2022 handle und daher keiner positiven Erledigung entgegengesehen werden könne.
Die bP1 wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, den Antrag auf „sonstige Schlüsselkraft“ abzuändern. Im Zuge der Änderung sei es notwendig eine neue Arbeitgebererklärung beizubringen sowie das Einverständnis zur Vermittlung von Ersatzkräften. Weiteres sei ein Qualifikationsnachweis: Führerschein C; eine Stellungnahme zur Überschneidung der Praxiszeiten und Vorlage eines Versicherungsnachweises aus Bosnien notwendig. Ein Praxisnachweis als Automechaniker von 2017-2022 sei vorgelegt worden. In den Jahren 2019 und 2020 hätte die bP1 im Landwirtschaftskontingent in Österreich gearbeitet.
Am 19.12.2022 langte bei der bB eine Vollmachtsbekanntgabe der bP1 ein und versandt die bB daraufhin das Parteiengehör erneut an die E-Mailadresse der bekanntgemachten Vertretung.
Am 20.12.2022 und 21.12.2022 wurde von der Vertretung der bP1 der C Führerschein der bP1 an das AMS XXXX Ausländerinnenfachzentrum übermittelt und mitgeteilt, dass die bP1 im Jahr 2019 fünf Monate und im Jahr 2020 ca. 1 Monat in der Baumschule beschäftigt war. Sie sei vorher und nachher in Bosnien beschäftigt gewesen. Sie könne es sich nicht erlauben daheim sitzen zu bleiben und nichts zu verdienen, da die ganze Familie nicht beschäftig sei und auf Geld angewiesen sei. Abschließend wurde um Auskunft hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise ersucht.Am 20.12.2022 und 21.12.2022 wurde von der Vertretung der bP1 der C Führerschein der bP1 an das AMS römisch 40 Ausländerinnenfachzentrum übermittelt und mitgeteilt, dass die bP1 im Jahr 2019 fünf Monate und im Jahr 2020 ca. 1 Monat in der Baumschule beschäftigt war. Sie sei vorher und nachher in Bosnien beschäftigt gewesen. Sie könne es sich nicht erlauben daheim sitzen zu bleiben und nichts zu verdienen, da die ganze Familie nicht beschäftig sei und auf Geld angewiesen sei. Abschließend wurde um Auskunft hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise ersucht.
Am 13.01.2023 erfolgte die Anhörung im Regionalbeirat. Der Regionalbeirat versagte einhellig die Zustimmung. Bei der beruflichen Tätigkeit als „LKW-Lenker“ handle es sich nicht um einen Mangelberuf laut Liste. Ein Zweckänderungsantrag auf eine Rot-Weiß-Rot Karte § 12b Z 1 AuslBG sonstige Schlüsselkraft bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde sei bis dato nicht veranlasst worden. Eine positive Beurteilung der Rot-Weiß-Rot Karte nach §12a AuslBG sei in diesem Beruf nicht möglich.Am 13.01.2023 erfolgte die Anhörung im Regionalbeirat. Der Regionalbeirat versagte einhellig die Zustimmung. Bei der beruflichen Tätigkeit als „LKW-Lenker“ handle es sich nicht um einen Mangelberuf laut Liste. Ein Zweckänderungsantrag auf eine Rot-Weiß-Rot Karte Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG sonstige Schlüsselkraft bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde sei bis dato nicht veranlasst worden. Eine positive Beurteilung der Rot-Weiß-Rot Karte nach §12a AuslBG sei in diesem Beruf nicht möglich.
Am 16.01.2023 erließ die bB einen abweisenden Bescheid und führte begründend nochmals aus, dass es sich bei der beruflichen Tätigkeit als LKW-Lenker nicht um einen Beruf aus der Fachkräfte Mangelliste 2022 handle und im Hinblick auf eine Umänderung des Antrages auf „sonstige Schlüsselkraft“ keine weiteren Unterlagen vorgelegt wurden.
Am selben Tag brachte die Vertretung der bP1 ein E-Mail bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis ein mit dem Inhalt den gestellten Antrag auf sonstige Schlüsselkräfte abändern zu wollen.
Mit 19.01.2023 erhob die Vertretung der bP1 Beschwerde gegen den ergangenen Bescheid und führte im Wesentlichen aus, dass sie leider aufgrund des fehlenden Bezugs zu dem Ganzen keine Kenntnis über die 6-wöchige Frist gehabt hätte. Da ihre beiden Kinder zwischenzeitlich erkrankt wären, habe sie keinen Kopf dazu gehabt. Nach Kontaktaufnahme mit Frau XXXX sei ihr mitgeteilt worden, dass der Fall inzwischen negativ beurteilt worden wäre und ersuche sie um erneute Beurteilung. Sie hätte bereits am 17.01.2023 bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX einen Zweckänderungsantrag durchführen lassen und wären auch alle anderen Unterlagen fristgerecht eingereicht worden.Mit 19.01.2023 erhob die Vertretung der bP1 Beschwerde gegen den ergangenen Bescheid und führte im Wesentlichen aus, dass sie leider aufgrund des fehlenden Bezugs zu dem Ganzen keine Kenntnis über die 6-wöchige Frist gehabt hätte. Da ihre beiden Kinder zwischenzeitlich erkrankt wären, habe sie keinen Kopf dazu gehabt. Nach Kontaktaufnahme mit Frau römisch 40 sei ihr mitgeteilt worden, dass der Fall inzwischen negativ beurteilt worden wäre und ersuche sie um erneute Beurteilung. Sie hätte bereits am 17.01.2023 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 einen Zweckänderungsantrag durchführen lassen und wären auch alle anderen Unterlagen fristgerecht eingereicht worden.
Am 04.04.2023 legte die bB dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Wiederholt betonte sie, dass dem Antrag auf Erteilung einer „RWR-Karte Fachkraft im Mangelberuf“ oder „sonstige Schlüsselkraft“ nicht entsprochen werden konnte, da es sich bei dem von der bP1 im Antrag aufgezeigten Beruf um keinen Mangelberuf iSd Fachkräfteverordnung 2022 handle und die bP1 trotz mehrmaligen Hinwies auf Stellung eines Zweckänderungsantrages, diesen erst nach ergangenen Bescheid erhob. Dieser Antrag sei nicht mehr berücksichtigt worden und die Vertretung über die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung informiert. Im Beschwerdeverfahren sei dann die Mindestpunkteanzahl zur Erteilung einer RWR-Karte als sonstige Schlüsselkraft überprüft worden.
Da die bP1 keine Praxisnachweise als LKW Lenker vorgelegt habe, hätten keine Punkte in der Kategorie Qualifikation angerechnet werden können (Punkte für spezielle Kenntnisse für LKW-Fahrer würden nur vergeben werden, wenn der Führerschein C/E vorliegen und eine mehrjährige Praxis als LKW Lenker nachgewiesen würde). Für die 5 Jahre Berufserfahrung als Automechaniker hätten 10 Punkte vergeben werden können, wobei sich diese Tätigkeit laut Hauptverbandsabfrage im Zeitraum 04.03.2019-30.08.2019 und 02.03.2020-28.05.2020 mit einer Tätigkeit als Saisonarbeiter bei der XXXX GmbH überschnitten hätte. Für die Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 hätten 10 Punkte und für das Alter von 27 Jahren 15 Punkte angerechnet werden können.Da die bP1 keine Praxisnachweise als LKW Lenker vorgelegt habe, hätten keine Punkte in der Kategorie Qualifikation angerechnet werden können (Punkte für spezielle Kenntnisse für LKW-Fahrer würden nur vergeben werden, wenn der Führerschein C/E vorliegen und eine mehrjährige Praxis als LKW Lenker nachgewiesen würde). Für die 5 Jahre Berufserfahrung als Automechaniker hätten 10 Punkte vergeben werden können, wobei sich diese Tätigkeit laut Hauptverbandsabfrage im Zeitraum 04.03.2019-30.08.2019 und 02.03.2020-28.05.2020 mit einer Tätigkeit als Saisonarbeiter bei der römisch 40 GmbH überschnitten hätte. Für die Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 hätten 10 Punkte und für das Alter von 27 Jahren 15 Punkte angerechnet werden können.
Das im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegte Zeugnis der XXXX Sarajevo über die Englischkenntnisse der bP1 auf dem Niveau B1 habe nicht berücksichtigt werden können, da es sich um kein international anerkanntes Sprachzertifikat handeln würde. Darüber hinaus hätte die bB die bP am 24.01.2023 darüber informiert und ihr die Möglichkeit geboten bis zum Ende der Beschwerdevorentscheidungsfrist (28.03.2023) ein Englischzertifikat einer anerkannten Sprachschule vorzulegen. Da daraufhin kein Zertifikat eingetroffen sei, hätten keine Punkte erteilt werden können. Für eine RWR-Karte „Sonstige Schlüsselkraft“ hätten demnach nur 35 Punkte vergeben werden können.Das im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegte Zeugnis der römisch 40 Sarajevo über die Englischkenntnisse der bP1 auf dem Niveau B1 habe nicht berücksichtigt werden können, da es sich um kein international anerkanntes Sprachzertifikat handeln würde. Darüber hinaus hätte die bB die bP am 24.01.2023 darüber informiert und ihr die Möglichkeit geboten bis zum Ende der Beschwerdevorentscheidungsfrist (28.03.2023) ein Englischzertifikat einer anerkannten Sprachschule vorzulegen. Da daraufhin kein Zertifikat eingetroffen sei, hätten keine Punkte erteilt werden können. Für eine RWR-Karte „Sonstige Schlüsselkraft“ hätten demnach nur 35 Punkte vergeben werden können.
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und unter Punkt II. 1.0. festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Gerichtsakt und der Einsichtnahme in die amtlichen Datenbanken.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und unter Punkt römisch zwei. 1.0. festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Gerichtsakt und der Einsichtnahme in die amtlichen Datenbanken.
2.2. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf (Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage,
§ 45 AVG, E 50, Seite 305) führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“ (vgl. dazu auch VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0032).2.2. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf (Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage,, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“ vergleiche dazu auch VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0032).
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II. 1.0. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei. 1.0. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG, BGBl Nr. 51/1991 idgF- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF
- Ausländerbeschäftigungsgesetz AuslBG, BGBl Nr. 218/1975 idgF- Ausländerbeschäftigungsgesetz AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, idgF
- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF
- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG, BGBl I Nr. 100/2005 idgF- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF
- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20g AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.Gemäß Paragraph 20 g, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
In Anwendung des Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 20g AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 20 g, AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
Gemäß § 20g Abs. 5 AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.Gemäß Paragraph 20 g, Absatz 5, AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.4. Gemäß § 21 AuslBG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des § 2 Abs. 3 vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.3.4. Gemäß Paragraph 21, AuslBG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.
Die bP1 hat im Verfahren auf Zulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft im Mangelberuf daher Parteistellung.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt 3.1. im Generellen und die unter Pkt 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
Zu A) Ersatzlose Behebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides
3.5. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen lauten:
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 109/2021Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. I Nr. 58/2018 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,
Anbringen
§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.Paragraph 13, (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.
(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 39, Absatz 3,) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
3.6. Für den konkreten Fall bedeutet dies:
Nach § 13 Abs. 8 AVG ist es zulässig, einen verfahrenseinleitenden Antrag in jedem Stadium des Verfahrens zu ändern, sofern diese Änderung nicht wesentlich ist.Nach Paragraph 13, Absatz 8, AVG ist es zulässig, einen verfahrenseinleitenden Antrag in jedem Stadium des Verfahrens zu ändern, sofern diese Änderung nicht wesentlich ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückziehung eines Antrages so lange zulässig, als dieser noch unerledigt ist und daher noch zurückgezogen werden kann. In Fällen, in denen der verfahrenseinleitende Antrag auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Beschwerde auch bis zur Erlassung der Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtes möglich ist (jüngst VwGH 18.03.2022, Ra 2020/22/0070 m.w.N.; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 42 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 8 AVG sind im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Modifikationen eines Antrages jedenfalls nur so weit möglich, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruchs des verwaltungsbehördlichen Bescheids dargestellt hat, ausgewechselt wird (VwGH 27.08.2014, Ro 2014/05/0062). Liegt eine wesentliche Änderung vor, ist dies als Zurückziehung des ursprünglichen Anbringens und Stellung eines neuen Anbringens zu qualifizieren (VwGH 16.02.2017, Ra 2014/04/0037). Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben. Eine inhaltliche Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages ist mit dessen rechtzeitiger und zulässiger Zurückziehung ausgeschlossen (VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0051).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückziehung eines Antrages so lange zulässig, als dieser noch unerledigt ist und daher noch zurückgezogen werden kann. In Fällen, in denen der verfahrenseinleitende Antrag auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Beschwerde auch bis zur Erlassung der Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtes möglich ist (jüngst VwGH 18.03.2022, Ra 2020/22/0070 m.w.N.; vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 42 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 8, AVG sind im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Modifikationen eines Antrages jedenfalls nur so weit möglich, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruchs des verwaltungsbehördlichen Bescheids dargestellt hat, ausgewechselt wird (VwGH 27.08.2014, Ro 2014/05/0062). Liegt eine wesentliche Änderung vor, ist dies als Zurückziehung des ursprünglichen Anbringens und Stellung eines neuen Anbringens zu qualifizieren (VwGH 16.02.2017, Ra 2014/04/0037). Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben. Eine inhaltliche Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages ist mit dessen rechtzeitiger und zulässiger Zurückziehung ausgeschlossen (VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0051).
Bei der ersatzlosen Behebung handelt es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um eine „negative“ Sachentscheidung (VwGH 20.09.2021, Ro 2020/08/0008), die gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen ist.Bei der ersatzlosen Behebung handelt es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um eine „negative“ Sachentscheidung (VwGH 20.09.2021, Ro 2020/08/0008), die gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen ist.
Da der Bescheid des AMS vom XXXX in seinem Spruch den Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft in einem Mangelberuf“ abwies, die bP1 in ihrer Beschwerde nunmehr jedoch die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft“ begehrt wird, wurde der Prozessgegenstand ausgewechselt, weswegen im Lichte der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von einer wesentlichen Änderung des Anbringens auszugehen ist.Da der Bescheid des AMS vom römisch 40 in seinem Spruch den Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft in einem Mangelberuf“ abwies, die bP1 in ihrer Beschwerde nunmehr jedoch die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft“ begehrt wird, wurde der Prozessgegenstand ausgewechselt, weswegen im Lichte der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von einer wesentlichen Änderung des Anbringens auszugehen ist.
Es war somit auszusprechen, dass der angefochtene Bescheid mangels Zuständigkeit behoben wird.
3.7. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Bei diesem Ergebnis konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor.
Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Ausstellung der Rot-Weiß-Rot Karte – Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht gegeben waren.Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Ausstellung der Rot-Weiß-Rot Karte – Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht gegeben waren.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
ersatzlose Behebung Rot-Weiß-Rot-Karte Unzuständigkeit Verfahrensgegenstand wesentliche ÄnderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L517.2269647.1.00Im RIS seit
19.09.2023Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023