TE Bvwg Beschluss 2023/7/17 G315 2255097-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.07.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

17.07.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


,

G315 2255097-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Ungarn, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2020, Zahl: XXXX , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, Nichtzuerkennung eines Durchsetzungsaufschubes und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Ungarn, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2020, Zahl: römisch 40 , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, Nichtzuerkennung eines Durchsetzungsaufschubes und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

A)       Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,


,

Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 29.12.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß
§ 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 29.12.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß , Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

Der Bescheid vom 29.12.2020 sowie die Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG hinsichtlich der zustehenden Rechtsberatung wurden dem Beschwerdeführer nach öffentlicher Bekanntmachung gemäß § 25 ZustG (Kundmachung: 29.12.2020; Abnahme: 12.01.2021) zugestellt.Der Bescheid vom 29.12.2020 sowie die Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG hinsichtlich der zustehenden Rechtsberatung wurden dem Beschwerdeführer nach öffentlicher Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, ZustG (Kundmachung: 29.12.2020; Abnahme: 12.01.2021) zugestellt.

Die Rechtsmittelbelehrung wurde auch in der Muttersprache des Beschwerdeführers (Ungarisch) erteilt.

2. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge dennoch mehrfach im Bundesgebiet betreten, festgenommen, angezeigt und nach jeweiliger Verhängung der Schubhaft nach Ungarn abgeschoben.

3. Erst mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 21.02.2022, am selben Tag beim Bundesamt einlangend, wurde ein Antrag auf Neuzustellung des Bescheides vom 29.12.2020 und in eventu ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und unter einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

4. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 25.05.2022 gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG weitergeleitet. 4. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 25.05.2022 gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG weitergeleitet.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.12.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 21.02.2022 dann gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen, dem Antrag gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und zudem die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.12.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 21.02.2022 dann gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen, dem Antrag gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und zudem die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer über seine bevollmächtigte Rechtsvertretung nachweislich am 15.12.2022 zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob dagegen kein Rechtsmittel, sodass der Bescheid mit 13.01.2023 in Rechtskraft erwuchs (vgl. Fremdenregisterauszug vom 10.07.2023).Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer über seine bevollmächtigte Rechtsvertretung nachweislich am 15.12.2022 zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob dagegen kein Rechtsmittel, sodass der Bescheid mit 13.01.2023 in Rechtskraft erwuchs vergleiche Fremdenregisterauszug vom 10.07.2023).

5. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2023 wurde dem Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung zu dem weiterhin beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren angesichts des rechtkräftig abgewiesenen Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie des Umstandes, dass die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.12.2020 erst mit Schriftsatz vom 21.02.2022 erhoben wurde, die offensichtliche Verspätung der Beschwerde vorgehalten und dazu binnen einer Frist von zwei Wochen die Möglichkeit eingeräumt, dazu schriftlich Stellung zu nehmen.

Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers bzw. der Rechtsvertretung langte bis dato nicht beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. getroffenen Ausführungen.Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter römisch eins. getroffenen Ausführungen.

2. Beweiswürdigung:

Der für die Zurückweisung relevante Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien grundsätzlich nicht beanstandeten Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. § 61 AVG lautet:3.1. Paragraph 61, AVG lautet:

„§ 61. (1) Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.

(2) Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, dass kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.

(3) Ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.

(4) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel auch dann richtig eingebracht, wenn es der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 158/1998)“(5) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,)“

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung (Z 1).Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung (Ziffer eins,).

Die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.12.2020 wurde, ausgehend von einer Zustellung des angefochtenen Bescheides durch öffentliche Bekanntmachung mit Abnahme am 12.01.2021 und damit einhergehend mit einem Ende der Rechtsmittelfrist mit 09.02.2021, erst gemeinsam mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 21.02.2022 und damit deutlich (über zwei Jahre) nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesamt eingebracht. Die Beschwerde erweist sich daher als verspätet.

Der vom Beschwerdeführer erhobene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.12.2022 rechtskräftig abgewiesen.

Über die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Beschwerde war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Da die Beschwerde gegenständlich als verspätet zurückzuweisen war, war auch keine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerdefrist Fristablauf Fristversäumung Verfristung Verspätung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G315.2255097.1.00

Im RIS seit

02.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten