Entscheidungsdatum
18.07.2023Norm
AVG §6 Abs1Spruch
,
W177 2274472-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch XXXX gegen das als Bescheid bezeichnete Schreiben des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft vom 12.05.2023, Zl. XXXX , betreffend das Erlöschen der Ziviltechnikerbefugnis eines Architekten beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 gegen das als Bescheid bezeichnete Schreiben des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft vom 12.05.2023, Zl. römisch 40 , betreffend das Erlöschen der Ziviltechnikerbefugnis eines Architekten beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, ,
Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.) Mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.09.2018 wurde der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gemäß § 22 des Ziviltechnikergesetzes (ZTG 2019) die Ziviltechnikerbefugnis für das Fachgebiet Architektur verliehen.1.) Mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.09.2018 wurde der römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gemäß Paragraph 22, des Ziviltechnikergesetzes (ZTG 2019) die Ziviltechnikerbefugnis für das Fachgebiet Architektur verliehen.
2.) Mit an die belangte Behörde adressiertem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 04.05.2023 gab diese eine Änderung des Gesellschaftsvertrages bekannt. Die Beschwerdeführerin hat beschlossen, den Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft nunmehr als interdisziplinäre Gesellschaft mit Ziviltechnikern neu zu fassen. Diesem Schreiben angeschlossen war neben einer Kopie des (neu gefassten) Gesellschaftsvertrages auch eine Kopie der Gewerbeanmeldung der Beschwerdeführerin.
3.) Mit Schreiben vom 12.05.2023, Zl. XXXX teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass gemäß 37f iVm § 25 Abs. 1 Z 3 ZTG 2019 die einer interdisziplinären Gesellschaft mit Ziviltechnikern verliehene Befugnis durch Änderungen des Gesellschaftsvertrages erlischt, sofern diese Änderungen den Bestimmungen des ZTG 2019 widersprechen. Nach Ansicht der belangten Behörde widerspricht Punkt XI. des (geänderten) Gesellschaftsvertrages der Beschwerdeführerin den Bestimmungen des ZTG 2019, da nunmehr vorgesehen ist, dass „die Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes 2019 lediglich anzuwenden sind, ‚soweit dieser Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt.‘“ Vor diesem Hintergrund ist die der Beschwerdeführerin verliehene Ziviltechnikerbefugnis eines Architekten „mit Ablauf des 27. April 2023 erloschen.“3.) Mit Schreiben vom 12.05.2023, Zl. römisch 40 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass gemäß 37f in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ZTG 2019 die einer interdisziplinären Gesellschaft mit Ziviltechnikern verliehene Befugnis durch Änderungen des Gesellschaftsvertrages erlischt, sofern diese Änderungen den Bestimmungen des ZTG 2019 widersprechen. Nach Ansicht der belangten Behörde widerspricht Punkt römisch elf. des (geänderten) Gesellschaftsvertrages der Beschwerdeführerin den Bestimmungen des ZTG 2019, da nunmehr vorgesehen ist, dass „die Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes 2019 lediglich anzuwenden sind, ‚soweit dieser Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt.‘“ Vor diesem Hintergrund ist die der Beschwerdeführerin verliehene Ziviltechnikerbefugnis eines Architekten „mit Ablauf des 27. April 2023 erloschen.“
4.) Von der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin wurde mehrmals versucht mit der belangten Behörde in Kontakt zu treten. Da diese Versuche erfolglos blieben, erhob die Beschwerdeführerin in der Folge mit Schriftsatz vom 09.06.2023 eine Beschwerde gegen das Schreiben der belangten Behörde vom 12.05.2023, bei dem es sich ihrer Ansicht nach um einen Bescheid handelt.
In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin – kurz zusammengefasst – vor, dass die Voraussetzungen für das Erlöschen der Ziviltechnikerbefugnis gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 ZTG 2019 nicht vorliegen. Die Änderung des Gesellschaftsvertrages würde in keinem Widerspruch mit den Bestimmungen des ZTG 2019 stehen, weshalb die der Beschwerdeführerin verliehene Ziviltechnikerbefugnis des Architekten nicht mit Ablauf des 27.04.2023 erloschen ist.In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin – kurz zusammengefasst – vor, dass die Voraussetzungen für das Erlöschen der Ziviltechnikerbefugnis gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ZTG 2019 nicht vorliegen. Die Änderung des Gesellschaftsvertrages würde in keinem Widerspruch mit den Bestimmungen des ZTG 2019 stehen, weshalb die der Beschwerdeführerin verliehene Ziviltechnikerbefugnis des Architekten nicht mit Ablauf des 27.04.2023 erloschen ist.
5.) Mit dem Schreiben vom 03.07.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor. Unter einem erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme, in der sie ausführt, dass vorliegend keine Zuständigkeit des BVwG besteht, da es sich gegenständlich gemäß Art. 102 Abs. 1 B-VG um eine Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung handelt und gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 B-VG grundsätzlich die Verwaltungsgerichte der Länder zu erkennen haben.5.) Mit dem Schreiben vom 03.07.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor. Unter einem erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme, in der sie ausführt, dass vorliegend keine Zuständigkeit des BVwG besteht, da es sich gegenständlich gemäß Artikel 102, Absatz eins, B-VG um eine Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung handelt und gemäß Artikel 131, Absatz eins, B-VG über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG grundsätzlich die Verwaltungsgerichte der Länder zu erkennen haben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisierend und konkretisierend folgende (entscheidungswesentlichen) Feststellungen getroffen werden:Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisierend und konkretisierend folgende (entscheidungswesentlichen) Feststellungen getroffen werden:
1.1. Mit Bescheid vom 17.09.2018 wurde der Beschwerdeführerin die Ziviltechnikerbefugnis für das Fachgebiet Architektur verliehen.
1.2. Mit Schreiben vom 12.05.2023 setzte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin davon in Kenntnis gesetzt, dass die verliehene Ziviltechnikerbefugnis für das Fachgebiet Architektur durch die bekanntgegebene Änderung des Gesellschaftsvertrages mit Ablauf des 27.04.2023 erloschen ist, da diese Änderung im Widerspruch zu den Bestimmungen des ZTG 2019 steht.
1.3. Gegen das mit 12.05.2023 datierte Schreiben der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung eine Beschwerde.
1.4. Am 03.07.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte und (soweit) entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt und basiert grundsätzlich auf den seitens der Beschwerdeführerin selbst in Vorlage gebrachten Unterlagen und diesbezüglichen Ausführungen (insbesondere ihrer Beschwerde vom 09.06.2023) sowie der Stellungnahme der belangten Behörde vom 03.07.2023. Es sind keine Zweifel an der Richtigkeit und Relevanz der getroffenen Feststellungen hervorgekommen, weshalb diese als erwiesen anzunehmen und im Rahmen der freien Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde zu legen sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Zurückweisung der Beschwerde
3.1 Allgemeine Ausführungen:
Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.Gemäß Artikel 129, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3).Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,).
Gemäß Art. 131 Abs 2. B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.) Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg. cit.) Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).
3.2 Zur (Un-)Zuständigkeit des BVwG im Allgemeinen:
Aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zu Art. 131 B-VG ergibt sich, dass die Zuständigkeit des BVwG gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG daran anknüpft, ob eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Art. 102 B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt. Eine Zuständigkeit des BVwG besteht also auch dann, wenn die Vollziehung durch Bundesbehörden erfolgt, die gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG mit Zustimmung der Länder für andere als die im Abs. 2 bezeichneten Angelegenheiten errichtet wurden.Aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zu Artikel 131, B-VG ergibt sich, dass die Zuständigkeit des BVwG gemäß Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG daran anknüpft, ob eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Artikel 102, B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Artikel 102, Absatz 2, B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt. Eine Zuständigkeit des BVwG besteht also auch dann, wenn die Vollziehung durch Bundesbehörden erfolgt, die gemäß Artikel 102, Absatz 4, B-VG mit Zustimmung der Länder für andere als die im Absatz 2, bezeichneten Angelegenheiten errichtet wurden.
Keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes besteht hingegen,
? wenn mit der Vollziehung einer Angelegenheit gemäß Art. 102 Abs. 3 B-VG der Landeshauptmann beauftragt ist;? wenn mit der Vollziehung einer Angelegenheit gemäß Artikel 102, Absatz 3, B-VG der Landeshauptmann beauftragt ist;
? wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, gemäß Art. 102 Abs. 1 zweiter Satz B-VG in Unterordnung unter den Landeshauptmann Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind;? wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, gemäß Artikel 102, Absatz eins, zweiter Satz B-VG in Unterordnung unter den Landeshauptmann Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind;
? wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist.
Andernfalls käme es nämlich in den beiden zuletzt genannten Fällen zu einer zwischen dem Verwaltungsgericht des Landes und dem Verwaltungsgericht des Bundes nach organisatorischen Kriterien geteilten Zuständigkeit in ein und derselben (kompetenzrechtlichen) Angelegenheit, was dem Gedanken widerspricht, alle Rechtssachen in einer Angelegenheit aus verfahrensökonomischen Gründen bei ein und demselben Gericht zu konzentrieren.
Da auf die Vollziehung von Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung abgestellt wird, fallen nach der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG auch Angelegenheiten, die weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt würden, in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder.Da auf die Vollziehung von Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung abgestellt wird, fallen nach der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG auch Angelegenheiten, die weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt würden, in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder.
Unmittelbare Bundesverwaltung – und damit eine Zuständigkeit des BVwG – liegt somit nicht vor, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, ausnahmsweise (auch) ein Bundesminister mit der Vollziehung betraut wird (ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP, 15; Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013] Art. 131 B-VG, Rz 16).Unmittelbare Bundesverwaltung – und damit eine Zuständigkeit des BVwG – liegt somit nicht vor, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, ausnahmsweise (auch) ein Bundesminister mit der Vollziehung betraut wird (ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP, 15; Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013] Artikel 131, B-VG, Rz 16).
3.3. Für den hier zu beurteilenden Fall bedeutet dies:
Mit der vorliegenden Beschwerde moniert die Beschwerdeführerin im Wesentlichen das – ihrer Ansicht nach – zu Unrecht erfolgte Erlöschen ihrer Ziviltechnikerbefugnis für das Fachgebiet Architektur gemäß § 37 f iVm § 25 Abs. 1 Z 3 ZTG 2019. Die kompetenzrechtliche Grundlage für das ZTG ergibt sich den Materialien zufolge aus Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (ErläutRV 478 BlgNR 26. GP 2).Mit der vorliegenden Beschwerde moniert die Beschwerdeführerin im Wesentlichen das – ihrer Ansicht nach – zu Unrecht erfolgte Erlöschen ihrer Ziviltechnikerbefugnis für das Fachgebiet Architektur gemäß Paragraph 37, f in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ZTG 2019. Die kompetenzrechtliche Grundlage für das ZTG ergibt sich den Materialien zufolge aus Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG (ErläutRV 478 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 2).
Gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG ist das "Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen" Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsgrundlagen, nämlich das ZTG, sind dem Kompetenztatbestand „Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG) zuzurechnen. Dieser ist zwar Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung, findet sich jedoch nicht in der Aufzählung des Art. 102 Abs. 2 B-VG und ergibt sich auch nicht aus anderen Bestimmungen. Da sich somit eine Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung im gegenständlichen Fall weder aus Art. 102. Abs. 2 B-VG noch aus anderen Bestimmungen ergibt, liegt im Ergebnis keine Angelegenheit vor, welche „unmittelbar von Bundesbehörden“ im Sinne von Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG besorgt wird.Gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG ist das "Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen" Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsgrundlagen, nämlich das ZTG, sind dem Kompetenztatbestand „Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen“ (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG) zuzurechnen. Dieser ist zwar Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung, findet sich jedoch nicht in der Aufzählung des Artikel 102, Absatz 2, B-VG und ergibt sich auch nicht aus anderen Bestimmungen. Da sich somit eine Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung im gegenständlichen Fall weder aus Artikel 102, Absatz 2, B-VG noch aus anderen Bestimmungen ergibt, liegt im Ergebnis keine Angelegenheit vor, welche „unmittelbar von Bundesbehörden“ im Sinne von Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG besorgt wird.
Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass der Rechtszug im vorliegenden Fall somit nicht an das BVwG, sondern – gemäß der Art. 131 Abs. 1 B-VG inhärenten Generalklausel – an das (örtlich zuständige) Landesverwaltungsgericht zu gehen hat und die dem BVwG vorgelegte Beschwerde wegen Unzuständigkeit – durch förmlichen Beschluss – zurückzuweisen ist.Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass der Rechtszug im vorliegenden Fall somit nicht an das BVwG, sondern – gemäß der Artikel 131, Absatz eins, B-VG inhärenten Generalklausel – an das (örtlich zuständige) Landesverwaltungsgericht zu gehen hat und die dem BVwG vorgelegte Beschwerde wegen Unzuständigkeit – durch förmlichen Beschluss – zurückzuweisen ist.
Die förmliche Beschlussfassung ist im gegenständlichen Fall schon deshalb geboten, weil der gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten erkennende Verwaltungsgerichtshof nur dann in einem allfälligen Revisionsverfahren die Zuständigkeit bindend beurteilen kann, wenn diese zuvor von einem Verwaltungsgericht „in einer in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit oder Erkenntnis in der Sache bzw. Zurückweisung aus anderen Gründen oder Einstellung unter Bejahung der Zuständigkeit)“ getroffen wurde (vgl. dazu VwGH vom 18.02.2015, Ko 2015/03/0001 bzw. VwGH vom 24.06.2015, Ra 2015/04/0035).Die förmliche Beschlussfassung ist im gegenständlichen Fall schon deshalb geboten, weil der gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten erkennende Verwaltungsgerichtshof nur dann in einem allfälligen Revisionsverfahren die Zuständigkeit bindend beurteilen kann, wenn diese zuvor von einem Verwaltungsgericht „in einer in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit oder Erkenntnis in der Sache bzw. Zurückweisung aus anderen Gründen oder Einstellung unter Bejahung der Zuständigkeit)“ getroffen wurde vergleiche dazu VwGH vom 18.02.2015, Ko 2015/03/0001 bzw. VwGH vom 24.06.2015, Ra 2015/04/0035).
3.4. Vor dem Hintergrund, wonach die gegenständliche Beschwerde mangels Zuständigkeit des BVwG zurückgewiesen wird, kann eine nähere Auseinandersetzung im Zusammenhang mit dem Vorbringen der belangten Behörde hinsichtlich der mangelnden Bescheidqualität des Schreibens vom 12.05.2023, unterbleiben.
3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da die vorliegende Beschwerde mittels Beschluss zurückzuweisen war und aus einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand genommen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) Anm. 7 zu § 24 VwGVG mwN).Da die vorliegende Beschwerde mittels Beschluss zurückzuweisen war und aus einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand genommen werden vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) Anmerkung 7 zu Paragraph 24, VwGVG mwN).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH vom 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH vom 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).
Die Revision ist gemäß Art. 1333 Abs. 9 iVm Abs.4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen bundesverfassungs- bzw. einfachgesetzlichen Bestimmungen, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist gemäß Artikel 1333, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen bundesverfassungs- bzw. einfachgesetzlichen Bestimmungen, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Landesverwaltungsgericht Rechtszug Unzuständigkeit BVwG Zurückweisung ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W177.2274472.1.00Im RIS seit
04.01.2024Zuletzt aktualisiert am
04.01.2024