TE Bvwg Beschluss 2023/7/27 W276 2242741-1

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Veröffentlicht am 27.07.2023
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Entscheidungsdatum

27.07.2023

Norm

AIFMG §56
VwGG §30 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AIFMG § 56 heute
  2. AIFMG § 56 gültig ab 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2026
  3. AIFMG § 56 gültig von 19.02.2026 bis 28.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026
  4. AIFMG § 56 gültig von 09.04.2022 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2022
  5. AIFMG § 56 gültig von 21.08.2018 bis 08.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2018
  6. AIFMG § 56 gültig von 29.12.2015 bis 20.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2015
  7. AIFMG § 56 gültig von 12.08.2014 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2014
  8. AIFMG § 56 gültig von 01.01.2014 bis 11.08.2014
  9. AIFMG § 56 gültig von 22.07.2013 bis 31.12.2013
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Spruch


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W276 2242741-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Gert WALLISCH über den Antrag des XXXX der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2023, Zl. W276 2242741-1/3E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Gert WALLISCH über den Antrag des römisch 40 der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2023, Zl. W276 2242741-1/3E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.


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Text



BEGRÜNDUNG:
, , BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 24.07.2023 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:

„Die aufschiebende Wirkung hat bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (§ 30 Abs 2 VwGG).„Die aufschiebende Wirkung hat bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (Paragraph 30, Absatz 2, VwGG).

Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall entgegenstünden, sind nicht erkennbar.

Für den Revisionswerber wäre jedoch bei Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG verbunden. Im Rahmen des Vollzugs des bekämpften Erkenntnisses müsste der Beschwerdeführer, entgegen der für ihn bindenden Entscheidung durch die Insolvenzorgane, den Verwertungserlös aus dem XXXX an die Voranleger auszahlen. Widrigenfalls würde ihm möglicherweise eine Geldstrafe drohen. Der beschwerdeführende Masseverwalter sieht sich sohin mit zwei sich widersprechenden Entscheidungen konfrontiert. Da der Gläubigerausschussbeschluss zum Nichtbestehen des Aussonderungsrechts für die Fondanleger aufgrund der Nichtuntersagung des Insolvenzgerichts bindend ist, kann der Masseverwalter den Punkt 1. des angefochtenen Bescheides gar nicht erfüllen. Ihm würde sohin ohne aufschiebende Wirkung unmittelbar eine Geldstrafe drohen.“Für den Revisionswerber wäre jedoch bei Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG verbunden. Im Rahmen des Vollzugs des bekämpften Erkenntnisses müsste der Beschwerdeführer, entgegen der für ihn bindenden Entscheidung durch die Insolvenzorgane, den Verwertungserlös aus dem römisch 40 an die Voranleger auszahlen. Widrigenfalls würde ihm möglicherweise eine Geldstrafe drohen. Der beschwerdeführende Masseverwalter sieht sich sohin mit zwei sich widersprechenden Entscheidungen konfrontiert. Da der Gläubigerausschussbeschluss zum Nichtbestehen des Aussonderungsrechts für die Fondanleger aufgrund der Nichtuntersagung des Insolvenzgerichts bindend ist, kann der Masseverwalter den Punkt 1. des angefochtenen Bescheides gar nicht erfüllen. Ihm würde sohin ohne aufschiebende Wirkung unmittelbar eine Geldstrafe drohen.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Die revisionswerbende Partei verwies in ihrem Revisionsvorbringen darauf, dass der Gläubigerausschussbeschluss zum Nichtbestehen des Aussonderungsrechts für die Fondanleger aufgrund der Nichtuntersagung des Insolvenzgerichts für die revisionswerbende Partei bindend ist. Daher könne der Masseverwalter den Punkt 1. des angefochtenen Bescheides nicht erfüllen da ihm ansonsten - ohne aufschiebende Wirkung - unmittelbar eine Geldstrafe drohen würde (vgl Revision vom 24.7.2023m S. 18).Die revisionswerbende Partei verwies in ihrem Revisionsvorbringen darauf, dass der Gläubigerausschussbeschluss zum Nichtbestehen des Aussonderungsrechts für die Fondanleger aufgrund der Nichtuntersagung des Insolvenzgerichts für die revisionswerbende Partei bindend ist. Daher könne der Masseverwalter den Punkt 1. des angefochtenen Bescheides nicht erfüllen da ihm ansonsten - ohne aufschiebende Wirkung - unmittelbar eine Geldstrafe drohen würde vergleiche Revision vom 24.7.2023m S. 18).

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattzugeben.

Schlagworte

Anlegerschutz aufschiebende Wirkung Finanzmarktaufsicht Insolvenzverfahren Interessenabwägung Masseverwalter öffentliche Interessen Revision unverhältnismäßiger Nachteil Vollstreckbarkeit Vollzugstauglichkeit wirtschaftliche Interessen zwingendes öffentliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W276.2242741.1.01

Im RIS seit

22.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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