Entscheidungsdatum
27.07.2023Norm
AsylG 2005 §3Spruch
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W152 2266082-1/14E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vom 09.01.2023 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vom 09.01.2023 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beschlossen:
A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG idgF nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer reiste am 06.01.2022 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer wurde sodann am 07.01.2022 einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
Am 14.10.2022 brachte der Beschwerdeführer – hiebei vertreten durch RA XXXX – mit Schriftsatz vom 14.10.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) ein.Am 14.10.2022 brachte der Beschwerdeführer – hiebei vertreten durch RA römisch 40 – mit Schriftsatz vom 14.10.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) ein.
Am 28.12.2022 wurde dem oben genannten Vertreter die Mitteilung über die Beschwerdevorlage übermittelt, wonach die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. Hiebei wurde auch darauf hingewiesen, dass allfällige weitere Schriftsätze betreffend das gegenständliche Beschwerdeverfahren ab der Beschwerdevorlage unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind. Diese Sendung (Beschwerde und Verwaltungsakten) wurde am 29.12.2022 zugestellt.
Am 09.01.2023 brachte der Beschwerdeführer – hiebei vertreten durch XXXX – mit Schriftsatz vom 09.01.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abermals eine Säumnisbeschwerde ein, die am 25.01.2023 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.Am 09.01.2023 brachte der Beschwerdeführer – hiebei vertreten durch römisch 40 – mit Schriftsatz vom 09.01.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abermals eine Säumnisbeschwerde ein, die am 25.01.2023 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.
Gegenständlich bilden Verfahrensgang und Sachverhalt, welche sich aus der Aktenlage ergeben, zugleich auch die wesentliche Entscheidungsgrundlage.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A):
Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G), wurde im Rahmen der Fremdenbehördenneustrukturierung (FNG), BGBl. 87/2012, mit Wirksamkeit 01.01.2014 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als die für die Vollziehung des BFA-VG, des AsylG, des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG, des GVG-B und der Dublin-VO zuständige Behörde geschaffen. Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G), wurde im Rahmen der Fremdenbehördenneustrukturierung (FNG), Bundesgesetzblatt 87 aus 2012,, mit Wirksamkeit 01.01.2014 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als die für die Vollziehung des BFA-VG, des AsylG, des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG, des GVG-B und der Dublin-VO zuständige Behörde geschaffen.
Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht eingerichtet.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG (Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde) kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG (Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde) kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann in Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann in Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
Gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG hat die Behörde, wenn sie den Bescheid nicht nachholt, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG hat die Behörde, wenn sie den Bescheid nicht nachholt, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden (siehe VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026; VfGH 02.07.2015, E 657/2015). Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (zur Säumnis als Prozessvoraussetzung siehe VwGH 23.08.2017, Ra 2017/11/0150; vgl. auch VwGH 09.06.2020, Ra 2020/10/0016).Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden (siehe VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026; VfGH 02.07.2015, E 657 aus 2015,). Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (zur Säumnis als Prozessvoraussetzung siehe VwGH 23.08.2017, Ra 2017/11/0150; vergleiche auch VwGH 09.06.2020, Ra 2020/10/0016).
Mit der Vorlage der Säumnisbeschwerde unter Anschluss der Verwaltungsakten geht die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über (siehe z.B. 27.05.2015, Ra 2015/19/0075 und die in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Aufl., zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 16 Abs. 2 VwGVG).Mit der Vorlage der Säumnisbeschwerde unter Anschluss der Verwaltungsakten geht die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über (siehe z.B. 27.05.2015, Ra 2015/19/0075 und die in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Aufl., zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG).
Aufgrund der oben dargestellten Vorlage der am 14.10.2022 eingebrachten Säumnisbeschwerde (Zustellung am 29.12.2022) ist daher davon auszugehen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Zeitpunkt der am 09.01.2023 erfolgten Einbringung der in Rede stehenden Säumnisbeschwerde im Hinblick auf den am 06.01.2022 gestellten Antrag nicht mehr zuständig war, weshalb die zuletzt genannte Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylantragstellung Asylverfahren Bescheiderlassung Entscheidungsfrist Entscheidungspflicht Säumnisbeschwerde Unzulässigkeit der Beschwerde unzuständige Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Voraussetzungen Zurückweisung ZuständigkeitsübergangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W152.2266082.1.00Im RIS seit
22.09.2023Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023