Entscheidungsdatum
27.07.2023Norm
AVG §13 Abs7Spruch
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W134 2275094-1/5E
W134 2275094-2/13E
W134 2275094-3/5E
W134 2275094-2/13E, W134 2275094-3/5E,
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas Gruber im Verfahren betreffend das Vergabeverfahren „Errichtung einer Solemisch- und Tankanlage ABM Lieserhofen“, der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen Finanzierungs-Aktiengesellschaft, vergebende Stelle ASFINAG Service GmbH, vertreten durch die FSM Rechtsanwälte GmbH, Lange Gasse 50, 1080 Wien, aufgrund der Anträge der XXXX , vertreten durch Dumfarth Klausberger Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Stelzhamerstraße 2/26, 4020 Linz, vom 14.07.2023 folgende Beschlüsse:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas Gruber im Verfahren betreffend das Vergabeverfahren „Errichtung einer Solemisch- und Tankanlage ABM Lieserhofen“, der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen Finanzierungs-Aktiengesellschaft, vergebende Stelle ASFINAG Service GmbH, vertreten durch die FSM Rechtsanwälte GmbH, Lange Gasse 50, 1080 Wien, aufgrund der Anträge der römisch 40 , vertreten durch Dumfarth Klausberger Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Stelzhamerstraße 2/26, 4020 Linz, vom 14.07.2023 folgende Beschlüsse:
A)
I. Aufgrund der Zurückziehung des Nachprüfungsantrages wird das Nachprüfungsverfahren eingestellt. römisch eins. Aufgrund der Zurückziehung des Nachprüfungsantrages wird das Nachprüfungsverfahren eingestellt.
II. Aufgrund der Zurückziehung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird das Verfahren betreffend die Erlassung einer einstweiligen Verfügung eingestellt. römisch zwei. Aufgrund der Zurückziehung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird das Verfahren betreffend die Erlassung einer einstweiligen Verfügung eingestellt.
III. Aufgrund der Zurückziehung des Antrages auf Ersatz der Pauschalgebühren wird das Verfahren betreffend den Ersatz der Pauschalgebühren eingestellt. römisch drei. Aufgrund der Zurückziehung des Antrages auf Ersatz der Pauschalgebühren wird das Verfahren betreffend den Ersatz der Pauschalgebühren eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Mit dem Schreiben vom 14.07.2023, beim BVwG eingelangt am gleichen Tag, begehrte die Antragstellerin die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren.
Die Antragstellerin entrichtete an Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung insgesamt EUR 3.240,-.
Mit Schreiben der Auftraggeberin vom 19.07 2023 teilte die Auftraggeberin mit, dass der geschätzte Auftragswert des gegenständlichen Lieferauftrages € 222.700,-- beträgt.
Mit Schreiben der Antragstellerin vom 20.07.2023, vom 25.07.2023 und vom 26.07.2023 zog diese den Nachprüfungsantrag, den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren zurück.
Es fand vor Antragsrückziehung keine mündliche Verhandlung statt. Über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde noch nicht entschieden.
2. Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt und dem unstrittigen Parteienvorbringen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag und Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag und Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.
Zu Spruchpunkt A) Nachprüfungsantrag/Gebührenrückerstattung
Die Antragstellerin hat den verfahrensgegenständlichen Nachprüfungsantrag, den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren zurückgezogen.
Die Verfahren sind somit beendet.
Die Pauschalgebühren wurden in der korrekten Höhe entrichtet (Anfechtung Zuschlagsentscheidung, Oberschwellenbereich, Lieferauftrag, Auftragswert über € 221.000 bis € 2.210.000: NPA: € 2.160,00 + EV: € 1.080,00 = € 3.240).
Gem. § 340 Abs 1 Z 7 BVergG 2018 ist, wenn ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung bzw. vor Erlassung des Beschlusses zurückgezogen wird, lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75% der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder gemäß Z 5 reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.Gem. Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2018 ist, wenn ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung bzw. vor Erlassung des Beschlusses zurückgezogen wird, lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75% der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder gemäß Ziffer 5, reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.
Da im gegenständlichen Fall vor Antragsrückziehung keine mündliche Verhandlung stattfand und über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung noch nicht entschieden wurde, erfolgt die Zurückerstattung bereits entrichteter Mehrbeträge von Amts wegen (Berechnung: 2.160 x 0,75= 1.620,-+ 1080 x 0,75= 810 = geschuldete Pauschalgebühr (2.430); bezahlte Pauschalgebühr: 3.240,-- = 810= Mehrbetrag).
Zu Spruchpunkt B) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage eindeutig und es sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage eindeutig und es sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.
Schlagworte
Antragszurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens einstweilige Verfügung Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung Provisorialverfahren Verfahrenseinstellung Vergabeverfahren Zurückziehung AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W134.2275094.1.00Im RIS seit
14.09.2023Zuletzt aktualisiert am
14.09.2023