TE Bvwg Beschluss 2023/7/27 W134 2275094-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.07.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

27.07.2023

Norm

AVG §13 Abs7
BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §328 Abs1
BVergG 2018 §333
BVergG 2018 §350
BVergG 2018 §351
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W134 2275094-1/5E

W134 2275094-2/13E
W134 2275094-3/5E
W134 2275094-2/13E, W134 2275094-3/5E,

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas Gruber im Verfahren betreffend das Vergabeverfahren „Errichtung einer Solemisch- und Tankanlage ABM Lieserhofen“, der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen Finanzierungs-Aktiengesellschaft, vergebende Stelle ASFINAG Service GmbH, vertreten durch die FSM Rechtsanwälte GmbH, Lange Gasse 50, 1080 Wien, aufgrund der Anträge der XXXX , vertreten durch Dumfarth Klausberger Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Stelzhamerstraße 2/26, 4020 Linz, vom 14.07.2023 folgende Beschlüsse:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas Gruber im Verfahren betreffend das Vergabeverfahren „Errichtung einer Solemisch- und Tankanlage ABM Lieserhofen“, der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen Finanzierungs-Aktiengesellschaft, vergebende Stelle ASFINAG Service GmbH, vertreten durch die FSM Rechtsanwälte GmbH, Lange Gasse 50, 1080 Wien, aufgrund der Anträge der römisch 40 , vertreten durch Dumfarth Klausberger Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Stelzhamerstraße 2/26, 4020 Linz, vom 14.07.2023 folgende Beschlüsse:

A)

I. Aufgrund der Zurückziehung des Nachprüfungsantrages wird das Nachprüfungsverfahren eingestellt. römisch eins. Aufgrund der Zurückziehung des Nachprüfungsantrages wird das Nachprüfungsverfahren eingestellt.

II. Aufgrund der Zurückziehung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird das Verfahren betreffend die Erlassung einer einstweiligen Verfügung eingestellt. römisch zwei. Aufgrund der Zurückziehung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird das Verfahren betreffend die Erlassung einer einstweiligen Verfügung eingestellt.

III. Aufgrund der Zurückziehung des Antrages auf Ersatz der Pauschalgebühren wird das Verfahren betreffend den Ersatz der Pauschalgebühren eingestellt. römisch drei. Aufgrund der Zurückziehung des Antrages auf Ersatz der Pauschalgebühren wird das Verfahren betreffend den Ersatz der Pauschalgebühren eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Begründung:
, Begründung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Mit dem Schreiben vom 14.07.2023, beim BVwG eingelangt am gleichen Tag, begehrte die Antragstellerin die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren.

Die Antragstellerin entrichtete an Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung insgesamt EUR 3.240,-.

Mit Schreiben der Auftraggeberin vom 19.07 2023 teilte die Auftraggeberin mit, dass der geschätzte Auftragswert des gegenständlichen Lieferauftrages € 222.700,-- beträgt.

Mit Schreiben der Antragstellerin vom 20.07.2023, vom 25.07.2023 und vom 26.07.2023 zog diese den Nachprüfungsantrag, den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren zurück.

Es fand vor Antragsrückziehung keine mündliche Verhandlung statt. Über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde noch nicht entschieden.

2. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt und dem unstrittigen Parteienvorbringen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag und Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag und Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.

Zu Spruchpunkt A) Nachprüfungsantrag/Gebührenrückerstattung

Die Antragstellerin hat den verfahrensgegenständlichen Nachprüfungsantrag, den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren zurückgezogen.

Die Verfahren sind somit beendet.

Die Pauschalgebühren wurden in der korrekten Höhe entrichtet (Anfechtung Zuschlagsentscheidung, Oberschwellenbereich, Lieferauftrag, Auftragswert über € 221.000 bis € 2.210.000: NPA: € 2.160,00 + EV: € 1.080,00 = € 3.240).

Gem. § 340 Abs 1 Z 7 BVergG 2018 ist, wenn ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung bzw. vor Erlassung des Beschlusses zurückgezogen wird, lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75% der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder gemäß Z 5 reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.Gem. Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2018 ist, wenn ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung bzw. vor Erlassung des Beschlusses zurückgezogen wird, lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75% der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder gemäß Ziffer 5, reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.

Da im gegenständlichen Fall vor Antragsrückziehung keine mündliche Verhandlung stattfand und über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung noch nicht entschieden wurde, erfolgt die Zurückerstattung bereits entrichteter Mehrbeträge von Amts wegen (Berechnung: 2.160 x 0,75= 1.620,-+ 1080 x 0,75= 810 = geschuldete Pauschalgebühr (2.430); bezahlte Pauschalgebühr: 3.240,-- = 810= Mehrbetrag).

Zu Spruchpunkt B) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage eindeutig und es sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage eindeutig und es sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.

Schlagworte

Antragszurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens einstweilige Verfügung Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung Provisorialverfahren Verfahrenseinstellung Vergabeverfahren Zurückziehung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W134.2275094.1.00

Im RIS seit

14.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten