Entscheidungsdatum
31.07.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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L521 2147758-4/5E
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. in der Beschwerdesache des XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch XXXX , gegen den Spruchpunkt VII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2020, Zl. 1078537008-200656965, in einer Angelegenheit nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 denDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. in der Beschwerdesache des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch römisch 40 , gegen den Spruchpunkt römisch sieben. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2020, Zl. 1078537008-200656965, in einer Angelegenheit nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 den
BESCHLUSS
gefasst:
A)
I. Dem am 03.07.2023 eingelangte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Beantragung einer schriftlichen Ausfertigung des am 25.05.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes L521 2147758-2/55Z, wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG nicht stattgegeben.römisch eins. Dem am 03.07.2023 eingelangte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Beantragung einer schriftlichen Ausfertigung des am 25.05.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes L521 2147758-2/55Z, wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG nicht stattgegeben.
II. Der am 03.07.2023 eingelangte Antrag auf Ausfertigung des am 25.05.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes L521 2147758-2/55Z wird gemäß § 29 Abs. 2a und 5 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Der am 03.07.2023 eingelangte Antrag auf Ausfertigung des am 25.05.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes L521 2147758-2/55Z wird gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a und 5 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
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Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 29.07.2020 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2020, Zl. 1078537008-200656965, wurde dieser Antrag des Antragstellers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG 2005 bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs. 1 FPG 2005 wurde wider den Antragsteller ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2020, Zl. 1078537008-200656965, wurde dieser Antrag des Antragstellers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG 2005 wurde wider den Antragsteller ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.2021, L521 2147758-2/15E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2020, Zl. 1078537008-200656965, der Sache nach als unbegründet abgewiesen. Der gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides erhobenen Beschwerde wurde hingegen Folge gegeben und Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. 2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.2021, L521 2147758-2/15E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2020, Zl. 1078537008-200656965, der Sache nach als unbegründet abgewiesen. Der gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides erhobenen Beschwerde wurde hingegen Folge gegeben und Spruchpunkt römisch sieben des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
3. Gegen den beheben Teil des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2021 erhob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit am 08.03.2021 eingebrachtem Schriftsatz Revision. Der Verwaltungsgerichtshof gab dem erhobenen Rechtsmittel mit Erkenntnis vom 22.03.2023, Ra 2021/18/0100, Folge und hob das Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes im Umfang der Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof insbesondere aus, das Bundesverwaltungsgericht hätte sich konkret mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG 2005, die die Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich mache, dadurch bewirkt werde, dass der Antragsteller nach den Feststellungen seiner Ausreiseverpflichtung sowie der ihm gegenüber mit rechtskräftigem Mandatsbescheid ausgesprochenen Wohnsitzauflage nicht nachgekommen und nicht rückkehrwillig sei sowie den Folgeantrag missbräuchlich bzw. zur Vereitelung seiner zwangsweisen Rückführung gestellt habe.Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof insbesondere aus, das Bundesverwaltungsgericht hätte sich konkret mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005, die die Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich mache, dadurch bewirkt werde, dass der Antragsteller nach den Feststellungen seiner Ausreiseverpflichtung sowie der ihm gegenüber mit rechtskräftigem Mandatsbescheid ausgesprochenen Wohnsitzauflage nicht nachgekommen und nicht rückkehrwillig sei sowie den Folgeantrag missbräuchlich bzw. zur Vereitelung seiner zwangsweisen Rückführung gestellt habe.
4. Mit am 25.05.2023 nach Durchführung der mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnis, L521 2147758-2/55Z, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen Spruchpunkt VII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2020, Zl. 1078537008-200656965, erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.4. Mit am 25.05.2023 nach Durchführung der mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnis, L521 2147758-2/55Z, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen Spruchpunkt römisch sieben. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2020, Zl. 1078537008-200656965, erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
5. In Ermangelung eines fristgerechten Antrages gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG wurde am 13.06.2023 eine gekürzte Ausfertigung des am 25.05.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG hergestellt und Ausfertigungen davon der rechtsfreundlichen Vertretung des Antragstellers und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zugestellt. 5. In Ermangelung eines fristgerechten Antrages gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG wurde am 13.06.2023 eine gekürzte Ausfertigung des am 25.05.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG hergestellt und Ausfertigungen davon der rechtsfreundlichen Vertretung des Antragstellers und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zugestellt.
6. Am 03.07.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Beantragung einer schriftlichen Ausfertigung des am 25.05.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes ein, mit welchem unter einem die versäumte Handlung nachgeholt wurde.
Begründend bringt der Antragsteller im Wesentlichen vor, bei der Nachbesprechung der mündlichen Verhandlung und des verkündeten Erkenntnisses sei es zu Missverständnissen zwischen dem Antragsteller und seinem Vertreter gekommen. Sein Vertreter habe die Zustimmung des Beschwerdeführers, einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte als zweckmäßigen nächsten Schritt zu sehen, dahingehend interpretiert, dass keine schriftliche Ausfertigung des am 25.05.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes beantragt werden solle. Der Antragsteller sei seinerseits davon ausgegangen, dass ein solcher Antrag gestellt werde, da der zuständige Rechtsberater „zuverlässig den Antrag auf schriftliche Ausfertigung auf Wunsch seiner Klienten immer fristgerecht stellt“. Das Missverständnis sei dem Beschwerdeführer erst nach Zustellung der gekürzten Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses aufgefallen. Weder er, noch der zuständige Rechtsberater hätten sorglos gehandelt, da aufgrund des Missverständnisses nicht erkennbar gewesen sei, dass der Antragsteller doch gegen das am 25.05.2023 mündlich verkündeten Erkenntnis habe vorgehen wollen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Antragsteller stellte am 29.07.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Diese wurde mit im Instanzenzug ergangenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.2021, L521 2147758-2/15E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Antragsteller nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG 2005 wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt.Diese wurde mit im Instanzenzug ergangenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.2021, L521 2147758-2/15E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Antragsteller nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt.
Im darüber hinausgehenden Umfang gab das Bundesverwaltungsgericht der gegen den in erster Instanz ergangenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2020, Zl. 1078537008-200656965, statt und es wurde das wider den Antragsteller gemäß § 53 Abs. 1 FPG 2005 erlassene und auf die Dauer von zwei Jahren befristete Einreiseverbot ersatzlos aufgehoben. Im darüber hinausgehenden Umfang gab das Bundesverwaltungsgericht der gegen den in erster Instanz ergangenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2020, Zl. 1078537008-200656965, statt und es wurde das wider den Antragsteller gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG 2005 erlassene und auf die Dauer von zwei Jahren befristete Einreiseverbot ersatzlos aufgehoben.
1.2. Gegen den beheben Teil des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2021 erhob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit am 08.03.2021 eingebrachtem Schriftsatz Revision. Der Verwaltungsgerichtshof gab dem erhobenen Rechtsmittel mit Erkenntnis vom 22.03.2023, Ra 2021/18/0100, Folge und hob das Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes im Umfang der Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
1.3. Mit am 25.05.2023 nach Durchführung der mündlichen Verhandlung im Beisein des Antragstellers und seines rechtsfreundlichen Vertreters verkündeten Erkenntnis, L521 2147758-2/55Z, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen Spruchpunkt VII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2020, Zl. 1078537008-200656965, erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.1.3. Mit am 25.05.2023 nach Durchführung der mündlichen Verhandlung im Beisein des Antragstellers und seines rechtsfreundlichen Vertreters verkündeten Erkenntnis, L521 2147758-2/55Z, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen Spruchpunkt römisch sieben. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2020, Zl. 1078537008-200656965, erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
Das Bundesverwaltungsgericht belehrte den Antragsteller über die Möglichkeit, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Es belehrte den Antragsteller außerdem gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung der Niederschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG verlangen zu können sowie darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht belehrte den Antragsteller über die Möglichkeit, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Es belehrte den Antragsteller außerdem gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung der Niederschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG verlangen zu können sowie darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.
Die Belehrungen wurden in deutscher und in arabischer Sprache vorgenommen und sind in deutscher und in arabischer Sprache in der dem Beschwerdeführer ausgefolgten Niederschrift der mündlichen Verhandlung samt Beurkundung der Verkündung der Entscheidung gemäß § 62 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG abgedruckt.Die Belehrungen wurden in deutscher und in arabischer Sprache vorgenommen und sind in deutscher und in arabischer Sprache in der dem Beschwerdeführer ausgefolgten Niederschrift der mündlichen Verhandlung samt Beurkundung der Verkündung der Entscheidung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG abgedruckt.
1.4. In Ermangelung eines fristgerechten Antrages gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG wurde am 13.06.2023 eine gekürzte Ausfertigung des am 25.05.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG hergestellt und eine Ausfertigung davon der rechtsfreundlichen Vertretung des Antragstellers am 15.06.2023 zugestellt. 1.4. In Ermangelung eines fristgerechten Antrages gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG wurde am 13.06.2023 eine gekürzte Ausfertigung des am 25.05.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG hergestellt und eine Ausfertigung davon der rechtsfreundlichen Vertretung des Antragstellers am 15.06.2023 zugestellt.
1.5. Der rechtsfreundliche Vertreter des Antragstellers (eine Person mit abgeschlossenem Studium der Rechtswissenschaften) führte mit diesem am 25.05.2023 nach der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes eine kurze Beratung über die verkündete Entscheidung, die Folgen für ein parallel beim Bundesverwaltungsgericht anhängiges Verfahren betreffend Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 sowie hinsichtlich der Möglichkeit einer Duldung des Antragstellers gemäß § 46a FPG 2005 oder eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 durch. Die Möglichkeit eines Antrages auf Ausstellung einer Duldungskarte wurde bereits vor der mündlichen Verhandlung als Option im Fall eines negativen Ausganges des Verfahrens mit dem Antragsteller besprochen. Der Antragsteller erteilte seinem rechtsfreundlichen Vertreter im Zuge der Beratung keinen Auftrag, die schriftliche Ausfertigung des zuvor mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes zu beantragen. Er brachte zum Ausdruck, einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte mit Unterstützung seiner rechtsfreundlichen Vertretung einbringen zu wollen. Der rechtsfreundlichen Vertreter des Antragstellers ging aufgrund der durchgeführten Beratung ohne weitere Nachfrage davon aus, dass kein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gewünscht sei und vermerkte dies so in seinen Unterlagen. Erst nach Zustellung der gekürzten Ausfertigung des am 25.05.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses brachte der Antragsteller gegenüber seinem rechtsfreundlichen Vertreter zum Ausdruck, dass er die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hätte bekämpfen wollen.1.5. Der rechtsfreundliche Vertreter des Antragstellers (eine Person mit abgeschlossenem Studium der Rechtswissenschaften) führte mit diesem am 25.05.2023 nach der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes eine kurze Beratung über die verkündete Entscheidung, die Folgen für ein parallel beim Bundesverwaltungsgericht anhängiges Verfahren betreffend Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 sowie hinsichtlich der Möglichkeit einer Duldung des Antragstellers gemäß Paragraph 46 a, FPG 2005 oder eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 durch. Die Möglichkeit eines Antrages auf Ausstellung einer Duldungskarte wurde bereits vor der mündlichen Verhandlung als Option im Fall eines negativen Ausganges des Verfahrens mit dem Antragsteller besprochen. Der Antragsteller erteilte seinem rechtsfreundlichen Vertreter im Zuge der Beratung keinen Auftrag, die schriftliche Ausfertigung des zuvor mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes zu beantragen. Er brachte zum Ausdruck, einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte mit Unterstützung seiner rechtsfreundlichen Vertretung einbringen zu wollen. Der rechtsfreundlichen Vertreter des Antragstellers ging aufgrund der durchgeführten Beratung ohne weitere Nachfrage davon aus, dass kein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gewünscht sei und vermerkte dies so in seinen Unterlagen. Erst nach Zustellung der gekürzten Ausfertigung des am 25.05.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses brachte der Antragsteller gegenüber seinem rechtsfreundlichen Vertreter zum Ausdruck, dass er die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hätte bekämpfen wollen.
1.6. Am 29.06.2023 erhielt der Antragsteller im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung die gekürzte Ausfertigung des am 25.05.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses. Der Antragsteller setzte sich daraufhin mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung in Verbindung und veranlasste die Einbringung des gegenständlichen Antrages.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der festgestellte Sachverhalt beruht auf dem Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts des Bundesamtes sowie den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich der Verfahren L521 2147758-2 und L521 2147758-4.
2.2. Nach der Rechtsprechung gilt in dieser Hinsicht bei Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Folgendes:
Den Wiedereinsetzungswerber trifft die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat, und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was als Grundlage ein entsprechendes tatsachenbezogenes Antragsvorbringen und die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel bereits im Antrag voraussetzt. Diese Nachweispflicht bezieht sich auch auf die Darlegung, dass der Wiedereinsetzungswerber (oder sein Vertreter) die ihm im Zusammenhang mit der Einhaltung der versäumten Frist gebotene Sorgfaltspflicht nicht außer Acht gelassen hat und dass ihm nicht mehr als bloß ein minderer Grad des Versehens an der Fristversäumnis zur Last liegt (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0119 mwN). Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 03.02.2020, Ra 2019/04/0119 mwN). Ziel der Glaubhaftmachung ist, die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen, das Gericht muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg 17.159/2004). Der Antragsteller hat – allenfalls durch die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel – auch glaubhaft zu machen, dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht. Auch die Einhaltung des gebotenen Sorgfaltsmaßstabes ist vom Wiedereinsetzungswerber in seinem Antrag glaubhaft zu machen ((Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 116, 120).Den Wiedereinsetzungswerber trifft die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat, und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was als Grundlage ein entsprechendes tatsachenbezogenes Antragsvorbringen und die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel bereits im Antrag voraussetzt. Diese Nachweispflicht bezieht sich auch auf die Darlegung, dass der Wiedereinsetzungswerber (oder sein Vertreter) die ihm im Zusammenhang mit der Einhaltung der versäumten Frist gebotene Sorgfaltspflicht nicht außer Acht gelassen hat und dass ihm nicht mehr als bloß ein minderer Grad des Versehens an der Fristversäumnis zur Last liegt (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0119 mwN). Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 03.02.2020, Ra 2019/04/0119 mwN). Ziel der Glaubhaftmachung ist, die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen, das Gericht muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg 17.159 aus 2004,). Der Antragsteller hat – allenfalls durch die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel – auch glaubhaft zu machen, dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht. Auch die Einhaltung des gebotenen Sorgfaltsmaßstabes ist vom Wiedereinsetzungswerber in seinem Antrag glaubhaft zu machen ((Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 116, 120).
Das Fehlen der Angaben zur Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsvorbringen ist nicht verbesserbar (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/18/0367). Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente können auch nicht nachgetragen werden (VwGH 03.08.2022, Ra 2022/01/0202).
Das Bundesverwaltungsgericht ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Wiedereinsetzungsverfahrens ausschließlich an die vom Antragsteller vorgebrachten Gründe gebunden. Es ist ihm verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Antragsteller nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen (VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134). Anzumerken ist, dass dem gegenständlichen Antrag keine Bescheinigungsmittel angeschlossen sind.
2.3. Ausgehend davon ist von wesentlicher Bedeutung, dass sich der Antragsteller zur Begründung seines gegenständlichen Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf die in den Feststellungen dargelegten Missverständnisse in der Kommunikation mit seinem Vertreter anlässlich der Beratung nach der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes am 25.05.2023 beruft. Den dahingehenden Ausführungen kann jedoch nicht entnommen werden, dass der Antragsteller seinem Vertreter den Auftrag bzw. die Weisung erteilte, die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses zu beantragen. Das Bundesverwaltungsgericht kann daraus nur den Schluss ziehen, dass ein solcher Auftrag nicht erteilt wurde. Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen untermauert, wonach der rechtsfreundliche Vertreter des Antragstellers nicht habe erkennen können, dass dieser gegen das mündlich verkündeten Erkenntnisses vorgehen wolle, was nur als Folge einer fehlenden darauf gerichteten Willenserklärung des Antragstellers erklärbar ist.
Dem Vorbringen im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann schließlich nicht entnommen werden, dass der rechtsfreundliche Vertreter des Antragstellers in diesem Zusammenhang aus eigener Initiative Rücksprache mit dem Antragsteller hielt bzw. entsprechende Fragen stellte, sodass dazu eine negative Feststellung zu treffen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 29 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (VwGVG), hat das Verwaltungsgericht in der Regel, wenn eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden hat, das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.3.1. Gemäß Paragraph 29, Absatz 2, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (VwGVG), hat das Verwaltungsgericht in der Regel, wenn eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden hat, das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.
Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer mündlichen Verkündung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen:Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer mündlichen Verkündung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen:
1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Abs. 4 zu verlangen;1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Absatz 4, zu verlangen;
2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.
Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
§ 33 Abs. 1 VwGVG zufolge ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG zufolge ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist gemäß § 33 Abs. 3 erster Satz VwGVG in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist gemäß Paragraph 33, Absatz 3, erster Satz VwGVG in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
Gemäß § 33 Abs. 4a VwGVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen Gemäß Paragraph 33, Absatz 4 a, VwGVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat,
beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
3.2. Einleitend ist festzuhalten, dass kein Anwendungsfall des § 33 Abs. 4a VwGVG vorliegt. Der Antragsteller wurde nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses vom 25.05.2023 darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann. Er wurde außerdem gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG über das Recht belehrt, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung der Niederschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG verlangen zu können sowie darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt. 3.2. Einleitend ist festzuhalten, dass kein Anwendungsfall des Paragraph 33, Absatz 4 a, VwGVG vorliegt. Der Antragsteller wurde nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses vom 25.05.2023 darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann. Er wurde außerdem gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG über das Recht belehrt, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung der Niederschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG verlangen zu können sowie darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.
Die Belehrungen wurden in deutscher und – im Wege des anwesenden und gerichtlich beeideten Dolmetschers – in arabischer Sprache vorgenommen und sind in deutscher und in arabischer Sprache in der dem Beschwerdeführer ausgefolgten Niederschrift der mündlichen Verhandlung samt Beurkundung der Verkündung der Entscheidung gemäß § 62 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG abgedruckt. Dem Antragsteller musste daher bewusst gewesen sein, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der behauptetermaßen angestrebten Rechtsmittel an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts darstellt, zumal er muttersprachlich darüber belehrt wurde und sich die muttersprachliche Belehrung auch in der ausgefolgten Niederschrift wiederfindet.Die Belehrungen wurden in deutscher und – im Wege des anwesenden und gerichtlich beeideten Dolmetschers – in arabischer Sprache vorgenommen und sind in deutscher und in arabischer Sprache in der dem Beschwerdeführer ausgefolgten Niederschrift der mündlichen Verhandlung samt Beurkundung der Verkündung der Entscheidung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG abgedruckt. Dem Antragsteller musste daher bewusst gewesen sein, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der behauptetermaßen angestrebten Rechtsmittel an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts darstellt, zumal er muttersprachlich darüber belehrt wurde und sich die muttersprachliche Belehrung auch in der ausgefolgten Niederschrift wiederfindet.
3.3. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG setzt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat. 3.3. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG setzt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat.
Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte (VwGH 18.03.2021, Ra 2021/20/0024, zur Beförderung von Postsendungen). Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 39 mwN). Ein Ereignis kann nun auch in einem inneren, psychischen Geschehen liegen, daher auch in einem Vergessen oder Versehen (VwGH 29.10.2021, Ra 2021/22/0127). Ein zur Wiedereinsetzung führendes Ereignis liegt allerdings nur dann vor, wenn es sich um ein Geschehen handelt, das für das Versäumen der Frist kausal war (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0119). Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte (VwGH 18.03.2021, Ra 2021/20/0024, zur Beförderung von Postsendungen). Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 39 mwN). Ein Ereignis kann nun auch in einem inneren, psychischen Geschehen liegen, daher auch in einem Vergessen oder Versehen (VwGH 29.10.2021, Ra 2021/22/0127). Ein zur Wiedereinsetzung führendes Ereignis liegt allerdings nur dann vor, wenn es sich um ein Geschehen handelt, das für das Versäumen der Frist kausal war (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0119).
Der Begriff des minderen Grades des Versehens wird als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 20.06.2013, Zl. 2013/06/0098).Der Begriff des minderen Grades des Versehens wird als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 20.06.2013, Zl. 2013/06/0098).
3.4. Der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag enthält kein hinreichend substantiiertes Vorbringen, um einen Wiedereinsetzungsgrund um Sinn des § 33 Abs. 1 VwGVG darzulegen. 3.4. Der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag enthält kein hinreichend substantiiertes Vorbringen, um einen Wiedereinsetzungsgrund um Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG darzulegen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen nämlich Mängel in der Kommunikation zwischen der Partei und ihrem Vertreter wie die im gegenständlichen Antrag dargestellten Unzulänglichkeiten kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinn der zitierten Bestimmungen dar (VwGH 27.04.2016, Ra 2016/05/0015; 16.03.2012, Zl. 2009/05/0078 mwN).
Aus dem Antrag geht insbesondere nicht hervor, durch welches unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis der Antragsteller daran gehindert war, vor dem Ablauf der Frist des § 29 Abs. 2 VwGVG eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses zu beantragten oder eine solche Antragstellung von seiner rechtsfreundlichen Vertretung zu verlangen. Wohl ist ein in diesem Zusammenhang unterlaufenes Vergessen oder Versehen vor dem Hintergrund der referierten Rechtsprechung als Ereignis im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGVG anzusehen. Allerdings stellt sich das vorgebrachte Versehen des rechtsfreundlichen Vertreters sowie des Beschwerdeführers, entstanden aus einer unzureichenden Kommunikation, nicht als unvorhergesehen oder unabwendbar dar. Aus dem Antrag geht insbesondere nicht hervor, durch welches unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis der Antragsteller daran gehindert war, vor dem Ablauf der Frist des Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses zu beantragten oder eine solche Antragstellung von seiner rechtsfreundlichen Vertretung zu verlangen. Wohl ist ein in diesem Zusammenhang unterlaufenes Vergessen oder Versehen vor dem Hintergrund der referierten Rechtsprechung als Ereignis im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG anzusehen. Allerdings stellt sich das vorgebrachte Versehen des rechtsfreundlichen Vertreters sowie des Beschwerdeführers, entstanden aus einer unzureichenden Kommunikation, nicht als unvorhergesehen oder unabwendbar dar.
Der Antragsteller wurde über seine Rechte belehrt und es wurde mit ihm die weitere Vorgehensweise nach der mündlichen Verkündung der in Rede stehenden Entscheidung erörtert. Das Verlangen nach einem Antrag gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG oder der Erhebung von Rechtsmitteln gegen das am 25.05.2023 mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts brachte der Antragsteller dabei nicht zum Ausdruck. Ungeachtet der mündlichen und schriftlichen Belehrungen nach der Entscheidungsverkündung bzw. in der Verhandlungsschrift brachte er auch in der Folge (bis zum Ablauf der Frist des § 29 Abs. 2 VwGVG) kein dahingehendes Verlangen gegenüber seiner rechtsfreundlichen Vertretung oder dem Bundesverwaltungsgericht zum Ausdruck. Vor dem Hintergrund dessen war es weder unvorhersehbar, noch unabwendbar, dass die Einbringung eines Antrages gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG unterlassen wurde: Der Antragsteller durfte nicht davon ausgehen, dass seine rechtsfreundliche Vertretung nach mehrfacher Belehrung ohne ein dahingehendes zumindest implizites Verlangen (letzteres kann etwa durch die Absicht zum Ausdruck gebracht werden, weitere Rechtsmittel ausschöpfen zu wollen) einen Antrag gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG einbringt. Weshalb der Antragsteller eine entsprechende Willenskundgebung unterließ, geht aus dem Wiedereinsetzungsantrag nicht hervor. Dass der den Antragsteller betreuende Rechtsberater „zuverlässig den Antrag auf schriftliche Ausfertigung auf Wunsch seiner Klienten immer fristgerecht stellt“ ist nicht zweifelhaft, allerdings weist schon das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag unzweifelhaft darauf hin, dass einem Antrag gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG eben ein Begehren des Vertretenen voranzugehen hat. Ohne einen solches Begehren zu äußern ist es weder unvorhersehbar, noch unabwendbar, dass ein Antrag gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG unterbleibt. Das unterlassene Begehren war kausal dafür, dass die Antragstellung gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG unterblieb, zumal im Fall eines solchen Begehrens fristgerecht ein solcher Antrag eingebracht worden wäre. Dass der Antragsteller durch ein anderweitiges Ereignis – einem Vergessen oder Versehen – an einer entsprechenden Willenskundgebung gegenüber seinem Vertreter gehindert war, wurde nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich. Dazu tritt, dass für die Beteiligten offenkundig war, dass die Erörterung der Verhandlungsergebnisse am 25.05.2023 für das weitere Vorgehen entscheidend war, sowohl für den Antragsteller als auch für seinen Vertreter war vorhersehbar, dass die Klärung der Frage eines allfälligen Rechtmittels in der Beratung nach der mündlichen Verkündung zu erfolgen hat und dazu die notwendige Klarheit hergestellt werden muss. Der geschilderten Situation wohnte kein unvorhersehbarer oder unabwendbarer Aspekt inne. Das Vorbringen im gegenständlichen läuft darauf hinaus, dass der Antragsteller ohne Erörterung mit seinem Vertreter und ohne objektive Anhaltspunkte stillschweigend davon ausging, dass ein Antrag gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG gestellt werde. Der ihm unterlaufende Irrtum beruhte indes nicht auf einem unvorhergesehen oder unabwendbaren Verlauf des Geschehens. Der Antragsteller wurde über seine Rechte belehrt und es wurde mit ihm die weitere Vorgehensweise nach der mündlichen Verkündung der in Rede stehenden Entscheidung erörtert. Das Verlangen nach einem Antrag gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG oder der Erhebung von Rechtsmitteln gegen das am 25.05.2023 mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts brachte der Antragsteller dabei nicht zum Ausdruck. Ungeachtet der mündlichen und schriftlichen Belehrungen nach der Entscheidungsverkündung bzw. in der Verhandlungsschrift brachte er auch in der Folge (bis zum Ablauf der Frist des Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG) kein dahingehendes Verlangen gegenüber seiner rechtsfreundlichen Vertretung oder dem Bundesverwaltungsgericht zum Ausdruck. Vor dem Hintergrund dessen war es weder unvorhersehbar, noch unabwendbar, dass die Einbringung eines Antrages gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG unterlassen wurde: Der Antragsteller durfte nicht davon ausgehen, dass seine rechtsfreundliche Vertretung nach mehrfacher Belehrung ohne ein dahingehendes zumindest implizites Verlangen (letzteres kann etwa durch die Absicht zum Ausdruck gebracht werden, weitere Rechtsmittel ausschöpfen zu wollen) einen Antrag gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG einbringt. Weshalb der Antragsteller eine entsprechende Willenskundgebung unterließ, geht aus dem Wiedereinsetzungsantrag nicht hervor. Dass der den Antragsteller betreuende Rechtsberater „zuverlässig den Antrag auf schriftliche Ausfertigung auf Wunsch seiner Klienten immer fristgerecht stellt“ ist nicht zweifelhaft, allerdings weist schon das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag unzweifelhaft darauf hin, dass einem Antrag gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG eben ein Begehren des Vertretenen voranzugehen hat. Ohne einen solches Begehren zu äußern ist es weder unvorhersehbar, noch unabwendbar, dass ein Antrag gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG unterbleibt. Das unterlassene Begehren war kausal dafür, dass die Antragstellung gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG unterblieb, zumal im Fall eines solchen Begehrens fristgerecht ein solcher Antrag eingebracht worden wäre. Dass der Antragsteller durch ein anderweitiges Ereignis – einem Vergessen oder Versehen – an einer entsprechenden Willenskundgebung gegenüber seinem Vertreter gehindert war, wurde nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich. Dazu tritt, dass für die Beteiligten offenkundig war, dass die Erörterung der Verhandlungsergebnisse am 25.05.2023 für das weitere Vorgehen entscheidend war, sowohl für den Antragsteller als auch für seinen Vertreter war vorhersehbar, dass die Klärung der Frage eines allfälligen Rechtmittels in der Beratung nach der mündlichen Verkündung zu erfolgen hat und dazu die notwendige Klarheit hergestellt werden muss. Der geschilderten Situation wohnte kein unvorhersehbarer oder unabwendbarer Aspekt inne. Das Vorbringen im gegenständlichen läuft darauf hinaus, dass der Antragsteller ohne Erörterung mit seinem Vertreter und ohne objektive Anhaltspunkte stillschweigend davon ausging, dass ein Antrag gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG gestellt werde. Der ihm unterlaufende Irrtum beruhte indes nicht auf einem unvorhergesehen oder unabwendbaren Verlauf des Geschehens.
Darüber hinaus stellt sich das Verhalten des Antragstellers als auffallend sorglos dar und steht einer Bewilligung der Wiedereinsetzung somit auch Verschulden des Antragstellers entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass Parteien nicht auffallend sorglos handeln und die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihnen nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht lassen dürfen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist ein fallbezogener Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.1.2017, Ra 2016/22/0096 mwN).
Der Antragsteller wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mündlich und schriftlich über die Notwendigkeiten eines Antrages gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG belehrt und von seinem Vertreter anschließend beraten. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist vorauszusetzen, dass er über die Notwendigkeit einer Antragstellung gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG zur Wahrung seiner Rechte informiert war. Darüber hinaus ist der Antragsteller zwar nicht rechtskundig, er war jedoch bereits an zwei Asylverfahren als Partei beteiligt und ist demnach im Umgang mit Behörden und Gerichte nicht vollkommen unkundig. Er unterließ trotzdem sowohl die Erteilung eines (zumindest impliziten) Auftrages zur Antragstellung gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG, als auch jede nähere Erkundigung bei seinem Vertreter im Hinblick auf eine solche Antragstellung bzw. das Zutreffen der (im Wiedereinsetzungsantrag implizit behaupteten) allfälligen Annahme, dass sein Vertreter einen solchen Antrag ohne sein Zutun und ohne dahingehenden Willensäußerung einbringen würde. Da kein objektiver Anhaltspunkt bestand, dass sein Vertreter einen solchen Antrag automatisch und ohne jegliches Zutun einbringen würde, wäre zumindest eine dahingehende Nachfrage bei seinem Vertreter zur Klärung der Situation und zum Ausschuss eines Irrtums zumutbar und der Lage des Falles zur Herstellung der gebotenen Gewissheit auch erforderlich gewesen (ähnlich VwGH 14.10.2008, Zl. 2008/22/0544; 24.01.2008, Zl. 2007/09/0221). Dass der Antragsteller daran gehindert gewesen oder es ihm nicht zumutbar gewesen wäre, sich die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen, ist nicht erkennbar. Die stillschweigende Annahme, die rechtsfreundlichen Vertretung werde ohne jeglichen erkennbaren Hinweis auf die behauptetermaßen gewünschte Anfechtung des verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes einen Antrag gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG namens des Antragstellers einbringen, stellt keinen minderen Grad des Versehens mehr dar und steht demnach einer Bewilligung des gegenständlichen Antrages ebenso entgegen. Der Antragsteller wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mündlich und schriftlich über die Notwendigkeiten eines Antrages gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG belehrt und von seinem Vertreter anschließend beraten. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist vorauszusetzen, dass er über die Notwendigkeit einer Antragstellung gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG zur Wahrung seiner Rechte informiert war. Darüber hinaus ist der Antragsteller zwar nicht rechtskundig, er war jedoch bereits an zwei Asylverfahren als Partei beteiligt und ist demnach im Umgang mit Behörden und Gerichte nicht vollkommen unkundig. Er unterließ trotzdem sowohl die Erteilung eines (zumindest impliziten) Auftrages zur Antragstellung gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG, als auch jede nähere Erkundigung bei seinem Vertreter im Hinblick auf eine solche Antragstellung bzw. das Zutreffen der (im Wiedereinsetzungsantrag implizit behaupteten) allfälligen Annahme, dass sein Vertreter einen solchen Antrag ohne sein Zutun und ohne dahingehenden Willensäußerung einbringen würde. Da kein objektiver Anhaltspunkt bestand, dass sein Vertreter einen solchen Antrag automatisch und ohne jegliches Zutun einbringen würde, wäre zumindest eine dahingehende Nachfrage bei seinem Vertreter zur Klärung der Situation und zum Ausschuss eines Irrtums zumutbar und der Lage des Falles zur Herstellung der gebotenen Gewissheit auch erforderlich gewesen (ähnlich VwGH 14.10.2008, Zl. 2008/22/0544; 24.01.2008, Zl. 2007/09/0221). Dass der Antragsteller daran gehindert gewesen oder es ihm nicht zumutbar gewesen wäre, sich die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen, ist nicht erkennbar. Die stillschweigende Annahme, die rechtsfreundlichen Vertretung werde ohne jeglichen erkennbaren Hinweis auf die behauptetermaßen gewünschte Anfechtung des verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes einen Antrag gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG namens des Antragstellers einbringen, stellt keinen minderen Grad des Versehens mehr dar und steht demnach einer Bewilligung des gegenständlichen Antrages ebenso entgegen.
3.5. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes war der Vertreter des Antragstellers der Lage des Falles nach nicht dazu verpflichtet, nach erfolgter Rechtsbelehrung über die Erhebung eines möglichen Rechtsmittels aktiv nachzufragen, ob ein solches gewünscht werde bzw. ein Antrag gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG gestellt werden solle. Es darf von einer Partei erwartet werden, dass die von ihr gewünschte weitere Vorgehensweise nach (im gegenständlichen Fall zweifelsfrei erfolgter) persönlicher Darlegung der bestehenden Möglichkeiten zumindest implizit zum Ausdruck gebracht wird. Die gegenständliche Konstellation ist insbesondere nicht mit dem mehrfach den Gegenstand höchstgerichtlicher Rechtsprechung bildenden Sachverhalt vergleichbar, in welchem auf ein Schreiben des Vertreters keine Kontaktaufnahme durch den Vertretenen erfolgt (in solche Konstellationen ging der Verwaltungsgerichtshofes von einer Erkundigungspflicht bzw. der Verpflichtung zur vorsorglichen Erhebung eines Rechtsmittels aus, vgl. VwGH 16.03.2012, Zl. 2009/05/0078). Im gegenständlichen Fall wurde die Sach- und Rechtslage mit dem Antragsteller persönlich erörtert und gab dieser – trotz Kenntnis über die bestehenden Möglichkeiten – ausweislich des Wiedereinsetzungsantrages keinen Hinweis darauf zu erkennen, dass eine weitere Anfechtung des am 25.05.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses intendiert sei. In einer solchen Situation ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Ermangelung einer unklaren Situation keine weitere Nachfrage erforderlich und es scheitert die Bewilligung der Wiedereinsetzung an den in der Sphäre des Antragstellers gelegenen Umständen. 3.5. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes war der Vertreter des Antragstellers der Lage des Falles nach nicht dazu verpflichtet, nach erfolgter Rechtsbelehrung über die Erhebung eines möglichen Rechtsmittels aktiv nachzufragen, ob ein solches gewünscht werde bzw. ein Antrag gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG gestellt werden solle. Es darf von einer Partei erwartet werden, dass die von ihr gewünschte weitere Vorgehensweise nach (im gegenständlichen Fall zweifelsfrei erfolgter) persönlicher Darlegung der bestehenden Möglichkeiten zumindest implizit zum Ausdruck gebracht wird. Die gegenständliche Konstellation ist insbesondere nicht mit dem mehrfach den Gegenstand höchstgerichtlicher Rechtsprechung bildenden Sachverhalt vergleichbar, in welchem auf ein Schreiben des Vertreters keine Kontaktaufnahme durch den Vertretenen erfolgt (in solche Konstellationen ging der Verwaltungsgerichtshofes von einer Erkundigungspflicht bzw. der Verpflichtung zur vorsorglichen Erhebung eines Rechtsmittels aus, vergleiche VwGH 16.03.2012, Zl. 2009/05/0078). Im gegenständlichen Fall wurde die Sach- und Rechtslage mit dem Antragsteller persönlich erörtert und gab dieser – trotz Kenntnis über die bestehenden Möglichkeiten – ausweislich des Wiedereinsetzungsantrages keinen Hinweis darauf zu erkennen, dass eine weitere Anfechtung des am 25.05.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses intendiert sei. In einer solchen Situation ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Ermangelung einer unklaren Situation keine weitere Nachfrage erforderlich und es scheitert die Bewilligung der Wiedereinsetzung an den in der Sphäre des Antragstellers gelegenen Umständen.
Eine gegenteilte Rechtsansicht würde allerdings dem Wiedereinsetzungsantrag ebensowenig zum Erfolg verhelfen. Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt (VwGH 27.04.2016, Ra 2016/05/0015). Das Verschulden des Parteienvertreters trifft diesfalls die vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. VwGH 11.05.2017, Ra 2017/04/0045 mwN). Dass Angestellte von Rechtsberatungsorganisationen als berufliche und rechtskundige Parteienvertreter anzusehen sind und sie demnach ein strengerer Maßstab trifft, wurde in der Rechtsprechung bereits klargestellt. Eine gegenteilte Rechtsansicht würde allerdings dem Wiedereinsetzungsantrag ebensowenig zum Erfolg verhelfen. Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt (VwGH 27.04.2016, Ra 2016/05/0015). Das Verschulden des Parteienvertreters trifft diesfalls die vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen vergleiche VwGH 11.05.2017, Ra 2017/04/0045 mwN). Dass Angestellte von Rechtsberatungsorganisationen als berufliche und rechtskundige Parteienvertreter anzusehen sind und sie demnach ein strengerer Maßstab trifft, wurde in der Rechtsprechung bereits klargestellt.
Wollte man nun den festgestellten Sachverhalt, wonach sich der Antragsteller trotz Belehrung über die Notwendigkeit eines Antrages gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG zur weiteren Rechtsverfolgung im Grundverfahren nicht in dieser Richtung äußerte, als eine unklare Situation deuten, die seinen Vertreter zur aufklärenden Nachfrage verpflichtet hätte, wäre auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach beruflicher bzw. rechtskundiger Parteienvertreter den Geschäftsbetrieb so zu organisieren hat, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt und nach menschlichem Ermessen die Versäumung von Fristen ausgeschlossen ist (VwGH 01.06.2017, Ra 2017/06/0040). Wollte man nun den festgestellten Sachverhalt, wonach sich der Antragsteller trotz Belehrung über die Notwendigkeit eines Antrages gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG zur weiteren Rechtsverfolgung im Grundverfahren nicht in dieser Richtung äußerte, als eine unklare Situation deuten, die seinen Vertreter zur aufklärenden Nachfrage verpflichtet hätte, wäre auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach beruflicher bzw. rechtskundiger Parteienvertreter den Geschäftsbetrieb so zu organisieren hat, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt und nach menschlichem Ermessen die Versäumung von Fristen ausgeschlossen ist (VwGH 01.06.2017, Ra 2017/06/0040).
Der Wiedereinsetzungsantrag enthält jedoch kein Vorbringen, ob und welche Maßnahmen im Betrieb der rechtsfreundlichen Vertretung des Antragstellers gesetzt wurden, um die fristgerechte Einbringung von Schriftsätzen sicherzustellen. Abseits davon wäre es – bei Bejahung einer Erkundigungspflicht mangels einer eindeutigen Äußerung des Antragstellers – an seiner rechtsfreundlichen Vertretung gelegen, betreffend die Einbringung eines Antrages gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG im Rahmen der durchgeführten Besprechung sowie vor Ablauf der Frist (nochmals) durch Nachfrage eine Klärung der Absichten des Antragstellers vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung wäre die rechtsfreundlichen Vertretung des Antragstellers diesfalls sogar dazu verhalten, bei Unterlassung oder Fehlschlagen des Kontaktes vorsorglich einen Antrag gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG einzubringen (siehe dazu nochmals VwGH 16.03.2012, Zl. 2009/05/0078). Der Antragsteller hat die Folgen der Unterlassung zu tragen.Der Wiedereinsetzungsantrag enthält jedoch kein Vorbringen, ob und welche Maßnahmen im Betrieb der rechtsfreundlichen Vertretung des Antragstellers gesetzt wurden, um die fristgerechte Einbringung von Schriftsätzen sicherzustellen. Abseits davon wäre es – bei Bejahung einer Erkundigungspflicht mangels einer eindeutigen Äußerung des Antragstellers – an seiner rechtsfreundlichen Vertretung gelegen, betreffend die Einbringung eines Antrages gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG im Rahmen der durchgeführten Besprechung sowie vor Ablauf der Frist (nochmals) durch Nachfrage eine Klärung der Absichten des Antragstellers vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung wäre die rechtsfreundlichen Vertretung des Antragstellers diesfalls sogar dazu verhalten, bei Unterlassung oder Fehlschlagen des Kontaktes vorsorglich einen Antrag gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG einzubringen (siehe dazu nochmals VwGH 16.03.2012, Zl. 2009/05/0078). Der Antragsteller hat die Folgen der Unterlassung zu tragen.
Soweit schließlich ein Irrtum des rechtsfreundlichen Vertreters des Antragstellers über dessen Intentionen aufgrund von ihm zum Ausdruck gebrachten Absicht vorgebracht wird, einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte mit Unterstützung seiner rechtsfreundlichen Vertretung einbringen zu wollen, gilt folgendes: Der Vertreter ist – um sein Verschulden auszuschließen – dazu verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können. Aus der Ankündigung, einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte stellen zu wollen, können keine eindeutigen Rückschlüsse auf die weitere Vorgehensweise in einem anderen Verfahren gezogen werden. Nach der Rechtsprechung stellt es eine auffallende Sorglosigkeit dar, wenn sich ein beruflicher bzw. rechtskundiger Parteienvertreter mit mehrdeutigen Angaben einer nicht rechtskundigen Partei zufriedengibt (VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0214, zum Zustellzeitpunkt, wobei die grundsätzliche Aussage aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verallgemeinerungsfähig ist). Im gegenständlichen Fall hätte es daher zusätzlicher Erkundigungen zur Aufklärung der Absichten des Antragstellers bedurft, die jedoch unterlassen wurden. Dies schließt die Annahme eines nur minderen Grades des Versehens vor dem Hintergrund der referierten Rechtsprechung aus.
3.6. In einer Gesamtwürdigung der erörterten Umstände ist nochmals festzuhalten, dass nämlich Mängel in der Kommunikation zwischen der Partei und ihrem Vertreter wie die im gegenständlichen Antrag dargestellten Unzulänglichkeiten nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGVG darstellen. Ferner ist dem Antragsteller eine auffällige Sorglosigkeit in Bezug auf die unterbliebene Darlegung seiner Absicht zur weiteren Anfechtung des am 25.05.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes anzulasten, zumal er trotz mehrfacher Belehrung nicht zum Ausdruck brachte, Rechtsmittel erheben zu wollen bzw. eine Antragstellung gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG wünschen. Sollte – entgegen der dargelegten Rechtsansicht – von einer Erkundigungspflicht des Vertreters in der vorliegenden Konstellation ausgegangen werden, ist ferner davon auszugehen, dass die gebotene Sorgfalt eines beruflichen Parteienvertreters unbeachtet bleib, indem trotz mehrdeutiger Angaben des Antragstellers eine Klärung der weiteren Vorgehensweise im Verfahren L521 2147758-2 des Bundesverwaltungsgerichtes herbeizuführen. Die erörterte Fehlleistung stellt keinen nur minderen Grad des Versehens dar. 3.6. In einer Gesamtwürdigung der erörterten Umstände ist nochmals festzuhalten, dass nämlich Mängel in der Kommunikation zwischen der Partei und ihrem Vertreter wie die im gegenständlichen Antrag dargestellten Unzulänglichkeiten nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG darstellen. Ferner ist dem Antragsteller eine auffällige Sorglosigkeit in Bezug auf die unterbliebene Darlegung seiner Absicht zur weiteren Anfechtung des am 25.05.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes anzulasten, zumal er trotz mehrfacher Belehrung nicht zum Ausdruck brachte, Rechtsmittel erheben zu wollen bzw. eine Antragstellung gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG wünschen. Sollte – entgegen der dargelegten Rechtsansicht – von einer Erkundigungspflicht des Vertreters in der vorliegenden Konstellation ausgegangen werden, ist ferner davon auszugehen, dass die gebotene Sorgfalt eines beruflichen Parteienvertreters unbeachtet bleib, indem trotz mehrdeutiger Angaben des Antragstellers eine Klärung der weiteren Vorgehensweise im Verfahren L521 2147758-2 des Bundesverwaltungsgerichtes herbeizuführen. Die erörterte Fehlleistung stellt keinen nur minderen Grad des Versehens dar.
Der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 03.07.2023 wegen Versäumung der Frist zur Beantragung einer schriftlichen Ausfertigung des am 25.05.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abzuweisen. Der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 03.07.2023 wegen Versäumung der Frist zur Beantragung einer schriftlichen Ausfertigung des am 25.05.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abzuweisen.
3.7. Unter einem mit dem gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde ein Antrag auf Ausfertigung des am 25.05.2023 im Verfahren L521 2147758-2 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes gestellt.
Im gegenständlichen Fall wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 25.05.2023 mündlich in Anwesenheit des Antragstellers und seines Vertreters verkündet. Die dem Antragsteller gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG im Anschluss am 25.05.2023 ausgefolgte Niederschrift enthält eine Belehrung im Sinn der zitierten Bestimmung in deutscher und arabischer Sprache. Darüber hinaus erfolgte auch mündlich eine Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG in deutscher und arabischer Sprache. Im gegenständlichen Fall wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 25.05.2023 mündlich in Anwesenheit des Antragstellers und seines Vertreters verkündet. Die dem Antragsteller gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG im Anschluss am 25.05.2023 ausgefolgte Niederschrift enthält eine Belehrung im Sinn der zitierten Bestimmung in deutscher und arabischer Sprache. Darüber hinaus erfolgte auch mündlich eine Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG in deutscher und arabischer Sprache.
Ausgehend davon begann die zweiwöchige Frist des § 29 Abs. 2a VwGVG zur Beantragung einer Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes am 25.05.2023 zu laufen. Der am 03.07.2023 eingebrachte Antrag ist verspätet und daher zurückzuweisen.Ausgehend davon begann die zweiwöchige Frist des Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG zur Beantragung einer Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes am 25.05.2023 zu laufen. Der am 03.07.2023 eingebrachte Antrag ist verspätet und daher zurückzuweisen.
3.8. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten aufgrund der bestehenden Bescheinigungspflicht und des Verbots des Nachtragens weiterer Wiedereinsetzungsgründe erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im Übrigen nicht beantragt und steht Art. 6 EMRK dem Absehen von der Verhandlung nicht entgegen, da bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten ist (VwGH 23.05.2018, Ra 2018/05/0159). 3.8. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten aufgrund der bestehenden Bescheinigungspflicht und des Verbots des Nachtragens weiterer Wiedereinsetzungsgründe erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im Übrigen nicht beantragt und steht Artikel 6, EMRK dem Absehen von der Verhandlung nicht entgegen, da bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten ist (VwGH 23.05.2018, Ra 2018/05/0159).
3.9. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.9. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Frage, ob das Verwaltungsgericht fallbezogen zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens verneint hat, ist regelmäßig keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung zukommt (VwGH 03.09.2018, Ra 2018/01/0370).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Frage, ob das Verwaltungsgericht fallbezogen zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens verneint hat, ist regelmäßig keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung zukommt (VwGH 03.09.2018, Ra 2018/01/0370).
Schlagworte
Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses Fristversäumung Irrtum Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittelfrist Sorgfaltspflicht unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis Verschulden Verschulden des Vertreters verspäteter Antrag Verspätung Wiedereinsetzungsantrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L521.2147758.4.00Im RIS seit
03.10.2023Zuletzt aktualisiert am
03.10.2023