TE Bvwg Beschluss 2023/8/1 W187 2271707-1

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Veröffentlicht am 01.08.2023
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Entscheidungsdatum

01.08.2023

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
UUG 2005 §14 Abs1
UUG 2005 §17
UUG 2005 §2
UUG 2005 §21
UUG 2005 §3 Abs1
UUG 2005 §3 Abs2
UUG 2005 §3 Abs3
UUG 2005 §4
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W187 2271707-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. XXXX und 2. XXXX , gegen die Erledigung der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, vom 20. Februar 2023, 2023-0.136.672, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. römisch 40 und 2. römisch 40 , gegen die Erledigung der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, vom 20. Februar 2023, 2023-0.136.672, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung
, Begründung

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Schreiben vom 20. Februar 2023, 2023-0.136.672, teilte die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes den Beschwerdeführern mit, sie keine Wiederaufnahme der Sicherheitsuntersuchung des Flugunfalls vom 5. April 2014 vornehmen werde.

2. Mit Schreiben vom 14. März 2023 erhoben die Beschwerdeführer dagegen Beschwerde und ersuchten mit einem weiteren Schreiben vom selben Tag um rasche Weiterleitung an das Bundesverwaltungsgericht.

3. Mit Schreiben vom 5. Mai 2023, beim Bundesverwaltungsgericht am 11. Mai 2023 eingelangt, legte die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes die Beschwerde samt einem Teil des Schriftverkehrs mit den Beschwerdeführern dem Bundesverwaltungsgericht vor und nahm zu der Beschwerde Stellung.

4. Am 6. Juli 2023 nahm der Zweitbeschwerdeführer Akteneinsicht und erläuterte, dass er das Schreiben als Bescheid ansehe und er die Veröffentlichung der Stellungnahme der Angehörigen auf der Homepage der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes ebenso wie die Veröffentlichung der Stellungnahme der anderen beteiligten Stellen wie der Obersten Zivilluftfahrtbehörde oder des deutschen Sachverständigen wünsche, die kritischer als der Untersuchungsbericht seien. Er begehre in jedem Fall die Wiederaufnahme der Untersuchungen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

1.1 Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes sandte folgendes Schreiben an die Beschwerdeführer:

„…

die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes (SUB) nimmt Bezug auf ihr Schreiben vom 15.10.2022 mit dem Betreff ‚Wiederaufnahme des Verfahrens‘.

Zunächst ist festzuhalten, dass Ihre Ausführungen wonach der Abschlussbericht nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspreche, unzutreffend sind. Im Bereich Zivilluftfahrt besteht keine Verpflichtung, Stellungnahmen als Anhang anzuschließen, da § 14 Abs. 2 UUG 2005, sich im 2. Abschnitt des UUG 2005 befindet, nur in den Bereichen Schiene, Schifffahrt und Seilbahnen gilt. Ob das genaue Datum auf der Titelseite angeführt ist oder nicht, ist rechtlich irrelevant, zumal dieses ohnehin am Ende des Berichts (Seite 99, Impressum) aufscheint.Zunächst ist festzuhalten, dass Ihre Ausführungen wonach der Abschlussbericht nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspreche, unzutreffend sind. Im Bereich Zivilluftfahrt besteht keine Verpflichtung, Stellungnahmen als Anhang anzuschließen, da Paragraph 14, Absatz 2, UUG 2005, sich im 2. Abschnitt des UUG 2005 befindet, nur in den Bereichen Schiene, Schifffahrt und Seilbahnen gilt. Ob das genaue Datum auf der Titelseite angeführt ist oder nicht, ist rechtlich irrelevant, zumal dieses ohnehin am Ende des Berichts (Seite 99, Impressum) aufscheint.

Wie in der Vergangenheit bereits mehrfach festgehalten wurde, gibt es im Rahmen einer Sicherheitsuntersuchung keine Parteistellung, weshalb weder ein Antrag auf Wiederaufnahme einer Sicherheitsuntersuchung noch ein Antrag auf Entfernung eines Berichts von der Homepage des BMK vorgesehen ist.

Trotzdem hat die SUB Ihre Eingabe selbstverständlich zum Anlass genommen, um das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme zu prüfen. In Ihrem Schreiben werden aus Sicht der SUB jedoch keine neuen Tatsachen präsentiert, die eine Wiederaufnahme der Sicherheitsuntersuchung gemäß § 17 UUG 2005 rechtfertigen würden. Es werden darin weitgehend die in den früheren Stellungnahmen und Eingaben enthaltenen Argumente vorgebracht und neuerlich dargestellt, was aus Ihrer Sicht bei der gegenständlichen Untersuchung nicht korrekt abgelaufen sei.Trotzdem hat die SUB Ihre Eingabe selbstverständlich zum Anlass genommen, um das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme zu prüfen. In Ihrem Schreiben werden aus Sicht der SUB jedoch keine neuen Tatsachen präsentiert, die eine Wiederaufnahme der Sicherheitsuntersuchung gemäß Paragraph 17, UUG 2005 rechtfertigen würden. Es werden darin weitgehend die in den früheren Stellungnahmen und Eingaben enthaltenen Argumente vorgebracht und neuerlich dargestellt, was aus Ihrer Sicht bei der gegenständlichen Untersuchung nicht korrekt abgelaufen sei.

In diesem Zusammenhang ist folgendes zu beachten: Die SUB legt gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EU) Nr. 996/2010 den Umfang der Sicherheitsuntersuchung und das anzuwendende Verfahren selbst fest, und zwar insbesondere nach Maßgabe der Erkenntnisse, die sie zur Verbesserung der Flugsicherheit gewinnen will. Sie verfügt über uneingeschränkte Autorität bei der Durchführung der Sicherheitsuntersuchungen (Art. 4 Abs. 3 VO (EU) Nr. 996/2010) und hat darauf zu achten, dass die Ressourcen für Untersuchung kosteneffizient genutzt werden. Die SUB hat die gegenständliche Sicherheitsuntersuchung bereits einmal wiederaufgenommen, die Fakten einer neuerlichen Überprüfung unterzogen und jene Untersuchungsschritte gesetzt, die sie für notwendig erachtet hat. Auch wenn Sie mit der Art der Durchführung der Untersuchung und insbesondere mit den Schlussfolgerungen nicht einverstanden sind, so werden Sie dennoch akzeptieren müssen, dass die SUB zu Ergebnissen gelangt ist, die nicht in Ihrem Sinne sind. Es besteht naturgemäß kein Anspruch darauf, dass die von Ihnen gewünschten Untersuchungsschritte gesetzt, die von Ihnen gewünschten Feststellungen getroffen oder die von Ihnen gewünschten Schlussfolgerungen gezogen werden.In diesem Zusammenhang ist folgendes zu beachten: Die SUB legt gemäß Artikel 5, Absatz 3, VO (EU) Nr. 996 aus 2010, den Umfang der Sicherheitsuntersuchung und das anzuwendende Verfahren selbst fest, und zwar insbesondere nach Maßgabe der Erkenntnisse, die sie zur Verbesserung der Flugsicherheit gewinnen will. Sie verfügt über uneingeschränkte Autorität bei der Durchführung der Sicherheitsuntersuchungen (Artikel 4, Absatz 3, VO (EU) Nr. 996 aus 2010,) und hat darauf zu achten, dass die Ressourcen für Untersuchung kosteneffizient genutzt werden. Die SUB hat die gegenständliche Sicherheitsuntersuchung bereits einmal wiederaufgenommen, die Fakten einer neuerlichen Überprüfung unterzogen und jene Untersuchungsschritte gesetzt, die sie für notwendig erachtet hat. Auch wenn Sie mit der Art der Durchführung der Untersuchung und insbesondere mit den Schlussfolgerungen nicht einverstanden sind, so werden Sie dennoch akzeptieren müssen, dass die SUB zu Ergebnissen gelangt ist, die nicht in Ihrem Sinne sind. Es besteht naturgemäß kein Anspruch darauf, dass die von Ihnen gewünschten Untersuchungsschritte gesetzt, die von Ihnen gewünschten Feststellungen getroffen oder die von Ihnen gewünschten Schlussfolgerungen gezogen werden.

Sie behaupten in Ihrem Schreiben schlicht und einfach, Ing. Rogl sei befangen, ohne stichhaltige Gründe – etwa im Sinne von § 7 Abs. 1 AVG – anzuführen. Dass ein Untersuchungsleiter die Sicherheitsuntersuchung in einer Weise durchführt, die Ihren Vorstellungen widerspricht, bedeutet jedoch nicht, dass dieser befangen ist. Auch die von Ihnen immer wieder in den Raum gestellten angeblichen Beeinflussungen des Untersuchungsleiters durch andere Mitarbeiter der SUB werden durch nichts belegt und es stellt sich die Frage, wie Sie überhaupt auf derartige Behauptungen kommen.Sie behaupten in Ihrem Schreiben schlicht und einfach, Ing. Rogl sei befangen, ohne stichhaltige Gründe – etwa im Sinne von Paragraph 7, Absatz eins, AVG – anzuführen. Dass ein Untersuchungsleiter die Sicherheitsuntersuchung in einer Weise durchführt, die Ihren Vorstellungen widerspricht, bedeutet jedoch nicht, dass dieser befangen ist. Auch die von Ihnen immer wieder in den Raum gestellten angeblichen Beeinflussungen des Untersuchungsleiters durch andere Mitarbeiter der SUB werden durch nichts belegt und es stellt sich die Frage, wie Sie überhaupt auf derartige Behauptungen kommen.

Außerdem schreiben Sie, in der SUB werde ‚einmal mehr Amtsmissbrauch betrieben‘, da die Betriebsart des gegenständlichen Fluges nicht festgestellt werde. Es handle sich um eine ‚Begünstigung des Hubschrauberbetreibers‘. Diese Vorwürfe werden auf das Schärfste zurückgewiesen. Es wurde zum einen ohnehin festgehalten, dass die SUB von einem gewerblichen Flug ausgeht, zum andren ist die SUB nach eingehender Prüfung und Einholung eines flugbetrieblichen Gutachtens zu dem Schluss gekommen, dass die – im Gegensatz zu anderen Untersuchungen hier aufgrund widersprüchlicher Zeugenangaben, Stellungnahmen und Gutachten strittige – Rechtsfrage, ob es sich um einen gewerblichen Flug gehandelt hat oder nicht, für die Ermittlung der Absturzursache im gegenständlichen Fall nicht von entscheidender Bedeutung ist. Noch weniger ist die Klärung dieser Frage für die zukünftige Verbesserung der Flugsicherheit – und nur darum geht es letztendlich bei einer Sicherheitsuntersuchung – entscheidend, da sich in der Zwischenzeit die rechtlichen Rahmenbedingungen geändert haben.

Ob der Flug in dieser Form stattfinden hätte dürfen, ist primär für die zivilrechtlichen Haftungsfragen relevant, die jedoch nicht Gegenstand von Sicherheitsuntersuchungen sind. Es wurde im Untersuchungsbericht festgehalten, dass die SUB aufgrund der vorliegenden Informationen von einem gewerblichen Flug ausgeht. Eine rechtlich verbindliche Feststellung zu treffen liegt aber nicht im Aufgaben-, bzw. Kompetenzbereich der SUB.

Zweck des Untersuchungsberichts ist es nicht, zur Durchsetzung (zivil)rechtlicher Ansprüche von Angehörigen oder sonstigen Beteiligten zu dienen. Die Berichte der SUB greifen nicht in die Rechte der Beteiligten ein, sondern sollen ausschließlich die Verkehrssicherheit verbessern, ohne Schuld- oder Haftungsfragen zu klären. Schon aus diesem Grund ist der Vorwurf des Amtsmissbrauchs in diesem Zusammenhang geradezu absurd. Trotzdem möchte ich Sie darauf hinweisen, dass durch das Erheben derartiger Anschuldigungen strafrechtliche Tatbestände erfüllt werden können.

Aus den genannten Gründen wird die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes keine Wiederaufnahme der Sicherheitsuntersuchung des Flugunfalls vom 05.04.2014 vornehmen.

Mit der Bitte um Kenntnisnahme und freundlichen Grüßen,

…“

Dieses Schreiben wurde von der Leiterin der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes am 20. Februar 2023 gefertigt.

2. Beweiswürdigung

Das Schreiben der belangten Behörde ergibt sich aus dem vorgelegten Akt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1 Anzuwendendes Recht

3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl 1930/1 idF BGBl i 2022/222, lauten:3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl 1930/1 in der Fassung BGBl i 2022/222, lauten:

Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1.         gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2.         …“
Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden, 1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;, 2. …“

3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl I 2013/10 idF BGBl i 2023/77, lauten:3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl römisch eins 2013/10 in der Fassung BGBl i 2023/77, lauten:

„Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“

3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2023/88, lauten:3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2023/88, lauten:

„Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24, (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1.         der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2.         …
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn, 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder, 2. …

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1.         der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2.         die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn, 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder, 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) …

Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31, (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) …“

3.1.4 Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die unabhängige Sicherheitsuntersuchung von Unfällen und Störungen (Unfalluntersuchungsgesetz – UUG 2005), BGBl i 2005/123 idF BGBl I 2021/231, lauten:3.1.4 Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die unabhängige Sicherheitsuntersuchung von Unfällen und Störungen (Unfalluntersuchungsgesetz – UUG 2005), BGBl i 2005/123 in der Fassung BGBl römisch eins 2021/231, lauten:

„Errichtung der unabhängigen Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes

§ 2. Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes für die Bereiche Schiene, Schifffahrt, Seilbahnen und Zivilluftfahrt untersteht dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Sie ist funktionell und organisatorisch unabhängig von allen Behörden und Parteien, öffentlichen und privaten Stellen, deren Interessen mit den Aufgaben einer Sicherheitsuntersuchungsstelle kollidieren könnten.Paragraph 2, Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes für die Bereiche Schiene, Schifffahrt, Seilbahnen und Zivilluftfahrt untersteht dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Sie ist funktionell und organisatorisch unabhängig von allen Behörden und Parteien, öffentlichen und privaten Stellen, deren Interessen mit den Aufgaben einer Sicherheitsuntersuchungsstelle kollidieren könnten.

Organisation der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes

§ 3. (1) Der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes steht ein Leiter vor. Dieser wird vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellt.Paragraph 3, (1) Der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes steht ein Leiter vor. Dieser wird vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellt.

(2) Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes ist eine ständig eingerichtete unabhängige Untersuchungsstelle für die Sicherheit in den Bereichen, Schiene, Schifffahrt, Seilbahnen und Zivilluftfahrt. Sie nimmt ihre Aufgaben unabhängig wahr und führt eine umfassende Sicherheitsuntersuchung von Vorfällen entweder selbst durch oder beaufsichtigt die Durchführung einer Sicherheitsuntersuchung.

(3) Die Untersuchungsbeauftragten gemäß § 5 Abs. 15 sind bei der Durchführung ihrer Sicherheitsuntersuchungen an keine Weisungen von Organen außerhalb der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes gebunden.(3) Die Untersuchungsbeauftragten gemäß Paragraph 5, Absatz 15, sind bei der Durchführung ihrer Sicherheitsuntersuchungen an keine Weisungen von Organen außerhalb der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes gebunden.

Ziel einer Sicherheitsuntersuchung

§ 4. Sicherheitsuntersuchungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haben als ausschließliches Ziel, die möglichen Ursachen eines Vorfalls festzustellen, um Sicherheitsempfehlungen ausarbeiten zu können, die zur Vermeidung zukünftiger gleichartiger oder ähnlich gelagerter Vorfälle beitragen können. Eine Sicherheitsuntersuchung zielt nicht darauf ab, Schuld– oder Haftungsfragen zu klären.Paragraph 4, Sicherheitsuntersuchungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haben als ausschließliches Ziel, die möglichen Ursachen eines Vorfalls festzustellen, um Sicherheitsempfehlungen ausarbeiten zu können, die zur Vermeidung zukünftiger gleichartiger oder ähnlich gelagerter Vorfälle beitragen können. Eine Sicherheitsuntersuchung zielt nicht darauf ab, Schuld– oder Haftungsfragen zu klären.

2. Abschnitt

Bestimmungen über die Sicherheitsuntersuchungen in den Bereichen Schiene, Schifffahrt und Seilbahnen

Stellungnahmeverfahren

§ 14. (1) Mit einem vorläufigen Untersuchungsbericht, der unter Wahrung der Anonymität der am Vorfall beteiligten Personen Angaben im Sinne des § 15 Abs. 2 enthält, ist allen am Vorfall Beteiligten, insbesondere den Herstellern der am Vorfall beteiligten Fahrzeuge, den betroffenen Eisenbahnunternehmen, den betroffenen Seilbahnunternehmen, den betroffenen Schifffahrtsunternehmen, den betroffenen Fahrzeughaltern, den Vertretern des Personals, den Lenkern der am Vorfall beteiligten Fahrzeuge sowie den zuständigen Behörden Gelegenheit zu geben, vom vorläufigen Untersuchungsbericht Kenntnis zu erlangen und sich zu den für den Vorfall maßgeblichen Tatsachen und Schlussfolgerungen schriftlich zu äußern. Im Bereich Schiene sind betroffene Infrastrukturbetreiber und betroffene Eisenbahnunternehmen, Vertreter von Personal und Benutzern, die Sicherheitsbehörde, die Eisenbahnagentur der Europäischen Union, Opfer und ihre Angehörige, Eigentümer beschädigten Eigentums, Hersteller sowie die beteiligten Rettungsdienste regelmäßig über die Untersuchung und ihren Verlauf zu unterrichten und ist diesen ebenfalls Gelegenheit zu geben, vom vorläufigen Untersuchungsbericht Kenntnis zu erlangen und sich zu den für den Vorfall maßgeblichen Tatsachen und Schlussfolgerungen schriftlich zu äußern. …Paragraph 14, (1) Mit einem vorläufigen Untersuchungsbericht, der unter Wahrung der Anonymität der am Vorfall beteiligten Personen Angaben im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, enthält, ist allen am Vorfall Beteiligten, insbesondere den Herstellern der am Vorfall beteiligten Fahrzeuge, den betroffenen Eisenbahnunternehmen, den betroffenen Seilbahnunternehmen, den betroffenen Schifffahrtsunternehmen, den betroffenen Fahrzeughaltern, den Vertretern des Personals, den Lenkern der am Vorfall beteiligten Fahrzeuge sowie den zuständigen Behörden Gelegenheit zu geben, vom vorläufigen Untersuchungsbericht Kenntnis zu erlangen und sich zu den für den Vorfall maßgeblichen Tatsachen und Schlussfolgerungen schriftlich zu äußern. Im Bereich Schiene sind betroffene Infrastrukturbetreiber und betroffene Eisenbahnunternehmen, Vertreter von Personal und Benutzern, die Sicherheitsbehörde, die Eisenbahnagentur der Europäischen Union, Opfer und ihre Angehörige, Eigentümer beschädigten Eigentums, Hersteller sowie die beteiligten Rettungsdienste regelmäßig über die Untersuchung und ihren Verlauf zu unterrichten und ist diesen ebenfalls Gelegenheit zu geben, vom vorläufigen Untersuchungsbericht Kenntnis zu erlangen und sich zu den für den Vorfall maßgeblichen Tatsachen und Schlussfolgerungen schriftlich zu äußern. …

Wiederaufnahme der Sicherheitsuntersuchung

§ 17. Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes hat die Wiederaufnahme einer Sicherheitsuntersuchung anzuordnen, wenn innerhalb von zehn Jahren nach Fertigstellung des endgültigen Untersuchungsberichtes neu hervorgekommene Tatsachen bekannt werden, auf Grund derer ein anderes Untersuchungsergebnis zu erwarten ist.Paragraph 17, Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes hat die Wiederaufnahme einer Sicherheitsuntersuchung anzuordnen, wenn innerhalb von zehn Jahren nach Fertigstellung des endgültigen Untersuchungsberichtes neu hervorgekommene Tatsachen bekannt werden, auf Grund derer ein anderes Untersuchungsergebnis zu erwarten ist.

3. Abschnitt

Bestimmungen über Sicherheitsuntersuchungen im Bereich der Zivilluftfahrt

Durchführungsbestimmungen

§ 21. (1) Für Sicherheitsuntersuchungen im Bereich der Zivilluftfahrt gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 996/2010.Paragraph 21, (1) Für Sicherheitsuntersuchungen im Bereich der Zivilluftfahrt gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 996 aus 2010,.

(2) Die §§ 7, 8, 9 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 4 sowie die §§ 10 und 11 Abs. 4, 5, 6 und 7 sowie die §§ 12, 13, 14 Abs. 1 erster und zweiter Satz, 17, 18, 19 und 20 sind sinngemäß auf Sicherheitsuntersuchungen gemäß Abschnitt 3 anzuwenden.(2) Die Paragraphen 7, 8, 9, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 4, sowie die Paragraphen 10 und 11 Absatz 4, 5, 6 und 7 sowie die Paragraphen 12, 13, 14, Absatz eins, erster und zweiter Satz, 17, 18, 19 und 20 sind sinngemäß auf Sicherheitsuntersuchungen gemäß Abschnitt 3 anzuwenden.

(3) …

(4) Als Vorfälle im Bereich der Zivilluftfahrt gelten Unfälle und Störungen gemäß Art. 2 Z 1, 7 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010.“(4) Als Vorfälle im Bereich der Zivilluftfahrt gelten Unfälle und Störungen gemäß Artikel 2, Ziffer eins, 7 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 996 aus 2010,.“

3.2 Zu Spruchpunkt A) – Zurückweisung der Beschwerde

3.2.1 Nach § 6 BVwGG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor, da das UUG 2005 keine abweichende Anordnung trifft.3.2.1 Nach Paragraph 6, BVwGG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor, da das UUG 2005 keine abweichende Anordnung trifft.

3.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht erkennt gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Daraus ergibt sich, wenn nicht eine andere Zuständigkeit wie eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder Säumnis der Behörde vorliegt, die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts das Vorliegen eines Bescheids voraussetzt. Demensprechend ist eine Beschwerde gegen eine einfache Erledigung unzulässig.3.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht erkennt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Daraus ergibt sich, wenn nicht eine andere Zuständigkeit wie eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder Säumnis der Behörde vorliegt, die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts das Vorliegen eines Bescheids voraussetzt. Demensprechend ist eine Beschwerde gegen eine einfache Erledigung unzulässig.

3.2.3 Um inhaltlich über die gegenständliche Beschwerde entscheiden zu können, ist daher vorerst zu prüfen, ob der angefochtenen Erledigung Bescheidqualität zukommt (VwGH 1. 9. 2015, Ra 2015/03/0060), wobei diese Beurteilung aus der Erledigung selbst (zB VwGH 22. 9. 2020, Ra 2019/12/0033) nach objektiven Gesichtspunkten (zB VwGH 18.12.2020, Ra 2017/08/0096) vorzunehmen ist.

3.2.4 Die Mindestanforderungen an einen Bescheid, die konstitutiven Bescheidmerkmale, sind eine Verwaltungsbehörde als Urheber, dh die Erlassung durch eine Verwaltungsbehörde und deren Bezeichnung (VwGH 20. 4. 2020, Ra 2019/06/0136), ein Spruch, der aus einer hoheitlichen, normativen und außenwirksamen Anordnung besteht und ein individuell bestimmter, tauglicher Adressat (Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 10 ff [Stand 1.3.2023, rdb.at]). Alle diese Bescheidmerkmale müssen nach objektiven Merkmalen (VwGH 25. 2. 2016, Ra 2016/19/0007) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (VwGH 1. 9. 2015, Ra 2015/03/0060) vorliegen. Die Beurteilung der Frage nach der Bescheidqualität einer nicht als Bescheid bezeichneten Erledigung ist vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage vorzunehmen (VfGH 8. 10. 2009, B 1776/08 ua, VfSlg 18.907). Fehlt eines dieser Merkmale, handelt es sich nicht um einen Bescheid.3.2.4 Die Mindestanforderungen an einen Bescheid, die konstitutiven Bescheidmerkmale, sind eine Verwaltungsbehörde als Urheber, dh die Erlassung durch eine Verwaltungsbehörde und deren Bezeichnung (VwGH 20. 4. 2020, Ra 2019/06/0136), ein Spruch, der aus einer hoheitlichen, normativen und außenwirksamen Anordnung besteht und ein individuell bestimmter, tauglicher Adressat (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 10 ff [Stand 1.3.2023, rdb.at]). Alle diese Bescheidmerkmale müssen nach objektiven Merkmalen (VwGH 25. 2. 2016, Ra 2016/19/0007) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (VwGH 1. 9. 2015, Ra 2015/03/0060) vorliegen. Die Beurteilung der Frage nach der Bescheidqualität einer nicht als Bescheid bezeichneten Erledigung ist vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage vorzunehmen (VfGH 8. 10. 2009, B 1776/08 ua, VfSlg 18.907). Fehlt eines dieser Merkmale, handelt es sich nicht um einen Bescheid.

3.2.5 Die Erledigung ist im Namen der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes gefertigt. Gemäß § 2 UUG 2005 handelt es sich um eine funktionell und organisatorisch von allen Behörden und Parteien, öffentlichen und privaten Stellen, deren Interessen mit den Aufgaben einer Sicherheitsuntersuchungsstelle kollidieren könnten, unabhängige Stelle, die der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie untersteht. Gemäß § 3 Abs 2 UUG 2005 ist sie eine ständig eingerichtete unabhängige Untersuchungsstelle für die Sicherheit ua im Bereichen Zivilluftfahrt. Sie nimmt ihre Aufgaben unabhängig wahr. Ihre Aufgabe ist nach § 3 Abs 2 UUG 2005 die Durchführung von Sicherheitsuntersuchungen. Wie sich aus § 4 UUG 2005 ergibt, ist Ziel der Sicherheitsuntersuchungen nach dem UUG 2005 ausschließlich das Feststellen möglicher Ursachen eines Vorfalls festzustellen, um Sicherheitsempfehlungen ausarbeiten zu können, die zur Vermeidung zukünftiger gleichartiger oder ähnlich gelagerter Vorfälle beitragen können. Insbesondere zielt eine Sicherheitsuntersuchung nicht darauf ab, Schuld- oder Haftungsfragen zu klären. Auch aus den übrigen Bestimmungen des UUG 2005 lässt sich keine hoheitliche Aufgabe erkennen. § 3 Abs 3 UUG 2005 stellt klar, dass es keinen Einfluss von außerhalb der Sicherheitsuntersuchungsstelle bei der Durchführung von Sicherheitsuntersuchungen geben darf. Insofern ist sie bei ihrer Tätigkeit als Sicherheitsuntersuchungsstelle auch nicht Weisungen der Bundesministerin unterworfen. Insgesamt ist die Sicherheitsuntersuchungsstelle daher nicht als Verwaltungsbehörde iSd AVG anzusehen, ihr fehlt das Imperium abstrakt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 13 [Stand 1.3.2023, rdb.at]) und sie hat gemäß Art I Abs 2 Z 1 EGVG deshalb das AVG nicht anzuwenden. Die gegenständliche Erledigung ist im Rahmen einer Sicherheitsuntersuchung bzw im Nachhang und Zusammenhang mit einer solchen ergangen, damit im Kernbereich der Aufgabe der Sicherheitsuntersuchungsstelle.3.2.5 Die Erledigung ist im Namen der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes gefertigt. Gemäß Paragraph 2, UUG 2005 handelt es sich um eine funktionell und organisatorisch von allen Behörden und Parteien, öffentlichen und privaten Stellen, deren Interessen mit den Aufgaben einer Sicherheitsuntersuchungsstelle kollidieren könnten, unabhängige Stelle, die der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie untersteht. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UUG 2005 ist sie eine ständig eingerichtete unabhängige Untersuchungsstelle für die Sicherheit ua im Bereichen Zivilluftfahrt. Sie nimmt ihre Aufgaben unabhängig wahr. Ihre Aufgabe ist nach Paragraph 3, Absatz 2, UUG 2005 die Durchführung von Sicherheitsuntersuchungen. Wie sich aus Paragraph 4, UUG 2005 ergibt, ist Ziel der Sicherheitsuntersuchungen nach dem UUG 2005 ausschließlich das Feststellen möglicher Ursachen eines Vorfalls festzustellen, um Sicherheitsempfehlungen ausarbeiten zu können, die zur Vermeidung zukünftiger gleichartiger oder ähnlich gelagerter Vorfälle beitragen können. Insbesondere zielt eine Sicherheitsuntersuchung nicht darauf ab, Schuld- oder Haftungsfragen zu klären. Auch aus den übrigen Bestimmungen des UUG 2005 lässt sich keine hoheitliche Aufgabe erkennen. Paragraph 3, Absatz 3, UUG 2005 stellt klar, dass es keinen Einfluss von außerhalb der Sicherheitsuntersuchungsstelle bei der Durchführung von Sicherheitsuntersuchungen geben darf. Insofern ist sie bei ihrer Tätigkeit als Sicherheitsuntersuchungsstelle auch nicht Weisungen der Bundesministerin unterworfen. Insgesamt ist die Sicherheitsuntersuchungsstelle daher nicht als Verwaltungsbehörde iSd AVG anzusehen, ihr fehlt das Imperium abstrakt (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 13 [Stand 1.3.2023, rdb.at]) und sie hat gemäß Artikel römisch eins, Absatz 2, Ziffer eins, EGVG deshalb das AVG nicht anzuwenden. Die gegenständliche Erledigung ist im Rahmen einer Sicherheitsuntersuchung bzw im Nachhang und Zusammenhang mit einer solchen ergangen, damit im Kernbereich der Aufgabe der Sicherheitsuntersuchungsstelle.

3.2.6 Fraglich ist, ob es sich bei der einzigen Aussage in der Erledigung, die über eine allgemeine Belehrung oder eine Wiedergabe der bisherigen Unfalluntersuchungen zu dem gegenständlichen Flugunfall hinausgehen, um eine hoheitlichen, normativen und außenwirksamen Anordnung handelt. Fraglich ist der Bescheidwille, der nach objektiven Kriterien zu beurteilen ist (VwGH 2. 12. 2022, Ra 2021/12/0026). § 14 Abs 2 UUG 2005 über die Berücksichtigung von fachlich begründeten Stellungnahmen im endgültigen Untersuchungsbericht und § 15 Abs 3 UUG 2005, der ua die Veröffentlichung des Untersuchungsberichts vorsieht, sind gemäß § 21 Abs 2 UUG 2005 auf Untersuchungen im Bereich der Zivilluftfahrt nicht anzuwenden. Auch § 17 UUG vermittelt kein subjektives Recht auf Wiederaufnahme einer Sicherheitsuntersuchung, sondern ermöglicht der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes, eine abgeschlossene Sicherheitsuntersuchung von sich aus wieder aufzunehmen, wenn neue Tatsachen hervorkommen (EBRV 681 BlgNR XXII. GP 9). Bei der Aussage, die – bereits einmal wieder aufgenommene – Sicherheitsuntersuchung nicht wieder aufzunehmen, handelt es sich zwar um eine klare Aussage. Da jedoch den Beschwerdeführern kein subjektives Recht darauf zukommt, dem Ersuchen um Wiederaufnahme der Unfalluntersuchungen die Qualität einer Anregung zukommt, die keinerlei Verpflichtung der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes auslöst, kann sie als Absichtserklärung oder Hinweis auf den Gang des Verfahrens und nicht als hoheitlicher Abspruch über einen Antrag gewertet werden (VwGH 1. 9. 2015, Ra 2015/03/0060). Es fehlt der Bescheidwille (Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 16 [Stand 1.3.2023, rdb.at]).3.2.6 Fraglich ist, ob es sich bei der einzigen Aussage in der Erledigung, die über eine allgemeine Belehrung oder eine Wiedergabe der bisherigen Unfalluntersuchungen zu dem gegenständlichen Flugunfall hinausgehen, um eine hoheitlichen, normativen und außenwirksamen Anordnung handelt. Fraglich ist der Bescheidwille, der nach objektiven Kriterien zu beurteilen ist (VwGH 2. 12. 2022, Ra 2021/12/0026). Paragraph 14, Absatz 2, UUG 2005 über die Berücksichtigung von fachlich begründeten Stellungnahmen im endgültigen Untersuchungsbericht und Paragraph 15, Absatz 3, UUG 2005, der ua die Veröffentlichung des Untersuchungsberichts vorsieht, sind gemäß Paragraph 21, Absatz 2, UUG 2005 auf Untersuchungen im Bereich der Zivilluftfahrt nicht anzuwenden. Auch Paragraph 17, UUG vermittelt kein subjektives Recht auf Wiederaufnahme einer Sicherheitsuntersuchung, sondern ermöglicht der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes, eine abgeschlossene Sicherheitsuntersuchung von sich aus wieder aufzunehmen, wenn neue Tatsachen hervorkommen (EBRV 681 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 9). Bei der Aussage, die – bereits einmal wieder aufgenommene – Sicherheitsuntersuchung nicht wieder aufzunehmen, handelt es sich zwar um eine klare Aussage. Da jedoch den Beschwerdeführern kein subjektives Recht darauf zukommt, dem Ersuchen um Wiederaufnahme der Unfalluntersuchungen die Qualität einer Anregung zukommt, die keinerlei Verpflichtung der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes auslöst, kann sie als Absichtserklärung oder Hinweis auf den Gang des Verfahrens und nicht als hoheitlicher Abspruch über einen Antrag gewertet werden (VwGH 1. 9. 2015, Ra 2015/03/0060). Es fehlt der Bescheidwille (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 16 [Stand 1.3.2023, rdb.at]).

3.2.7 Die Erledigung ist zwei namentlich genannte und durch den Beisatz der Zustelladresse eindeutig bezeichnete natürliche Personen gerichtet.

3.2.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Erledigung der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes kein Bescheid ist, da weder eine Behörde sie erlassen hat, noch ein Bescheidwille erkennbar ist. Daher ist eine Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG unzulässig, das Bundesverwaltungsgericht unzuständig (VwGH 30. 6. 2022, Ra 2019/07/0116) und die Beschwerde zurückzuweisen (VwGH 30. 8. 2017, Ra 2016/18/0324).3.2.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Erledigung der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes kein Bescheid ist, da weder eine Behörde sie erlassen hat, noch ein Bescheidwille erkennbar ist. Daher ist eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG unzulässig, das Bundesverwaltungsgericht unzuständig (VwGH 30. 6. 2022, Ra 2019/07/0116) und die Beschwerde zurückzuweisen (VwGH 30. 8. 2017, Ra 2016/18/0324).

3.2.9 Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 1 VwGVG grundsätzlich eine mündliche Verhandlung durchführen muss, kann sie im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.3.2.9 Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG grundsätzlich eine mündliche Verhandlung durchführen muss, kann sie im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.

3.3 Zu Spruchpunkt B) (Un)Zulässigkeit der Revision

3.3.1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Bei der Beurteilung der Bescheidqualität handelt es sich um eine Einzelfallbeurteilung (VwGH 24. 3. 2022, Ra 2022/11/0044), die im Allgemeinen einer Revision mangels Allgemeininteresse nicht zugänglich ist. Die Frage, ob es sich um einen Bescheid handelt, konnte anhand der zitierten Rechtsprechung eindeutig beantwortet werden.3.3.2 Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Bei der Beurteilung der Bescheidqualität handelt es sich um eine Einzelfallbeurteilung (VwGH 24. 3. 2022, Ra 2022/11/0044), die im Allgemeinen einer Revision mangels Allgemeininteresse nicht zugänglich ist. Die Frage, ob es sich um einen Bescheid handelt, konnte anhand der zitierten Rechtsprechung eindeutig beantwortet werden.

Schlagworte

Behördeneigenschaft Bescheidqualität Mindestanforderung Nichtbescheid Unfallschaden Unzulässigkeit der Beschwerde Unzuständigkeit BVwG Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W187.2271707.1.00

Im RIS seit

25.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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