Entscheidungsdatum
01.08.2023Norm
AVG §13 Abs7Spruch
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W157 2273044-1/3E
W157 2273044-2/3E
W157 2273044-2/3E,
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerden des XXXX (Teilnehmernummer XXXX ) gegen die Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH vom jeweils XXXX , GZ. XXXX und XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerden des römisch 40 (Teilnehmernummer römisch 40 ) gegen die Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH vom jeweils römisch 40 , GZ. römisch 40 und römisch 40 :
A)
Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit den Bescheiden vom jeweils XXXX wies die GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) die Anträge des XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages vom XXXX zurück bzw. ab.1. Mit den Bescheiden vom jeweils römisch 40 wies die GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) die Anträge des römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages vom römisch 40 zurück bzw. ab.
2. Gegen diese Entscheidungen richteten sich die gleichlautenden Beschwerden vom jeweils XXXX .2. Gegen diese Entscheidungen richteten sich die gleichlautenden Beschwerden vom jeweils römisch 40 .
3. Die Beschwerden und der Verwaltungsakt langten am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.3. Die Beschwerden und der Verwaltungsakt langten am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
4. Am XXXX erklärte der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde schriftlich, seine Beschwerden zurückzuziehen; die belangte Behörde leitete die diesbezügliche Mitteilung des Beschwerdeführers am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht weiter.4. Am römisch 40 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde schriftlich, seine Beschwerden zurückzuziehen; die belangte Behörde leitete die diesbezügliche Mitteilung des Beschwerdeführers am römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht weiter.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Der Beschwerdeführer brachte am XXXX Anträge auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages ein, über die die belangte Behörde am XXXX absprach.1.1. Der Beschwerdeführer brachte am römisch 40 Anträge auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages ein, über die die belangte Behörde am römisch 40 absprach.
1.2. Die gegen die Bescheide der belangten Behörde erhobenen Beschwerden vom jeweils XXXX zog der Beschwerdeführer am XXXX zurück.1.2. Die gegen die Bescheide der belangten Behörde erhobenen Beschwerden vom jeweils römisch 40 zog der Beschwerdeführer am römisch 40 zurück.
2. Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Behörden- und Gerichtsakt, insbesondere dem Befreiungsantrag vom XXXX und dem Schreiben vom XXXX Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Behörden- und Gerichtsakt, insbesondere dem Befreiungsantrag vom römisch 40 und dem Schreiben vom römisch 40
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
Mit Äußerung vom XXXX verzichtete der Beschwerdeführer auf inhaltliche Entscheidungen in den gegenständlichen Angelegenheiten und zog seine Beschwerden vom jeweils XXXX zurück.Mit Äußerung vom römisch 40 verzichtete der Beschwerdeführer auf inhaltliche Entscheidungen in den gegenständlichen Angelegenheiten und zog seine Beschwerden vom jeweils römisch 40 zurück.
Die Zurückziehung einer Beschwerde ist eine einmalige und unwiderrufliche Prozesserklärung, die keiner besonderen Formerfordernis unterliegt und in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zulässig ist (Larcher in Raschauer/Wessely, Kommentar zum VwGVG, § 7 VwGVG, Rz 13). Sie wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Bundesverwaltungsgericht wirksam; ab diesem Zeitpunkt ist die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Die Zurückziehung einer Beschwerde ist eine einmalige und unwiderrufliche Prozesserklärung, die keiner besonderen Formerfordernis unterliegt und in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zulässig ist (Larcher in Raschauer/Wessely, Kommentar zum VwGVG, Paragraph 7, VwGVG, Rz 13). Sie wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Bundesverwaltungsgericht wirksam; ab diesem Zeitpunkt ist die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Öffentlich-rechtliche Willenserklärungen müssen frei von Willensmängeln sein, um Rechtswirkungen zu entfalten (VwGH 09.06.2020, Ra 2019/08/0143).
Im vorliegenden Fall sind keine Umstände erkennbar, die die Annahme eines Willensmangels begründen würden, weshalb die Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen sind.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage, ob ein Verfahren bei Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Beschwerde einzustellen ist (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Schlagworte
Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Rundfunkgebührenbefreiung Verfahrenseinstellung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W157.2273044.1.00Im RIS seit
05.10.2023Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023