Entscheidungsdatum
01.08.2023Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I415 2275678-1/3Z, I415 2275678-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TUNESIEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 23.06.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. TUNESIEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 23.06.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
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Entscheidungsgründe:, , Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Tunesiens, stellte am 24.01.1998 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der am 03.06.1998 in zweiter Instanz negativ entschieden in Rechtskraft erwuchs.Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Tunesiens, stellte am 24.01.1998 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der am 03.06.1998 in zweiter Instanz negativ entschieden in Rechtskraft erwuchs.
Am 20.10.2003 ehelichte der BF die österreichische Staatsangehörige XXXX und brachte am 17.12.2003 einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Zweck „begünstigter Drittstaatsangehöriger“ ein und berief sich auf die geschlossene Ehe. Am 20.10.2003 ehelichte der BF die österreichische Staatsangehörige römisch 40 und brachte am 17.12.2003 einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Zweck „begünstigter Drittstaatsangehöriger“ ein und berief sich auf die geschlossene Ehe.
In weiterer Folge wurde festgestellt, dass es sich hierbei um eine Scheinehe handelt und mit Bescheid der BPD XXXX vom 29.06.2006 (Zahl: XXXX ) gegen den BF gemäß § 63 Abs. 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und gemäß § 64 FPG die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen. Nachdem der BF dagegen das Rechtsmittel der Berufung erhoben hatte, wurde mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion XXXX vom 20.09.2009 (Zahl: XXXX ) der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe bestätigt, dass sich das Aufenthaltsverbot auf § 87 iVm § 86 Abs. 1 leg. cit. stützt und auf die Dauer von acht Jahren erlassen wird.In weiterer Folge wurde festgestellt, dass es sich hierbei um eine Scheinehe handelt und mit Bescheid der BPD römisch 40 vom 29.06.2006 (Zahl: römisch 40 ) gegen den BF gemäß Paragraph 63, Absatz eins, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und gemäß Paragraph 64, FPG die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen. Nachdem der BF dagegen das Rechtsmittel der Berufung erhoben hatte, wurde mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion römisch 40 vom 20.09.2009 (Zahl: römisch 40 ) der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG mit der Maßgabe bestätigt, dass sich das Aufenthaltsverbot auf Paragraph 87, in Verbindung mit Paragraph 86, Absatz eins, leg. cit. stützt und auf die Dauer von acht Jahren erlassen wird.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 23.06.2023 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Auseise wurde dem BF nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Zugleich wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 23.06.2023 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Auseise wurde dem BF nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Zugleich wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 21.07.2023 fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass er seit 2011 in einer aufrechten Beziehung mit einer slowakischen Staatsangehörigen stehe und mit dieser ununterbrochen an einer gemeinsamen Adresse lebe. Seine Lebensgefährtin habe eine Tochter aus einer früheren Beziehung sowie drei gemeinsame Kinder mit dem BF, die 2014 sowie 2016 (Zwillinge) geboren seien. Die slowakische Lebensgefährtin sei in Vollzeit berufstätig und kümmere sich der BF währenddessen als „Vollzeit-Papa“ um alle vier Kinder. Beantragt werde eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts inklusive der Einvernahme des BF aber auch der beantragten Zeuginnen, namentlich seiner Lebensgefährtin und deren Tochter.
Beschwerde und Verwaltungsakt langten am 26.07.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Aufgrund der Tatsache, dass vom Bundesverwaltungsgericht binnen einer Woche in einem Eilverfahren eine Annahme über die Gefahr einer Grundrechtsverletzung zu treffen ist, ist davon auszugehen, dass hier mit einer Prognose aufgrund der Aktenlage vorzugehen ist. Schon im Hinblick darauf, dass Grundrechte oder sonstige massive Interessen des BF beeinträchtigt werden könnten, dürfen die anzulegende Prüfdichte und der Wahrscheinlichkeitsgrad nicht allzu hoch sein. Gewissheit kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht vorausgesetzt werden, weil damit das Schicksal der Beschwerde schon entschieden wäre.
Mangels eines aufrechten Aufenthaltstitels des BF, einer festgestellten Scheinehe und massiver Vergehen gegen das Meldegesetz, wurde durch das BFA ein gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem dreijährigen Einreiseverbot erlassen und kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des BF nach Tunesien nicht zuletzt – wie im Beschwerdeschriftsatz angeführt – aufgrund seiner familiären Anknüpfungspunkte in Form einer slowakischen Lebensgefährtin und dreier gemeinsamer Kinder im Bundesgebiet und der langen behaupteten Aufenthaltsdauer des unbescholtenen BF im Bundesgebiet von 25 Jahren, eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Zur Klärung des Sachverhaltes ist daher die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht notwendig, da eine persönliche Einvernahme der BF und seiner Lebensgefährtin notwendig erscheint.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.
Da eine Gefährdung der BF im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.Da eine Gefährdung der BF im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG im Rahmen dieser Entscheidung entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG im Rahmen dieser Entscheidung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asylverfahren aufschiebende Wirkung Interessenabwägung öffentliche Interessen persönliche Einvernahme persönlicher Eindruck Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I415.2275678.1.00Im RIS seit
22.09.2023Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023