Entscheidungsdatum
02.08.2023Norm
AsylG 2005 §10Spruch
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L532 2148278-4/10Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Mag. Kathrin HULLA, Asylrechtsberatung der Caritas der ED Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2022, Zl. XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.05.2023 in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG 2005 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Mag. Kathrin HULLA, Asylrechtsberatung der Caritas der ED Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2022, Zl. römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.05.2023 in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG 2005 zu Recht:
A)
I. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen. römisch eins. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerdevorentscheidung vom 26.05.2023 wird hinsichtlich Spruchpunkt VI. gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 18 BFA-VG aufgehoben.römisch zwei. Die Beschwerdevorentscheidung vom 26.05.2023 wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, BFA-VG aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zukommt. Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein Staatsangehöriger des Iraks, stellte nach unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 30.04.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. 1. Der Beschwerdeführer in der Fassung „BF“), ein Staatsangehöriger des Iraks, stellte nach unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 30.04.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
2. Dieser Antrag sowie die folgenden Anträge auf internationalen Schutz bzw. auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 AsylG wurden von der belangen Behörde (i.d.F. „bB“ bzw. „Bundesamt“) negativ beschieden und erwuchsen jeweils in Rechtskraft. 2. Dieser Antrag sowie die folgenden Anträge auf internationalen Schutz bzw. auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, AsylG wurden von der belangen Behörde in der Fassung „bB“ bzw. „Bundesamt“) negativ beschieden und erwuchsen jeweils in Rechtskraft.
3. Den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz brachte der BF am 19.09.2022 ein und begründete diesen damit, dass er als homosexueller Mann im Irak verfolgt werden würde.
4. Mit Bescheid vom 29.12.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen wurde gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG gewährt. 4. Mit Bescheid vom 29.12.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG gewährt.
Die bB gründete ihre Entscheidung primär auf eine fehlende Glaubwürdigkeit des BF.
5. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Weiters wurde ein Antrag auf Beschwerdevorentscheidung gestellt. Der BF legte im Wesentlichen dar, man hätte ihm Glauben schenken müssen. Dass die bB ihm nicht geglaubt habe, sei unverständlich. Weiters wird vorgebracht, beim BF handle es sich um ein Opfer von Menschenhandel, als solches hätte er Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG. 5. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Weiters wurde ein Antrag auf Beschwerdevorentscheidung gestellt. Der BF legte im Wesentlichen dar, man hätte ihm Glauben schenken müssen. Dass die bB ihm nicht geglaubt habe, sei unverständlich. Weiters wird vorgebracht, beim BF handle es sich um ein Opfer von Menschenhandel, als solches hätte er Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG.
6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.05.2023 wurde im Wesentlichen eine gleichlautende Entscheidung getroffen. Abweichend vom bekämpften Bescheid erkannte die bB jedoch einer Beschwerde gegen den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.) und stellte gemäß § 55 Abs 1a FPG fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII.). Angemerkt wird, dass Spruchpunkt VI. des durch die Beschwerdevorentscheidung derogierten Ausgangsbescheides die Gewährung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise zum Inhalt hatte. 6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.05.2023 wurde im Wesentlichen eine gleichlautende Entscheidung getroffen. Abweichend vom bekämpften Bescheid erkannte die bB jedoch einer Beschwerde gegen den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.) und stellte gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sieben.). Angemerkt wird, dass Spruchpunkt römisch sechs. des durch die Beschwerdevorentscheidung derogierten Ausgangsbescheides die Gewährung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise zum Inhalt hatte.
7. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung richtete sich ein rechtzeitiger Vorlageantrag, der mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) I.Zu A) römisch eins.
3.1. Nachdem von der bB im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung einer Beschwerde gegen ihren Bescheid gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, stellte der BF durch seine Vertreterin im Rahmen seines Vorlageantrags an das BVwG unter einem einen Antrag auf (ausdrückliche) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht.3.1. Nachdem von der bB im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung einer Beschwerde gegen ihren Bescheid gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, stellte der BF durch seine Vertreterin im Rahmen seines Vorlageantrags an das BVwG unter einem einen Antrag auf (ausdrückliche) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht.
3.2. Die Neufassung des § 18 BFA-VG zuletzt idF BGBl. I Nr. 145/2017, sieht in Abs. 5 die allfällige Zuerkennung von Amts wegen durch das BVwG unter den dort genannten Voraussetzungen vor. Ein eigenes Rechtsschutzverfahren in der Form, dass - ungeachtet eines allfälligen Fristsetzungsantrags - über die bloße Frage der Zuerkennung bzw. Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom BVwG jenseits der inhaltlichen Fragen des Beschwerdeverfahrens in Form eines Beschlusses oder Erkenntnisses zu entscheiden wäre, ist demgegenüber gesetzlich nicht vorgesehen, weshalb sich ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung derselben als unzulässig darstellt.3.2. Die Neufassung des Paragraph 18, BFA-VG zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, sieht in Absatz 5, die allfällige Zuerkennung von Amts wegen durch das BVwG unter den dort genannten Voraussetzungen vor. Ein eigenes Rechtsschutzverfahren in der Form, dass - ungeachtet eines allfälligen Fristsetzungsantrags - über die bloße Frage der Zuerkennung bzw. Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom BVwG jenseits der inhaltlichen Fragen des Beschwerdeverfahrens in Form eines Beschlusses oder Erkenntnisses zu entscheiden wäre, ist demgegenüber gesetzlich nicht vorgesehen, weshalb sich ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung derselben als unzulässig darstellt.
Im Lichte dessen war der gegenständliche Antrag zurückzuweisen.
Zu A) II.Zu A) römisch zwei.
3.3. Die Beschwerdevorentscheidung derogiert den Ausgangsbescheid, das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt aber im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird (vgl. VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009). 3.3. Die Beschwerdevorentscheidung derogiert den Ausgangsbescheid, das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt aber im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird vergleiche VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009).
Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt dieser auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 09.09.2019, Ro 2016/08/0009).Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt dieser auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH vom 09.09.2019, Ro 2016/08/0009).
Gegenstand der Prüfung, ob der Vorlageantragssteller in seinen Rechten verletzt wurde, ist nicht der ursprüngliche Bescheid, sondern die Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, und VwGH vom 27.02.2019, Ra 2018/10/0052). Gegenstand der Prüfung, ob der Vorlageantragssteller in seinen Rechten verletzt wurde, ist nicht der ursprüngliche Bescheid, sondern die Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, und VwGH vom 27.02.2019, Ra 2018/10/0052).
3.4. § 14 Abs 1 VwGVG lautet: 3.4. Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG lautet:
„Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.“„Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.“
§ 27 VwGVG lautet: Paragraph 27, VwGVG lautet:
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.“
3.5. Gem § 14 Abs 1 2. Satz VwGVG gilt § 27 VwGVG im Verfahren zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung sinngemäß. Der Prüfungsumfang der belangten Behörde ist daher gleichermaßen wie jener des Verwaltungsgerichts nach Vorlage der Beschwerde abgesteckt. Überschreitet die belangte Behörde diesen Prüfungsumfang, so entscheidet sie als unzuständige Behörde (vgl Kolonovits ua, Verwaltungsverfahren Rz 743, 762; Müllner, ZfV 2013, 885; Pabel, Verfahren Rz 34; zur möglichen Bekämpfung dieser Unzuständigkeit vgl Gruber, § 14 Rz 20 und 23; Wessely, Administrativverfahren 216). (Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 14 (Stand 31.3.2018, rdb.at), K 4)3.5. Gem Paragraph 14, Absatz eins, 2. Satz VwGVG gilt Paragraph 27, VwGVG im Verfahren zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung sinngemäß. Der Prüfungsumfang der belangten Behörde ist daher gleichermaßen wie jener des Verwaltungsgerichts nach Vorlage der Beschwerde abgesteckt. Überschreitet die belangte Behörde diesen Prüfungsumfang, so entscheidet sie als unzuständige Behörde vergleiche Kolonovits ua, Verwaltungsverfahren Rz 743, 762; Müllner, ZfV 2013, 885; Pabel, Verfahren Rz 34; zur möglichen Bekämpfung dieser Unzuständigkeit vergleiche Gruber, Paragraph 14, Rz 20 und 23; Wessely, Administrativverfahren 216). (Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 14, (Stand 31.3.2018, rdb.at), K 4)
Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein. (EBRV 2009 BlgNR 24. GP (zu BGBl I 2013/33))Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein. (EBRV 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode (zu BGBl römisch eins 2013/33))
Der VwGH ist in seiner Rechtsprechung einer restriktiven Auslegung des Prüfungsumfangs der VwG deutlich entgegengetreten. Abgelehnt wird damit insb eine starre Beschränkung der Kognitionsbefugnis der VwG (grundlegend: VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; Kuderer, ZVG 2016, 531, wonach § 27 nach der bisherigen Rechtsprechung »keinerlei erkennbare Bedeutung« hat). Nach seiner nunmehr stRsp folgt aus dem Beschwerdebegehren (§ 9 Abs 1 Z 4 VwGVG) keine grundsätzliche Einengung des Prüfungsumfangs der VwG. Beschwerdegegenstand und Verfahrensgegenstand vor dem VwG sind somit nicht unbedingt deckungsgleich. Der Wortlaut »auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4)« in § 27 stellt nach Ansicht des VwGH lediglich klar, dass sich das VwG sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Prüfung des bei ihm angefochtenen Bescheids inhaltlich auseinanderzusetzen hat und dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang nicht ausschließlich an das Vorbringen der jeweiligen beschwerdeführenden Partei binden wollte (s etwa VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032, 0031; 6.4.2016, Ro 2015/03/0026; 16.3.2016, Ra 2015/04/0042). Begründend führt der VwGH ua an, dass eine Bindung ausschließlich an das Vorbringen des jeweiligen Beschwerdeführers schon deswegen nicht anzunehmen sei, weil dann ein für den Beschwerdeführer über den Bescheidabspruch hinausgehender nachteiliger Verfahrensausgang vor den VwG ausgeschlossen wäre, obgleich ein Verbot der »reformatio in peius« im VwGVG – mit Ausnahme von Verwaltungsstrafsachen – nicht vorgesehen ist. Weiters hat der VwGH idZ auf das für die VwG zur Anwendung kommende Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs 2 AVG und die daraus resultierende Verpflichtung zur (amtswegigen) Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts hingewiesen (s dazu schon oben Rz 3; weiterhin VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0199; 9.9.2015, Ra 2015/03/0019; 17.12.2015, Ra 2014/07/0032; 27.1.2016, Ra 2014/10/0038). Eine Auslegung des § 27 VwGVG dahingehend, dass die Prüfungsbefugnis der VwG stark eingeschränkt zu verstehen wäre, ist nach dem VwGH daher unzutreffend. Von einem Beschwerdeführer kann danach auch nicht erwartet werden, dass er in seiner Beschwerde sämtliche rechtlichen Angriffspunkte aufzeigt. Die Prüfungsbefugnis der VwG ist aber keine unbegrenzte. Sie wird einerseits durch die »Sache« des bekämpften Bescheids bzw die »Verwaltungssache«, andrerseits durch die Voraussetzung der Geltendmachung einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der äußere Rahmen für die Prüfungsbefugnis ist die »Sache« des bekämpften Bescheids bzw die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem VwG belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 22.1.2015, Ra 2014/06/0055; 28.4.2016, Ra 2015/07/0057; 30.6.2016, Ra 2016/11/0044; 31.5.2017, Ra 2016/22/0107; s ua auch Deibl, ZVG 2015, 409). Dem VwG ist es verwehrt, über andere als die ausdrücklich bekämpften Bescheide bzw AuvBZ zu entscheiden (etwa VwGH 11.5.2017, Ra 2016/21/0298, wonach das BVwG, weil es über eine nicht angefochtene Festnahme entschied, die »Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten hat«). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist »Sache« des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (s etwa VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003). Bei einer zulässigen Entscheidung »in der Sache selbst« hat das VwG die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Es kommt damit also auf die »Verwaltungssache« an, die nicht unbedingt vollumfänglich vom betreffenden Bescheid entschieden worden sein muss (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076: »Das Verwaltungsgericht hat, wenn es ›in der Sache selbst‹ entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern hat auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war«; s auch schon VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; 30.6.2016, Ra 2016/11/0044). Dem VwG kommt damit eine (echte) meritorische Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der ursprünglich der Verwaltungsbehörde vorgelegenen Verwaltungssache bzw dem ursprünglichen Parteienantrag zu (Pavlidis, ZVG 2015, 32f). Im Fall einer Säumnisbeschwerde hat das VwG jene Angelegenheit zu erledigen, die die säumige Verwaltungsbehörde zum Inhalt ihres Spruchs zu machen gehabt hätte. Dabei ist das VwG nicht ausschließlich auf das ursprüngliche Antragsbegehren beschränkt, sondern hat vielmehr die Verwaltungsangelegenheit insgesamt zu erledigen (VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). (Müller in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 27 (Stand 31.3.2018, rdb.at), K5)Der VwGH ist in seiner Rechtsprechung einer restriktiven Auslegung des Prüfungsumfangs der VwG deutlich entgegengetreten. Abgelehnt wird damit insb eine starre Beschränkung der Kognitionsbefugnis der VwG (grundlegend: VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; Kuderer, ZVG 2016, 531, wonach Paragraph 27, nach der bisherigen Rechtsprechung »keinerlei erkennbare Bedeutung« hat). Nach seiner nunmehr stRsp folgt aus dem Beschwerdebegehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG) keine grundsätzliche Einengung des Prüfungsumfangs der VwG. Beschwerdegegenstand und Verfahrensgegenstand vor dem VwG sind somit nicht unbedingt deckungsgleich. Der Wortlaut »auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4)« in Paragraph 27, stellt nach Ansicht des VwGH lediglich klar, dass sich das VwG sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Prüfung des bei ihm angefochtenen Bescheids inhaltlich auseinanderzusetzen hat und dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang nicht ausschließlich an das Vorbringen der jeweiligen beschwerdeführenden Partei binden wollte (s etwa VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032, 0031; 6.4.2016, Ro 2015/03/0026; 16.3.2016, Ra 2015/04/0042). Begründend führt der VwGH ua an, dass eine Bindung ausschließlich an das Vorbringen des jeweiligen Beschwerdeführers schon deswegen nicht anzunehmen sei, weil dann ein für den Beschwerdeführer über den Bescheidabspruch hinausgehender nachteiliger Verfahrensausgang vor den VwG ausgeschlossen wäre, obgleich ein Verbot der »reformatio in peius« im VwGVG – mit Ausnahme von Verwaltungsstrafsachen – nicht vorgesehen ist. Weiters hat der VwGH idZ auf das für die VwG zur Anwendung kommende Amtswegigkeitsprinzip des Paragraph 39, Absatz 2, AVG und die daraus resultierende Verpflichtung zur (amtswegigen) Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts hingewiesen (s dazu schon oben Rz 3; weiterhin VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0199; 9.9.2015, Ra 2015/03/0019; 17.12.2015, Ra 2014/07/0032; 27.1.2016, Ra 2014/10/0038). Eine Auslegung des Paragraph 27, VwGVG dahingehend, dass die Prüfungsbefugnis der VwG stark eingeschränkt zu verstehen wäre, ist nach dem VwGH daher unzutreffend. Von einem Beschwerdeführer kann danach auch nicht erwartet werden, dass er in seiner Beschwerde sämtliche rechtlichen Angriffspunkte aufzeigt. Die Prüfungsbefugnis der VwG ist aber keine unbegrenzte. Sie wird einerseits durch die »Sache« des bekämpften Bescheids bzw die »Verwaltungssache«, andrerseits durch die Voraussetzung der Geltendmachung einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der äußere Rahmen für die Prüfungsbefugnis ist die »Sache« des bekämpften Bescheids bzw die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem VwG belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 22.1.2015, Ra 2014/06/0055; 28.4.2016, Ra 2015/07/0057; 30.6.2016, Ra 2016/11/0044; 31.5.2017, Ra 2016/22/0107; s ua auch Deibl, ZVG 2015, 409). Dem VwG ist es verwehrt, über andere als die ausdrücklich bekämpften Bescheide bzw AuvBZ zu entscheiden (etwa VwGH 11.5.2017, Ra 2016/21/0298, wonach das BVwG, weil es über eine nicht angefochtene Festnahme entschied, die »Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten hat«). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist »Sache« des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (s etwa VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003). Bei einer zulässigen Entscheidung »in der Sache selbst« hat das VwG die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Es kommt damit also auf die »Verwaltungssache« an, die nicht unbedingt vollumfänglich vom betreffenden Bescheid entschieden worden sein muss (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076: »Das Verwaltungsgericht hat, wenn es ›in der Sache selbst‹ entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern hat auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war«; s auch schon VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; 30.6.2016, Ra 2016/11/0044). Dem VwG kommt damit eine (echte) meritorische Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der ursprünglich der Verwaltungsbehörde vorgelegenen Verwaltungssache bzw dem ursprünglichen Parteienantrag zu (Pavlidis, ZVG 2015, 32f). Im Fall einer Säumnisbeschwerde hat das VwG jene Angelegenheit zu erledigen, die die säumige Verwaltungsbehörde zum Inhalt ihres Spruchs zu machen gehabt hätte. Dabei ist das VwG nicht ausschließlich auf das ursprüngliche Antragsbegehren beschränkt, sondern hat vielmehr die Verwaltungsangelegenheit insgesamt zu erledigen (VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). (Müller in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 27, (Stand 31.3.2018, rdb.at), K5)
§ 27 enthält jedenfalls keine Befugnis des VwG zur Ausdehnung des Gegenstands des Verfahrens vor der Behörde. So darf etwa die »Sache« des Verwaltungsstrafverfahrens iSd § 50 VwGVG vom VwG nicht erweitert werden, etwa durch Ausdehnung des Tatzeitraums (VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018; 16.3.2016, Ra 2016/04/0034). (ebd.)Paragraph 27, enthält jedenfalls keine Befugnis des VwG zur Ausdehnung des Gegenstands des Verfahrens vor der Behörde. So darf etwa die »Sache« des Verwaltungsstrafverfahrens iSd Paragraph 50, VwGVG vom VwG nicht erweitert werden, etwa durch Ausdehnung des Tatzeitraums (VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018; 16.3.2016, Ra 2016/04/0034). (ebd.)
Die Überschreitung der Sache durch die Beschwerdevorentscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht noch nicht zu deren Behebung berechtigt. Auf Grund des Vorlageantrags hatte das Bundesverwaltungsgericht nämlich selbst über die Beschwerde - innerhalb der durch den Ausgangsbescheid begrenzten Sache des Verfahrens - zu entscheiden (vgl. dazu grundlegend VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). (VwGH vom 08.05.2018, Ro 2018/08/0011)Die Überschreitung der Sache durch die Beschwerdevorentscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht noch nicht zu deren Behebung berechtigt. Auf Grund des Vorlageantrags hatte das Bundesverwaltungsgericht nämlich selbst über die Beschwerde - innerhalb der durch den Ausgangsbescheid begrenzten Sache des Verfahrens - zu entscheiden vergleiche dazu grundlegend VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). (VwGH vom 08.05.2018, Ro 2018/08/0011)
Die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG ist - nicht anders als die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß §§ 28 und 31 VwGVG - eine Entscheidung über die Beschwerde, die diese, soweit kein Vorlageantrag gestellt wird, auch endgültig erledigt. Schon daraus folgt, dass die Sache des Verfahrens in diesem Stadium nicht anders begrenzt werden kann als im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht selbst. § 14 VwGVG verweist zudem (auch) ausdrücklich auf § 27 VwGVG, der den zulässigen Prüfungsumfang für das Verwaltungsgericht festlegt. (VwGH vom 08.05.2018, Ro 2018/08/0011; VwGH vom 09.09.2019, Ro 2016/08/0009; VwGH vom 06.05.2020, Ra 2019/08/0114; VwGH vom 24.02.2022, Ro 2020/05/0018; VwGH vom 18.08.2022, Ra 2021/08/0082)Die Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG ist - nicht anders als die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraphen 28 und 31 VwGVG - eine Entscheidung über die Beschwerde, die diese, soweit kein Vorlageantrag gestellt wird, auch endgültig erledigt. Schon daraus folgt, dass die Sache des Verfahrens in diesem Stadium nicht anders begrenzt werden kann als im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht selbst. Paragraph 14, VwGVG verweist zudem (auch) ausdrücklich auf Paragraph 27, VwGVG, der den zulässigen Prüfungsumfang für das Verwaltungsgericht festlegt. (VwGH vom 08.05.2018, Ro 2018/08/0011; VwGH vom 09.09.2019, Ro 2016/08/0009; VwGH vom 06.05.2020, Ra 2019/08/0114; VwGH vom 24.02.2022, Ro 2020/05/0018; VwGH vom 18.08.2022, Ra 2021/08/0082)
Sache der Beschwerdevorentscheidung ist - entsprechend dem Verfahren der VwG - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat (vgl. VwGH 6.5.2020, Ra 2019/08/0114, mwN). (VwGH vom 18.08.2022, Ra 2021/08/0082)Sache der Beschwerdevorentscheidung ist - entsprechend dem Verfahren der VwG - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat vergleiche VwGH 6.5.2020, Ra 2019/08/0114, mwN). (VwGH vom 18.08.2022, Ra 2021/08/0082)
3.6. § 13 Abs 2 bis 5 VwGVG, welche Behörden das Recht einräumen, die aufschiebende Wirkung auch nach Bescheiderlassung (und vor Vorlage des Aktes ans BVwG) bescheidmäßig abzuerkennen, woraus in derartigen Fällen resultiert, dass die eine solche Entscheidung erlassende Behörde nicht außerhalb ihrer Zuständigkeit agieren würde, sind gem. § 18 Abs 7 BFA-VG als lex specialis in asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren weitestgehend (so auch im gegenständlichen Fall) nicht anwendbar. Angemerkt wird an dieser Stelle, dass auch § 22 VwGVG, welcher dem BVwG die Möglichkeit gibt, die aufschiebende Wirkung erstmals abzuerkennen, im Regime des BFA-VG keine Anwendung findet. Eine nachträgliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung kommt sohin nicht in Betracht. 3.6. Paragraph 13, Absatz 2 bis 5 VwGVG, welche Behörden das Recht einräumen, die aufschiebende Wirkung auch nach Bescheiderlassung (und vor Vorlage des Aktes ans BVwG) bescheidmäßig abzuerkennen, woraus in derartigen Fällen resultiert, dass die eine solche Entscheidung erlassende Behörde nicht außerhalb ihrer Zuständigkeit agieren würde, sind gem. Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG als lex specialis in asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren weitestgehend (so auch im gegenständlichen Fall) nicht anwendbar. Angemerkt wird an dieser Stelle, dass auch Paragraph 22, VwGVG, welcher dem BVwG die Möglichkeit gibt, die aufschiebende Wirkung erstmals abzuerkennen, im Regime des BFA-VG keine Anwendung findet. Eine nachträgliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung kommt sohin nicht in Betracht.
3.7. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Der bB steht es zwar grundsätzlich frei, den bekämpften Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung in jede Richtung abzuändern, entsprechend der obzitierten Literatur und ständigen Judikatur des VwGH ist das Bundesamt jedoch – analog dem BVwG - im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens an die durch den Ausgangsbescheid begrenzte Sache gebunden und darf der Ausnahmetatbestand des § 13 Abs 2 VwGVG (bzw. § 22 VwGVG) in Verfahren nach dem BFA-VG keine Anwendung finden. Da die bB den durch deren eigenen Bescheid festgelegten Prüfungsumfang überschritten hat, hat sie entsprechend obiger Ausführungen als unzuständige Behörde entschieden und ist die Beschwerdevorentscheidung (im Hinblick auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) sohin mit Rechtswidrigkeit belastet. Unzuständigkeit der Behörde führt jedoch nicht dazu, dass ein „Nichtbescheid“ (und damit Unbeachtlichkeit) vorläge, sondern liegt ein – wenn auch fehlerhafter – Bescheid vor, der bis zu seiner Beseitigung Rechtswirkung entfaltet (vgl. VwGH vom 27.09.1990, 90/12/0215, wobei diesfalls eine Unzuständigkeit der Behörde aufgrund verspäteter Bescheiderlassung vorlag), diese Rechtsansicht muss nach hg. Rechtsansicht auch für den gegenständlichen Fall einer fehlerhaften Beschwerdevorentscheidung wegen Überschreitens des Beschwerdegegenstandes Geltung haben. Der bB steht es zwar grundsätzlich frei, den bekämpften Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung in jede Richtung abzuändern, entsprechend der obzitierten Literatur und ständigen Judikatur des VwGH ist das Bundesamt jedoch – analog dem BVwG - im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens an die durch den Ausgangsbescheid begrenzte Sache gebunden und darf der Ausnahmetatbestand des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG (bzw. Paragraph 22, VwGVG) in Verfahren nach dem BFA-VG keine Anwendung finden. Da die bB den durch deren eigenen Bescheid festgelegten Prüfungsumfang überschritten hat, hat sie entsprechend obiger Ausführungen als unzuständige Behörde entschieden und ist die Beschwerdevorentscheidung (im Hinblick auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) sohin mit Rechtswidrigkeit belastet. Unzuständigkeit der Behörde führt jedoch nicht dazu, dass ein „Nichtbescheid“ (und damit Unbeachtlichkeit) vorläge, sondern liegt ein – wenn auch fehlerhafter – Bescheid vor, der bis zu seiner Beseitigung Rechtswirkung entfaltet vergleiche VwGH vom 27.09.1990, 90/12/0215, wobei diesfalls eine Unzuständigkeit der Behörde aufgrund verspäteter Bescheiderlassung vorlag), diese Rechtsansicht muss nach hg. Rechtsansicht auch für den gegenständlichen Fall einer fehlerhaften Beschwerdevorentscheidung wegen Überschreitens des Beschwerdegegenstandes Geltung haben.
Bereits im Einleitungssatz des § 27 VwGVG wird ausdrücklich festgehalten, dass die Bindung an das Beschwerdevorbringen nur insoweit greifen soll, "soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet". Das erkennende Gericht hat daher jedenfalls auch die (sachliche, funktionelle oder örtliche) Unzuständigkeit der Behörde von Amts wegen aufzugreifen, auch wenn sie der Beschwerdeführer - wie im gegenständlichen Fall - in der Beschwerde nicht geltend gemacht hat, und Bescheide unzuständiger Behörden jedenfalls aufzuheben. (vgl. BVwG vom 23.05.2016, W102 2112973-1)Bereits im Einleitungssatz des Paragraph 27, VwGVG wird ausdrücklich festgehalten, dass die Bindung an das Beschwerdevorbringen nur insoweit greifen soll, "soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet". Das erkennende Gericht hat daher jedenfalls auch die (sachliche, funktionelle oder örtliche) Unzuständigkeit der Behörde von Amts wegen aufzugreifen, auch wenn sie der Beschwerdeführer - wie im gegenständlichen Fall - in der Beschwerde nicht geltend gemacht hat, und Bescheide unzuständiger Behörden jedenfalls aufzuheben. vergleiche BVwG vom 23.05.2016, W102 2112973-1)
3.8. Zusammenfassend ist auf Ebene der rechtlichen Würdigung Folgendes auszuführen:
Unbeschadet allfälliger Erwägungen zur bloß irrtümlichen Erlassung der Spruchpunkte VI. und VII. (hiezu siehe Punkt 3.9.) sind Verwaltungsbehörden prinzipiell berufen, im Rahmen des § 13 Abs 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung auch nach Bescheiderlassung im Zuge des Vorverfahrens abzuerkennen. Diese Bestimmung ist jedoch in Verfahren der bB weitestgehend von der Anwendung ausgeschlossen und gelten spezielle Normen (§§ 16, 18 BFA-VG), welche einen nachträglichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht vorsehen. Die bB hat daher den Prüfungsgegenstand im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung überschritten, sohin als unzuständige Behörde entschieden, und ist die Beschwerdevorentscheidung daher in diesem Umfang mit Rechtswidrigkeit behaftet und aufzuheben. Es war festzustellen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt. Unbeschadet allfälliger Erwägungen zur bloß irrtümlichen Erlassung der Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. (hiezu siehe Punkt 3.9.) sind Verwaltungsbehörden prinzipiell berufen, im Rahmen des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung auch nach Bescheiderlassung im Zuge des Vorverfahrens abzuerkennen. Diese Bestimmung ist jedoch in Verfahren der bB weitestgehend von der Anwendung ausgeschlossen und gelten spezielle Normen (Paragraphen 16, 18, BFA-VG), welche einen nachträglichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht vorsehen. Die bB hat daher den Prüfungsgegenstand im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung überschritten, sohin als unzuständige Behörde entschieden, und ist die Beschwerdevorentscheidung daher in diesem Umfang mit Rechtswidrigkeit behaftet und aufzuheben. Es war festzustellen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt.
3.9. Am Rande sei angemerkt, dass der Vorlageantrag im Übrigen zutreffend aufzeigt, dass die Beschwerdevorentscheidung jeglichen Begründungswert zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vermissen lässt. Die rechtliche Würdigung zu Spruchpunkt VI. der an die Stelle des Ausgangsbescheides getretenen Beschwerdevorentscheidung befasst sich nicht mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, sondern führt aus, warum (abweichend vom Spruch der Beschwerdevorentscheidung) eine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen ist. Eine rechtliche Würdigung zu Spruchpunkt VII. der Beschwerdevorentscheidung (Nichtgewährung der Frist für die freiwillige Ausreise) existiert schlichtweg nicht. Es ist daher – unbeschadet der Unzuständigkeit der bB für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdevorentscheidungsverfahren - im Ergebnis nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die bB die aufschiebende Wirkung aberkannt hat oder ob dies lediglich aufgrund eines Versehens in Verbindung mit einer unzureichenden Kontrolle passiert ist, wofür auch spricht, dass einerseits auf Seite 106 erster Absatz der Beschwerdevorentscheidung ausschließlich die irrtümliche Versendung eines leeren Bescheidrahmens als Grund für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung genannt wird, andere Gründe für die Erforderlichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung jedoch explizit nicht ins Treffen geführt werden, andererseits der BF aus dem Irak stammt und die bB ihre Entscheidung auf § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG, welcher nur dann Anwendung findet, wenn ein Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, gestützt hat. 3.9. Am Rande sei angemerkt, dass der Vorlageantrag im Übrigen zutreffend aufzeigt, dass die Beschwerdevorentscheidung jeglichen Begründungswert zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vermissen lässt. Die rechtliche Würdigung zu Spruchpunkt römisch sechs. der an die Stelle des Ausgangsbescheides getretenen Beschwerdevorentscheidung befasst sich nicht mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, sondern führt aus, warum (abweichend vom Spruch der Beschwerdevorentscheidung) eine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen ist. Eine rechtliche Würdigung zu Spruchpunkt römisch sieben. der Beschwerdevorentscheidung (Nichtgewährung der Frist für die freiwillige Ausreise) existiert schlichtweg nicht. Es ist daher – unbeschadet der Unzuständigkeit der bB für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdevorentscheidungsverfahren - im Ergebnis nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die bB die aufschiebende Wirkung aberkannt hat oder ob dies lediglich aufgrund eines Versehens in Verbindung mit einer unzureichenden Kontrolle passiert ist, wofür auch spricht, dass einerseits auf Seite 106 erster Absatz der Beschwerdevorentscheidung ausschließlich die irrtümliche Versendung eines leeren Bescheidrahmens als Grund für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung genannt wird, andere Gründe für die Erforderlichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung jedoch explizit nicht ins Treffen geführt werden, andererseits der BF aus dem Irak stammt und die bB ihre Entscheidung auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, welcher nur dann Anwendung findet, wenn ein Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, gestützt hat.
3.10. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, da der für die Erlassung des gegenständlichen Teilerkenntnisses maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag geklärt ist.3.10. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen, da der für die Erlassung des gegenständlichen Teilerkenntnisses maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag geklärt ist.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgeht. Darüber hinaus liegt bei Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage wie im gegenständlichen Fall eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Antragsrecht aufschiebende Wirkung Beschwerdevorentscheidung Prüfumfang Rechtswidrigkeit Spruchpunktbehebung Teilerkenntnis unzulässiger Antrag unzuständige Behörde ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L532.2148278.4.00Im RIS seit
19.09.2023Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023