TE Bvwg Beschluss 2023/8/3 W231 2198497-2

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Veröffentlicht am 03.08.2023
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Entscheidungsdatum

03.08.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §88
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W231 2198497-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2023, Zl. 1103258205-211951909 den Beschluss: Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2023, Zl. 1103258205-211951909 den Beschluss:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs.1 iVm § 31 Abs.1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, (VwGVG) eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, (VwGVG) eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

I.       Verfahrensgang, Feststellungen und Beweiswürdigung:römisch eins. Verfahrensgang, Feststellungen und Beweiswürdigung:

I.1. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BvwG wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung gem. § 55 Abs. 1 AsylG 2005 erteilt. Der BF verfügt mittlerweile über eine Rot-Weiß-Rot Karte plus.römisch eins.1. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BvwG wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 erteilt. Der BF verfügt mittlerweile über eine Rot-Weiß-Rot Karte plus.

I.2. Am 07.12.2021 und 02.02.2023 beantragte der BF die Ausstellung eines Fremdenpasses. Diese Anträge begründete er damit, dass die afghanische Botschaft keine Reisepässe ausstelle.römisch eins.2. Am 07.12.2021 und 02.02.2023 beantragte der BF die Ausstellung eines Fremdenpasses. Diese Anträge begründete er damit, dass die afghanische Botschaft keine Reisepässe ausstelle.

I.3. Mit Bescheid des BFA vom 04.05.2023, Zl. 1103258205-211951909, wurden diese Anträge abgewiesen.römisch eins.3. Mit Bescheid des BFA vom 04.05.2023, Zl. 1103258205-211951909, wurden diese Anträge abgewiesen.

I.4. Dagegen erhob der BF Beschwerde an das BVwG, und zog diese Beschwerde mit Schriftsatz vom 18.09.2023, bei Gericht eingelangt am 21.09.2023, zurück. römisch eins.4. Dagegen erhob der BF Beschwerde an das BVwG, und zog diese Beschwerde mit Schriftsatz vom 18.09.2023, bei Gericht eingelangt am 21.09.2023, zurück.

I.5. Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und der vom BF eigenhändig unterschriebenen Zurückziehung der Beschwerde.römisch eins.5. Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und der vom BF eigenhändig unterschriebenen Zurückziehung der Beschwerde.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

II.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

II.2. Zu Spruchpunkt A:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt A:

Der BF zog mit Eingabe vom 18.09.2023, eingelangt beim BVwG am 21.09.2023, die Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid rechtswirksam zurück, wodurch beschlussgemäß vorzugehen war (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Der BF zog mit Eingabe vom 18.09.2023, eingelangt beim BVwG am 21.09.2023, die Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid rechtswirksam zurück, wodurch beschlussgemäß vorzugehen war vergleiche Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

II.3. Zu Spruchpunkt B:römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25 a Abs. 1. VwGG, BGBl Nr. 10/1984 idF BFBl I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1984, in der Fassung BFBl römisch eins Nr. 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W231.2198497.2.00

Im RIS seit

12.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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