TE Bvwg Erkenntnis 2023/8/3 W158 2252667-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.08.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

03.08.2023

Norm

AIFMG §2
B-VG Art133 Abs4
FMABG §22
VVG §5
  1. AIFMG § 2 heute
  2. AIFMG § 2 gültig ab 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2026
  3. AIFMG § 2 gültig von 11.12.2021 bis 28.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2021
  4. AIFMG § 2 gültig von 21.07.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  5. AIFMG § 2 gültig von 29.05.2019 bis 20.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2018
  6. AIFMG § 2 gültig von 29.05.2019 bis 20.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2017
  7. AIFMG § 2 gültig von 21.08.2018 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2018
  8. AIFMG § 2 gültig von 03.01.2018 bis 20.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  9. AIFMG § 2 gültig von 20.07.2015 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2015
  10. AIFMG § 2 gültig von 03.07.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2014
  11. AIFMG § 2 gültig von 12.08.2014 bis 02.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2014
  12. AIFMG § 2 gültig von 22.07.2013 bis 11.08.2014
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FMABG § 22 heute
  2. FMABG § 22 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  3. FMABG § 22 gültig von 05.04.2020 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2020
  4. FMABG § 22 gültig von 01.09.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2018
  5. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  6. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  7. FMABG § 22 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  8. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  9. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  10. FMABG § 22 gültig von 02.08.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  11. FMABG § 22 gültig von 01.04.2002 bis 01.08.2011
  1. VVG § 5 heute
  2. VVG § 5 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2020
  3. VVG § 5 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  4. VVG § 5 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  5. VVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. VVG § 5 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VVG § 5 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch


,

W158 2252667-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL als Vorsitzende und die Richter Dr. Martin MORITZ und Mag. Volker NOWAK als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX Prozessfinanzierung GmbH, vertreten durch Helml Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 13.01.2022, GZ: FMA- XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.03.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL als Vorsitzende und die Richter Dr. Martin MORITZ und Mag. Volker NOWAK als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 Prozessfinanzierung GmbH, vertreten durch Helml Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 13.01.2022, GZ: FMA- römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.03.2023 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Zur Vorgeschichte wird auf die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts zu W158 2240383-2 und W158 2245399-1 verwiesen.römisch eins.1. Zur Vorgeschichte wird auf die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts zu W158 2240383-2 und W158 2245399-1 verwiesen.

I.2. Mit dem hier bekämpften Bescheid wurde über die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) die angedrohte Zwangsstrafe verhängt, weil die BF dem Bescheid vom 19.01.2021 nach Ansicht der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) nicht nachgekommen sei (Spruchpunkt I.). Außerdem wurde der BF eine weitere Zwangsstrafe angedroht (Spruchpunkt II.).römisch eins.2. Mit dem hier bekämpften Bescheid wurde über die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) die angedrohte Zwangsstrafe verhängt, weil die BF dem Bescheid vom 19.01.2021 nach Ansicht der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) nicht nachgekommen sei (Spruchpunkt römisch eins.). Außerdem wurde der BF eine weitere Zwangsstrafe angedroht (Spruchpunkt römisch zwei.).

I.3. Dagegen richtet sich die Beschwerde, in der beantragt wird, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die FMA zurückzuverweisen.römisch eins.3. Dagegen richtet sich die Beschwerde, in der beantragt wird, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die FMA zurückzuverweisen.

Begründet wird das im Wesentlichen damit, dass die BF der Aufforderung bereits nachgekommen sei. Die Vollstreckung sei daher unzulässig und verstoße überdies gegen Art. 7 EMRK. Darüber hinaus sei der Titelbescheid unbestimmt und ungenau.Begründet wird das im Wesentlichen damit, dass die BF der Aufforderung bereits nachgekommen sei. Die Vollstreckung sei daher unzulässig und verstoße überdies gegen Artikel 7, EMRK. Darüber hinaus sei der Titelbescheid unbestimmt und ungenau.

I.4. Der Verwaltungsakt langte am 09.03.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Gleichzeitig erstattete die BF eine Stellungnahme zu den Beschwerdegründen.römisch eins.4. Der Verwaltungsakt langte am 09.03.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Gleichzeitig erstattete die BF eine Stellungnahme zu den Beschwerdegründen.

I.5. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die Rechtssache der erkennenden Gerichtsabteilung am 31.10.2022 neu zugewiesen.römisch eins.5. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die Rechtssache der erkennenden Gerichtsabteilung am 31.10.2022 neu zugewiesen.

I.6. Am 07.03.2023 hielt der entscheidende Senat eine mündliche Verhandlung ab, in der neben dem Strafverfahren gegen den ehemaligen Geschäftsführer der BF zur GZ 2266457-1 auch die Verfahren 2240383-2 und 2245399-1 sowie das gegenständliche Verfahren 2252667-1 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden. römisch eins.6. Am 07.03.2023 hielt der entscheidende Senat eine mündliche Verhandlung ab, in der neben dem Strafverfahren gegen den ehemaligen Geschäftsführer der BF zur GZ 2266457-1 auch die Verfahren 2240383-2 und 2245399-1 sowie das gegenständliche Verfahren 2252667-1 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden.

In dieser Verhandlung wurden der ehemalige Geschäftsführer der BF als Beschuldigter, ein Zeuge sowie die belangte Behörde gehört. Die BF hielt im gegenständlichen Verfahren seine Beschwerde vollinhaltlich aufrecht. Sie verzichtete durch ihren RV auf eine sofortige mündliche Verkündung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.In dieser Verhandlung wurden der ehemalige Geschäftsführer der BF als Beschuldigter, ein Zeuge sowie die belangte Behörde gehört. Die BF hielt im gegenständlichen Verfahren seine Beschwerde vollinhaltlich aufrecht. Sie verzichtete durch ihren Regierungsvorlage auf eine sofortige mündliche Verkündung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der FMA und den Gerichtsakt und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.03.2023 vor dem BVwG.

II. Feststellungenrömisch zwei. Feststellungen

Der Bescheid, mit dem der BF die Verwaltung eines Alternativen Investmentfonds aufgetragen und ihr bei Nichtbefolgung eine Zwangsstrafe angedroht wurde, wurde mit Erkenntnis vom 03.08.2023 zu W158 2240383-2/25E in den Spruchpunkten 1 bis 3 ersatzlos behoben. Der Bescheid, mit dem eine erste Zwangsstrafe über die BF verhängt und eine weitere angedroht wurde, wurde mit Erkenntnis vom 03.08.2023 zu W158 2245399-1/18E behoben.

III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung

Dass der Titelbescheid in den Spruchpunkten 1 bis 3 ersatzlos und die erste Verhängung einer Zwangsstrafe ebenfalls behoben wurde, ergibt sich aus amtlicher Wahrnehmung und kann als unstrittig bezeichnet werden.

IV. Rechtliche Beurteilungrömisch vier. Rechtliche Beurteilung

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Es ist daher gemäß § 22 Abs. 2a FMABG ein Senat zur Entscheidung berufen.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Es ist daher gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG ein Senat zur Entscheidung berufen.

IV.1. Zu Spruchpunkt A)römisch vier.1. Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 5 VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft bis zur Gesamtdauer von einem Jahr zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird. Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist. Die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel ist auch gegen juristische Personen mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragene Personengesellschaften zulässig. Zur Vollstreckung ihrer eigenen Bescheide ist nach § 22 Abs. 1 FMABG mit Ausnahme von Verwaltungsstrafbescheiden die FMA selbst zuständig.Gemäß Paragraph 5, VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft bis zur Gesamtdauer von einem Jahr zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird. Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist. Die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel ist auch gegen juristische Personen mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragene Personengesellschaften zulässig. Zur Vollstreckung ihrer eigenen Bescheide ist nach Paragraph 22, Absatz eins, FMABG mit Ausnahme von Verwaltungsstrafbescheiden die FMA selbst zuständig.

Da der Titelbescheid in den Spruchpunkten 1 bis 3 jedoch ersatzlos behoben wurde, fehlt es an einer Grundlage für die Verhängung einer und Androhung einer weiteren Zwangsstrafe. Der angefochtene Bescheid war daher gleichfalls ersatzlos zu beheben.

IV.2. Zu Spruchpunkt B)römisch vier.2. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt. Dass eine Zwangsstrafe nicht verhängt werden darf, wenn der Titelbescheid und damit auch die Androhung behoben worden ist, ergibt sich unter anderem klar aus § 5 VVG.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt. Dass eine Zwangsstrafe nicht verhängt werden darf, wenn der Titelbescheid und damit auch die Androhung behoben worden ist, ergibt sich unter anderem klar aus Paragraph 5, VVG.

Schlagworte

ersatzlose Behebung Finanzmarktaufsicht Rechtsgrundlage Unzulässigkeit Vollstreckbarkeit Wegfall Zwangsstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W158.2252667.1.00

Im RIS seit

30.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten