Entscheidungsdatum
04.08.2023Norm
AVG §38Spruch
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W113 2276190-1/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Katharina David über die Beschwerde von XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.01.2023, Zahl II/4-DZ/22-22198142010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Katharina David über die Beschwerde von römisch 40 , Betriebsnummer römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.01.2023, Zahl II/4-DZ/22-22198142010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022:
A) Das Verfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur dg. Zahl Ro 2022/07/0003 anhängigen Verfahren ausgesetzt.A) Das Verfahren wird gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur dg. Zahl Ro 2022/07/0003 anhängigen Verfahren ausgesetzt.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
1. Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2022, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Darüber hinaus trieb sie im Antragsjahr 6 Kühe und 13 sonstige Rinder auf Almen auf, für die sie auch die gekoppelte Stützung beantragte.
2. Anhand der Onlinemeldung an die Rinderdatenbank wurde festgestellt, dass die Meldung des Auftriebs für 6 Kühe und 12 sonstige Rinder außerhalb der 14-tägigen Meldefrist erfolgt sei: Auftriebsdatum 25.05.2022, Meldung am 09.06.2022.
3. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid gewährte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2022 Direktzahlungen in Höhe von EUR 4.586,77. Eine gekoppelte Stützung wurde nicht gewährt. Zusätzlich wurde ein Betrag in Höhe von EUR 576,60 einbehalten. Begründend wurde ausgeführt, dass für näher bezeichnete, als gealpt gemeldete Rinder der Tag des tatsächlichen Auftriebs verspätet bzw. nicht gemeldet worden sei, die betroffenen Tiere könnten somit nicht als ermittelt berücksichtigt werden (Hinweis auf Art. 2 Abs. 1 Z 18 lit. a VO (EU) 640/2014, Art. 53 Abs. 4 VO (EU) 639/2014, § 13 Abs. 1 DIZA-VO, § 13 Abs. 3 Z 4 RKZ-VO 2021). Es könne somit für die Tiere eine Gekoppelte Stützung nicht gewährt werden.3. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid gewährte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2022 Direktzahlungen in Höhe von EUR 4.586,77. Eine gekoppelte Stützung wurde nicht gewährt. Zusätzlich wurde ein Betrag in Höhe von EUR 576,60 einbehalten. Begründend wurde ausgeführt, dass für näher bezeichnete, als gealpt gemeldete Rinder der Tag des tatsächlichen Auftriebs verspätet bzw. nicht gemeldet worden sei, die betroffenen Tiere könnten somit nicht als ermittelt berücksichtigt werden (Hinweis auf Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 18, Litera a, VO (EU) 640 aus 2014,, Artikel 53, Absatz 4, VO (EU) 639 aus 2014,, Paragraph 13, Absatz eins, DIZA-VO, Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 4, RKZ-VO 2021). Es könne somit für die Tiere eine Gekoppelte Stützung nicht gewährt werden.
4. In der dagegen erhobenen Beschwerde führte die beschwerdeführende Partei aus:
„Die Tiere wurden auf der Alm mit der Betriebsnummer XXXX gemeldet und anschließend auf eine weitere Alm weitergetrieben. Die Meldung für den Weitertrieb oder Bestätigung für den Weitertrieb (tatsächliches Abtriebsdatum) wurde vom Obmann der Gemeinschaftsweide bzw. der zuständigen Person um wenige Tage verspätet gemeldet.„Die Tiere wurden auf der Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 gemeldet und anschließend auf eine weitere Alm weitergetrieben. Die Meldung für den Weitertrieb oder Bestätigung für den Weitertrieb (tatsächliches Abtriebsdatum) wurde vom Obmann der Gemeinschaftsweide bzw. der zuständigen Person um wenige Tage verspätet gemeldet.
Bitte um Richtigstellung bzw. Korrektur der Meldung und nochmaligen Überprüfung, da die Tiere ordnungsgemäß auf die Alm mit der Betriebsnummer XXXX aufgetrieben und gemeldet wurden. Somit müssen die Tiere auf der Alm XXXX und XXXX mit der Betriebsnummer XXXX bei der Prämie der gekoppelten Stützung berücksichtigt werden, da der Meldeverzug auf der vorherigen Alm entstanden ist und der Landwirt somit schuldlos ist.Bitte um Richtigstellung bzw. Korrektur der Meldung und nochmaligen Überprüfung, da die Tiere ordnungsgemäß auf die Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 aufgetrieben und gemeldet wurden. Somit müssen die Tiere auf der Alm römisch 40 und römisch 40 mit der Betriebsnummer römisch 40 bei der Prämie der gekoppelten Stützung berücksichtigt werden, da der Meldeverzug auf der vorherigen Alm entstanden ist und der Landwirt somit schuldlos ist.
Ich stelle folgende Beschwerdeanträge:
Wir bitten um Berücksichtigung der Sachlage sowie um Neuberechnung der Direktzahlungen 2022 und um Nachzahlung der fehlenden Prämie bezüglich der gekoppelten Stützung betreffend der aufgetriebenen Tiere auf die Alm XXXX und XXXX mit der Betriebsnummer XXXX .“Wir bitten um Berücksichtigung der Sachlage sowie um Neuberechnung der Direktzahlungen 2022 und um Nachzahlung der fehlenden Prämie bezüglich der gekoppelten Stützung betreffend der aufgetriebenen Tiere auf die Alm römisch 40 und römisch 40 mit der Betriebsnummer römisch 40 .“
5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA wie folgt aus:
„Vorab wird darauf hingewiesen, dass mit Wirksamkeitsbeginn 21. April 2021 die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021, BGB. II Nr. 174/2021 in Kraft getreten ist. Die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl II Nr. 201/2008 wurde somit aufgehoben. Auf Unionsebene ist nunmehr die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 nicht mehr einschlägig, sondern es findet die Verordnung (EU) Nr. 429/2016 Anwendung sowie die bezughabende delegierte Verordnung (EU) Nr. 2019/2035 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2021/520.„Vorab wird darauf hingewiesen, dass mit Wirksamkeitsbeginn 21. April 2021 die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021, BGB. römisch zwei Nr. 174 aus 2021, in Kraft getreten ist. Die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2008, wurde somit aufgehoben. Auf Unionsebene ist nunmehr die Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, nicht mehr einschlägig, sondern es findet die Verordnung (EU) Nr. 429 aus 2016, Anwendung sowie die bezughabende delegierte Verordnung (EU) Nr. 2019 aus 2035, und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2021/520.
Die Sonderbestimmungen für die Alm/Weidemeldung Rinder waren bisher in der Entscheidung 2001/672/EG festgelegt. Artikel 3 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2021/520 sieht ab 2021 die Rahmenregelungen vor. In § 8 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 wurde die Meldefrist in Umsetzung dieses Artikels von 15 auf 14 Tage verkürzt. Es gibt weiterhin die Möglichkeit zur vereinfachten Alm/Weidemeldung Rinder durch den Almverantwortlichen. Die Almmeldung ist nur mehr online in der elektronischen Datenbank durchzuführen, die Übermittlung der Meldung per Post oder per Fax ist seit 2021 nicht mehr möglich. Meldepflichtige Personen ohne die dafür erforderliche EDV-Ausstattung können sich der in § 6 Abs. 2 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 genannten Einrichtungen bedienen. Im Zuge der Durchführung der Online-Meldung können dem Almverantwortlichen auf- oder abgetriebene Rinder vorgeschlagen werden. Der tatsächliche Abtrieb ist immer im Nachhinein zu melden und zwar auch dann, wenn das tatsächliche Abtriebsdatum mit dem im Vorhinein angegebenen voraussichtlichen Abtriebsdatum übereinstimmt (nähere Details siehe auch AMA-Merkblatt Alm/Weidemeldung Rinder).Die Sonderbestimmungen für die Alm/Weidemeldung Rinder waren bisher in der Entscheidung 2001/672/EG festgelegt. Artikel 3 Absatz 3, der Durchführungsverordnung 2021/520 sieht ab 2021 die Rahmenregelungen vor. In Paragraph 8, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 wurde die Meldefrist in Umsetzung dieses Artikels von 15 auf 14 Tage verkürzt. Es gibt weiterhin die Möglichkeit zur vereinfachten Alm/Weidemeldung Rinder durch den Almverantwortlichen. Die Almmeldung ist nur mehr online in der elektronischen Datenbank durchzuführen, die Übermittlung der Meldung per Post oder per Fax ist seit 2021 nicht mehr möglich. Meldepflichtige Personen ohne die dafür erforderliche EDV-Ausstattung können sich der in Paragraph 6, Absatz 2, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 genannten Einrichtungen bedienen. Im Zuge der Durchführung der Online-Meldung können dem Almverantwortlichen auf- oder abgetriebene Rinder vorgeschlagen werden. Der tatsächliche Abtrieb ist immer im Nachhinein zu melden und zwar auch dann, wenn das tatsächliche Abtriebsdatum mit dem im Vorhinein angegebenen voraussichtlichen Abtriebsdatum übereinstimmt (nähere Details siehe auch AMA-Merkblatt Alm/Weidemeldung Rinder).
Es wurde für 6 Kühe und 13 sonstige Rinder die gekoppelte Stützung beantragt. Dabei erfolgte die Meldung des Auftriebs für 18 Rinder außerhalb der 14-tägigen Meldefrist (Auftriebsdatum am 25.05.2022, die Meldung erfolgte am 09.06.2022). Diese Tiere sind im Bescheid mit dem Ablehnungscode 31310 versehen.
Bis einschließlich dem Antragsjahr 2019 war die österreichische Vorgehensweise so, dass für ein Rind, dessen Verbringung während der 60-tägigen Alpungsperiode außerhalb der in Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 vorgesehenen Frist mitgeteilt wurde, zwar keine Beihilfe gewährt wurde, das Rind jedoch nicht bei der Berechnung der Sanktion gemäß Artikel 30 und 31 VO (EU) 640/2014 berücksichtigt wurde, wenn der Umstand der verspäteten Meldung im Zuge einer Verwaltungskontrolle (nur Abgleich der Angaben an die Rinderdatenbank) festgestellt wurde.Bis einschließlich dem Antragsjahr 2019 war die österreichische Vorgehensweise so, dass für ein Rind, dessen Verbringung während der 60-tägigen Alpungsperiode außerhalb der in Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, vorgesehenen Frist mitgeteilt wurde, zwar keine Beihilfe gewährt wurde, das Rind jedoch nicht bei der Berechnung der Sanktion gemäß Artikel 30 und 31 VO (EU) 640 aus 2014, berücksichtigt wurde, wenn der Umstand der verspäteten Meldung im Zuge einer Verwaltungskontrolle (nur Abgleich der Angaben an die Rinderdatenbank) festgestellt wurde.
Diese Vorgehensweise wurde zum einen mit Artikel 15 der VO (EU) Nr 640/2014 argumentiert. Zum anderen mit dem EuGH-Urteil in der Rechtsache C-45/05 (Maatschap Schonewille-Prins), aus dem hervorgeht, dass der Ausschluss von der Gewährung der Prämie für ein Rind, für das die Daten über eine Umsetzung in oder aus dem Betrieb nicht innerhalb der Artikel 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1760/2000 vorgesehenen Frist mitgeteilt worden sind, keine Sanktion darstellt, sondern die Folge der Nichteinhaltung der Voraussetzungen für die Gewährung dieser Prämie ist. Nur wenn fehlende Meldungen im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt wurden, erfolgte zudem eine Sanktion.Diese Vorgehensweise wurde zum einen mit Artikel 15 der VO (EU) Nr 640 aus 2014, argumentiert. Zum anderen mit dem EuGH-Urteil in der Rechtsache C-45/05 (Maatschap Schonewille-Prins), aus dem hervorgeht, dass der Ausschluss von der Gewährung der Prämie für ein Rind, für das die Daten über eine Umsetzung in oder aus dem Betrieb nicht innerhalb der Artikel 7 Absatz eins, VO (EG) Nr. 1760 aus 2000, vorgesehenen Frist mitgeteilt worden sind, keine Sanktion darstellt, sondern die Folge der Nichteinhaltung der Voraussetzungen für die Gewährung dieser Prämie ist. Nur wenn fehlende Meldungen im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt wurden, erfolgte zudem eine Sanktion.
Im Juni 2019 wurde von der Europäischen Kommission ein Prüfbesuch in der Zahlstelle (AMA) durchgeführt, im Zuge dessen die Rechtmäßigkeit der Umsetzung der gekoppelten Zahlungen in Österreich kontrolliert werden sollte. Dabei wurde unter anderem die Vorgehensweise bei verspäteten Meldungen dahingehend beanstandet, dass aus Sicht der Kommission Sanktionen gemäß Artikel 30 und 31 VO (EU) Nr. 640/2014 auch bei Verwaltungskontrollen und nicht nur bei Vor-Ort-Kontrollen zu erfolgen hätten. In weiterer Folge wurden seitens der Kommission finanzielle Korrekturen in Aussicht gestellt. Die Kommission ist den oben skizzierten inhaltlichen Ausführungen Österreichs in diversen Stellungnahmen zu diesem Punkt nicht gefolgt und vertritt weiterhin die Auffassung, auch im Rahmen von Verwaltungskontrollen müsse eine Meldeverspätung neben dem Prämienverlust eine zusätzliche Kürzung gemäß Artikel 30 und 31 VO (EU) Nr. 640/2014 zur Folge haben.Im Juni 2019 wurde von der Europäischen Kommission ein Prüfbesuch in der Zahlstelle (AMA) durchgeführt, im Zuge dessen die Rechtmäßigkeit der Umsetzung der gekoppelten Zahlungen in Österreich kontrolliert werden sollte. Dabei wurde unter anderem die Vorgehensweise bei verspäteten Meldungen dahingehend beanstandet, dass aus Sicht der Kommission Sanktionen gemäß Artikel 30 und 31 VO (EU) Nr. 640 aus 2014, auch bei Verwaltungskontrollen und nicht nur bei Vor-Ort-Kontrollen zu erfolgen hätten. In weiterer Folge wurden seitens der Kommission finanzielle Korrekturen in Aussicht gestellt. Die Kommission ist den oben skizzierten inhaltlichen Ausführungen Österreichs in diversen Stellungnahmen zu diesem Punkt nicht gefolgt und vertritt weiterhin die Auffassung, auch im Rahmen von Verwaltungskontrollen müsse eine Meldeverspätung neben dem Prämienverlust eine zusätzliche Kürzung gemäß Artikel 30 und 31 VO (EU) Nr. 640 aus 2014, zur Folge haben.
Vor diesem Hintergrund wurde nach Rücksprache mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML) die Vorgehensweise ab dem Antragsjahr 2020 an die Sichtweise der Kommission angepasst, weshalb Meldeverspätungen nunmehr zusätzlich zum Verlust der Prämie eine Sanktion gemäß Artikel 30 iVm 31 VO (EU) Nr.640/2014 zur Folge haben. Die Kühe wurden im Verhältnis von 0 beantragten Tiere, die alle Prämienvoraussetzungen erfüllen, zu den 6 Kühen, bei denen Unregelmäßigkeiten beanstandet wurden, sanktioniert. Die sonstigen Rinder wurden im Verhältnis von 1 beantragten Tier, das alle Prämienvoraussetzungen erfüllt, zu den 11 sonstigen Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten beanstandet wurden, sanktioniert. Im vorliegenden Fall wurde gemäß Artikel 31 Abs. 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ein zusätzlicher Sanktionsbetrag einbehalten, da sich die Abweichungen auf größer 50 % belaufen.Vor diesem Hintergrund wurde nach Rücksprache mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML) die Vorgehensweise ab dem Antragsjahr 2020 an die Sichtweise der Kommission angepasst, weshalb Meldeverspätungen nunmehr zusätzlich zum Verlust der Prämie eine Sanktion gemäß Artikel 30 in Verbindung mit 31 VO (EU) Nr.640 aus 2014, zur Folge haben. Die Kühe wurden im Verhältnis von 0 beantragten Tiere, die alle Prämienvoraussetzungen erfüllen, zu den 6 Kühen, bei denen Unregelmäßigkeiten beanstandet wurden, sanktioniert. Die sonstigen Rinder wurden im Verhältnis von 1 beantragten Tier, das alle Prämienvoraussetzungen erfüllt, zu den 11 sonstigen Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten beanstandet wurden, sanktioniert. Im vorliegenden Fall wurde gemäß Artikel 31 Absatz 2, letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, ein zusätzlicher Sanktionsbetrag einbehalten, da sich die Abweichungen auf größer 50 % belaufen.
Gegen das Erkenntnis des BVwG W104 2246544-1/2E, in dem das erkennende Gericht von der Anwendbarkeit des Artikel 15 der VO (EU) Nr. 640/2014 ausgeht und die Sanktionen als nicht gerechtfertigt erachtet, wurde von der erstinstanzlichen Behörde beim VwGH Revision erhoben. Eine höchstgerichtliche Entscheidung ist noch ausständig.Gegen das Erkenntnis des BVwG W104 2246544-1/2E, in dem das erkennende Gericht von der Anwendbarkeit des Artikel 15 der VO (EU) Nr. 640 aus 2014, ausgeht und die Sanktionen als nicht gerechtfertigt erachtet, wurde von der erstinstanzlichen Behörde beim VwGH Revision erhoben. Eine höchstgerichtliche Entscheidung ist noch ausständig.
Sachverhalt:
Es wurde für 6 Kühe und 13 sonstige Rinder die gekoppelte Stützung beantragt. Der Auftrieb auf die Alm XXXX erfolgte am 25.05.2022. Dabei erfolgte die Meldung des Auftriebs für 18 Rinder am 09.06.2022 und somit außerhalb der 14-tägigen Meldefrist. Diese Tiere sind im Bescheid mit dem Ablehnungscode 31310 versehen. Die verspätete Meldung des Almobmannes wurde dabei dem Auftreiber zugerechnet (vgl. VwGH im Erkenntnis vom 17.06.2009, Zl. 2008/17/0224).Es wurde für 6 Kühe und 13 sonstige Rinder die gekoppelte Stützung beantragt. Der Auftrieb auf die Alm römisch 40 erfolgte am 25.05.2022. Dabei erfolgte die Meldung des Auftriebs für 18 Rinder am 09.06.2022 und somit außerhalb der 14-tägigen Meldefrist. Diese Tiere sind im Bescheid mit dem Ablehnungscode 31310 versehen. Die verspätete Meldung des Almobmannes wurde dabei dem Auftreiber zugerechnet vergleiche VwGH im Erkenntnis vom 17.06.2009, Zl. 2008/17/0224).
Weitere Informationen zum sonstigen Rind mit der Ohrmarke AT XXXX . Dieses Tier ist am 01.07.2022 auf der Alm geboren (die Mutter hat die Ohrmarke AT XXXX und wurde am 25.05.2022 auf die Alm aufgetrieben). Durch die Geburt, wurde es von der AMA automatisch auf die Alm gemeldet. Da es bis 03.09.2022 auf der Alm blieb, hätte es alle Prämienvoraussetzungen erfüllt. Aufgrund der 100 %igen Kürzung aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei beantragten Tieren, war aber die Auszahlung der gekoppelten Stützung für dieses Rind nicht möglich.Weitere Informationen zum sonstigen Rind mit der Ohrmarke AT römisch 40 . Dieses Tier ist am 01.07.2022 auf der Alm geboren (die Mutter hat die Ohrmarke AT römisch 40 und wurde am 25.05.2022 auf die Alm aufgetrieben). Durch die Geburt, wurde es von der AMA automatisch auf die Alm gemeldet. Da es bis 03.09.2022 auf der Alm blieb, hätte es alle Prämienvoraussetzungen erfüllt. Aufgrund der 100 %igen Kürzung aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei beantragten Tieren, war aber die Auszahlung der gekoppelten Stützung für dieses Rind nicht möglich.
Weitere Informationen zum sonstigen Rind mit der Ohrmarke AT XXXX . Dieses Rind wurde ebenfalls am 25.05.2022 auf die Alm XXXX aufgetrieben. Am 19.07.2022 wurde es vorzeitig abgetrieben - ursprünglich wurde der 20.09.2022 als voraussichtliches Abtriebsdatum gemeldet. Dieses Rind hat daher die 60-tägige Alpungsdauer nicht erfüllt und ist im Bescheid zusätzlich mit dem Ablehnungscode 31301 versehen. Da es die für die Beihilferegelung festgelegten Voraussetzungen im Hinblick auf die erforderliche Alpungsdauer nicht erfüllt, kann es gemäß Artikel 2 Abs. 1 Z. 18 lit. a VO 640/2014 nicht als ermittelt gewertet werden.“Weitere Informationen zum sonstigen Rind mit der Ohrmarke AT römisch 40 . Dieses Rind wurde ebenfalls am 25.05.2022 auf die Alm römisch 40 aufgetrieben. Am 19.07.2022 wurde es vorzeitig abgetrieben - ursprünglich wurde der 20.09.2022 als voraussichtliches Abtriebsdatum gemeldet. Dieses Rind hat daher die 60-tägige Alpungsdauer nicht erfüllt und ist im Bescheid zusätzlich mit dem Ablehnungscode 31301 versehen. Da es die für die Beihilferegelung festgelegten Voraussetzungen im Hinblick auf die erforderliche Alpungsdauer nicht erfüllt, kann es gemäß Artikel 2 Absatz eins, Ziffer 18, Litera a, VO 640 aus 2014, nicht als ermittelt gewertet werden.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2022, beantragte unter anderem die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
Darüber hinaus trieb sie im Antragsjahr 2022 6 Kühe und 13 sonstige Rinder auf Almen auf.
Aufgrund einer Verwaltungskontrolle wurde festgestellt, dass für alle Kühe und 12 sonstige Rinder, die am 25.05.2022 auf die Almen XXXX und XXXX aufgetrieben worden waren, die entsprechende Rinderdatenbankmeldung für den Auftrieb durch den Almverantwortlichen erst am 09.06.2022 und somit außerhalb der 14-tägigen Meldefrist erfolgte.Aufgrund einer Verwaltungskontrolle wurde festgestellt, dass für alle Kühe und 12 sonstige Rinder, die am 25.05.2022 auf die Almen römisch 40 und römisch 40 aufgetrieben worden waren, die entsprechende Rinderdatenbankmeldung für den Auftrieb durch den Almverantwortlichen erst am 09.06.2022 und somit außerhalb der 14-tägigen Meldefrist erfolgte.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Verfahrensgegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Verfahrensgegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Aussetzung des Verfahrens:
Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 3 zweiter Absatz VwGVG das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz 3, zweiter Absatz VwGVG das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.
2. Aus den Erläuterungen zu § 34 VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem – gleichzeitig anhängigen – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist es, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren (RV 2009 BlgNR 24. GP, 8). 2. Aus den Erläuterungen zu Paragraph 34, VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem – gleichzeitig anhängigen – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist es, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 8).
Wenn daher ein Verwaltungsgericht, während vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren zur Klärung einer bestimmten Rechtsfrage anhängig ist, Verfahren, bei denen die gleichen Rechtsfragen strittig sind, aussetzt (und nicht durch Erlassung weiterer Entscheidungen mehrfache Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof „verursacht“), dient die Aussetzung auch Parteiinteressen (Wegfall des Kostenrisikos in Bezug auf allfällig zu ergreifende Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof) sowie letztlich auch der Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes.
Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichtes bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, Anm. 14 zu § 34 VwGVG). Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichtes bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, Anmerkung 14 zu Paragraph 34, VwGVG).
3. Beim Bundesverwaltungsgericht sind aktuell mehrere gleichgelagerte Verfahren zur Klärung derselben Rechtsfrage anhängig und ist zu erwarten, dass noch weitere Verfahren folgen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits ein Erkenntnis erlassen, mit welchem der Beschwerde stattgegeben und der Abzug der Kürzung sowie die Anordnung, dass ein bestimmter Betrag gemäß Art. 31 VO (EU) Nr. 640/2014 auch bei Verwaltungskontrollen und nicht nur bei Vor-Ort-Kontrollen einzubehalten ist, gestrichen wurde. Dagegen wurde die ordentliche Revision erhoben und ist dieses Verfahren zu der im Spruch genannten Zahl beim Verwaltungsgerichtshof anhängig, der wiederum den Gerichtshof der Europäischen Union im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens befasst hat.Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits ein Erkenntnis erlassen, mit welchem der Beschwerde stattgegeben und der Abzug der Kürzung sowie die Anordnung, dass ein bestimmter Betrag gemäß Artikel 31, VO (EU) Nr. 640 aus 2014, auch bei Verwaltungskontrollen und nicht nur bei Vor-Ort-Kontrollen einzubehalten ist, gestrichen wurde. Dagegen wurde die ordentliche Revision erhoben und ist dieses Verfahren zu der im Spruch genannten Zahl beim Verwaltungsgerichtshof anhängig, der wiederum den Gerichtshof der Europäischen Union im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens befasst hat.
In einem gleichgelagerten Fall wurde jedoch die Beschwerde abgewiesen, also die Kürzung und die Einbehaltung eines bestimmten Betrages für rechtmäßig erklärt (vgl. BVwG 16.09.2021, W114 2245084-1/5E).In einem gleichgelagerten Fall wurde jedoch die Beschwerde abgewiesen, also die Kürzung und die Einbehaltung eines bestimmten Betrages für rechtmäßig erklärt vergleiche BVwG 16.09.2021, W114 2245084-1/5E).
Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG sind sohin gegeben und ist spruchgemäß zu entscheiden. Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG sind sohin gegeben und ist spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Entscheidung über die Aussetzung hat mit (nicht bloß verfahrensleitendem) Beschluss (vgl. VwGH zuletzt 07.01.2020, Fr 2019/03/0023) zu ergehen, die Revision ist bei Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.Die Entscheidung über die Aussetzung hat mit (nicht bloß verfahrensleitendem) Beschluss vergleiche VwGH zuletzt 07.01.2020, Fr 2019/03/0023) zu ergehen, die Revision ist bei Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.
Schlagworte
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ECLI:AT:BVWG:2023:W113.2276190.1.00Im RIS seit
25.09.2023Zuletzt aktualisiert am
25.09.2023