TE Bvwg Erkenntnis 2023/8/4 W113 2255053-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.08.2023
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Entscheidungsdatum

04.08.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W113 2255053-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde von XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereichs II der Agrarmarkt Austria vom 11.01.2021, Zahl II/4-DZ/20-16489503010, betreffend Direktzahlungen 2020, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde von römisch 40 , Betriebsnummer römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereichs römisch zwei der Agrarmarkt Austria vom 11.01.2021, Zahl II/4-DZ/20-16489503010, betreffend Direktzahlungen 2020, zu Recht:

A)

1. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass keine Übertretung der Cross-Compliance-Vorschriften vorliegt.

2. Der Agrarmarkt Austria wird gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2021 aufgetragen, gemäß den Vorgaben dieses Erkenntnisses die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und der beschwerdeführenden Partei das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.2. Der Agrarmarkt Austria wird gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2021 aufgetragen, gemäß den Vorgaben dieses Erkenntnisses die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und der beschwerdeführenden Partei das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei stellte für das Antragsjahr einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA), beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

2. Am 08.06.2020 fand auf dem Betrieb eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der Auffälligkeiten bei der Anforderung „Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat“ festgestellt worden sind. Im Vor-Ort-Kontrollreport wird hiezu ausgeführt, dass die Feldmiete nicht nach 8 Monaten bzw. bei Schaf-, Ziegen-, Lama- und Alpaca sowie bei Pferdemist nach 12 Monaten geräumt worden bzw. innerhalb eines Jahres erneut eine Feldmiete an der selben Stelle angelegt worden sei. Das Kontrollorgan merkte an, dass die beschwerdeführende Partei bereits bei der Erstkontrolle am 08.10.2019 darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass für Feldmieten die Vorschriften des Aktionsprogramms Nitrat einzuhalten seien. Bei der Nachkontrolle am 08.06.2020 habe sich die Feldmiete am selben Standort befunden wie am Lichtbild vom 12.09.2018 ersichtlich und bei der Vor-Ort-Kontrolle am 08.10.2019 festgestellt worden sei.

3. Mit angefochtenem Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereichs II der Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde oder AMA) wurden EUR 2.059,87 an Direktzahlungen gewährt. Wegen Cross-Compliance-Verstößen wurde ein Betrag von EUR 63,71 in Abzug gebracht.3. Mit angefochtenem Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereichs römisch zwei der Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde oder AMA) wurden EUR 2.059,87 an Direktzahlungen gewährt. Wegen Cross-Compliance-Verstößen wurde ein Betrag von EUR 63,71 in Abzug gebracht.

Im Anhang "Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 28.10.2020) - Direktzahlungen gemäß VO 1307/2013" – dessen Ausführungen gemäß angefochtenem Bescheids Seite 2 für die Berechnung des Prämienbetrages einen ergänzenden Bestandteil desselben bilden – sind die folgenden Anforderungen bzw. Standards angeführt, bei denen im Zuge von Vor-Ort- oder Verwaltungskontrollen im Kontrollzeitraum 2020 Verstöße festgestellt worden seien, die bei der Berechnung des Kürzungsprozentsatzes von insgesamt 3 % im Rahmen von Cross Compliance berücksichtigt worden seien:

Anforderungen bzw. Standard

VOK-Datum/VWK

Betriebs-nummer

Wiederholung

Vorsatz

Bereich

Rechtsakt

vorheriger Verstoß

15 % erreicht

Regeln für Feldmieten

Umwelt

NIT

08.06.2020

XXXX römisch 40

 

 

 

4. In der dagegen binnen offener Frist erhobenen Bescheidbeschwerde gibt die beschwerdeführende Partei an, dass sie die Bestimmungen des Aktionsprogramms Nitrat eingehalten habe.

Der Beschwerde beigeschlossen war Schriftverkehr mit dem Amt der Vorarlberger Landesregierung aus dem Jahr 2019.

5. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte im Zuge der Vorlage zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass laut Kontrollbericht die beschwerdeführende Partei bereits bei der Kontrolle der Flächenmaßnahmen am 08.10.2019 darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass für Feldmieten die Vorschriften des Aktionsprogramms Nitrat einzuhalten seien. Trotz dieses Hinweises sei bei der Kontrolle am 08.06.2020 die Feldmiete am selben Standort wie am Luftbild vom 12.09.2018 ersichtlich (vgl. Anmerkungen am Luftbild) und bei der Vor-Ort-Kontrolle am 08.10.2019 festgestellt, vorgefunden worden. Da somit davon auszugehen gewesen sei, dass die Feldmiete nicht innerhalb des geforderten Zeitraumes geräumt und landwirtschaftlich verwertet bzw. allenfalls innerhalb eines Jahres erneut eine Feldmiete an derselben Stelle angelegt wurde, liege ein Verstoß gegen den § 6 Abs. 6 Z. 7 und Z. 3 der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung NAPV vor. In der Beschwerde werde im Wesentlichen unter Berufung auf die Ausführungen des XXXX vom Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung Wasserwirtschaft, der am 21.11.2019 vor Ort gewesen sein dürfte, ausgeführt, dass die gesetzlichen Vorschriften zum Aktionsprogramm Nitrat eingehalten würden. Die Bezirkshauptmannschaft Bludenz habe in der Folge die Rechtfertigung der Beschuldigten mit Schreiben vom 15.07.2021 an die belangte Behörde übermittelt. Aufgrund dieser eingelangten Unterlagen sei XXXX , um Stellungnahme ersucht worden. In dieser Stellungnahme fänden sich Ausführungen und Unterlagen (Fotos von der Kontrolle am 08.06.2020 und von der Erhebung am 09.11.2021 sowie Luftbilder), die den bei der Vor-Ort-Kontrolle am 08.06.2020 festgestellten Feldmieten-Verstoß bestätigen würden. Die belangte Behörde gehe daher auch unter Zugrundelegung der Ausführungen von XXXX , der lediglich im Jahr 2019 vor Ort gewesen sei, weiterhin von einem Verstoß gegen die NIT-Anforderung 4 Regeln für Feldmieten aus.5. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte im Zuge der Vorlage zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass laut Kontrollbericht die beschwerdeführende Partei bereits bei der Kontrolle der Flächenmaßnahmen am 08.10.2019 darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass für Feldmieten die Vorschriften des Aktionsprogramms Nitrat einzuhalten seien. Trotz dieses Hinweises sei bei der Kontrolle am 08.06.2020 die Feldmiete am selben Standort wie am Luftbild vom 12.09.2018 ersichtlich vergleiche Anmerkungen am Luftbild) und bei der Vor-Ort-Kontrolle am 08.10.2019 festgestellt, vorgefunden worden. Da somit davon auszugehen gewesen sei, dass die Feldmiete nicht innerhalb des geforderten Zeitraumes geräumt und landwirtschaftlich verwertet bzw. allenfalls innerhalb eines Jahres erneut eine Feldmiete an derselben Stelle angelegt wurde, liege ein Verstoß gegen den Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer 7 und Ziffer 3, der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung NAPV vor. In der Beschwerde werde im Wesentlichen unter Berufung auf die Ausführungen des römisch 40 vom Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung Wasserwirtschaft, der am 21.11.2019 vor Ort gewesen sein dürfte, ausgeführt, dass die gesetzlichen Vorschriften zum Aktionsprogramm Nitrat eingehalten würden. Die Bezirkshauptmannschaft Bludenz habe in der Folge die Rechtfertigung der Beschuldigten mit Schreiben vom 15.07.2021 an die belangte Behörde übermittelt. Aufgrund dieser eingelangten Unterlagen sei römisch 40 , um Stellungnahme ersucht worden. In dieser Stellungnahme fänden sich Ausführungen und Unterlagen (Fotos von der Kontrolle am 08.06.2020 und von der Erhebung am 09.11.2021 sowie Luftbilder), die den bei der Vor-Ort-Kontrolle am 08.06.2020 festgestellten Feldmieten-Verstoß bestätigen würden. Die belangte Behörde gehe daher auch unter Zugrundelegung der Ausführungen von römisch 40 , der lediglich im Jahr 2019 vor Ort gewesen sei, weiterhin von einem Verstoß gegen die NIT-Anforderung 4 Regeln für Feldmieten aus.

6. Mit Mail vom 16.05.2023 teilte die BH Bludenz dem Gericht mit, dass die Verwaltungsstrafverfahren gegen die beiden Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt wurden. In der Folge forderte das Gericht die Verwaltungsstrafakten an, welche in elektronischer Form zur Verfügung gestellt wurden.6. Mit Mail vom 16.05.2023 teilte die BH Bludenz dem Gericht mit, dass die Verwaltungsstrafverfahren gegen die beiden Beschwerdeführer gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt wurden. In der Folge forderte das Gericht die Verwaltungsstrafakten an, welche in elektronischer Form zur Verfügung gestellt wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei bewirtschaftete im Antragsjahr einen landwirtschaftlichen Betrieb. Bezüglich der Lagerung des Stallmistes trug sie insbesondere dafür Sorge, dass an der betreffenden Stelle seit mindestens einem Jahr keine Feldmiete angelegt war.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs im Antragsjahr ergibt sich aus dem Mehrfachantrag-Flächen.

Die übrigen Feststellungen, somit die Einhaltung von § 6 Abs. 6 Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung, ergeben sich aus folgenden Überlegungen:Die übrigen Feststellungen, somit die Einhaltung von Paragraph 6, Absatz 6, Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung, ergeben sich aus folgenden Überlegungen:

Die beschwerdeführende Partei brachte vor, dass sich an den Bewirtschaftungs- und Mistlagerverhältnissen seit 2019 nichts geändert habe (Stellungnahme Rechtsvertretung vom 15.04.2021, Seite 3), dies bestätigt die belangte Behörde unter anderem, wenn sie davon spricht, dass bei der Kontrolle am 08.06.2020 die Feldmiete am selben Standort wie am Luftbild vom 12.09.2018 ersichtlich gewesen sei (Aufbereitung, Seite 3), oder ihr Handeln „Aufgrund der Vorort mehrfach angetroffenen Situation“ (Schreiben XXXX an die Rechtsabteilung der belangten Behörde vom 09.11.2021, Seite 2) rechtfertigt. Nach entsprechender Verwaltungsstrafanzeige durch die belangte Behörde hat das Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung Wasserwirtschaft am 21.11.2019 einen Lokalaugenschein durchgeführt und es wurde keine Übertretung der NAPV festgestellt (Mail XXXX an die beschwerdeführende Partei vom 21.11.2019). Dies wurde auch umfangreich und nach Ansicht des Gerichts schlüssig in obzitiertem Mail begründet, dessen wesentliche Inhalte im Schreiben XXXX an die Rechtsabteilung der belangten Behörde vom 09.11.2021, Seite 2, zitiert werden. Insbesondere vor dem Hintergrund der – zumindest im Verwaltungsstrafrecht – durchaus kreativen Beweisführung der belangten Behörde, insbesondere durch Orthofotos, zweifelt das Gericht nicht daran, dass sich an der Handhabung der Feldmiete vor Ort seit 2019 nichts geändert hat. Das Gericht zweifelt aber auch nicht daran, dass die damalige Einschätzung der Verwaltungsstrafbehörde korrekt war, weshalb für die Annahme eines Verstoßes gegen die NAPV im Jahr 2020 kein Platz bleibt.Die beschwerdeführende Partei brachte vor, dass sich an den Bewirtschaftungs- und Mistlagerverhältnissen seit 2019 nichts geändert habe (Stellungnahme Rechtsvertretung vom 15.04.2021, Seite 3), dies bestätigt die belangte Behörde unter anderem, wenn sie davon spricht, dass bei der Kontrolle am 08.06.2020 die Feldmiete am selben Standort wie am Luftbild vom 12.09.2018 ersichtlich gewesen sei (Aufbereitung, Seite 3), oder ihr Handeln „Aufgrund der Vorort mehrfach angetroffenen Situation“ (Schreiben römisch 40 an die Rechtsabteilung der belangten Behörde vom 09.11.2021, Seite 2) rechtfertigt. Nach entsprechender Verwaltungsstrafanzeige durch die belangte Behörde hat das Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung Wasserwirtschaft am 21.11.2019 einen Lokalaugenschein durchgeführt und es wurde keine Übertretung der NAPV festgestellt (Mail römisch 40 an die beschwerdeführende Partei vom 21.11.2019). Dies wurde auch umfangreich und nach Ansicht des Gerichts schlüssig in obzitiertem Mail begründet, dessen wesentliche Inhalte im Schreiben römisch 40 an die Rechtsabteilung der belangten Behörde vom 09.11.2021, Seite 2, zitiert werden. Insbesondere vor dem Hintergrund der – zumindest im Verwaltungsstrafrecht – durchaus kreativen Beweisführung der belangten Behörde, insbesondere durch Orthofotos, zweifelt das Gericht nicht daran, dass sich an der Handhabung der Feldmiete vor Ort seit 2019 nichts geändert hat. Das Gericht zweifelt aber auch nicht daran, dass die damalige Einschätzung der Verwaltungsstrafbehörde korrekt war, weshalb für die Annahme eines Verstoßes gegen die NAPV im Jahr 2020 kein Platz bleibt.

Schließlich wurde das „wegen des Vorfalls vom 08.06.2020“ auf Grund einer Anzeige der belangten Behörde an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren betreffend gegenständlicher Thematik nach einem Einspruch gegen die Strafverfügung vom 29.03.2021 mit Schreiben vom 04.03.2023 von der BH Bludenz eingestellt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I 1992/376 i.V.m. § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I 2007/55 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria (AMA) im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, BGBl. römisch eins 1992/376 in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. römisch eins 2007/55 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria (AMA) im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Zu A)

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021) BGBl I 2007/55 (in der Folge MOG 2021) lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021) BGBl römisch eins 2007/55 (in der Folge MOG 2021) lautet auszugsweise:

„3. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung

§ 19. […]Paragraph 19, […]

(2) Bescheide zu den in den §§ 7, 8 bis 8e, 8f, 8g und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist.(2) Bescheide zu den in den Paragraphen 7, 8 bis 8 e, 8 f, 8 g und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in Paragraph 68, AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

(4) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts abändern, aufheben oder ersetzen, ist die AMA an die für die Erkenntnisse maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden.

[…]

(7) Abweichend von § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung sechs Monate.(7) Abweichend von Paragraph 14, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung sechs Monate.

[…]“

Die Verordnung (EU) 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr 352/78, (EG) Nr 165/94, (EG) Nr 2799/98, (EG) Nr 814/2000, (EG) Nr 1290/2005 und (EG) Nr 485/2008 des Rates, ABl L 2013/347, 549 (im Folgenden VO (EU) 1306/2013) lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr 352/78, (EG) Nr 165/94, (EG) Nr 2799/98, (EG) Nr 814 aus 2000,, (EG) Nr 1290 aus 2005, und (EG) Nr 485 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 2013/347, 549 (im Folgenden VO (EU) 1306 aus 2013,) lautet auszugsweise:

„TITEL VI„TITEL römisch sechs

CROSS-COMPLIANCE

KAPITEL IKAPITEL römisch eins

Geltungsbereich

Artikel 91

Allgemeiner Grundsatz

(1) Erfüllt ein in Artikel 92 genannter Begünstigter die Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Artikel 93 nicht, so wird gegen ihn eine Verwaltungssanktion verhängt.

(2) Die Verwaltungssanktion gemäß Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist, und mindestens eine der beiden folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt ist:

a) der Verstoß betrifft die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten;

b) die Fläche des Betriebs des Begünstigten ist betroffen.

[…]“

„Artikel 93

Cross-Compliance-Vorschriften

(1) Die in Anhang II aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:(1) Die in Anhang römisch zwei aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:

a) Umweltschutz, Klimawandel und guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen,

b) Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,

c) Tierschutz.

(2) Die in Anhang II genannten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der zuletzt in Kraft getretenen Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.(2) Die in Anhang römisch zwei genannten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der zuletzt in Kraft getretenen Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.

[…]“

„Artikel 99

Berechnung der Verwaltungssanktion

(1) Zur Anwendung der Verwaltungssanktion gemäß Artikel 91 wird der Gesamtbetrag der in Artikel 92 genannten Zahlungen, der dem betroffenen Begünstigten gewährt wurde bzw. zu gewähren ist, für die Beihilfeanträge, die er in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, eingereicht hat oder einreichen wird, gekürzt oder gestrichen.

Bei der Berechnung dieser Kürzungen und Ausschlüsse werden Schwere, Ausmaß, Dauer und wiederholtes Auftreten der Verstöße sowie die Kriterien nach den Absätzen 2, 3 und 4 berücksichtigt.

(2) Bei einem Verstoß aufgrund von Fahrlässigkeit beträgt die Kürzung höchstens 5 %, im Wiederholungsfall höchstens 15 %.

Die Mitgliedstaaten können ein Frühwarnsystem einrichten, das auf Verstöße Anwendung findet, die angesichts ihrer geringen Schwere, ihres begrenzten Ausmaßes und ihrer geringen Dauer in hinreichend begründeten Fällen nicht mit einer Kürzung oder einem Ausschluss geahndet werden. Nutzt ein Mitgliedstaat diese Option, sendet die zuständige Behörde dem Begünstigten eine Frühwarnung, in der dem Begünstigten die Feststellungen mitgeteilt werden und auf die Verpflichtung zu Abhilfemaßnahmen verwiesen wird. Wird bei einer späteren Kontrolle festgestellt, dass der Verstoß nicht behoben wurde, wird die Kürzung gemäß Unterabsatz 1 rückwirkend vorgenommen.

Verstöße, die eine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier bedeuten, werden jedoch immer mit einer Kürzung oder einem Ausschluss geahndet.

Die Mitgliedstaaten können den Begünstigten, die zum ersten Mal eine Frühwarnung erhalten haben, vorrangig Zugang zum System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung gewähren.

(3) Bei vorsätzlichen Verstößen beträgt die Kürzung grundsätzlich nicht weniger als 20 % und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen gehen und für ein oder mehrere Kalenderjahre gelten.

(4) In keinem Fall übersteigt die Gesamthöhe der Kürzungen und Ausschlüsse in einem Kalenderjahr den Gesamtbetrag im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1.“

„ANHANG II„ANHANG römisch zwei

CROSS-COMPLIANCE-VORSCHRIFTEN GEMÄß ARTIKEL 93

GAB: Grundanforderungen an die Betriebsführung

GLÖZ: Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand

Bereich

Hauptgegenstand

Anforderungen und Standards

Umweltschutz, Klimawandel, guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen

Wasser

GAB 1

Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1)Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen Amtsblatt L 375 vom 31.12.1991, S. 1)

Artikel 4 und 5“

Die Delegierte Verordnung (EU) 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl L 2014/181, 48 (im Folgenden VO (EU) 640/2014) lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Amtsblatt L 2014/181, 48 (im Folgenden VO (EU) 640 aus 2014,) lautet auszugsweise:

„KAPITEL II„KAPITEL römisch zwei

BERECHNUNG UND ANWENDUNG VON VERWALTUNGSSANKTIONEN

Artikel 38

Allgemeine Vorschriften betreffend Verstöße

(1) „Wiederholtes Auftreten“ eines Verstoßes liegt vor, wenn dieselbe Anforderung oder derselbe Standard mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren nicht eingehalten wurde, sofern der Begünstigte auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu ergreifen. Für den Zweck der Bestimmung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes sind die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 festgestellten Verstöße zu berücksichtigen, und ist insbesondere der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeführte GLÖZ 3 der GAB 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in ihrer am 21. Dezember 2013 gültigen Fassung gleichzusetzen.(1) „Wiederholtes Auftreten“ eines Verstoßes liegt vor, wenn dieselbe Anforderung oder derselbe Standard mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren nicht eingehalten wurde, sofern der Begünstigte auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu ergreifen. Für den Zweck der Bestimmung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes sind die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, festgestellten Verstöße zu berücksichtigen, und ist insbesondere der in Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, aufgeführte GLÖZ 3 der GAB 2 in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, in ihrer am 21. Dezember 2013 gültigen Fassung gleichzusetzen.

(2) Das „Ausmaß“ eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weitreichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.

(3) Die „Schwere“ eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder des betreffenden Standards beizumessen ist.

(4) Ob ein Verstoß von „Dauer“ ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.

(5) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Verstöße als „festgestellt“, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind.

Artikel 39

Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei Fahrlässigkeit

(1) Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen, so wird eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich in der Regel auf 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen und jährlichen Prämien gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.(1) Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen, so wird eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich in der Regel auf 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen und jährlichen Prämien gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 38 Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1 % des in Unterabsatz 1 genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf 5 % dieses Betrags zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen, oder wenn die Förderung gemäß Artikel 17 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gewährt wird.Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 38 Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1 % des in Unterabsatz 1 genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf 5 % dieses Betrags zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen, oder wenn die Förderung gemäß Artikel 17 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, gewährt wird.

(2) Beschließt ein Mitgliedstaat, gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 keine Verwaltungssanktion zu verhängen, und hat der Begünstigte innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist keine Abhilfemaßnahmen getroffen, so wird die Verwaltungssanktion verhängt.(2) Beschließt ein Mitgliedstaat, gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, keine Verwaltungssanktion zu verhängen, und hat der Begünstigte innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist keine Abhilfemaßnahmen getroffen, so wird die Verwaltungssanktion verhängt.

Die von der zuständigen Behörde festgesetzte Frist endet spätestens mit Ablauf des Jahres nach dem Jahr der Feststellung des Verstoßes.

(3) Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 99 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Gebrauch und hat der Begünstigte innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist keine Abhilfemaßnahmen getroffen, so wird rückwirkend für das Jahr der ersten Feststellung, für das das Frühwarnsystem angewendet wurde, eine Kürzung von mindestens 1 % gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgenommen, wenn festgestellt wird, dass der Verstoß nicht innerhalb einer Frist von höchstens drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren, einschließlich des betreffenden Jahres, abgestellt wurde.(3) Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 99 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, Gebrauch und hat der Begünstigte innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist keine Abhilfemaßnahmen getroffen, so wird rückwirkend für das Jahr der ersten Feststellung, für das das Frühwarnsystem angewendet wurde, eine Kürzung von mindestens 1 % gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgenommen, wenn festgestellt wird, dass der Verstoß nicht innerhalb einer Frist von höchstens drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren, einschließlich des betreffenden Jahres, abgestellt wurde.

Die von der zuständigen Behörde festgesetzte Frist endet spätestens mit Ablauf des Jahres nach dem Jahr der Feststellung des Verstoßes.

Ein Verstoß, der vom Begünstigten innerhalb der in Unterabsatz 1 festgesetzten Frist abgestellt wurde, gilt für die Zwecke der Feststellung eines wiederholten Verstoßes gemäß Absatz 4 nicht als Verstoß.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen für vorsätzliche Verstöße ist bei einem Verstoß im ersten Wiederholungsfall die gemäß Absatz 1 angewendete Kürzung mit dem Faktor drei zu multiplizieren.

Bei weiteren Wiederholungsfällen wird der Multiplikationsfaktor drei jeweils auf das Kürzungsergebnis für den vorangegangenen wiederholten Verstoß angewendet. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 15 % des in Absatz 1 genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen.

Ist der Höchstsatz von 15 % erreicht, so weist die Zahlstelle den betreffenden Begünstigten darauf hin, dass bei erneuter Feststellung desselben Verstoßes davon ausgegangen wird, dass der Begünstigte vorsätzlich im Sinne von Artikel 40 gehandelt hat.“

Die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, ABl L 1991/375, 1 (im Folgenden: VO (EU) 676/1991) lautet auszugsweise:Die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, Amtsblatt L 1991/375, 1 (im Folgenden: VO (EU) 676 aus 1991,) lautet auszugsweise:

„Artikel 4

(1) Um für alle Gewässer einen allgemeinen Schutz vor Verunreinigung zu gewährleisten, treffen die Mitgliedstaaten binnen zwei Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie folgende Maßnahmen:

a) Sie stellen Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft auf, die von den Landwirten auf freiwilliger Basis anzuwenden sind und Bestimmungen enthalten sollten, welche mindestens die in Anhang II Punkt A enthaltenen Punkte umfassen;a) Sie stellen Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft auf, die von den Landwirten auf freiwilliger Basis anzuwenden sind und Bestimmungen enthalten sollten, welche mindestens die in Anhang römisch zwei Punkt A enthaltenen Punkte umfassen;

b) sie erarbeiten, falls notwendig, ein Programm, das auch Schulungs und Informationsmaßnahmen für Landwirte vorsieht und das die Anwendung der Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft fördert.

[…]

Artikel 5

(1) Zur Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele legen die Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Jahren nach der ersten Ausweisung der gefährdeten Gebiete nach Artikel 3 Absatz 2 oder innerhalb eines Jahres nach jeder ergänzenden Ausweisung nach Artikel 3 Absatz 4 Aktionsprogramme für die als gefährdet ausgewiesenen Gebiete fest.

[…]“

Die Verordnung über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung – NAPV), zuletzt geändert durch BGBl. II 385/2017, lautet auszugsweise:Die Verordnung über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung – NAPV), zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, 385 aus 2017,, lautet auszugsweise:

„Ziele und Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Ziel dieses Programms ist es, die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste Gewässerverunreinigung zu verringern und weiterer Gewässerverunreinigung dieser Art vorzubeugen.“Paragraph eins, (1) Ziel dieses Programms ist es, die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste Gewässerverunreinigung zu verringern und weiterer Gewässerverunreinigung dieser Art vorzubeugen.“

„Fassungsvermögen und Bauweise von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger

§ 6. […]Paragraph 6, […]

(6) Eine den Zeitraum von fünf Tagen übersteigende Zwischenlagerung von Stallmist in Form von Feldmieten ohne befestigte Bodenplatte darf auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nur erfolgen, wenn

1. die Verbringung des Stallmistes vom Hof frühestens nach drei Monaten erfolgt,

2. die Feldmiete mindestens 25 m von Oberflächengewässern einschließlich Entwässerungsgräben entfernt ist und auf möglichst flachem, nicht sandigen Boden gelagert wird,

3. an der betreffenden Stelle seit mindestens einem Jahr keine Feldmiete angelegt war,

4. keine Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch das Abfließen des Sickersaftes in ein Oberflächengewässer einschließlich Entwässerungsgräben besteht,

5. es sich nicht um staunasse Böden handelt,

6. der Mindestabstand zwischen dem Grundwasserspiegel und der Geländeoberkante mehr als einen Meter beträgt,

7. spätestens nach acht Monaten – bei Schaf- und Ziegen-, Lama- und Alpacamist sowie bei Pferdemist spätestens nach zwölf Monaten – eine Räumung mit landwirtschaftlicher Verwertung erfolgt und

8. der Stickstoffgehalt im zwischengelagerten Stallmist insgesamt nicht jene Menge an Stickstoff übersteigt, die auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes, auf der sich die Feldmiete befindet oder die an die Feldmiete unmittelbar angrenzt, unter Einhaltung der in den §§ 7 und 8 festgeschriebenen Höchstgrenzen ausgebracht werden darf.8. der Stickstoffgehalt im zwischengelagerten Stallmist insgesamt nicht jene Menge an Stickstoff übersteigt, die auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes, auf der sich die Feldmiete befindet oder die an die Feldmiete unmittelbar angrenzt, unter Einhaltung der in den Paragraphen 7 und 8 festgeschriebenen Höchstgrenzen ausgebracht werden darf.

[…]“

„Umsetzungsklausel

§ 10. Durch dieses Programm wird die Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Nitratverunreinigungen vom 12. Dezember 1991 umgesetzt.“Paragraph 10, Durch dieses Programm wird die Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Nitratverunreinigungen vom 12. Dezember 1991 umgesetzt.“

3.3. Rechtliche Würdigung:

Seit Einführung der Cross Compliance im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik im Jahr 2005 ist die Gewährung von Direktzahlungen mit der Einhaltung von primär umweltbezogenen Mindeststandards verknüpft. Die Cross Compliance umfasst gemäß Art. 92 VO (EU) 1306/2013 aktuell die Bezieher von Direktzahlungen gemäß der VO (EU) 1307/2013. Anhang I der zuletzt genannten VO listet u.a. die Basisprämienregelung auf. Damit ist auch der Beschwerdeführer als betroffener Begünstigter i.S.d. Art. 92 VO (EU) 1306/2013 zur Einhaltung der Cross-Compliance-Vorschriften verpflichtet.Seit Einführung der Cross Compliance im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik im Jahr 2005 ist die Gewährung von Direktzahlungen mit der Einhaltung von primär umweltbezogenen Mindeststandards verknüpft. Die Cross Compliance umfasst gemäß Artikel 92, VO (EU) 1306 aus 2013, aktuell die Bezieher von Direktzahlungen gemäß der VO (EU) 1307 aus 2013,. Anhang römisch eins der zuletzt genannten VO listet u.a. die Basisprämienregelung auf. Damit ist auch der Beschwerdeführer als betroffener Begünstigter i.S.d. Artikel 92, VO (EU) 1306 aus 2013, zur Einhaltung der Cross-Compliance-Vorschriften verpflichtet.

Gemäß Anhang II VO (EU) 1306/2013 stellt die Einhaltung der auf der Grundlage der RL (EU) 676/1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen erlassenen innerstaatlichen Bestimmungen eine Grundanforderung an die Betriebsführung (GAB) dar, bei Zuwiderhandeln drohen Verwaltungssanktionen.Gemäß Anhang römisch zwei VO (EU) 1306 aus 2013, stellt die Einhaltung der auf der Grundlage der RL (EU) 676 aus 1991, zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen erlassenen innerstaatlichen Bestimmungen eine Grundanforderung an die Betriebsführung (GAB) dar, bei Zuwiderhandeln drohen Verwaltungssanktionen.

Konkret wird der beschwerdeführenden Partei seitens der AMA ein Verstoß gegen § 6 Abs. 6 Z 3 NAPV, der der Umsetzung der gemäß Art. 93 Abs. 2 iVm Anhang II VO (EU) 1306/2013 Cross Compliance-relevanten Art. 4 und 5 der Nitrat-Rl dient, vorgeworfen.Konkret wird der beschwerdeführenden Partei seitens der AMA ein Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer 3, NAPV, der der Umsetzung der gemäß Artikel 93, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch zwei VO (EU) 1306 aus 2013, Cross Compliance-relevanten Artikel 4 und 5 der Nitrat-Rl dient, vorgeworfen.

Das gerichtliche Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass diese Vorwürfe nicht den Tatsachen entsprechen, weshalb die im angefochtenen Bescheid verhängten Cross-Compliance-Verwaltungssanktionen aufzuheben waren. Die belangte Behörde wird eine neue Berechnung durchzuführen und der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen haben.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Aktionsprogramm Nitrat Berechnung Cross Compliance Direktzahlung Kontrolle Kürzung Mehrfachantrag-Flächen Mitteilung Neuberechnung Prämiengewährung Umweltschutz Unregelmäßigkeiten Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W113.2255053.1.00

Im RIS seit

12.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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