Entscheidungsdatum
04.08.2023Norm
AsylG 2005 §55 Abs1Spruch
,
L501 2204011-2/27E
L501 2204006-2/23E
L501 2204009-2/16E
L501 2204014-2/16E
L501 2204007-2/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDRORFER als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 2.) der XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , beide Staatsangehörigkeit Irak, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland GABL, RechtsanwaltsKG, Museumstraße 31a, 4020 Linz, sowie die Beschwerden von 3.) der XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , der 4.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , des 5.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , alle Staatsangehörigkeit Irak, alle gesetzlich vertreten durch die Eltern XXXX und XXXX , diese vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Roland GABL, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2022, Zlen XXXX , XXXX XXXX , XXXX und XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDRORFER als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) der römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , beide Staatsangehörigkeit Irak, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland GABL, RechtsanwaltsKG, Museumstraße 31a, 4020 Linz, sowie die Beschwerden von 3.) der römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , der 4.) römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , des 5.) römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Irak, alle gesetzlich vertreten durch die Eltern römisch 40 und römisch 40 , diese vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Roland GABL, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2022, Zlen römisch 40 , römisch 40 römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die jeweils gegen den Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gerichteten Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die jeweils gegen den Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide gerichteten Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
II. Den jeweils gegen den Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gerichteten Beschwerden wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die beschwerdeführenden Parteien 1), 2), 3), 4) und 5) auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Den jeweils gegen den Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide gerichteten Beschwerden wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die beschwerdeführenden Parteien 1), 2), 3), 4) und 5) auf Dauer unzulässig ist.
Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG wird 1.) XXXX , der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung " für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG wird 1.) römisch 40 , der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung " für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG wird 2.) XXXX , der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG wird 2.) römisch 40 , der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG wird, 3.) XXXX , der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus " für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG wird, 3.) römisch 40 , der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus " für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG wird 4.) XXXX , der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus " für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG wird 4.) römisch 40 , der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus " für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG wird 5.) XXXX , der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG wird 5.) römisch 40 , der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
III. Den jeweils gegen die Spruchpunkte III. bis V. (Abschiebung in den Irak, Ausreisefrist, Einreiseverbot) der angefochtenen Bescheide gerichteten Beschwerden wird stattgegeben und diese Spruchpunkte ersatzlos behoben.römisch drei. Den jeweils gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf. (Abschiebung in den Irak, Ausreisefrist, Einreiseverbot) der angefochtenen Bescheide gerichteten Beschwerden wird stattgegeben und diese Spruchpunkte ersatzlos behoben.
IV. Die im Rahmen des Parteiengehörs im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.07.2023 ausgesandte Länderinformation der Staatendokumentation (Version 6, veröffentlicht am 22.08.2022) wird zum integrativen Bestandteil des Erkenntnisses erklärt.römisch vier. Die im Rahmen des Parteiengehörs im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.07.2023 ausgesandte Länderinformation der Staatendokumentation (Version 6, veröffentlicht am 22.08.2022) wird zum integrativen Bestandteil des Erkenntnisses erklärt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als „bPen“ bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“, „bP2“, „bP3“, „bP4“ und „bP5“ bezeichnet), stellten nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 02.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.07.2018 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wie auch des Status von subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den beschwerdeführenden Parteien gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie unter einem eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als „bPen“ bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“, „bP2“, „bP3“, „bP4“ und „bP5“ bezeichnet), stellten nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 02.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.07.2018 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wie auch des Status von subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den beschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt sowie unter einem eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Die gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2018 erhobenen Beschwerden wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 07.06.2021, L519 2204006-1/17E, L519 2204011-1/15E, L519 2204009-1/13E, L519 2204014-1/12E und L519 2204007-1/12E, als unbegründet abgewiesen.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen diese Entscheidungen erhobenen Beschwerden mit Beschluss vom 15.12.2021, E 4195-4199/2021-5, ab, der Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 20.04.2022, Ra 2021/14/0218 bis 0222-11, die dagegen eingebrachten Revisionen zurück.
I.2. Bei Rückkehrberatungsgesprächen am 10.11.2021 und 11.07.2022 zeigten sich die beschwerdeführenden Parteien nicht rückkehrwillig. Die beschwerdeführenden Parteien kamen ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach.römisch eins.2. Bei Rückkehrberatungsgesprächen am 10.11.2021 und 11.07.2022 zeigten sich die beschwerdeführenden Parteien nicht rückkehrwillig. Die beschwerdeführenden Parteien kamen ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach.
I.3. Am 24.01.2022 stellten die beschwerdeführenden Parteien persönlich die hier gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG 2005.römisch eins.3. Am 24.01.2022 stellten die beschwerdeführenden Parteien persönlich die hier gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005.
I.4. Mit als „Aufforderung zur Vorlage von Dokumenten“ bezeichnetem Schreiben vom 12.09.2022 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die beschwerdeführenden Parteien zur Vorlage von gültigen Reisedokumenten und Geburtsurkunden im Original binnen vier Wochen auf. Dabei wurde ihnen mitgeteilt, dass dem BFA bekannt sei, dass die irakische Botschaft in Wien zwar keine Reisepässe, jedoch für sechs Monate gültige Notreisepässe ausstellt. Sollte die Erlangung eines Reisedokuments nicht möglich sein, so bestünde die Möglichkeit der Stellung eines Heilungsantrages nach § 4 AsylG-DV. Gleichzeitig wurden die beschwerdeführenden Parteien darauf hingewiesen, dass bei Nichtvorlage der erforderlichen Dokumente oder eines Heilungsantrages gemäß § 4 AsylG-DV ihre Anträge gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen werden würden. römisch eins.4. Mit als „Aufforderung zur Vorlage von Dokumenten“ bezeichnetem Schreiben vom 12.09.2022 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die beschwerdeführenden Parteien zur Vorlage von gültigen Reisedokumenten und Geburtsurkunden im Original binnen vier Wochen auf. Dabei wurde ihnen mitgeteilt, dass dem BFA bekannt sei, dass die irakische Botschaft in Wien zwar keine Reisepässe, jedoch für sechs Monate gültige Notreisepässe ausstellt. Sollte die Erlangung eines Reisedokuments nicht möglich sein, so bestünde die Möglichkeit der Stellung eines Heilungsantrages nach Paragraph 4, AsylG-DV. Gleichzeitig wurden die beschwerdeführenden Parteien darauf hingewiesen, dass bei Nichtvorlage der erforderlichen Dokumente oder eines Heilungsantrages gemäß Paragraph 4, AsylG-DV ihre Anträge gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen werden würden.
Das Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2022 wurde von der Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Parteien am 15.09.2022 übernommen.
Mit Aktenvermerk vom 19.09.2022 wurde ein Telefonat mit der Rechtsvertretung der bP festgehalten, wonach sie von der irakischen Botschaft die Auskunft erhalten habe, dass ohne Rot-Weiß-Rot-Karte kein Notreisepass ausgestellt werden würde.
Am 26.09.2022 legten die beschwerdeführenden Parteien Dokumente sowie eine Bestätigung der irakischen Botschaft vor, wonach der Antrag der bP auf Ausstellung eines irakischen Reisepasses mangels eines ausstellenden Reisepasssystems nicht angenommen werden könne.
I.5. Mit den verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2022 wurden die Anträge der bP1 und der bP3 - bP5 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP1 und bP3 - bP5 gemäß § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen die bP1 und bP3 - bP5 ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).römisch eins.5. Mit den verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2022 wurden die Anträge der bP1 und der bP3 - bP5 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP1 und bP3 - bP5 gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen die bP1 und bP3 - bP5 ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).
Begründend führte das belangte Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die beschwerdeführenden Parteien keine gültigen Reisedokumente vorgelegt hätten und dadurch ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen seien. Sie hätten auch - trotz entsprechender Belehrung - keinen Mängelheilungsantrag nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV gestellt. Begründend führte das belangte Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die beschwerdeführenden Parteien keine gültigen Reisedokumente vorgelegt hätten und dadurch ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen seien. Sie hätten auch - trotz entsprechender Belehrung - keinen Mängelheilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV gestellt.
Mit dem hier gleichfalls angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2022, wurde der Antrag der bP2 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP2 gemäß § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen die bP2 ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).Mit dem hier gleichfalls angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2022, wurde der Antrag der bP2 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP2 gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen die bP2 ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).
Begründend führte das belangte Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG mangels erlaubter Erwerbstätigkeit der bP2 und mangels eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft nicht vorliegen würden. Zudem könne von keinem hohen Integrationsgrad gesprochen werden. Begründend führte das belangte Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG mangels erlaubter Erwerbstätigkeit der bP2 und mangels eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft nicht vorliegen würden. Zudem könne von keinem hohen Integrationsgrad gesprochen werden.
I.6. . Mit Verfahrensanordnung vom 02.12.2022 wurde den bPen gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben und sie über ihre Verpflichtung zur Ausreise und zur Rückkehrberatung informiert. römisch eins.6. . Mit Verfahrensanordnung vom 02.12.2022 wurde den bPen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben und sie über ihre Verpflichtung zur Ausreise und zur Rückkehrberatung informiert.
I.7. In den fristgerecht eingebrachten Beschwerden wurde vorgebracht, dass die bPen ihrer Mitwirkungsverpflichtung nachgekommen seien, ihnen die Ausstellung von Notreisepässen nicht möglich sei und ein Mängelheilungsantrag eingebracht worden sei. Die belangte Behörde habe bei ihrer Entscheidung die berücksichtigungswürdigen Gründe der bPen nicht ausreichend gewürdigt. römisch eins.7. In den fristgerecht eingebrachten Beschwerden wurde vorgebracht, dass die bPen ihrer Mitwirkungsverpflichtung nachgekommen seien, ihnen die Ausstellung von Notreisepässen nicht möglich sei und ein Mängelheilungsantrag eingebracht worden sei. Die belangte Behörde habe bei ihrer Entscheidung die berücksichtigungswürdigen Gründe der bPen nicht ausreichend gewürdigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
II.1.1. Zur Person der bPen:römisch zwei.1.1. Zur Person der bPen:
Die bPen führen die im Spruch angeführten Namen, sind Staatsangehörige des Irak und sprechen Kurdisch-Bahdini. Die bP1 ist mit der bP2 in aufrechter Ehe verheiratet, sie sind die Eltern der minderjährigen bP3 - bP5. Die bPen stammen aus XXXX /Irak. Sie sind Angehörige der kurdischen Volksgruppe und sunnitischer Glaubensrichtung.Die bPen führen die im Spruch angeführten Namen, sind Staatsangehörige des Irak und sprechen Kurdisch-Bahdini. Die bP1 ist mit der bP2 in aufrechter Ehe verheiratet, sie sind die Eltern der minderjährigen bP3 - bP5. Die bPen stammen aus römisch 40 /Irak. Sie sind Angehörige der kurdischen Volksgruppe und sunnitischer Glaubensrichtung.
Die bP1 besuchte im Irak mit Unterbrechungen sechs Jahre lang die Schule, danach war sie als Hilfsarbeiterin, Bäckerin, LKW-Fahrerin beschäftigt. In XXXX leben noch der Vater, vier Schwestern und sechs Brüder. Die bP1 unterhält eigenen Angaben zufolge keinen Kontakt mehr zu ihnen.Die bP1 besuchte im Irak mit Unterbrechungen sechs Jahre lang die Schule, danach war sie als Hilfsarbeiterin, Bäckerin, LKW-Fahrerin beschäftigt. In römisch 40 leben noch der Vater, vier Schwestern und sechs Brüder. Die bP1 unterhält eigenen Angaben zufolge keinen Kontakt mehr zu ihnen.
Die bP2 besuchte im Irak keine Schule. Nach der Hochzeit mit der bP2 führte sie den Haushalt und kümmerte sich um die 2007, 2013 und 2014 geborenen Kinder. In XXXX leben noch die Mutter, drei Schwestern und fünf Brüder. Die bP2 unterhält eigenen Angaben zufolge keinen Kontakt mehr zu ihren Verwandten.Die bP2 besuchte im Irak keine Schule. Nach der Hochzeit mit der bP2 führte sie den Haushalt und kümmerte sich um die 2007, 2013 und 2014 geborenen Kinder. In römisch 40 leben noch die Mutter, drei Schwestern und fünf Brüder. Die bP2 unterhält eigenen Angaben zufolge keinen Kontakt mehr zu ihren Verwandten.
Die bP 3 besuchte im Irak die erste Klasse Volksschule, danach fand kein Schulbesuch mehr statt; die bP 4 und 5 haben keine Erinnerungen an den Irak.
2016 verließen die bPen den Irak Richtung Türkei und reisten anschließend schlepperunterstützt nach Österreich, wo sie am 02.08.2016 die oben erwähnten Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Die bPen sind gesund und stehen nicht in medizinischer Behandlung.
II.1.2. Zu den Verfahren:römisch zwei.1.2. Zu den Verfahren:
Am 02.08.2016 stellten die bPen die Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wie auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurden. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den beschwerdeführenden Parteien gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie unter einem eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.Am 02.08.2016 stellten die bPen die Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wie auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurden. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den beschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt sowie unter einem eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Die gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2018 erhobenen Beschwerden wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom jeweils 07.06.2021 als unbegründet abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerden mit Beschlüssen vom jeweils 15.12.2021 ab, der Verwaltungsgerichtshof wies die Revisionen mit Beschlüssen vom jeweils 20.04.2022 zurück.
Bei den am 10.11.2021 und 11.07.2022 stattgefundenen Rückehrberatungsgesprächen zeigten sich die beschwerdeführenden Parteien nicht rückkehrwillig.
Die beschwerdeführenden Parteien kamen ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieben bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Österreich. Sie verfügen über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.
Mit Straferkenntnissen der LPD Oberösterreich vom jeweils 01.08.2022 wurden über die bPen 1 bis 3 gemäß § 120 Abs. 1b FPG Geldstrafen verhängt, da sie ihrer Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht nachgekommen sind. Die Geldstrafen werden derzeit von den bPen in monatlichen Raten abbezahlt.Mit Straferkenntnissen der LPD Oberösterreich vom jeweils 01.08.2022 wurden über die bPen 1 bis 3 gemäß Paragraph 120, Absatz eins b, FPG Geldstrafen verhängt, da sie ihrer Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht nachgekommen sind. Die Geldstrafen werden derzeit von den bPen in monatlichen Raten abbezahlt.
Die beschwerdeführenden Parteien stellten jeweils am 24.01.2022 persönlich die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005. Wider die bPen bestand bei Antragstellung weder eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 1 oder 3 FPG 2005 noch eine Rückführentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz.Die beschwerdeführenden Parteien stellten jeweils am 24.01.2022 persönlich die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005. Wider die bPen bestand bei Antragstellung weder eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, oder 3 FPG 2005 noch eine Rückführentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz.
Die beschwerdeführenden Parteien wurden vom BFA zur Vorlage von gültigen Reisedokumenten und Geburtsurkunden im Original binnen vier Wochen aufgefordert. Gleichzeitig wurden sie auf die Möglichkeit der Stellung eines Heilungsantrages nach § 4 AsylG-DV hingewiesen und dass bei Nichtvorlage der erforderlichen Dokumente oder eines Heilungsantrages gemäß § 4 AsylG-DV ihre Anträge gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen werden würden. Die beschwerdeführenden Parteien wurden vom BFA zur Vorlage von gültigen Reisedokumenten und Geburtsurkunden im Original binnen vier Wochen aufgefordert. Gleichzeitig wurden sie auf die Möglichkeit der Stellung eines Heilungsantrages nach Paragraph 4, AsylG-DV hingewiesen und dass bei Nichtvorlage der erforderlichen Dokumente oder eines Heilungsantrages gemäß Paragraph 4, AsylG-DV ihre Anträge gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen werden würden.
Die bP1 verfügt über einen bis 05.11.2021 gültigen Reisepass Nr. XXXX . Die bP1 verfügt über einen bis 05.11.2021 gültigen Reisepass Nr. römisch 40 .
Die bP2 verfügt über einen bis 03.06.2024 gültigen Reisepass Nr. XXXX .Die bP2 verfügt über einen bis 03.06.2024 gültigen Reisepass Nr. römisch 40 .
Die bP3 verfügt über einen bis 04.06.2020 gültigen Reisepass Nr. XXXX . Die bP3 verfügt über einen bis 04.06.2020 gültigen Reisepass Nr. römisch 40 .
Die bP4 verfügt über einen bis 04.06.2020 gültigen Reisepass Nr. XXXX .Die bP4 verfügt über einen bis 04.06.2020 gültigen Reisepass Nr. römisch 40 .
Die bP5 verfügt über einen bis 04.06.2020 gültigen Reisepass Nr. XXXX . Die bP5 verfügt über einen bis 04.06.2020 gültigen Reisepass Nr. römisch 40 .
Die bP1 sowie die bP3 - bP5 haben keinen gültigen Reisepass vorgelegt, die bP1 – bP5 keine Geburtsurkunde im Original. Die bP 1 und 2 legten jeweils ihren Personalausweis sowie Staatsbürgerschaftsnachweis vor, die bP 3 – 5 jeweils nur den Personalausweis.
Es wurden trotz Belehrung keine Heilungsanträge nach § 4 AsylG-DV beim BFA gestellt.Es wurden trotz Belehrung keine Heilungsanträge nach Paragraph 4, AsylG-DV beim BFA gestellt.
II.1.3. Zur Lage der bPen im Bundesgebietrömisch zwei.1.3. Zur Lage der bPen im Bundesgebiet
Die bPen halten sich seit dem 02.08.2016 durchgehend in Österreich auf und bezogen bis ins heurige Jahr Leistungen aus der Grundversorgung.
Die bPen waren anfangs in einer Unterkunft für Asylwerber untergebracht, ab 01.09.2018 mieteten sie eine Wohnung im Ausmaß von ca. 47,86 m2. Seit 04.03.2023 wohnt die Familie in einem von der bP 1 angemieteten Haus mit einer Wohnnutzfläche von ca. 101 m2, Garage und Garten. Der monatliche Mietzins lt. dem vorgelegten Mietvertrag setzt sich zusammen aus dem Hauptmietzins, einem Heizkostenvorschuss sowie Betriebskosten in Höhe von gesamt EUR 450,--. Die bP 1 bezahlt für das Haus monatlich EUR 450,00 sowie Strom iHv EUR 108,00. Der auf die tatsächlichen Wohnkosten von monatlich EUR 1.060,00 fehlende Betrag wird von einem befreundeten österreichischen Ehepaar übernommen. Die Familie erhält zudem Unterstützung durch die Volkshilfe.
Die bP 1 war von 22.11.2017 - 30.11.2017 über DLS geringfügig beschäftigt. Seit 26.06.2023 steht sie bei einem Linzer Unternehmen in einem Arbeitsverhältnis und bringt netto ca. EUR 1.944,--ins Verdienen. Die bP ist zur Sozialversicherung angemeldet und gemeinsam mit der Familie aufgrund der eingegangenen Beschäftigung bei der Österreichischen Gesundheitskasse krankenversichert. Ihr Dienstgeber verfügt jedoch für die Ausübung der Beschäftigung über keine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.
Die bP 1 verfügt über diverse Einstellungszusagen sowie einen Arbeitsvorvertag, zudem über zwei Bescheide des AMS aus dem Jahr 2021, wonach Anträge eines Unternehmens auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für sie abgewiesen worden waren.
Die bP 1 verrichtet unentgeltlich Hilfstätigkeiten für die Wohnmarktgemeinde; sie ist zuständig für die Frühaufsicht in der Mittelschule und verrichtet dort auch winterdienstliche Tätigkeiten. Sie arbeitet mitunterals landwirtschaftliche Betriebshelferin auf diversen Höfen in der Umgebung der Wohngemeinde. Sie wird als fleißig und zuvorkommend beschrieben.
Die bP 1 legte am 27.09.2017 erfolgreich die Prüfung ÖSD Zertifikat A1 ab; in den Jahren 2017 und 2018 besuchte sie beim Wifi Teil 1 und 2 des Sprachkurses A2. Die bP1 legte der belangten Behörde ein bereits dem äußeren Anschein nach gefälschtes Zertifikat B 1 vor. Das Vorliegen einer Fälschung wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens des Österreichischen Integrationsfonds mit Schreiben vom 19.07.2023 bestätigt.
Die bP 2 leistete ab 05.02.2018 bis vor ca. einem Jahr im Bezirksalten- und Pflegeheim der Wohnortgemeinde 85 Stunden im Monat Reinigungsdienste, es handelte sich um eine Remunerationstätigkeit. Das Pflegeheim würde die bP 2 bei einem „positiven Status“ und einer freien Arbeitsstelle gerne wieder beschäftigen. Von 16.10.2017 - 31.10.2017 und 06.11.2017 - 30.11.2017 war die bP2 über DLS geringfügig beschäftigt. Von 01.12.2022 bis 16.12.2022 arbeitete sie mit einer Anzahl von 20 Wochenstunden ohne eine ausländerbeschäftigungsrechtliche Bewilligung in einem Gasthaus. Mit Straferkenntnis vom 13.02.2023 wurde von der BH wegen Verletzung des AusblBG eine Geldstrafe von EUR 1.000,-über die Dienstgeberin verhängt.
Die bP 2 besuchte diverse Deutschkurse, verfügt jedoch über kein Sprachzertifikat. Sie spricht und versteht Deutsch auf einfachem Niveau. Die bP 2 wird als offen, freundlich, hilfsbereit und zuverlässig beschrieben.
Die bP 1 und 2 legen Wert auf die Ausbildung ihrer mj. Kinder und ermöglichen ihnen Freizeitaktivitäten mit österreichischen Jugendlichen in sozialüblichem Ausmaß.
Die 2007 geborene bP 3 schloss heuer im Juli die Polytechnische Schule erfolgreich ab. Sie absolvierte ein Praktikum bei einem Unternehmen in der Nähe ihres Wohnortes und erhielt von diesem eine Lehrstellenzusage zur Einzelhandelskauffrau. Die bP 3 ist aber auch für Herbst 2023 in der dreijährigen Fachschule für Gastronomie und Hotellerie angemeldet. Nach abgeschlossener Berufsausbildung will sie ihr Ziel, Polizistin zu werden, verwirklichen. Sie ist Spielerin der Damenfußballmannschaft der Wohnortgemeinde. Sie wird als offenes, selbstbewusstes und fröhliches Mädchen beschrieben.
Die 2013 geborene bP 4 schloss heuer im Juli die 3. Klasse der Volksschule erfolgreich ab. Sie ist eine gute Schülerin und würde gerne im Anschluss an die Volksschule das Gymnasium besuchen. Sie wird als lebenslustiges, freundliches und kontaktfreudiges Mädchen beschrieben.
Die 2014 geborene – etwas mehr Förderung und Unterstützung benötigende – bP 5 schloss heuer im Juli die 1. Klasse der Volksschule ab. Sie wird als freundlicher und sehr lustiger Junge beschrieben.
Die bP 3 bis 5 sprechen untereinander Deutsch, beherrschen aber auch Kurdisch-Bahdini, einzelne Wort sind ihnen fremd. Mit den Eltern unterhalten sie sich teilweise in Deutsch und teilweise in Kurdisch-Bahdini. Sie verfügen über österreichische Schulfreunde, verbringen ihre Freizeit mit den Klassenkameraden, betreiben Sport und sind in der Schule und im Wohnort gut integriert.
Die beschwerdeführenden Parteien nehmen am sozialen Leben in der Wohnortgemeinde teil, besuchen dort Veranstaltungen und Feierlichkeiten, helfen auch bei deren Ausrichtung mit und haben einen aus in Österreich wohnenden und lebenden Freundes- und Unterstützerkreis gefunden.
II.1.4. Zur Rückkehrsituation und zur gegenwärtigen Lage im Herkunftslandrömisch zwei.1.4. Zur Rückkehrsituation und zur gegenwärtigen Lage im Herkunftsland
II.1.4.1. Den bPen droht im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung der bP festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge im Irak.römisch zwei.1.4.1. Den bPen droht im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung der bP festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge im Irak.
II.1.4.2. Zur gegenwärtigen Lage im Irak wird auf die zum integrierten Bestandteil der Entscheidung erklärte Länderinformation der Staatendokumentation (Version 6, veröffentlicht am 22.08.2022) verwiesen.römisch zwei.1.4.2. Zur gegenwärtigen Lage im Irak wird auf die zum integrierten Bestandteil der Entscheidung erklärte Länderinformation der Staatendokumentation (Version 6, veröffentlicht am 22.08.2022) verwiesen.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vom belangten Bundesamt vorgelegten Verwaltungsakten, ferner durch Einsichtnahme in die Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts zu Zlen. L519 2204006-1/17E, L519 2204011-1/15E, L519 2204009-1/13E, L519 2204014-1/12E und L519 2204007-1/12E, die angefochtenen Bescheide des belangten Bundesamtes vom 01.12.2022 und den Beschwerdeschriftsatz vom 06.12.2022; weiters durch Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich, dem Zentralen Melderegister, dem AJ-WEB Auskunftsverfahren sowie dem Strafregister.römisch zwei.2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vom belangten Bundesamt vorgelegten Verwaltungsakten, ferner durch Einsichtnahme in die Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts zu Zlen. L519 2204006-1/17E, L519 2204011-1/15E, L519 2204009-1/13E, L519 2204014-1/12E und L519 2204007-1/12E, die angefochtenen Bescheide des belangten Bundesamtes vom 01.12.2022 und den Beschwerdeschriftsatz vom 06.12.2022; weiters durch Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich, dem Zentralen Melderegister, dem AJ-WEB Auskunftsverfahren sowie dem Strafregister.
II.2.2. Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit der beschwerdeführenden Parteien ergeben sich aus dem unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des belangten Bundesamtes bzw. aus den Vorakten des Bundesverwaltungsgerichtes.römisch zwei.2.2. Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit der beschwerdeführenden Parteien ergeben sich aus dem unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des belangten Bundesamtes bzw. aus den Vorakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
II.2.3. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien in Österreich beruhen auf ihren Angaben, den vorgelegten Unterlagen und den eingeholten Registerauszügen. Der gemeinsame Haushalt der Familie ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister, der Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung wiederum aus einem entsprechenden GVS-Auszug. römisch zwei.2.3. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien in Österreich beruhen auf ihren Angaben, den vorgelegten Unterlagen und den eingeholten Registerauszügen. Der gemeinsame Haushalt der Familie ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister, der Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung wiederum aus einem entsprechenden GVS-Auszug.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der bP ergibt sich wiederum zweifelsfrei aus den aktuellen Auszügen aus dem Strafregister.
II.2.4. Zur Feststellung, dass ein Mängelheilungsantrag beim BFA nicht eingebracht wurde:römisch zwei.2.4. Zur Feststellung, dass ein Mängelheilungsantrag beim BFA nicht eingebracht wurde:
II.2.4.1. Unstrittig steht fest, dass die bPen mit Schreiben vom 12.09.2022 zur Vorlage von Dokumenten aufgefordert und gleichzeitig über die Möglichkeit eines Heilungsantrages gemäß § 4 AsylG-DV hingewiesen wurden. In einem Aktenvermerk über ein Telefonat am 08.11.2022 mit dem Rechtsvertreter der bPen wurde festgehalten, dass dieser von der irakischen Botschaft die Auskunft erhalten habe, dass ohne eine Rot-Weiß-Rot-Karte kein Notreisepass ausgestellt werde (AS 89 zu bP1). In der Folge wurde eine Bestätigung der irakischen Botschaft vom 19.09.2022 vorgelegt, wonach die bPen einen Antrag für die Ausstellung eines irakischen Reisedokuments gestellt hätten, doch könne dieser Antrag nicht angenommen werden, da die Botschaft über kein ausstellendes Reisepasssystem verfüge. Weiters wurden für die bP1 und die bP3 - bP5 abgelaufene Reisepässe vorgelegt. In den Bescheiden vom 01.12.2022 führte das belangte BFA aus, dass hinsichtlich der bP1 und bP3 - bP5 keine gültigen Reisedokumente vorgelegt worden seien, dass die bP1 und bP3 - bP5 dadurch ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen seien und - trotz Belehrung - keinen Mängelheilungsantrag gestellt hätten. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass dieser Standpunkt der belangten Behörde falsch sei, da mit E-Mail vom 20.09.2022 ein Mängelheilungsantrag gestellt worden sei (AS 326), doch wurde - auch diesen Ausführungen zufolge - dieser Antrag nicht an die Erstbehörde gestellt, sondern an die einlaufstelle@bmi.gv.at übermittelt. Die Einlaufstelle der Erstbehörde wäre jedoch unter BFA-Einlaufstelle@bmi-gv.at zu erreichen gewesen und scheint diese Mailadresse sowohl auf der Homepage des BFA als auch im jeweiligen Schriftverkehr unter Anführung der jeweiligen Regionalstelle (BFA-Ast-Linz_Einlaufstelle@bmi.gv.at) auf. Beim belangten BFA ist der (falsch eingebrachte) Schriftsatz nicht eingelangt, sodass dem BFA nicht entgegenzutreten ist, wenn dieses ausführt, dass kein Mängelheilungsantrag gestellt wurde. römisch zwei.2.4.1. Unstrittig steht fest, dass die bPen mit Schreiben vom 12.09.2022 zur Vorlage von Dokumenten aufgefordert und gleichzeitig über die Möglichkeit eines Heilungsantrages gemäß Paragraph 4, AsylG-DV hingewiesen wurden. In einem Aktenvermerk über ein Telefonat am 08.11.2022 mit dem Rechtsvertreter der bPen wurde festgehalten, dass dieser von der irakischen Botschaft die Auskunft erhalten habe, dass ohne eine Rot-Weiß-Rot-Karte kein Notreisepass ausgestellt werde (AS 89 zu bP1). In der Folge wurde eine Bestätigung der irakischen Botschaft vom 19.09.2022 vorgelegt, wonach die bPen einen Antrag für die Ausstellung eines irakischen Reisedokuments gestellt hätten, doch könne dieser Antrag nicht angenommen werden, da die Botschaft über kein ausstellendes Reisepasssystem verfüge. Weiters wurden für die bP1 und die bP3 - bP5 abgelaufene Reisepässe vorgelegt. In den Bescheiden vom 01.12.2022 führte das belangte BFA aus, dass hinsichtlich der bP1 und bP3 - bP5 keine gültigen Reisedokumente vorgelegt worden seien, dass die bP1 und bP3 - bP5 dadurch ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen seien und - trotz Belehrung - keinen Mängelheilungsantrag gestellt hätten. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass dieser Standpunkt der belangten Behörde falsch sei, da mit E-Mail vom 20.09.2022 ein Mängelheilungsantrag gestellt worden sei (AS 326), doch wurde - auch diesen Ausführungen zufolge - dieser Antrag nicht an die Erstbehörde gestellt, sondern an die einlaufstelle@bmi.gv.at übermittelt. Die Einlaufstelle der Erstbehörde wäre jedoch unter BFA-Einlaufstelle@bmi-gv.at zu erreichen gewesen und scheint diese Mailadresse sowohl auf der Homepage des BFA als auch im jeweiligen Schriftverkehr unter Anführung der jeweiligen Regionalstelle (BFA-Ast-Linz_Einlaufstelle@bmi.gv.at) auf. Beim belangten BFA ist der (falsch eingebrachte) Schriftsatz nicht eingelangt, sodass dem BFA nicht entgegenzutreten ist, wenn dieses ausführt, dass kein Mängelheilungsantrag gestellt wurde.
II.2.4.2. Vollständigkeitshalber sei aber auch erwähnt, dass der Umstand, dass die Irakische Botschaft über kein ausstellendes Reisepasssystem verfügt, keinen Anspruch auf Heilung begründen würde. Die Vorgehensweise zur Erlangung eines Reisepasses bei Verlust oder auch eines Laissez-Passer-Papiers finden sich sowohl auf der Homepage der irakischen Botschaft in Wien (https://www.mofa.gov.iq/vienna/en/pass-doc/, Zugriff 30.03.2023) sowie auf der offiziellen Website des irakischen Außenministeriums, wo irakischen Bürgern elektronische Services zur Verfügung stehen (https://mofa.gov.iq/, Zugriff 30.03.2023). Der Irak stellt ein auf sechs Monate gültiges Ersatzpapier mit dem Recht der einmaligen Einreise in den Irak aus, wenn der irakische Staatsbürger willens ist, in den Irak zurückzukehren. Die bP könnten aufgrund der in ihrem Besitz befindlichen (abgelaufenen) Reisepässe ihre Identität und Registrierung im Irak nachweisen. Es ist Grundaufgabe jeglicher Vertretungsbehörde im Ausland, ihren Staatsbürgern Reisepässe oder Ersatzpapiere zum Zweck der Rückkehr in den Herkunftsstaat auszustellen. Dass die irakische Botschaft im Entscheidungszeitpunkt über kein technisches Equipment zur Herstellung biometrischer Reisepässe verfügt, wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen und hat das belangte Bundesamt in seinem Schreiben vom 12.09.2022 auf diesen Umstand bereits Bedacht genommen und lediglich die Vorlage eines Notreisepasses bzw. Passersatzes von den bP verlangt. Warum es irakischen Staatsbürgern, die wie gegenständlich über – wenn auch nicht mehr gültige – Reisepässe im Original verfügen, unmöglich sein sollte, entsprechende Dokumente zu erlangen, wurde von den bP1 und bP3 - bP5 in keiner Weise nachgewiesen. Es bestehen keinerlei Hinweise, dass es den bP1 und bP3 - bP5 nicht möglich wäre, mit den irakischen Behörden in Kontakt zu treten und die Ausstellung eines (Not)Reisedokuments zu erwirken.römisch zwei.2.4.2. Vollständigkeitshalber sei aber auch erwähnt, dass der Umstand, dass die Irakische Botschaft über kein ausstellendes Reisepasssystem verfügt, keinen Anspruch auf Heilung begründen würde. Die Vorgehensweise zur Erlangung eines Reisepasses bei Verlust oder auch eines Laissez-Passer-Papiers finden sich sowohl auf der Homepage der irakischen Botschaft in Wien (https://www.mofa.gov.iq/vienna/en/pass-doc/, Zugriff 30.03.2023) sowie auf der offiziellen Website des irakischen Außenministeriums, wo irakischen Bürgern elektronische Services zur Verfügung stehen (https://mofa.gov.iq/, Zugriff 30.03.2023). Der Irak stellt ein auf sechs Monate gültiges Ersatzpapier mit dem Recht der einmaligen Einreise in den Irak aus, wenn der irakische Staatsbürger willens ist, in den Irak zurückzukehren. Die bP könnten aufgrund der in ihrem Besitz befindlichen (abgelaufenen) Reisepässe ihre Identität und Registrierung im Irak nachweisen. Es ist Grundaufgabe jeglicher Vertretungsbehörde im Ausland, ihren Staatsbürgern Reisepässe oder Ersatzpapiere zum Zweck der Rückkehr in den Herkunftsstaat auszustellen. Dass die irakische Botschaft im Entscheidungszeitpunkt über kein technisches Equipment zur Herstellung biometrischer Reisepässe verfügt, wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen und hat das belangte Bundesamt in seinem Schreiben vom 12.09.2022 auf diesen Umstand bereits Bedacht genommen und lediglich die Vorlage eines Notreisepasses bzw. Passersatzes von den bP verlangt. Warum es irakischen Staatsbürgern, die wie gegenständlich über – wenn auch nicht mehr gültige – Reisepässe im Original verfügen, unmöglich sein sollte, entsprechende Dokumente zu erlangen, wurde von den bP1 und bP3 - bP5 in keiner Weise nachgewiesen. Es bestehen keinerlei Hinweise, dass es den bP1 und bP3 - bP5 nicht möglich wäre, mit den irakischen Behörden in Kontakt zu treten und die Ausstellung eines (Not)Reisedokuments zu erwirken.
Schließlich ergibt sich auch aus dem Beschwerdevorbringen der bPen, wonach „die Ausstellung eines Notreisepasses nicht möglich ist, zumal dieser nur im Falle gewährt wird, wenn der irakische Bürger seinen Pass verliert und bereit ist, in den Irak zurückzukehren, im Falle des Entzugs des Reisepasses eines Bürgers und der Rückkehr in den Irak und im Falle der Abschiebung einer mittellosen Person in den Irak“ (AS 326), dass ihnen (den bP1 und bP3 - bP5) die Beschaffung eines Reisepasses oder eines Passersatzes weder unmöglich noch unzumutbar ist, da dieses Vorbringen deutlich zum Ausdruck bringt, dass die bP nicht gewillt sind, in den Irak zurückzukehren, den diesfalls hätten sie die Möglichkeit auf Ausstellung eines (Ersatz-)Reisedokuments. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die Argumentation auf die bP2 nicht zutrifft, da diese über ein gültiges Reisedokument verfügt.
II.2.4.3. Im gegenständlichen Fall ist daher festzuhalten, dass die bP1 und bP3 - bP5 keine gültigen Reisedokumente vorlegten, sich um keine (Ersatz-)Reisedokumente bemühten und auch beim belangten BFA keinen Mängelheilungsantrag stellten. römisch zwei.2.4.3. Im gegenständlichen Fall ist daher festzuhalten, dass die bP1 und bP3 - bP5 keine gültigen Reisedokumente vorlegten, sich um keine (Ersatz-)Reisedokumente bemühten und auch beim belangten BFA keinen Mängelheilungsantrag stellten.
II.2.5. Zur Lage im Herkunftsland:römisch zwei.2.5. Zur Lage im Herkunftsland:
Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Länderinformation vom 22.08.2022, Version 6) stützt sich auf verschiedene anerkannte und teilweise vor Ort agierende staatliche und nichtstaatliche Quellen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben. Angesichts der Seriosität der darin angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
II. 3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. 3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Zu A)
II.3.1. Zur Zurückweisung der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG (Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide zu bP1 und bP3 - bP5):römisch zwei.3.1. Zur Zurückweisung der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG (Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide zu bP1 und bP3 - bP5):
II.3.1.1. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134 mwN). Zu prüfen ist daher nur, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG zu Recht zurückgewiesen hat.römisch zwei.3.1.1. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134 mwN). Zu prüfen ist daher nur, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG zu Recht zurückgewiesen hat.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV ist einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen ein gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG), eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument, ein Lichtbild des Antragstellers und erforderlichenfalls weitere Urkunden, wie etwa eine Heiratsurkunde anzuschließen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV ist einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen ein gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG), eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument, ein Lichtbild des Antragstellers und erforderlichenfalls weitere Urkunden, wie etwa eine Heiratsurkunde anzuschließen.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 AsylG-DV im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise auch dann zulassen, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, AsylG-DV im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise auch dann zulassen, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Nach § 4 Abs. 2 AsylG-DV ist über einen Antrag auf Zulassung der Heilung - sofern ihm nicht stattgegeben wird - in Form der Zurückweisung oder der Abweisung abzusprechen. Eine derartige negative Entscheidung über einen solchen Antrag hat in einem eigenen Spruchpunkt des verfahrensabschließenden Bescheides zu erfolgen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich die evidente Absicht des Gesetzgebers, dass über die – einer Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG vorgelagerte – Frage der mangelnden Berechtigung eines Antrags auf Zulassung der Heilung von Mängeln schon aus Rechtsschutzgründen ausdrücklich abgesprochen werden soll (VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314, zuletzt VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0494).Nach Paragraph 4, Absatz 2, AsylG-DV ist über einen Antrag auf Zulassung der Heilung - sofern ihm nicht stattgegeben wird - in Form der Zurückweisung oder der Abweisung abzusprechen. Eine derartige negative Entscheidung über einen solchen Antrag hat in einem eigenen Spruchpunkt des verfahrensabschließenden Bescheides zu erfolgen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich die evidente Absicht des Gesetzgebers, dass über die – einer Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG vorgelagerte – Frage der mangelnden Berechtigung eines Antrags auf Zulassung der Heilung von Mängeln schon aus Rechtsschutzgründen ausdrücklich abgesprochen werden soll (VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314, zuletzt VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0494).
II.3.1.2. Die bP1 und bP3 - bP5 brachten im Zuge ihrer Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG am 24.01.2022 keine (gültigen) Identitätsdokumente im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG-DV in Vorlage (im Übrigen unterließen sie auch die Vorlage der in § 4 Abs. 2 AsylG-DV explizit genannten Unterlagen für einen Antrag gemäß § 56 AsylG 2005). Mit Schreiben des belangten Bundesamtes vom 07.04.2022 wurden sie auf die Notwendigkeit der Vorlage eines gültigen Reisedokuments und einer Geburtsurkunde in Original hingewiesen, ihnen wurde hierzu eine Frist von vier Wochen erteilt. Aufgrund der dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannten Schwierigkeiten bei der Erlangung eines biometrischen Reisepasses bei der irakischen Botschaft in Wien wurden die bP auf die Möglichkeit der Ausstellung eines Notreisepasses – somit eines Passersatzes im Sinne des § 2 NAG – hingewiesen und wurde ihnen das Procedere mittels Verlinkung der Homepage der irakischen Botschaft erklärt. Gleichzeitig wurden die bP über die Möglichkeit der Einbringung eines Heilungsantrages gemäß § 4 AsylG-DV ebenso belehrt wie auch über die Folgen mangelnder Mitwirkung im Verfahren, d.h. die Zurückweisung ihrer Anträge gemäß § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG.römisch zwei.3.1.2. Die bP1 und bP3 - bP5 brachten im Zuge ihrer Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG am 24.01.2022 keine (gültigen) Identitätsdokumente im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV in Vorlage (im Übrigen unterließen sie auch die Vorlage der in Paragraph 4, Absatz 2, AsylG-DV explizit genannten Unterlagen für einen Antrag gemäß Paragraph 56, AsylG 2005). Mit Schreiben des belangten Bundesamtes vom 07.04.2022 wurden sie auf die Notwendigkeit der Vorlage eines gültigen Reisedokuments und einer Geburtsurkunde in Original hingewiesen, ihnen wurde hierzu eine Frist von vier Wochen erteilt. Aufgrund der dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannten Schwierigkeiten bei der Erlangung eines biometrischen Reisepasses bei der irakischen Botschaft in Wien wurden die bP auf die Möglichkeit der Ausstellung eines Notreisepasses – somit eines Passersatzes im Sinne des Paragraph 2, NAG – hingewiesen und wurde ihnen das Procedere mittels Verlinkung der Homepage der irakischen Botschaft erklärt. Gleichzeitig wurden die bP über die Möglichkeit der Einbringung eines Heilungsantrages gemäß Paragraph 4, AsylG-DV ebenso belehrt wie auch über die Folgen mangelnder Mitwirkung im Verfahren, d.h. die Zurückweisung ihrer Anträge gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG.
Die bP1 und bP3 - bP5 brachten daraufhin auch ein Konvolut an Unterlagen ein, nicht jedoch die geforderten (gültigen) Dokumente. Wie beweiswürdigend ausgeführt, wurde ein Mängelheilungsantrag nicht eingebracht, weshalb es auch auf die (Un-)Zumutbarkeit der Beschaffung eines Reisepasses bzw. Ersatzpapieres nicht mehr ankommt. Die bP1 und bP3 - bP5 haben kein gültiges Reisedokument vorgelegt und sind dadurch ihrer Mitwirkungsverpflichtung gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV nicht nachgekommen. Die bP1 und bP3 - bP5 brachten daraufhin auch ein Konvolut an Unterlagen ein, nicht jedoch die geforderten (gültigen) Dokumente. Wie beweiswürdigend ausgeführt, wurde ein Mängelheilungsantrag nicht eingebracht, weshalb es auch auf die (Un-)Zumutbarkeit der Beschaffung eines Reisepasses bzw. Ersatzpapieres nicht mehr ankommt. Die bP1 und bP3 - bP5 haben kein gültiges Reisedokument vorgelegt und sind dadurch ihrer Mitwirkungsverpflichtung gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV nicht nachgekommen.
Weshalb schließlich auch keine Geburtsurkunden (§ 8 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV) im Original beigebracht werden konnten, geht weder aus dem Vorbringen im Verfahren erster Instanz noch aus dem eingebrachten Rechtsmittel hervor. Die bP1 und bP3 - bP5 kamen auch diesbezüglich ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach.Weshalb schließlich auch keine Geburtsurkunden (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV) im Original beigebracht werden konnten, geht weder aus dem Vorbringen im Verfahren erster Instanz noch aus dem eingebrachten Rechtsmittel hervor. Die bP1 und bP3 - bP5 kamen auch diesbezüglich ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach.
II.3.1.3. Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere in Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten nicht nach, ist gemäß § 58 Abs. 11 AsylG das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen (Z 1) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Z 2). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.römisch zwei.3.1.3. Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere in Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten nicht nach, ist gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen (Ziffer eins,) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Ziffer 2,). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
§ 58 Abs. 11 AsylG bringt zum Ausdruck, dass den Drittstaatsangehörigen im Antragsverfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels allgemeine Mitwirkungspflichten treffen, unter welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die in § 8 Abs. 1 AsylG-DV angeordnete Vorlage von Identitätsurkunden wie etwa eines gültigen Reisedokuments zu subsumieren ist (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039).Paragraph 58, Absatz 11, AsylG bringt zum Ausdruck, dass den Drittstaatsangehörigen im Antragsverfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels allgemeine Mitwirkungspflichten treffen, unter welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV angeordnete Vorlage von Identitätsurkunden wie etwa eines gültigen Reisedokuments zu subsumieren ist (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses grundsätzlich, wenn kein Mängelheilungsantrag gemäß § 4 AsylG-DV gestellt wurde bzw. es nicht zu einer Heilung nach § 4 AsylG-DV 2005 kommt, eine auf § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG gestützte Zurückweisung rechtfertigt (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses grundsätzlich, wenn kein Mängelheilungsantrag gemäß Paragraph 4, AsylG-DV gestellt wurde bzw. es nicht zu einer Heilung nach Paragraph 4, AsylG-DV 2005 kommt, eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG gestützte Zurückweisung rechtfertigt vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039).
Die Zurückweisung der Anträge der beschwerdeführenden Parteien bP1 und bP3 - bP5 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 2 AsylG erfolgte folglich durch die belangte Behörde im Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur.Die Zurückweisung der Anträge der beschwerdeführenden Parteien bP1 und bP3 - bP5 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AsylG erfolgte folglich durch die belangte Behörde im Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur.
Die Beschwerden der bP1 und bP3 - bP5 gegen die jeweiligen Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide waren sohin als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerden der bP1 und bP3 - bP5 gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide waren sohin als unbegründet abzuweisen.
II.3.2. Zur Abweisung des Antrages der bP2 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu bP2)römisch zwei.3.2. Zur Abweisung des Antrages der bP2 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, AsylG (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu bP2)
II.3.2.1. Auszug aus den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen:römisch zwei.3.2.1. Auszug aus den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen:
Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
§ 56. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfallsParagraph 56, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. […]
Allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen
§ 60 (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wennParagraph 60, (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn(2) Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden. […]
Eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ berechtigt gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG). Eine „Aufenthaltsberechtigung“ berechtigt demgegenüber gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist.Eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ berechtigt gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG). Eine „Aufenthaltsberechtigung“ berechtigt demgegenüber gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist.
II.3.2.2. Zweck des § 56 AsylG 2005 ist es, bei Vorliegen eines besonders hohen Integrationsgrades Fälle einer fünf Jahre übersteigenden Aufenthaltsdauer einer aufenthaltsrechtlichen Bereinigung zuzuführen. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Art. 8 EMRK, sodass gemäß § 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (VwGH 22.03.2021, Ra 2020/21/0448 mwN).römisch zwei.3.2.2. Zweck des Paragraph 56, AsylG 2005 ist es, bei Vorliegen eines besonders hohen Integrationsgrades Fälle einer fünf Jahre übersteigenden Aufenthaltsdauer einer aufenthaltsrechtlichen Bereinigung zuzuführen. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Artikel 8, EMRK, sodass gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (VwGH 22.03.2021, Ra 2020/21/0448 mwN).
Aus der Formulierung des § 56 AsylG 2005 (arg. „... kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag ...") ergibt sich, dass es sich bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen um eine auf Grund der Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Ermessensentscheidung handelt. Die Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005 setzt dem folgend nach der Rechtsprechung neben der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG 2005 auch voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt (vgl. VwGH 29.03.2022, Ra 2021/22/0069 mwN). Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, können die in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten und bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte einfließen, und zwar in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des Antragstellers Auswirkungen haben. Mangels Bedeutung für den Integrationsgrad sind allfällig vorhandene, aber auch fehlende Bindungen zum Heimatstaat oder die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032 mwN).Aus der Formulierung des Paragraph 56, AsylG 2005 (arg. „... kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag ...") ergibt sich, dass es sich bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen um eine auf Grund der Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Ermessensentscheidung handelt. Die Erteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 setzt dem folgend nach der Rechtsprechung neben der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 auch voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt vergleiche VwGH 29.03.2022, Ra 2021/22/0069 mwN). Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, können die in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten und bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte einfließen, und zwar in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des Antragstellers Auswirkungen haben. Mangels Bedeutung für den Integrationsgrad sind allfällig vorhandene, aber auch fehlende Bindungen zum Heimatstaat oder die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus nicht zu berücksichtigen vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032 mwN).
Der Gesetzgeber hat ferner in § 60 Abs. 2 AsylG 2005 allgemeine Erteilungsvoraussetzungen vorgesehen, die sich an § 11 Abs. 2 NAG orientieren (RV 1803 BlgNR XXIV. GP, 51). Im Hinblick darauf obliegt dem Fremden, initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel deren Vorliegen nachzuweisen (vgl. VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0392, betreffend den Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft).Der Gesetzgeber hat ferner in Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 allgemeine Erteilungsvoraussetzungen vorgesehen, die sich an Paragraph 11, Absatz 2, NAG orientieren Regierungsvorlage 1803 BlgNR römisch 24 . GP, 51). Im Hinblick darauf obliegt dem Fremden, initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel deren Vorliegen nachzuweisen vergleiche VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0392, betreffend den Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung ausreichender Unterhaltsmittel im Sinn des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 im Rahmen einer Zukunftsprognose vorausschauend einzuschätzen, ob der Lebensunterhalt des Fremden für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels gesichert sein wird. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105 mwN). Dabei kann vorgelegten Arbeitsvorverträgen und Einstellungszusagen nicht generell jegliche Bedeutung abgesprochen werden (vgl. VwGH 27.2.2020, Ra 2019/22/0203).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung ausreichender Unterhaltsmittel im Sinn des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 im Rahmen einer Zukunftsprognose vorausschauend einzuschätzen, ob der Lebensunterhalt des Fremden für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels gesichert sein wird. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist vergleiche VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105 mwN). Dabei kann vorgelegten Arbeitsvorverträgen und Einstellungszusagen nicht generell jegliche Bedeutung abgesprochen werden vergleiche VwGH 27.2.2020, Ra 2019/22/0203).
Gemäß § 11 Abs. 5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden dann zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn er feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen. Diese Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz SVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche oder durch eine Haftungserklärung ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a EO übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.Gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden dann zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn er feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG entsprechen. Diese Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz SVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche oder durch eine Haftungserklärung ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, EO übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Im Hinblick auf das Erfordernis eines alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes erkennt der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Bestimmung des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG 2005, dass dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels ein Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz durch Vorlage der Versicherungspolizze anzuschließen ist, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht. Dieser Versicherungsschutz muss die gesamte Dauer des Aufenthaltstitels abdecken (vgl. VwGH 17.06.2019, Ra 2018/22/0096).Im Hinblick auf das Erfordernis eines alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes erkennt der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG 2005, dass dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels ein Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz durch Vorlage der Versicherungspolizze anzuschließen ist, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht. Dieser Versicherungsschutz muss die gesamte Dauer des Aufenthaltstitels abdecken vergleiche VwGH 17.06.2019, Ra 2018/22/0096).
II.3.2.3. Es gilt nun zunächst die Tatbestandsvoraussetzungen des § 56 AsylG zu prüfen. Dessen Ziffer 1 sieht einen zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängigen Aufenthalt im Bundesgebiet vor.römisch zwei.3.2.3. Es gilt nun zunächst die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 56, AsylG zu prüfen. Dessen Ziffer 1 sieht einen zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängigen Aufenthalt im Bundesgebiet vor.
Die bP2 hält sich seit August 2016 durchgängig in Österreich auf, den gegenständlichen Antrag stellte sie am 24.01.2022. Sie war daher zum Zeitpunkt der Antragstellung unbestritten bereits seit ca. 5 ½ Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig. Der Aufenthalt war auch mindestens über die Hälfte der Dauer rechtmäßig, da sie ab Asylantragstellung mit 02.08.2016 gemäß § 13 Abs. 1 AsylG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.06.2021 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war. Gemäß § 58 Abs. 13 erster Satz AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht, sodass ihr Aufenthalt in Österreich nach rechtskräftiger Entscheidung des BVwG vom 07.06.2021 wiederum als unrechtmäßig zu qualifizieren ist. Der Aufenthalt der bP in Österreich war folglich nur etwa vier Jahre und zehn Monate rechtmäßig, aber jedenfalls mehr als die Hälfte der Dauer des gesamten Aufenthalts und mehr als die zumindest geforderten drei Jahre.Die bP2 hält sich seit August 2016 durchgängig in Österreich auf, den gegenständlichen Antrag stellte sie am 24.01.2022. Sie war daher zum Zeitpunkt der Antragstellung unbestritten bereits seit ca. 5 ½ Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig. Der Aufenthalt war auch mindestens über die Hälfte der Dauer rechtmäßig, da sie ab Asylantragstellung mit 02.08.2016 gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AsylG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.06.2021 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war. Gemäß Paragraph 58, Absatz 13, erster Satz AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht, sodass ihr Aufenthalt in Österreich nach rechtskräftiger Entscheidung des BVwG vom 07.06.2021 wiederum als unrechtmäßig zu qualifizieren ist. Der Aufenthalt der bP in Österreich war folglich nur etwa vier Jahre und zehn Monate rechtmäßig, aber jedenfalls mehr als die Hälfte der Dauer des gesamten Aufenthalts und mehr als die zumindest geforderten drei Jahre.
Festzuhalten ist auch, dass die bP 2 mit dem seitens der belangten Behörde aufgelegten Formular für die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonderen berücksichtigungswürdigen Fällen nur einen Antrag nach § 56 Abs. 1 AsylG – nicht nach Abs. 2 leg. cit – stellte und diesen mit der Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit (AS 1 des Verwaltungsaktes) begründete. Sie brachte weder eine Bestätigung des AMS in Vorlage, dass sie über eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz verfügt, noch legte sie einen Dienstvertrag oder Gehaltsnachweis vor. Die im AJ-Web aufscheinende Beschäftigung von 01.12.2022 bis 16.12.2022 als Arbeiterin nach dem ASVG erfüllt – wie im Sachverhalt festgestellt - mangels Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung nicht die nach § 56 Abs. 1 Z 3 AsylG vorgesehene Voraussetzung der erlaubten Erwerbstätigkeit und wurde überdies bereits im Dezember 2022 wieder beendet. Festzuhalten ist auch, dass die bP 2 mit dem seitens der belangten Behörde aufgelegten Formular für die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonderen berücksichtigungswürdigen Fällen nur einen Antrag nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG – nicht nach Absatz 2, leg. cit – stellte und diesen mit der Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit (AS 1 des Verwaltungsaktes) begründete. Sie brachte weder eine Bestätigung des AMS in Vorlage, dass sie über eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz verfügt, noch legte sie einen Dienstvertrag oder Gehaltsnachweis vor. Die im AJ-Web aufscheinende Beschäftigung von 01.12.2022 bis 16.12.2022 als Arbeiterin nach dem ASVG erfüllt – wie im Sachverhalt festgestellt - mangels Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung nicht die nach Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG vorgesehene Voraussetzung der erlaubten Erwerbstätigkeit und wurde überdies bereits im Dezember 2022 wieder beendet.
Davon abgesehen, ist auch die Alternativvoraussetzung des § 56 Abs. 1 Z 3 AsylG, nämlich die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung, nicht gegeben. Dieses Modul ist u.a. erfüllt, wenn ein Drittstaatsangehöriger gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 Integrationsgesetz einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung nach § 11 Integrationsgesetz (IntG) vorlegt. § 11 Abs. 2 IntG sieht eine Prüfung auf dem Sprachniveau A 2 vor. Da die bP2 bislang auch keinen Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung einer Deutsch- und Integrationsprüfung vorlegen konnte, scheidet die von ihr beantragte „Aufenthaltsberechtigung plus“ gem. § 56 Abs. 1 Z 3 AsylG schon von vornherein aus.Davon abgesehen, ist auch die Alternativvoraussetzung des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, nämlich die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung, nicht gegeben. Dieses Modul ist u.a. erfüllt, wenn ein Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, Integrationsgesetz einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung nach Paragraph 11, Integrationsgesetz (IntG) vorlegt. Paragraph 11, Absatz 2, IntG sieht eine Prüfung auf dem Sprachniveau A 2 vor. Da die bP2 bislang auch keinen Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung einer Deutsch- und Integrationsprüfung vorlegen konnte, scheidet die von ihr beantragte „Aufenthaltsberechtigung plus“ gem. Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG schon von vornherein aus.
Die bP 2 erfüllt allerdings auch nicht die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG:Die bP 2 erfüllt allerdings auch nicht die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG:
Die bP2 geht zum Entscheidungszeitpunkt keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Zwar kann der Nachweis gesicherter Unterhaltsmittel für den (zukünftigen) – auf Grund eines angestrebten Aufenthaltstitels eine Erwerbstätigkeit erlaubenden – Aufenthalt im Bundesgebiet nach der Rechtsprechung auch durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung über eine beabsichtigte Einstellung erbracht werden (VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032 mwN), doch sind den vorgelegten Bestätigungen des Sozialhilfeverbandes lediglich die allgemein gehaltene Absichtserklärungen zu entnehmen, der bP2 im Falle eines freien Arbeitsplatzes eine Anstellung anbieten zu wollen, z.B. im Ausmaß von 30 Wochendienststunden; konkrete Aussagen über die durch eine allfällige Beschäftigung zu erzielende Einnahmen der bP 2 können den vorgelegten Erklärungen des Sozialhilfeverbandes überdies nicht entnommen werden. Ein Nachweis gesicherter Unterhaltsmittel ist darin nicht zu erblicken. Unter Berücksichtigung der finanziellen Verpflichtungen u.a. aufgrund des abgeschlossenen Mietvertrages, denen bereits jetzt trotz der momentanen Berufstätigkeit des Gatten (welche im Hinblick auf die Nichterteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels nicht fortzuführen sein wird, zumal diesbezüglich eine Beschäftigungsbewilligung nicht zu erlangen sein wird) nur durch eine finanzielle Unterstützung eines befreundetes Ehepaar nachgekommen werden kann, verbleibt der bP 2 kein nach den in § 11 Abs. 5 NAG vorgesehenen Kriterien hinreichendes regelmäßiges Einkommen zur Sicherung des Unterhaltes; sie wäre auf Unterstützungsleistungen angewiesen. Aus diesem Grund ist auch nicht auszuschließen, dass der Aufenthalt der bP2 zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.Die bP2 geht zum Entscheidungszeitpunkt keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Zwar kann der Nachweis gesicherter Unterhaltsmittel für den (zukünftigen) – auf Grund eines angestrebten Aufenthaltstitels eine Erwerbstätigkeit erlaubenden – Aufenthalt im Bundesgebiet nach der Rechtsprechung auch durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung über eine beabsichtigte Einstellung erbracht werden (VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032 mwN), doch sind den vorgelegten Bestätigungen des Sozialhilfeverbandes lediglich die allgemein gehaltene Absichtserklärungen zu entnehmen, der bP2 im Falle eines freien Arbeitsplatzes eine Anstellung anbieten zu wollen, z.B. im Ausmaß von 30 Wochendienststunden; konkrete Aussagen über die durch eine allfällige Beschäftigung zu erzielende Einnahmen der bP 2 können den vorgelegten Erklärungen des Sozialhilfeverbandes überdies nicht entnommen werden. Ein Nachweis gesicherter Unterhaltsmittel ist darin nicht zu erblicken. Unter Berücksichtigung der finanziellen Verpflichtungen u.a. aufgrund des abgeschlossenen Mietvertrages, denen bereits jetzt trotz der momentanen Berufstätigkeit des Gatten (welche im Hinblick auf die Nichterteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels nicht fortzuführen sein wird, zumal diesbezüglich eine Beschäftigungsbewilligung nicht zu erlangen sein wird) nur durch eine finanzielle Unterstützung eines befreundetes Ehepaar nachgekommen werden kann, verbleibt der bP 2 kein nach den in Paragraph 11, Absatz 5, NAG vorgesehenen Kriterien hinreichendes regelmäßiges Einkommen zur Sicherung des Unterhaltes; sie wäre auf Unterstützungsleistungen angewiesen. Aus diesem Grund ist auch nicht auszuschließen, dass der Aufenthalt der bP2 zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
Aufgrund des Nichtvorliegens einer ausreichend konkretisierten Bestätigung über eine beabsichtigte Einstellung mangelt es aber auch an einem alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz. Die bP 2 war zwar aufgrund der unerlaubten Beschäftigung ihres Ehegatten zum Zeitpunkt der mündlichen Beschwerdeverhandlung in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogen, doch ist zu prognostizieren, dass dieser Schutz aufgrund der Nichterteilung eines eine Erwerbstätigkeit erlaubenden Aufenthaltstitels ohne besondere ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bewilligung an den Ehegatten enden bzw. nicht die gesamte Dauer des Aufenthaltstitels der bP2 bestehen bleiben wird.
Mangels Erfüllung der genannten Tatbestandsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen, insbesondere das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles.Mangels Erfüllung der genannten Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen, insbesondere das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides betreffend die bP2 kommt daher keine Berechtigung zu.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides betreffend die bP2 kommt daher keine Berechtigung zu.
II.3.3. Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide)römisch zwei.3.3. Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide)
II.3.3.1. Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 3 FPG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.römisch zwei.3.3.1. Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen, so ist diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005 hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Da die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (bP1 und bP3 - bP5) bzw. abgewiesen (bP2) wurden, ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. § 59 Abs. 5 FPG 2005 steht dem nicht entgegen, da sich diese Bestimmung lediglich auf Rückkehrentscheidungen bezieht, die auf eine bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot folgen (VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209 mwN). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor.Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Da die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (bP1 und bP3 - bP5) bzw. abgewiesen (bP2) wurden, ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Paragraph 59, Absatz 5, FPG 2005 steht dem nicht entgegen, da sich diese Bestimmung lediglich auf Rückkehrentscheidungen bezieht, die auf eine bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot folgen (VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209 mwN). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor.
II.3.3.2. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.römisch zwei.3.3.2. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928/2003). Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Königreich Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, X, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93). Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928 aus 2003,). Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Königreich Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, römisch zehn, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).
Die bP3 - bP5 sind minderjährige Kinder im Alter von 16, 10 und 8 Jahren, die auf die Unterstützung und Versorgung der mit ihnen mit gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern – der bP 1 und 2 – angewiesen sind. Es besteht sohin ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK zwischen den Kindern und ihren Eltern. Eine die ganze Familie betreffende Rückkehrentscheidung würde nicht in das Familienleben der beschwerdeführenden Parteien eingreifen (vgl. VwGH vom19.09.2012, 2012/22/0143 mit Hinweis auf Urteil des EGMR vom 09.10.2003, Fall Slivenko gegen Lettland, NL 2003, 263), eine Rückkehrentscheidung nur gegen eine beschwerdeführende Partei hingegen sehr wohl.Die bP3 - bP5 sind minderjährige Kinder im Alter von 16, 10 und 8 Jahren, die auf die Unterstützung und Versorgung der mit ihnen mit gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern – der bP 1 und 2 – angewiesen sind. Es besteht sohin ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK zwischen den Kindern und ihren Eltern. Eine die ganze Familie betreffende Rückkehrentscheidung würde nicht in das Familienleben der beschwerdeführenden Parteien eingreifen vergleiche VwGH vom19.09.2012, 2012/22/0143 mit Hinweis auf Urteil des EGMR vom 09.10.2003, Fall Slivenko gegen Lettland, NL 2003, 263), eine Rückkehrentscheidung nur gegen eine beschwerdeführende Partei hingegen sehr wohl.
II.3.3.3. Ein Eingriff in die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Güter ist nur unter den im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Voraussetzungen zulässig. In formeller Hinsicht verlangt diese Verfassungsbestimmung, dass der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist. In materieller Hinsicht muss der Eingriff ein Ziel haben, das nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist (VfSlg. 11455/1987). Der erforderlichen Abwägung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen eines Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich ist vor dem Hintergrund des Art. 8 Abs. 2 EMRK ist deshalb voranzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung eine der innerstaatlichen Rechtslage nach gesetzlich vorgesehene Maßnahme darstellt und damit die Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger umsetzt wird.römisch zwei.3.3.3. Ein Eingriff in die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützten Güter ist nur unter den im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Voraussetzungen zulässig. In formeller Hinsicht verlangt diese Verfassungsbestimmung, dass der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist. In materieller Hinsicht muss der Eingriff ein Ziel haben, das nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt ist (VfSlg. 11455 aus 1987,). Der erforderlichen Abwägung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen eines Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich ist vor dem Hintergrund des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist deshalb voranzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung eine der innerstaatlichen Rechtslage nach gesetzlich vorgesehene Maßnahme darstellt und damit die Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger umsetzt wird.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist ferner eine Maßnahme dann im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Beschwerdeführers abzuwägen sind (EGMR U 18.02.1991, Moustaquim gegen Belgien, Nr. 12313/86). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Die Konventionsstaaten sind nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (EGRM U 30.10.1991, Vilvarajah u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 13163/87). Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223/2007; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist ferner eine Maßnahme dann im Sinn des Artikel 8, Absatz 2, EMRK in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Beschwerdeführers abzuwägen sind (EGMR U 18.02.1991, Moustaquim gegen Belgien, Nr. 12313/86). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Die Konventionsstaaten sind nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (EGRM U 30.10.1991, Vilvarajah u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 13163/87). Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223 aus 2007,; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei der Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vgl. VfSlg. 18.223/2007).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei der Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vergleiche VfSlg. 18.223 aus 2007,).
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (statt aller VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0052 mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168; 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (statt aller VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0052 mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168; 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.
II.3.3.4. In Abwägung der gemäß Art. 8 EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung der beschwerdeführenden Parteien ergibt sich Folgendes:römisch zwei.3.3.4. In Abwägung der gemäß Artikel 8, EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung der beschwerdeführenden Parteien ergibt sich Folgendes:
Die bPen stellten nach unrechtmäßiger Einreise am 02.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie sind seither in Österreich aufhältig. Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH vom 23.6.2015, Ra 2015/22/0026, 0027). Doch auch das - im vorliegenden Fall erreichte - Gewicht des zehn Jahre noch nicht erreichenden Aufenthalts der bP in Österreich ist allerdings dadurch abgeschwächt, dass die bPen ihren Aufenthalt durch unberechtigte Anträge auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchten, sie konnten alleine durch die Stellung ihrer Anträge jedoch nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung ihres Aufenthalts ausgehen. Nach dem Erhalt der Bescheide des BFA vom 17.07.2018 mussten sie sich der Ungewissheit ihres weiteren Aufenthaltes in besonderem Maße bewusst gewesen sein. Das Gewicht des Aufenthalts nach dem Ablauf der im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.06.2021 eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise ist überhaupt maßgeblich relativiert, weil sich die bPen seither unrechtmäßig in Österreich aufhalten und die bestehende Verpflichtung zur Ausreise missachten. Die am 24.01.2022 gestellten Anträge gemäß § 56 AsylG 2005 bewirkten nämlich gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 kein Aufenthaltsrecht der bP im Bundesgebiet. Der dennoch erfolgte weitere Verbleib im Bundesgebiet widerstreitet dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen.Die bPen stellten nach unrechtmäßiger Einreise am 02.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie sind seither in Österreich aufhältig. Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH vom 23.6.2015, Ra 2015/22/0026, 0027). Doch auch das - im vorliegenden Fall erreichte - Gewicht des zehn Jahre noch nicht erreichenden Aufenthalts der bP in Österreich ist allerdings dadurch abgeschwächt, dass die bPen ihren Aufenthalt durch unberechtigte Anträge auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchten, sie konnten alleine durch die Stellung ihrer Anträge jedoch nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung ihres Aufenthalts ausgehen. Nach dem Erhalt der Bescheide des BFA vom 17.07.2018 mussten sie sich der Ungewissheit ihres weiteren Aufenthaltes in besonderem Maße bewusst gewesen sein. Das Gewicht des Aufenthalts nach dem Ablauf der im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.06.2021 eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise ist überhaupt maßgeblich relativiert, weil sich die bPen seither unrechtmäßig in Österreich aufhalten und die bestehende Verpflichtung zur Ausreise missachten. Die am 24.01.2022 gestellten Anträge gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 bewirkten nämlich gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 kein Aufenthaltsrecht der bP im Bundesgebiet. Der dennoch erfolgte weitere Verbleib im Bundesgebiet widerstreitet dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen.
Da der Aufenthalt der bP dessen ungeachtet zwischenzeitlich etwa sieben Jahre währt, ist die Aufenthaltsdauer bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung zu ihren Gunsten in Anschlag zu bringen, zumal die bPen im Verfahren auf internationalen Schutz keine verfahrensverzögernden Schritte gesetzt haben und zum damaligen Entscheidungszeitpunkt die Fünfjahresgrenze noch nicht erreicht gewesen ist.
II.3.3.4.1. zu bP 1 und bP 2römisch zwei.3.3.4.1. zu bP 1 und bP 2
Die bP 1 und 2 besuchten Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache auf unterschiedlichem Niveau. Die bP 1 hat die Prüfung auf dem Sprachniveau A 1 erfolgreich bestanden, das der belangten Behörde vorgelegte Zertifikat B1 erwies sich als Fälschung. Aufgrund der Kursbesuche und der sozialen Kontakte verfügt die bP1 jedenfalls über Kenntnisse der deutschen Sprache, die eine Verständigung in alltäglichen Situationen ermöglichen. Angesichts eines ca. siebenjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet wird mit Sprachkenntnissen auf diesem Niveau allerdings kein überdurchschnittliches Engagement beim Spracherwerb dargetan. Abseits davon absolvierte die bP 1 keine weiteren Aus- oder Fortbildungen in Österreich. Sie geht derzeit keinen weiterführenden Qualifizierungsmaßnahmen zum Spracherwerb nach. Die bP 2 verfügt über kein Sprachzertifikat. Ihre Sprachkenntnisse auf einfachem Niveau zeugen nun zwar gleichfalls nicht von einem überdurchschnittlichen Engagement, allerdings ist zu berücksichtigen, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat keine Schulbildung zuteilgeworden ist.
Die bP 1 steht seit dem 26.06.2023 bei einem Linzer Unternehmen in einem Arbeitsverhältnis und bringt netto ca. EUR 1.944,--ins Verdienen; eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz liegt hierfür jedenfalls nicht vor. Für die 14-tägige Erwerbstätigkeit der bP2 in einem Gasthaus im Dezember 2022 lag gleichfalls keine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vor. Die Ausübung einer Tätigkeit ohne die notwendige arbeitsmarktbehördliche Berechtigung stellt nach der Rechtsprechung keine nachhaltige Integration eines Fremden in den österreichischen Arbeitsmarkt dar (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Zu den vorliegenden Einstellungszusagen bzw. den diesbezüglichen Absichtserklärungen ist zu bemerken, dass die Arbeitswilligkeit der bP 1 und 2 außer Zweifel steht und die Zusagen bzw. Absichtserklärungen zu ihren Gunsten in die Abwägung einzubeziehen sind. Eine wesentliche Bedeutung in dem Sinn, dass aufgrund dessen zwingend vom Überwiegen der privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich auszugehen wäre, kommt ihnen jedoch nicht zu (vgl. VwGH 10.09.2021, Ra 2021/18/0290).Die bP 1 steht seit dem 26.06.2023 bei einem Linzer Unternehmen in einem Arbeitsverhältnis und bringt netto ca. EUR 1.944,--ins Verdienen; eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz liegt hierfür jedenfalls nicht vor. Für die 14-tägige Erwerbstätigkeit der bP2 in einem Gasthaus im Dezember 2022 lag gleichfalls keine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vor. Die Ausübung einer Tätigkeit ohne die notwendige arbeitsmarktbehördliche Berechtigung stellt nach der Rechtsprechung keine nachhaltige Integration eines Fremden in den österreichischen Arbeitsmarkt dar vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Zu den vorliegenden Einstellungszusagen bzw. den diesbezüglichen Absichtserklärungen ist zu bemerken, dass die Arbeitswilligkeit der bP 1 und 2 außer Zweifel steht und die Zusagen bzw. Absichtserklärungen zu ihren Gunsten in die Abwägung einzubeziehen sind. Eine wesentliche Bedeutung in dem Sinn, dass aufgrund dessen zwingend vom Überwiegen der privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich auszugehen wäre, kommt ihnen jedoch nicht zu vergleiche VwGH 10.09.2021, Ra 2021/18/0290).
Ein Engagement in Vereinen oder (gemeinnützigen) Organisationen ist weder bei der bP 1 noch der bP 2 gegeben. Die bP verrichtet allerdings unentgeltlich Hilfstätigkeiten in der Gemeinde und hilft auf Höfen in der Umgebung. Die bP 2 leistete Remunerationstätigkeiten in einem Bezirksalten- und Pflegeheim. Sie nehmen im gewöhnlichen Ausmaß am sozialen Leben in einer kleinen Gemeinde teil, von einer intensiven Verankerung in einem breitgefächerten Freundeskreis ist jedoch im Hinblick auf die vorgelegten Unterstützungserklärungen, die Großteils von einer Handvoll von Freunden, von Kollegen der bP aus dem Altenheim bzw. von Personen im Schulumfeld der Kinder stammen, nicht auszugehen.
In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach die – hier nicht vorhandenen - Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach die – hier nicht vorhandenen - Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Der Aufenthaltsdauer und den in Österreich eingegangenen Bindungen steht gegenüber, dass die bP1 und die bP2 den weitaus überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht haben, dort sozialisiert wurden und die Sprache ihrer Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau sprechen. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es den bP1 und 2 im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, dass ein Fremder selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen (vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162). Aufgrund der Präsenz von nahen Angehörigen im Herkunftsstaat ist auch - trotz der Angaben der bP 1 und 2 keinen Kontakt zu haben - gegenwärtig von gewissen Bindungen zu diesen auszugehen, zumal die vorgebrachten Zerwürfnisse im vorangegangenen Verfahren nach § 3 AsylG rechtskräftig verneint wurden.Der Aufenthaltsdauer und den in Österreich eingegangenen Bindungen steht gegenüber, dass die bP1 und die bP2 den weitaus überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht haben, dort sozialisiert wurden und die Sprache ihrer Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau sprechen. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es den bP1 und 2 im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, dass ein Fremder selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen vergleiche VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162). Aufgrund der Präsenz von nahen Angehörigen im Herkunftsstaat ist auch - trotz der Angaben der bP 1 und 2 keinen Kontakt zu haben - gegenwärtig von gewissen Bindungen zu diesen auszugehen, zumal die vorgebrachten Zerwürfnisse im vorangegangenen Verfahren nach Paragraph 3, AsylG rechtskräftig verneint wurden.
Soweit die bP 1 und 2 über private Bindungen in Österreich verfügen, ist darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr in den Irak gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass sie hierdurch gezwungen werden, den Kontakt zu jenen Personen, die ihnen in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihnen frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, etc.) aufrecht zu erhalten.
Die Feststellung der – derzeitigen - strafrechtlichen Unbescholtenheit der bP1 und 2 stellt weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (vgl. VwGH 21.1.1999, Zl. 98/18/0420). Der fortdauernde unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet stellt jedoch eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen dar (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371) und führte bereits zur einer Verwaltungsstrafe. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die bPen zu einer Ausreise bereits seit Ablauf der mit Erkenntnis vom 07.06.2021 eingeräumten Frist verpflichtet gewesen wären und wäre ihnen – bei entsprechender Mitwirkung – die Rückkehr in den Herkunftsstaat möglich gewesen. Bei der Erörterung der Situation im Rahmen der mündlichen Verhandlung trat klar zu Tage, dass die bP 1 eine Fortsetzung ihres Aufenthaltes in Österreich anstrebt und sie ihren Lebensmittelpunkt in Österreich sieht. Objektiv bestehende Hinderungsgründe, die der Befolgung der Ausreiseverpflichtung entgegenstanden, legte sie nicht vor. Die durch den fortdauernden unrechtmäßigen Aufenthalt bewirkte Beeinträchtigung öffentlicher Interessen wiegt vor diesem Hintergrund vergleichsweise schwer.Die Feststellung der – derzeitigen - strafrechtlichen Unbescholtenheit der bP1 und 2 stellt weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar vergleiche VwGH 21.1.1999, Zl. 98/18/0420). Der fortdauernde unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet stellt jedoch eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen dar vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371) und führte bereits zur einer Verwaltungsstrafe. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die bPen zu einer Ausreise bereits seit Ablauf der mit Erkenntnis vom 07.06.2021 eingeräumten Frist verpflichtet gewesen wären und wäre ihnen – bei entsprechender Mitwirkung – die Rückkehr in den Herkunftsstaat möglich gewesen. Bei der Erörterung der Situation im Rahmen der mündlichen Verhandlung trat klar zu Tage, dass die bP 1 eine Fortsetzung ihres Aufenthaltes in Österreich anstrebt und sie ihren Lebensmittelpunkt in Österreich sieht. Objektiv bestehende Hinderungsgründe, die der Befolgung der Ausreiseverpflichtung entgegenstanden, legte sie nicht vor. Die durch den fortdauernden unrechtmäßigen Aufenthalt bewirkte Beeinträchtigung öffentlicher Interessen wiegt vor diesem Hintergrund vergleichsweise schwer.
In einer Gesamtwürdigung der vorstehend erörterten Aspekte ist nun festzustellen, dass der Rechtsposition der bP 1 und 2 im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen gegenüberstehen. Auch wenn die bP 1 und 2 Kenntnisse der deutschen Sprache erworben haben, sie sich arbeitswillig zeigen und über Einstellungszusagen bzw. Absichtserklärungen und einen Freundeskreis verfügen, so stehen dem die unberechtigte Asylantragstellung, das nicht überdurchschnittliche Engagement beim Spracherwerb sowie die Missachtung der Ausreiseverpflichtung seit dem Erkenntnis des BVwG vom Juni 2021 gegenüber. Sie entfalteten auch kein außergewöhnliches ehrenamtliches oder gemeinnütziges Engagement. Ebenso fällt der Umstand ins Gewicht, dass sämtliche maßgeblichen Integrationsschritte zu einem Zeitpunkt nach Erlassung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gesetzt wurden. Die bP mussten sich der Ungewissheit ihres weiteren Verbleibes im Bundesgebiet in diesem Zeitraum bereits bewusst gewesen sein. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinn des § 9 Abs. 2 Z. 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte wie im gegenständlichen Fall in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205, mwN; 28.2.2019, Ro 2019/01/0003 mwN). Vor diesem Hintergrund sind die von den bP 1 und 2 während des Aufenthaltes in Österreich gesetzten Schritte zur Integration zwar nicht unmaßgeblich, aber in ihrer Bedeutung deutlich herabgesetzt.In einer Gesamtwürdigung der vorstehend erörterten Aspekte ist nun festzustellen, dass der Rechtsposition der bP 1 und 2 im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen gegenüberstehen. Auch wenn die bP 1 und 2 Kenntnisse der deutschen Sprache erworben haben, sie sich arbeitswillig zeigen und über Einstellungszusagen bzw. Absichtserklärungen und einen Freundeskreis verfügen, so stehen dem die unberechtigte Asylantragstellung, das nicht überdurchschnittliche Engagement beim Spracherwerb sowie die Missachtung der Ausreiseverpflichtung seit dem Erkenntnis des BVwG vom Juni 2021 gegenüber. Sie entfalteten auch kein außergewöhnliches ehrenamtliches oder gemeinnütziges Engagement. Ebenso fällt der Umstand ins Gewicht, dass sämtliche maßgeblichen Integrationsschritte zu einem Zeitpunkt nach Erlassung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gesetzt wurden. Die bP mussten sich der Ungewissheit ihres weiteren Verbleibes im Bundesgebiet in diesem Zeitraum bereits bewusst gewesen sein. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte wie im gegenständlichen Fall in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205, mwN; 28.2.2019, Ro 2019/01/0003 mwN). Vor diesem Hintergrund sind die von den bP 1 und 2 während des Aufenthaltes in Österreich gesetzten Schritte zur Integration zwar nicht unmaßgeblich, aber in ihrer Bedeutung deutlich herabgesetzt.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes würde es ferner einen Wertungswiderspruch und eine sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung von Fremden, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, darstellen, zumal diese letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages sowie durch anschließende Missachtung der Ausreiseverpflichtung erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde). Den bP 1 und 2 steht es ferner frei, sich um einen weiteren rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu bemühen, die dafür gesetzlich vorgesehenen Aufenthaltstitel zu beantragen und das Verfahren im Ausland abzuwarten, wie es gesetzlich vorgesehen ist. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes würde es ferner einen Wertungswiderspruch und eine sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung von Fremden, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, darstellen, zumal diese letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages sowie durch anschließende Missachtung der Ausreiseverpflichtung erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vergleiche dazu auch VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde). Den bP 1 und 2 steht es ferner frei, sich um einen weiteren rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu bemühen, die dafür gesetzlich vorgesehenen Aufenthaltstitel zu beantragen und das Verfahren im Ausland abzuwarten, wie es gesetzlich vorgesehen ist.
II.3.3.4.2. zu bP 3römisch zwei.3.3.4.2. zu bP 3
Schließlich ist zu prüfen, ob aus dem Alter der beschwerdeführenden Kinder ein durchschlagendes Interesse der ganzen Familie an einem Verbleib in Österreich abzuleiten ist.
Die am 01.07.2007 geborene bP 3 reiste bereits als Kind mit knapp 9 Jahren gemeinsam mit ihrer Familie in Österreich ein und wurde hier erwachsen. Sie nutzte diese Zeit, um sich im Rahmen ihrer Adoleszenz nachhaltig in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Sie besuchte die Volksschule, die Technisch-Naturwissenschaftliche Mittelschule ihres Wohnortes und absolvierte erfolgreich das Polytechnikum und beherrscht dementsprechend die deutsche Sprache beinahe – wie sich in der Beschwerdeverhandlung zeigte - auf muttersprachlichem Niveau. Die bP 3 konnte sich in den sieben Jahren ihres Aufenthalts in Österreich auch einen entsprechenden inländischen Freundes- und Bekanntenkreis aufbauen, wie dies auch aus den zahlreich vorgelegten Unterstützungsschreiben, Fotos sowie Schulberichten hervorgeht. Nach Absolvierung der im Rahmen des Schulbesuchs vorgesehenen Praxistagen in einem Kaufhaus in der Nähe ihres Wohnortes wurde ihr eine Lehrstelle als Einzelhandelskauffrau bei Erhalt eines entsprechenden Aufenthaltstitels fest zugesagt. In der mündlichen Verhandlung konnte sie überzeugend den Eindruck einer engagierten und ehrgeizigen jungen Frau vermitteln, die bestrebt ist, ihre beruflichen Ziele zu erreichen. Da sie die Lehrstelle aber bislang mangels Aufenthaltstitels nicht antreten konnte, meldete sie sich – um die Zeit zu nutzen - in einer dreijährigen Fachschule für Gastronomie und Hotellerie an.
Die bP 3 verließ ihr Herkunftsland mit 8 bzw. knapp 9 Jahren; die grundsätzliche Sozialisation erfolgte sohin nicht mehr im Heimatstaat; diesbezüglich ist auch zu beachten, dass in der Zeit ihres Aufenthalts im Heimatstaat überdies ein Ausnahmezustand herrschte, sie die elterliche Wohnung deshalb kaum verlassen und nur ein Jahr die Schule besuchen konnte. Auch wenn sie ihre Bindung zum Herkunftsland sicherlich nicht gänzlich verloren hat, so beherrscht sie etwa nach wie vor ihre Muttersprache, so ist diese Bindung durch ihr Heranwachsen als Kind/Jugendliche im Bundesgebiet nach einem Aufenthalt von über sieben Jahren doch völlig in den Hintergrund getreten ist. Dies gilt auch unter dem Aspekt, dass gerade die frühe bis mittlere Kindheits-Lebensphase für die Bindung zum jeweiligen Aufenthaltsland tendenziell eine noch nicht so prägende Rolle spielt (vgl. zur zur Sozialisation von Kindern etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres vgl. VwSlg. 14972 A/1998 und VwGH 19.01.2006, 2005/21/0297; zum noch anpassungsfähigem Alter zwischen 7 und 11 Jahren vgl. etwa EGMR 26.1.1999, Fall Sarumi, Appl. 43.279/98), sodass letztlich von einem deutlichen Überwiegen der Bindung an Österreich auszugehen ist. Die bP 3 ist inzwischen sprachlich und sozial im Bundesgebiet verwurzelt und vermittelt zudem überzeugend den Eindruck, sowohl willens als auch fähig zu sein, sich auch rasch wirtschaftlich zu integrieren, worauf auch die fixe Lehrstellenzusage hindeutet (vgl. zur besonderen Bedeutung des persönlichen Eindrucks VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121). In diesem Zusammenhang zeigt sich auch ihr Respekt vor der österreichischen Rechtsordnung; obwohl alle ihre Schulfreundinnen nach Beendigung der Schule eine Arbeit aufnehmen durften und sie es ihnen gerne gleich getan hätte, wartet sie ab und versucht nicht, unter Umgehung der Gesetze eine Stelle zu erlangen.Die bP 3 verließ ihr Herkunftsland mit 8 bzw. knapp 9 Jahren; die grundsätzliche Sozialisation erfolgte sohin nicht mehr im Heimatstaat; diesbezüglich ist auch zu beachten, dass in der Zeit ihres Aufenthalts im Heimatstaat überdies ein Ausnahmezustand herrschte, sie die elterliche Wohnung deshalb kaum verlassen und nur ein Jahr die Schule besuchen konnte. Auch wenn sie ihre Bindung zum Herkunftsland sicherlich nicht gänzlich verloren hat, so beherrscht sie etwa nach wie vor ihre Muttersprache, so ist diese Bindung durch ihr Heranwachsen als Kind/Jugendliche im Bundesgebiet nach einem Aufenthalt von über sieben Jahren doch völlig in den Hintergrund getreten ist. Dies gilt auch unter dem Aspekt, dass gerade die frühe bis mittlere Kindheits-Lebensphase für die Bindung zum jeweiligen Aufenthaltsland tendenziell eine noch nicht so prägende Rolle spielt vergleiche zur zur Sozialisation von Kindern etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres vergleiche VwSlg. 14972 A/1998 und VwGH 19.01.2006, 2005/21/0297; zum noch anpassungsfähigem Alter zwischen 7 und 11 Jahren vergleiche etwa EGMR 26.1.1999, Fall Sarumi, Appl. 43.279/98), sodass letztlich von einem deutlichen Überwiegen der Bindung an Österreich auszugehen ist. Die bP 3 ist inzwischen sprachlich und sozial im Bundesgebiet verwurzelt und vermittelt zudem überzeugend den Eindruck, sowohl willens als auch fähig zu sein, sich auch rasch wirtschaftlich zu integrieren, worauf auch die fixe Lehrstellenzusage hindeutet vergleiche zur besonderen Bedeutung des persönlichen Eindrucks VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121). In diesem Zusammenhang zeigt sich auch ihr Respekt vor der österreichischen Rechtsordnung; obwohl alle ihre Schulfreundinnen nach Beendigung der Schule eine Arbeit aufnehmen durften und sie es ihnen gerne gleich getan hätte, wartet sie ab und versucht nicht, unter Umgehung der Gesetze eine Stelle zu erlangen.
Der Lebensmittelpunkt der bP liegt nunmehr im Bundesgebiet und hat sie sich ausgezeichnet in die österreichische Gesellschaft integriert; auch befindet sie sich laut Judikatur nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter. Im Ergebnis vollzog sich nicht nur im Zeitraum seit ihrer Einreise eine Integration im Bundesgebiet, sondern ist auch im Hinblick auf die weitere soziale, sprachliche und berufliche Integration eine günstige Zukunftsprognose im Hinblick auf die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Interessenabwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen zu treffen.Der Lebensmittelpunkt der bP liegt nunmehr im Bundesgebiet und hat sie sich ausgezeichnet in die österreichische Gesellschaft integriert; auch befindet sie sich laut Judikatur nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter. Im Ergebnis vollzog sich nicht nur im Zeitraum seit ihrer Einreise eine Integration im Bundesgebiet, sondern ist auch im Hinblick auf die weitere soziale, sprachliche und berufliche Integration eine günstige Zukunftsprognose im Hinblick auf die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Interessenabwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen zu treffen.
Gegen den weiteren Verbleib der bP 3 in Österreich und für die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung spricht gegenständlich (nur) der Umstand, dass sie unrechtmäßig in das Bundesgebiet einreiste und ihr Aufenthaltsstatus grundsätzlich ein unsicherer war bzw. sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkam. Aufgrund ihrer Minderjährigkeit ist dem aber auf Grund der fehlenden Vorwerfbarkeit ein geringeres Gewicht beizumessen (vgl. dazu VwGH 25.04.2019, Ra2018/22/0251 mwN). Die Verfahrensdauer ist ihr nicht anzulasten. Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit stellt der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar.Gegen den weiteren Verbleib der bP 3 in Österreich und für die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung spricht gegenständlich (nur) der Umstand, dass sie unrechtmäßig in das Bundesgebiet einreiste und ihr Aufenthaltsstatus grundsätzlich ein unsicherer war bzw. sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkam. Aufgrund ihrer Minderjährigkeit ist dem aber auf Grund der fehlenden Vorwerfbarkeit ein geringeres Gewicht beizumessen vergleiche dazu VwGH 25.04.2019, Ra2018/22/0251 mwN). Die Verfahrensdauer ist ihr nicht anzulasten. Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit stellt der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher im konkret zu beurteilenden Fall aufgrund der vorgelegten Unterlagen sowie des zusätzlich in der mündlichen Verhandlung verschafften persönlichen Eindrucks hinsichtlich der bereits erfolgten Integration der bP 3 in die österreichische Gesellschaft und der positiven Zukunftsprognose zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles das private Interesse der bP an der Fortführung ihres Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegt. Es ist auch keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen es zwingend erfordern würden, dass die bP 3 das Bundesgebiet verlassen müsste.
Die erkennende Richterin kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung im konkreten Fall zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die bP 3 unzulässig ist. Da davon auszugehen ist, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind, ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die bP 3 auf Dauer unzulässig ist. Die erkennende Richterin kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung im konkreten Fall zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die bP 3 unzulässig ist. Da davon auszugehen ist, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind, ist daher gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die bP 3 auf Dauer unzulässig ist.
II.3.3.4.3. zu bP 4 und 5:römisch zwei.3.3.4.3. zu bP 4 und 5:
Die bP 4 kam im Alter von drei Jahren, die bP 5 im Alter von einem Jahr ins Bundesgebiet. Die minderjährigen bPen leben somit zum Entscheidungszeitpunkt ca. 7 Jahre in Österreich, erhielten hier ihre bisherige Schulbildung und ihre bisherige Sozialisierung. Sie beherrschen zwar ihre Heimatsprache, weisen aber zum Herkunftsstaat Irak geringe persönliche Beziehungen auf. Sie sind – wie auch ihre Schwester, die bP 3 - in ihrem persönlichen sozialen Umfeld im Bundesgebiet verwurzelt.
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch gerade Kindern, welche noch im jungen Alter sind und die mit ihren Eltern gemeinsam ausreisen, die (Re-)Integration im Herkunftsstaat der Eltern zumutbar. So nahm der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30.08.2011, 2009/21/0015 an, dass bei einem 6 Jahre und 3 Monate dauernden Aufenthalt in Österreich erwartet werden kann, die Kinder werden sich im Rahmen des gewohnten familiären Umfeldes an die neuen Begebenheiten im Herkunftsstaat der Eltern anpassen können (vgl. auch VwGH, 19.05.2011, 2009/21/0115, 116, mwN). Selbst Schwierigkeiten bei der (Re-)Integration sind in derartigen Fällen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH vom 05.07.2011, 2008/21/0282).Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch gerade Kindern, welche noch im jungen Alter sind und die mit ihren Eltern gemeinsam ausreisen, die (Re-)Integration im Herkunftsstaat der Eltern zumutbar. So nahm der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30.08.2011, 2009/21/0015 an, dass bei einem 6 Jahre und 3 Monate dauernden Aufenthalt in Österreich erwartet werden kann, die Kinder werden sich im Rahmen des gewohnten familiären Umfeldes an die neuen Begebenheiten im Herkunftsstaat der Eltern anpassen können vergleiche auch VwGH, 19.05.2011, 2009/21/0115, 116, mwN). Selbst Schwierigkeiten bei der (Re-)Integration sind in derartigen Fällen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen vergleiche VwGH vom 05.07.2011, 2008/21/0282).
Es deutet sohin zusammenfassend nichts darauf hin, dass es den minderjährigen – sich nach der Judikatur noch in einem anpassungsfähigen Alter befindlichen bP 4 und 5 - gemeinsam und in Begleitung ihrer Eltern im Falle einer Rückkehr in den Irak nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schlägt – wenngleich Kindern das fremdenrechtliche Fehlverhalten nicht zum Vorwurf gemacht werden kann – dieses auch auf die Kinder von Fremden durch und ist daher insbesondere das Bewusstsein der Eltern um die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus auch in Bezug auf die minderjährigen beschwerdeführenden Parteien von entscheidungswesentlicher Bedeutung (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0001; 20.03.2012, 2010/21/0471 mwN).Es deutet sohin zusammenfassend nichts darauf hin, dass es den minderjährigen – sich nach der Judikatur noch in einem anpassungsfähigen Alter befindlichen bP 4 und 5 - gemeinsam und in Begleitung ihrer Eltern im Falle einer Rückkehr in den Irak nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schlägt – wenngleich Kindern das fremdenrechtliche Fehlverhalten nicht zum Vorwurf gemacht werden kann – dieses auch auf die Kinder von Fremden durch und ist daher insbesondere das Bewusstsein der Eltern um die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus auch in Bezug auf die minderjährigen beschwerdeführenden Parteien von entscheidungswesentlicher Bedeutung vergleiche VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0001; 20.03.2012, 2010/21/0471 mwN).
II.3.3.4.4. Wie unter Pkt. II.3.3.2. ausgeführt, besteht jedoch vorliegend zwischen den minderjährigen Kindern und ihren Eltern ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK. Eine Rückkehrentscheidung gegen die Eltern ist daher aufgrund des Eingriffes in ihr Familienleben mit der bP 3 ebenso auf Dauer unzulässig wie eine Rückkehrentscheidung gegen die bP 4 und 5 aufgrund des Eingriffes in ihr Familienleben mit den Eltern auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei.3.3.4.4. Wie unter Pkt. römisch zwei.3.3.2. ausgeführt, besteht jedoch vorliegend zwischen den minderjährigen Kindern und ihren Eltern ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK. Eine Rückkehrentscheidung gegen die Eltern ist daher aufgrund des Eingriffes in ihr Familienleben mit der bP 3 ebenso auf Dauer unzulässig wie eine Rückkehrentscheidung gegen die bP 4 und 5 aufgrund des Eingriffes in ihr Familienleben mit den Eltern auf Dauer unzulässig ist.
Den Beschwerden ist sohin jeweils insoweit stattzugeben und festzustellen, dass ein Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
II.3.4. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ergibt sich zwingend, dass den beschwerdeführenden Parteien Aufenthaltstitel gemäß § 55 Asylgesetz 2005 von Amts wegen zu erteilen sowie die Spruchpunkte III. bis V. der jeweils angefochtenen Bescheide zu beheben sind.römisch zwei.3.4. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ergibt sich zwingend, dass den beschwerdeführenden Parteien Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, Asylgesetz 2005 von Amts wegen zu erteilen sowie die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf. der jeweils angefochtenen Bescheide zu beheben sind.
Da in Ansehung der bP 1 und der bP2 nur die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 2005 vorliegen, ist ihnen gemäß § 55 Abs. 2 Asylgesetz „lediglich“ eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Weder die bP 1 noch die bP 2 verfügen zum Entscheidungszeitpunkt über eine erlaubte Erwerbstätigkeit und haben auch nicht das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) erfüllt, da kein gültiger Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorliegt (erforderliches Niveau A2). Da in Ansehung der bP 1 und der bP2 nur die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 vorliegen, ist ihnen gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Asylgesetz „lediglich“ eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Weder die bP 1 noch die bP 2 verfügen zum Entscheidungszeitpunkt über eine erlaubte Erwerbstätigkeit und haben auch nicht das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) erfüllt, da kein gültiger Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorliegt (erforderliches Niveau A2).
Die bP 3 erfüllt die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus", da sie minderjährig ist, in Österreich mindestens fünf Jahre eine Pflichtschule besucht und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat bzw. auch das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat und somit das Modul 2 der Integrationsvereinbarung gem. § 10 Abs. 2 Z 3 IntG erfüllt.Die bP 3 erfüllt die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus", da sie minderjährig ist, in Österreich mindestens fünf Jahre eine Pflichtschule besucht und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat bzw. auch das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat und somit das Modul 2 der Integrationsvereinbarung gem. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, IntG erfüllt.
Die bP 4 und 5 erfüllen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus", da sie minderjährig sind, im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht im Bundesgebiet eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) besuchen und somit das Modul 2 der Integrationsvereinbarung gem. § 10 Abs. 2 Z 3 IntG erfüllen.Die bP 4 und 5 erfüllen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus", da sie minderjährig sind, im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht im Bundesgebiet eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes) besuchen und somit das Modul 2 der Integrationsvereinbarung gem. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, IntG erfüllen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.
Schlagworte
anpassungsfähiges Alter Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel Ausreiseverpflichtung besonders berücksichtigungswürdige Gründe Deutschkenntnisse ersatzlose Teilbehebung Integration Integrationsvereinbarung Interessenabwägung Minderjährigkeit Mitwirkungspflicht öffentliche Interessen Privat- und Familienleben rechtswidriger Aufenthalt Reisedokument Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Vorlagepflicht ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L501.2204014.2.00Im RIS seit
31.10.2023Zuletzt aktualisiert am
31.10.2023