TE Bvwg Erkenntnis 2023/8/7 I422 2174721-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.08.2023
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Entscheidungsdatum

07.08.2023

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs10
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9 Abs2
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §59 Abs5
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 59 heute
  2. FPG § 59 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 59 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 59 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 59 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 59 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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I422 2174721-5/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 03.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 21.09.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Eine dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2021, Zl. I411 2174721-1/18E rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.

Am 04.03.2021 wurde der Beschwerdeführer von Organen der Finanzpolizei bei der Ausübung einer Arbeit betreten, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen. Infolge dessen wurde seitens des BFA ein Verfahren bezüglich der Erlassung einer gegen ihn gerichteten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot eingeleitet.

Mit Bescheid des BFA vom 28.07.2021 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Ferner wurde gegen ihn ein auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG gestütztes, auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Eine dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.09.2021, Zl. I411 2174721-2/3E mit der Maßgabe, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot auf ein Jahr herabgesetzt wird, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des BFA vom 28.07.2021 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Ferner wurde gegen ihn ein auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG gestütztes, auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Eine dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.09.2021, Zl. I411 2174721-2/3E mit der Maßgabe, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot auf ein Jahr herabgesetzt wird, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.

Am 09.11.2021 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005.Am 09.11.2021 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.09.2022 gemäß §§ 56 iVm 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen. Eine dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.2022, Zl. I422 2174721-3/2E rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.09.2022 gemäß Paragraphen 56, in Verbindung mit 60 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen. Eine dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.2022, Zl. I422 2174721-3/2E rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.

Am 26.01.2023 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005, sowie unter einem einen Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005. Begründend wurde im Rahmen der schriftlichen Antragsbegründung unter Anschluss entsprechender Beweismittel im Wesentlichen auf die seitens des Beschwerdeführers gesetzten Integrationsschritte seit der zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.09.2021 gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung verwiesen. Die Vorlage eines gültigen Reisedokuments sei ihm überdies nicht möglich, da er ein solches nicht besitze.Am 26.01.2023 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005, sowie unter einem einen Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005. Begründend wurde im Rahmen der schriftlichen Antragsbegründung unter Anschluss entsprechender Beweismittel im Wesentlichen auf die seitens des Beschwerdeführers gesetzten Integrationsschritte seit der zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.09.2021 gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung verwiesen. Die Vorlage eines gültigen Reisedokuments sei ihm überdies nicht möglich, da er ein solches nicht besitze.

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 26.05.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 26.01.2023 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben seit der rechtskräftig gegen ihn mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.09.2021 erlassenen Rückkehrentscheidung kein maßgeblich geänderter Sachverhalt ergeben habe.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 26.05.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 26.01.2023 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben seit der rechtskräftig gegen ihn mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.09.2021 erlassenen Rückkehrentscheidung kein maßgeblich geänderter Sachverhalt ergeben habe.

Am 26.05.2023 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines laufenden Verfahrens bezüglich der Erlangung eines Heimreisezertifikats einer Experten-Delegation der marokkanischen Botschaft vorgeführt und äußerte im Zuge dieses Termins, freiwillig nach Marokko ausreisen zu wollen, wobei die Botschaft zusicherte, ihm hierfür einen Reisepass auszustellen.

Am 07.06.2023 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt.

Am 15.06.2023 stellte der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 23.06.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und im Wesentlichen abermals – weitgehend inhaltsgleich mit seinem verfahrensgegenständlichen Antragsvorbringen - auf die seitens des Beschwerdeführers gesetzten Integrationsschritte seit der zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.09.2021 gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung verwiesen, sodass insoweit ein maßgeblich geänderter Sachverhalt vorliege.

Am 07.07.2023 musste der Beschwerdeführer infolge eines Hungerstreiks aufgrund von Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen werden.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20.07.2023 vorgelegt und langten am 21.07.2023 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Marokko und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er ist gesund und arbeitsfähig. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer stammt aus Guelmim und lebte vor seiner Ausreise in der Kleinstadt Tata. Er besuchte in Marokko elf Jahre lang die Schule und absolvierte eine Lehre für die berufliche Tätigkeit als Mechaniker. Seine Eltern, seine zwei Schwestern und weitere Verwandte leben nach wie vor in Marokko.

Im September 2015 reiste er legal mit gültigem Reisedokument aus Marokko in die Türkei aus und gelangte schlepperunterstützt über Griechenland illegal bis nach Österreich. Spätestens seit dem Tag seiner ersten Asylantragstellung am 03.10.2015 hält er sich im Bundesgebiet auf.

Nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2021, Zl. I411 2174721-1/18E, kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet.

Seitdem der Beschwerdeführer sich in Österreich aufhält, setzte er diverse Integrationsschritte. Er erhielt mehrere Einstellungszusagen, u.a. von der Caritas (vom 03.01.2023) und der Selbsthilfegruppe „ XXXX “ (vom 30.12.2022), zudem engagiert er sich seit 03.10.2022 ehrenamtlich bei einem gemeinnützigen Verein.Seitdem der Beschwerdeführer sich in Österreich aufhält, setzte er diverse Integrationsschritte. Er erhielt mehrere Einstellungszusagen, u.a. von der Caritas (vom 03.01.2023) und der Selbsthilfegruppe „ römisch 40 “ (vom 30.12.2022), zudem engagiert er sich seit 03.10.2022 ehrenamtlich bei einem gemeinnützigen Verein.

Er absolvierte am 08.03.2022 erfolgreich eine Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf dem Sprachniveau B1 sowie zu Werte- und Orientierungswissen, zudem besuchte er im Juni 2022 einen dreitätigen Erste-Hilfe-Grundkurs bei den Johannitern. Überdies hat er bei der Caritas im Juli und August 2022 einen Kurs zum Thema "Demenz" (Gesamtumfang von 22 Stunden) und bis im September 2022 das Modul "Unterstützung bei der Basisversorgung" (im Umfang von 100 Theorie- und 40 Praxisstunden) absolviert und dort infolge dessen eine Prüfung zum "Heimhelfer" erfolgreich abgelegt.

Er nimmt regelmäßig an Spielen sowie Trainings eines lokalen Hobbyfußballvereins teil und knüpfte ein paar soziale Kontakte. Abgesehen von einigen Freunden verfügt er in Österreich über keine Verwandten oder maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.

In den Zeiträumen von 28.05.2018 bis 08.06.2018, von 19.09.2018 bis 24.09.2018 und von 05.01.2021 bis 04.03.2021 war er als Arbeiter bei der Sozialversicherung angemeldet, wobei er keine Beschäftigungsbewilligung für diese Tätigkeiten hatte. Überdies bezog er während seiner jüngsten Erwerbstätigkeit von 05.01.2021 bis 04.03.2021, wo er ca. drei bis vier Mal die Woche als Pizzakoch und Küchengehilfe bei einem Imbisstand gearbeitet hatte, zugleich Leistungen aus der Grundversorgung und meldete seine Erwerbstätigkeit nicht der Grundversorgungsstelle.

Zum Entscheidungszeitpunkt bezieht der Beschwerdeführer kein Einkommen aus einer legalen Beschäftigung und keine Grundversorgungsleistungen. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt durch private und gemeinnützige Zuwendungen.

Er ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zum Antragsvorbringen des Beschwerdeführers:

Aus dem verfahrensgegenständlichen Antragsvorbringen des Beschwerdeführers geht im Vergleich zur rezenten Rückkehrentscheidung in Gestalt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.09.2021 ein im Hinblick auf die Berücksichtigung seines Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich machen würde, nicht hervor.Aus dem verfahrensgegenständlichen Antragsvorbringen des Beschwerdeführers geht im Vergleich zur rezenten Rückkehrentscheidung in Gestalt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.09.2021 ein im Hinblick auf die Berücksichtigung seines Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich machen würde, nicht hervor.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und seiner vorgelegten Beweismittel, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.

Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, der Betreuungsinformation (Grundversorgung) sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.

Darüber hinaus wurde Einsicht genommen in den ho. Gerichtsakt zur Zl. I411 2174721-2 hinsichtlich des rezenten, rechtskräftig entschiedenen Rückkehrentscheidungsverfahrens des Beschwerdeführers, als auch in die ho. Gerichtsakten zu den Zl.en I411 2174721-1 (bezüglich des rechtskräftig negativ entschiedenen ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers), I422 2174721-3 (bezüglich des rechtskräftig negativ entschiedenen vorangegangenen ATB-Verfahrens des Beschwerdeführers), sowie I416 2174721-4 (bezüglich der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes des Beschwerdeführers im Rahmen seines nunmehr zweiten Asylverfahrens).

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seiner im Verwaltungsakt dokumentierten Identifizierung durch die marokkanische Botschaft in Wien fest.

Die Feststellungen zur Herkunft, den Lebensumständen, den Familienverhältnissen, der Volksgruppenzugehörigkeit, der Konfession, dem Gesundheitszustand, der Arbeitsfähigkeit, der Ausbildung und der Berufserfahrung des Beschwerdeführers gründen auf dem unbestrittenen Akteninhalt sowie seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in vorangegangenen Verfahren.

Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich (spätestens) seit 03.10.2015 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, ebenso wie der Umstand, dass er nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2021 seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nachkam und unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb.

Die Feststellungen bezüglich der seitens des Beschwerdeführers in Österreich zwischenzeitlich gesetzten Integrationsschritte gründen auf dem Inhalt des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.09.2021 zur Zl. I411 2174721-2/3E, in Zusammenschau mit seinem verfahrensgegenständlichen Antragsvorbringen sowie den im gegebenen Zusammenhang vorgelegten Beweismitteln.

Die seitens des Beschwerdeführers in Österreich ausgeübten, angemeldeten Erwerbstätigkeiten gehen aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger hervor, wobei er im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 20.07.2021 im Rahmen seines rezenten Rückkehrentscheidungsverfahrens ausdrücklich selbst eingeräumt hatte, während seiner jüngsten Erwerbstätigkeit von 05.01.2021 bis 04.03.2021, wo er ca. drei bis vier Mal die Woche als Pizzakoch und Küchengehilfe bei einem Imbisstand gearbeitet hatte, zugleich Leistungen aus der Grundversorgung bezogen und seine Erwerbstätigkeit nicht der Grundversorgungsstelle gemeldet zu haben.

Dass er zum Entscheidungszeitpunkt keine Grundversorgungsleistungen bezieht, ist durch eine Abfrage in der Applikation Betreuungsinformation (Grundversorgung) belegt.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wird durch eine Abfrage im Strafregister der Republik bescheinigt.

2.2. Zum Antragsvorbringen des Beschwerdeführers:

In der Beschwerde wird zum Ausdruck gebracht, dass sich die integrationsbegründenden Umstände im Hinblick auf den Beschwerdeführer seit der rezenten Rückkehrentscheidung in Gestalt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.09.2021 maßgeblich geändert hätten und das BFA den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK daher einer inhaltlichen Entscheidung zuzuführen gehabt hätte. Hinsichtlich dieser Frage erscheint es angebracht, die relevanten Feststellungen, welche im betreffenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.09.2021 zur Zl. I411 2174721-2/3E bezüglich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers getroffen wurden, auszugsweise heranzuziehen:In der Beschwerde wird zum Ausdruck gebracht, dass sich die integrationsbegründenden Umstände im Hinblick auf den Beschwerdeführer seit der rezenten Rückkehrentscheidung in Gestalt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.09.2021 maßgeblich geändert hätten und das BFA den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK daher einer inhaltlichen Entscheidung zuzuführen gehabt hätte. Hinsichtlich dieser Frage erscheint es angebracht, die relevanten Feststellungen, welche im betreffenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.09.2021 zur Zl. I411 2174721-2/3E bezüglich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers getroffen wurden, auszugsweise heranzuziehen:

„Im September 2015 reiste er [Anm.: der Beschwerdeführer] legal mit gültigem Reisedokument aus Marokko in die Türkei aus und gelangte schlepperunterstützt über Griechenland illegal nach Österreich. Zumindest seit dem Tag der Asylantragstellung bzw. dem 03.10.2015 hält er sich im Bundesgebiet auf.

Nach Abschluss des Asylverfahrens mit Erkenntnis vom 17.05.2021, GZ: I411 2174721-1/18E, kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet.

Seitdem der Beschwerdeführer sich in Österreich aufhält, setzte er erste Integrationsschritte und erhielt zwei Einstellungszusagen. Er absolvierte eine Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf dem Niveau A2 und zu Werte- und Orientierungswissen und besuchte einen Werte- und Orientierungskurs. Er nimmt regelmäßig an Spielen sowie Trainings eines lokalen Hobbyfußballvereins teil und knüpfte ein paar soziale Kontakte. Abgesehen von einigen Freunden verfügt er in Österreich über keine Verwandten oder maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.

In den Zeiträumen 28.05.2018 - 08.06.2018 und 19.09.2018 - 24.09.2018 war er als Arbeiter bei der Sozialversicherung angemeldet, wobei er keine Beschäftigungsbewilligung für diese Tätigkeit hatte.

Von 05.01.2021 bis 04.03.2021 arbeitete er ca. drei bis vier Mal die Woche als Pizzakoch und Küchengehilfe beim Imbisstand XXXX , ohne bei der Sozialversicherung angemeldet zu sein und ohne über eine Beschäftigungsbewilligung zu verfügen. Er bezog in diesem Zeitraum Leistungen aus der Grundversorgung und meldete seine Erwerbstätigkeit nicht der Grundversorgungsstelle. In der niederschriftlichen Einvernahme am 20.07.2021 gestand er ein, dass er damals einen Fehler mit der Schwarzarbeit gemacht habe.Von 05.01.2021 bis 04.03.2021 arbeitete er ca. drei bis vier Mal die Woche als Pizzakoch und Küchengehilfe beim Imbisstand römisch 40 , ohne bei der Sozialversicherung angemeldet zu sein und ohne über eine Beschäftigungsbewilligung zu verfügen. Er bezog in diesem Zeitraum Leistungen aus der Grundversorgung und meldete seine Erwerbstätigkeit nicht der Grundversorgungsstelle. In der niederschriftlichen Einvernahme am 20.07.2021 gestand er ein, dass er damals einen Fehler mit der Schwarzarbeit gemacht habe.

Derzeit geht er in Österreich keiner erlaubten Beschäftigung nach und verfügt nicht über genügend finanzielle Mittel, um sich eigenständig seinen Aufenthalt finanzieren zu können. Er wird vom Roten Kreuz und von Freunden unterstützt.

Eine tiefgreifende und nachhaltige Integration des Beschwerdeführers besteht nicht. Er ist in Österreich nicht vorbestraft.“

Somit waren sowohl die nach wie vor aktuellen Familienverhältnisse des Beschwerdeführers, erhaltene Einstellungszusagen, seine temporären (unrechtmäßigen) Erwerbsausübungen in Österreich, seine geschlossenen Freund- und Bekanntschaften sowie seine Mitgliedschaft in einem Fußballverein bereits Gegenstand seines mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.09.2021 rechtskräftig negativ entschiedenen Rückkehrentscheidungsverfahrens, ebenso wie seine strafgerichtliche Unbescholtenheit, mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit und beharrliche Negierung fremden- und aufenthaltsrechtlicher Vorschriften.

Ergänzend wurde im gegenständlichen Antragsverfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK im Hinblick auf eine etwaige integrative Verfestigung des Beschwerdeführers – unter Anschluss entsprechender Beweismittel – geltend gemacht, dass er zwischenzeitlich das Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1 (anstatt zuvor A2) erworben hat, überdies sein bei der Caritas absolvierter Kurs zum Thema "Demenz" und das Modul "Unterstützung bei der Basisversorgung" samt Ausbildung zum "Heimhelfer", ebenso ein dreitägiger Erste-Hilfe-Grundkurs bei den Johannitern sowie sein ehrenamtliches Engagement in einem gemeinnützigen Verein.Ergänzend wurde im gegenständlichen Antragsverfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK im Hinblick auf eine etwaige integrative Verfestigung des Beschwerdeführers – unter Anschluss entsprechender Beweismittel – geltend gemacht, dass er zwischenzeitlich das Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1 (anstatt zuvor A2) erworben hat, überdies sein bei der Caritas absolvierter Kurs zum Thema "Demenz" und das Modul "Unterstützung bei der Basisversorgung" samt Ausbildung zum "Heimhelfer", ebenso ein dreitägiger Erste-Hilfe-Grundkurs bei den Johannitern sowie sein ehrenamtliches Engagement in einem gemeinnützigen Verein.

Zu berücksichtigen ist überdies, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich – nachdem über ihn am 07.06.2023 die Schubhaft verhängt worden war – während seiner Anhaltung am 15.06.2023 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte, mit dem offenkundigen Kalkül, sich einer Außerlandesbringung weiterhin zu entziehen, wobei er selbst nicht davor zurückschreckte, in den Hungerstreik zu treten, sodass er letztlich am 07.07.2023 aufgrund von Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen werden musste.

Im Rahmen einer Gesamtschau ist weder in der Antragsbegründung im Hinblick auf den begehrten Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK noch in den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz ein im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur (maßgeblich) geänderter Sachverhalt zu erblicken, welcher eine neuerliche meritorische Prüfung des Antrags erforderlich machen würde (vgl. hierzu die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt II.3.1.) und waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.Im Rahmen einer Gesamtschau ist weder in der Antragsbegründung im Hinblick auf den begehrten Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK noch in den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz ein im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur (maßgeblich) geänderter Sachverhalt zu erblicken, welcher eine neuerliche meritorische Prüfung des Antrags erforderlich machen würde vergleiche hierzu die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt römisch zwei.3.1.) und waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Gemäß § 55 AsylG 2005 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK ("Aufenthaltsberechtigung plus" oder "Aufenthaltsberechtigung") zu erteilen, wenn dies zumindest gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.3.1.1. Gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK ("Aufenthaltsberechtigung plus" oder "Aufenthaltsberechtigung") zu erteilen, wenn dies zumindest gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist.

Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge gemäß § 55 leg. cit. als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sind Anträge gemäß Paragraph 55, leg. cit. als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen ist das VwG lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Diese Rechtsprechung steht mit den Grundsätzen des Art. 47 GRC nicht im Widerspruch. Der Beschränkung der Prüfungsbefugnis des VwG auf eine angefochtene Zurückweisungsentscheidung der Behörde liegen vielmehr Rechtsschutzerwägungen zugrunde, würde doch - wenn es dem VwG möglich wäre, eine sofortige Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen - der Prüfung eines gestellten Antrags in der Sache selbst und damit den Parteien eine Instanz genommen werden (vgl. VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059, mwN).Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen ist das VwG lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Diese Rechtsprechung steht mit den Grundsätzen des Artikel 47, GRC nicht im Widerspruch. Der Beschränkung der Prüfungsbefugnis des VwG auf eine angefochtene Zurückweisungsentscheidung der Behörde liegen vielmehr Rechtsschutzerwägungen zugrunde, würde doch - wenn es dem VwG möglich wäre, eine sofortige Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen - der Prüfung eines gestellten Antrags in der Sache selbst und damit den Parteien eine Instanz genommen werden vergleiche VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059, mwN).

Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides muss zumindest möglich sein. Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK ausgeschlossen erscheinen lassen. Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 11.10.2021, Ra 2018/22/0002, mwN).Die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides muss zumindest möglich sein. Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK ausgeschlossen erscheinen lassen. Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 11.10.2021, Ra 2018/22/0002, mwN).

3.1.2. Gegenständlich wurde seitens des Beschwerdeführers kein Vorbringen erstattet, in welchem seit der rezent gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.09.2021 zur Zl. I411 2174721-2/3E eine wesentliche Sachverhaltsänderung erkannt werden könnte und welches somit im Lichte der vorzitierten Judikatur eine neue Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe.3.1.2. Gegenständlich wurde seitens des Beschwerdeführers kein Vorbringen erstattet, in welchem seit der rezent gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.09.2021 zur Zl. I411 2174721-2/3E eine wesentliche Sachverhaltsänderung erkannt werden könnte und welches somit im Lichte der vorzitierten Judikatur eine neue Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe.

Sofern in der Beschwerde auf den nunmehr seit Oktober 2015 durchgehenden Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet hingewiesen wird, ist hervorzuheben, dass der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich betont, dass selbst der Zeitablauf zwischen einer Rückkehrentscheidung und einer Abweisung von Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung bewirkt (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196, mwN). Anderes kann somit auch nicht für den gegenständlich seit der rezenten Rückkehrentscheidung lediglich um etwa ein Jahr und elf Monate verlängerten Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers gelten, welcher – in Anbetracht des Umstandes, dass Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach §§ 55 bis 57 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 13 leg. cit. kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0172, mwN) – bis auf die letzten Wochen seit seiner Asylfolgeantragstellung am 15.06.2023 weder rechtmäßig war, noch der Beschwerdeführer dadurch zwischenzeitlich die nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung relevante "Zehn-Jahres-Grenze" erreicht hätte, welche seinen persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen würde (vgl. VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN).Sofern in der Beschwerde auf den nunmehr seit Oktober 2015 durchgehenden Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet hingewiesen wird, ist hervorzuheben, dass der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich betont, dass selbst der Zeitablauf zwischen einer Rückkehrentscheidung und einer Abweisung von Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung bewirkt vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196, mwN). Anderes kann somit auch nicht für den gegenständlich seit der rezenten Rückkehrentscheidung lediglich um etwa ein Jahr und elf Monate verlängerten Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers gelten, welcher – in Anbetracht des Umstandes, dass Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 13, leg. cit. kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0172, mwN) – bis auf die letzten Wochen seit seiner Asylfolgeantragstellung am 15.06.2023 weder rechtmäßig war, noch der Beschwerdeführer dadurch zwischenzeitlich die nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung relevante "Zehn-Jahres-Grenze" erreicht hätte, welche seinen persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen würde vergleiche VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN).

Soweit im nunmehrigen Vorbringen des Beschwerdeführers Elemente geltend gemacht wurden, die als Sachverhaltsänderungen in Betracht kämen (im konkreten Fall fanden lediglich seine zwischenzeitlich erfolgreich abgelegte Integrationsprüfung Sprachniveau B1 (anstatt zuvor A2) sowie sein bei der Caritas absolvierter Kurs zum Thema "Demenz" und das Modul "Unterstützung bei der Basisversorgung" samt Ausbildung zum "Heimhelfer", ebenso ein dreitägiger Erste-Hilfe-Grundkurs bei den Johannitern sowie sein ehrenamtliches Engagement in einem gemeinnützigen Verein noch keine Würdigung in seinem vorangegangenen Rückkehrentscheidungsverfahren), ist festzuhalten, dass unter Bedachtnahme auf die seit der rezenten Rückkehrentscheidung vergangene Zeit, den seitdem nahezu durchgehend unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und unter Würdigung der nunmehr von ihm ergänzend geltend gemachten Umstände nicht erblickt werden kann, dass damit eine Sachverhaltsänderung vorläge, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zuließe, es wäre - auch im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung - eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK zumindest möglich. So entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass selbst ein - der vorliegenden Dauer vergleichbarer - weiterer Verbleib im Bundesgebiet samt damit einhergehenden Elementen einer sozialen Integration, der Besuch eines Deutschkurses und die behauptete Möglichkeit einer künftigen Berufstätigkeit keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen begründen, die eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich machen (vgl. VwGH 23.04.2015, Ra 2015/21/0033, mwN). Ebenso wenig können ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch Fremde eine umfassende Neubeurteilung im Sinne des Art. 8 EMRK nach sich ziehen (vgl. VwGH 27.01.2015, Ra 2014/22/0108, mwN), genauso wie alleine aus vorgelegten Empfehlungsschreiben und dem sozialen Engagement eines Fremden beim Roten Kreuz nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes geschlossen werden kann (vgl. VwGH 30.07.2014, 2013/22/0205, mwN).Soweit im nunmehrigen Vorbringen des Beschwerdeführers Elemente geltend gemacht wurden, die als Sachverhaltsänderungen in Betracht kämen (im konkreten Fall fanden lediglich seine zwischenzeitlich erfolgreich abgelegte Integrationsprüfung Sprachniveau B1 (anstatt zuvor A2) sowie sein bei der Caritas absolvierter Kurs zum Thema "Demenz" und das Modul "Unterstützung bei der Basisversorgung" samt Ausbildung zum "Heimhelfer", ebenso ein dreitägiger Erste-Hilfe-Grundkurs bei den Johannitern sowie sein ehrenamtliches Engagement in einem gemeinnützigen Verein noch keine Würdigung in seinem vorangegangenen Rückkehrentscheidungsverfahren), ist festzuhalten, dass unter Bedachtnahme auf die seit der rezenten Rückkehrentscheidung vergangene Zeit, den seitdem nahezu durchgehend unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und unter Würdigung der nunmehr von ihm ergänzend geltend gemachten Umstände nicht erblickt werden kann, dass damit eine Sachverhaltsänderung vorläge, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zuließe, es wäre - auch im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung - eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK zumindest möglich. So entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass selbst ein - der vorliegenden Dauer vergleichbarer - weiterer Verbleib im Bundesgebiet samt damit einhergehenden Elementen einer sozialen Integration, der Besuch eines Deutschkurses und die behauptete Möglichkeit einer künftigen Berufstätigkeit keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen begründen, die eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich machen vergleiche VwGH 23.04.2015, Ra 2015/21/0033, mwN). Ebenso wenig können ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch Fremde eine umfassende Neubeurteilung im Sinne des Artikel 8, EMRK nach sich ziehen vergleiche VwGH 27.01.2015, Ra 2014/22/0108, mwN), genauso wie alleine aus vorgelegten Empfehlungsschreiben und dem sozialen Engagement eines Fremden beim Roten Kreuz nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes geschlossen werden kann vergleiche VwGH 30.07.2014, 2013/22/0205, mwN).

Im vorliegenden Beschwerdefall ist darüber hinaus in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer seine gegenständlich nunmehr ergänzend dargelegten Integrationsschritte allesamt über einen Zeitraum gesetzt hat, in welchem ihn eine Ausreiseverpflichtung traf. Diese Schritte erfolgten insofern zur Gänze vor dem Hintergrund seines unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltes und wirkt angesichts dessen auch das in der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.09.2021 rechtskräftig getroffenen Rückkehrentscheidung festgestellte öffentliche Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung mit zumindest gleichem Gewicht unverändert fort und steht dem fortgesetzten Ausleben der im Wesentlichen bereits bisher berücksichtigten Interessenslage des Beschwerdeführers auch weiterhin entsprechend entgegen, sofern man berücksichtigt, dass bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden darf, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN) und unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden muss, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN).Im vorliegenden Beschwerdefall ist darüber hinaus in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer seine gegenständlich nunmehr ergänzend dargelegten Integrationsschritte allesamt über einen Zeitraum gesetzt hat, in welchem ihn eine Ausreiseverpflichtung traf. Diese Schritte erfolgten insofern zur Gänze vor dem Hintergrund seines unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltes und wirkt angesichts dessen auch das in der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.09.2021 rechtskräftig getroffenen Rückkehrentscheidung festgestellte öffentliche Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung mit zumindest gleichem Gewicht unverändert fort und steht dem fortgesetzten Ausleben der im Wesentlichen bereits bisher berücksichtigten Interessenslage des Beschwerdeführers auch weiterhin entsprechend entgegen, sofern man berücksichtigt, dass bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden darf, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN) und unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht akzeptiert werden muss, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen vergleiche VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN).

Die Beharrlichkeit, mit welcher der Beschwerdeführer die fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften negierte, manifestiert sich nicht nur darin, dass er nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2021 seiner Ausreiseverpflichtung niemals nachkam und unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb, sondern dass er zuletzt wiederum – nachdem über ihn am 07.06.2023 die Schubhaft verhängt worden war – während seiner Anhaltung am 15.06.2023 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte, mit dem offenkundigen Kalkül, sich einer Außerlandesbringung weiterhin zu entziehen, wobei er selbst nicht davor zurückschreckte, in den Hungerstreik zu treten, sodass er letztlich am 07.07.2023 aufgrund von Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen werden musste. Der Vollständigkeit halber ist im gegebenen Zusammenhang zu betonen, dass auch eine zweifache Asylantragstellung als für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels sprechender Umstand in Anschlag gebracht werden kann (vgl. VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN).Die Beharrlichkeit, mit welcher der Beschwerdeführer die fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften negierte, manifestiert sich nicht nur darin, dass er nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2021 seiner Ausreiseverpflichtung niemals nachkam und unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb, sondern dass er zuletzt wiederum – nachdem über ihn am 07.06.2023 die Schubhaft verhängt worden war – während seiner Anhaltung am 15.06.2023 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte, mit dem offenkundigen Kalkül, sich einer Außerlandesbringung weiterhin zu entziehen, wobei er selbst nicht davor zurückschreckte, in den Hungerstreik zu treten, sodass er letztlich am 07.07.2023 aufgrund von Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen werden musste. Der Vollständigkeit halber ist im gegebenen Zusammenhang zu betonen, dass auch eine zweifache Asylantragstellung als für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels sprechender Umstand in Anschlag gebracht werden kann vergleiche VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN).

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privatleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die diese beharrlich negieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; überdies VfSlg. 19.086/2010, wo der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privatleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die diese beharrlich negieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; überdies VfSlg. 19.086 aus 2010,, wo der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).

Vor diesem Hintergrund kann es im Rahmen einer Gesamtschau nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 10 AsylG 2005 mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass keine maßgebliche Sachverhaltsänderung vorliegt.Vor diesem Hintergrund kann es im Rahmen einer Gesamtschau nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz 10, AsylG 2005 mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass keine maßgebliche Sachverhaltsänderung vorliegt.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,).

Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zurückzuweisen sein wird, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zurückzuweisen sein wird, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK aufrechte Rückkehrentscheidung Ausreiseverpflichtung entschiedene Sache geänderte Verhältnisse Identität der Sache Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata unzulässiger Antrag wesentliche Änderung wesentliche Sachverhaltsänderung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:I422.2174721.5.00

Im RIS seit

05.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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