TE Bvwg Erkenntnis 2023/8/8 W168 2159190-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.08.2023
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Entscheidungsdatum

08.08.2023

Norm

BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG §88 Abs2a
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W168 2159190-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2022, Zl. 1083779505/211469058, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2022, Zl. 1083779505/211469058, zu Recht:

A)
Die Beschwerde wird gemäß § 88 Abs. 2a FPG als unbegründet abgewiesen.
A) , Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 02.10.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mittels Formularvordruck einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 02.10.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mittels Formularvordruck einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG.

Dem Antrag wurden die Karte als subsidiär Schutzberechtigter, der Bescheid über die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter vom 16.06.2020, ein handschriftliches Schreiben vom 04.10.2021, die Kopie eines syrischen Reisepasses, ein Auszug aus dem Melderegister und ein abweisender Bescheid bezüglich der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 07.08.2018 angeschlossen.

2. In einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 02.05.2022 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 05.10.2021 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, da der BF bereits am 02.11.2018 ein Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses von der Regionaldirektion Wien gemäß § 88 Abs. 2a FPG rechtskräftig abgewiesen worden sei. Es hätten sich keine Änderungen zum Sachverhalt im Bescheid vom 02.11.2018 ergeben. 2. In einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 02.05.2022 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 05.10.2021 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, da der BF bereits am 02.11.2018 ein Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses von der Regionaldirektion Wien gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG rechtskräftig abgewiesen worden sei. Es hätten sich keine Änderungen zum Sachverhalt im Bescheid vom 02.11.2018 ergeben.

3. In einer Stellungnahme vom 11.05.2022 wurde vom bevollmächtigten Vertreter des BF ausgeführt, dass die Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses wegen angeblich entschiedener Sache im Jahr 2018 nicht nachvollziehbar sei, da sich die Umstände natürlich geändert hätten und grundsätzlich nicht verständlich sei, warum durch die Entscheidung überhaupt ein Präjudiz für den vorliegenden Antrag bestehen sollte. Eine Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft in Österreich hinsichtlich der Ausstellung eines Reisepasses wäre auf keinen Fall zumutbar, da er berechtigte Bedenken bezüglich seiner Sicherheit habe. Den Länderberichten sei eindeutig zu entnehmen, dass die syrischen Sicherheitsbehörden ganze Familien missliebiger Personen unter einen Generalverdacht stellen würden. Tatsächlich bestehe ein geradezu typisches Charakteristikum des syrischen Regimes darin, Personen aufgrund ihrer familiären Bindungen oder Herkunft oder sonstiger oberflächlicher Eigenschaften eine oppositionelle Haltung zu unterstellen, was diese Menschen massivsten Menschenrechtsverletzungen aussetze. Dem BF sei es daher keinesfalls zumutbar, die syrische Botschaft hinsichtlich der Beantragung eines Reisepasses aufzusuchen.

4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2022 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2022 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Behörde aufgrund der Mitteilung der syrischen Botschaft in Wien bekannt sei, dass nach Vorlage eines syrischen Personalausweises oder syrischen Reisepasses die Ausstellung eines syrischen Reisepasses durch die Botschaft in Wien möglich sei. Der BF sei also in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Dem BF sei auch eine Vorsprache bei der syrischen Botschaft in Wien aufgrund der Entscheidungen im Asylverfahren zumutbar.

5. Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass der BF dargelegt habe, dass eine Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft Wien wegen seiner eigenen Gefährdung und wegen der Gefährdung der Sicherheit von Familienangehörigen unzumutbar sei. Aus dem Länderbericht, der von der belangten Behörde verfasst worden sei, gehe hervor, dass die Flucht aus Syrien vom herrschenden Regime als staatsfeindlich und oppositionelle Haltung verstanden werde und weiters, dass in Syrien lebende Familienangehörige im Rahmen einer „Sippenhaftung“ verfolgt werden würden. Die belangte Behörde hätte daher feststellen müssen, dass eine Vorsprache des BF bei der syrischen Botschaft nicht zumutbar sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist syrischer Staatsangehöriger. Seine Identität wurde im Rahmen seines Asylverfahrens insbesondere durch die Vorlage seines syrischen Reisepasses festgestellt. Der BF im Besitz eines abgelaufenen syrischen Reisepasses, Nr. 002-11-L092677, gültig vom 04.10.2011-03.10.2017.

Dem BF wurde mit Bescheid des BFA vom 25.04.2017 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und zuletzt mit Bescheid vom 16.06.2020 für zwei Jahre verlängert.

Ihm wurde vom BFA eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte ausgestellt. Er stellte am 02.10.2021 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenreisepasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG.Ihm wurde vom BFA eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte ausgestellt. Er stellte am 02.10.2021 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenreisepasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG.

Zur Erlangung eines Reisepasses in der syrischen Botschaft sind ein in der Botschaft erhältliches Formular persönlich ausgefüllt und unterzeichnet sowie sechs Passfotos, eine Kopie des alten Reisepasses und ein Personalausweis oder ein beglaubigter Zivilregisterauszug, der nicht älter als drei Monate ist und über ein Foto verfügt, das den offiziellen Stempel trägt, versehen ist, der Antrag auf Ausstellung eines neuen Passes und das letzte Ausreisedatum [aus Syrien, Anm.], das Datum des Beginns des Aufenthaltes im Land des derzeitigen Aufenthalts und eine Kopie der derzeitigen Aufenthaltsgenehmigung/des Aufenthaltsstatus im Auswanderungsland sowie das Formular zur konsularischen Registrierung vorzulegen.

Der BF hat ausreichend belegt die Ausstellung eines syrischen Reisedokumentes bei der syrischen Botschaft in Österreich noch nicht beantragt und hat keinen Versuch unternommen einen solchen über die syrische Botschaft zu erlangen.

Konkrete Gründe warum dem BF bei einer persönlichen Antragstellung auf der syrischen Botschaft, die Ausstellung eines syrischen Reisedokumentes verweigert worden wäre oder diesen werden würde, bzw. ihm die Ausstellung eines solchen Dokumentes unmöglich oder unzumutbar wäre, hat der BF ausreichend konkret und nachvollziehbar nicht dargelegt.

Ein ausreichend konkret belegter Grund dafür, dass dem BF die Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft in Österreich nicht möglich oder unzumutbar ist, liegt insgesamt nicht vor, bzw. hat der BF das Vorliegen eines solchen Grundes im gegenständlichen Verfahren nicht ausreichend glaubhaft machen können.

Dem BF ist faktisch möglich und diesem insgesamt auch zumutbar zur Erlangung eines syrischen Reisedokumentes die syrische Botschaft in Österreich, bzw. Wien aufzusuchen.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität des BF geht aus einem in Vorlage gebrachten syrischen Reisepasses und somit eines Dokumentes seines Heimatstaats, welches grundsätzlich geeignet ist, seine Identität und Staatsangehörigkeit nachzuweisen.

Die Erteilung und die Verlängerung des subsidiären Schutzes sowie die Ausstellung der Karte für subsidiär Schutzberechtigte und die Antragstellung auf Ausstellung eines Fremdenreisepasses geht aus dem Akteninhalt hervor.

Die Feststellungen zum Verfahren des BF hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz, der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und der Feststellung, dass der BF derzeit über einen gültigen Aufenthaltstitel für subsidiär Schutzberechtigten verfügt, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus dem vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz.

Die genauen Formalvoraussetzung bezüglich der Erlangung bzw. Verlängerung syrischer Dokumente bei der syrischen Botschaft in Wien geht aus einer ACCORD Anfragebeantwortung zu „SYRIEN-Ausstellung eines syrischen Reisepasses an der syrischen Botschaft Wien“ vom 23.11.2017 hervor.

Dass der BF die Ausstellung des syrischen Reisedokumentes bei der syrischen Botschaft bis dato nicht, jedenfalls nicht ausreichend nachweislich beantragt hat, ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des BF in einem handschriftlichen Schreiben, dem nicht zu entnehmen ist, dass er sich bemüht hätte, einen Reisepass des Heimatstaates zu erlangen.

Der BF hat im gesamten Verfahren jedenfalls insgesamt keine Nachweise erbracht, dass er die Ausstellung von syrischen Reisedokumenten bei der syrischen Botschaft beantragt hat bzw. ihm die Ausstellung eines syrischen Reisepasses versagt worden wäre – etwa durch die Vorlage einer Bestätigung der syrischen Botschaft –, sodass das Gericht davon ausgeht, dass der BF bisher nicht versucht hat einen syrischen Reisepass zu erlangen. Dass der BF bereits dokumentiert um die Ausstellung eines Reisepasses bei der Botschaft seines Herkunftsstaates angesucht hat, ist jedenfalls sämtlichen Ausführungen des BF nicht zu entnehmen.

Ebenso hat der BF im gesamten Verfahren nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret dargelegt und aufgezeigt, dass diesen die Ausstellung eines Reispasses durch die Behörden seines Herkunftsstaates konkret unmöglich oder unzumutbar wäre. Sämtliche diesbezüglichen Ausführungen werden ausschließlich allgemein und spekulativ angeführt.

Der BF hat zudem nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret und glaubhaft dargelegt, dass dieser oder auch Familienangehörige ausschließlich durch eine diesbezügliche Stellung eines Antrages auf Ausstellung bzw. Verlängerung eines Reisepasses durch die Behörden seines Herkunftslandes unmittelbar konkret gefährdet wären und dem BF etwa auch aus diesem Grund die Kontaktaufnahme mit der Botschaft seines Herkunftsstaates nicht möglich wäre, bzw. diesen nicht zugemutet werden könnte. Festzuhalten ist zudem, dass BF ausschließlich aufgrund der allgemein prekären Sicherheit – und Versorgungssituation in Syrien ein Schutz nach §8 AsylG im Bundesgebiet zuerkannt, wohingegen dem BF kein Schutz gem. §3 AsylG zuerkannt worden ist.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung der angefochtenen Bescheide den maßgeblichen Sachverhalt, der im Entscheidungszeitpunkt die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist und diesen in Übereinstimmung mit der Aktenlage festgestellt.

Der BF trat diesem Sachverhalt ausschließlich mit bloß allgemeinen und unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Die Aufnahme weiterer Beweise bzw. die Vornahme weiterer Ermittlungen war verfahrensgegenständlich somit nicht erforderlich.

Sämtliche Ausführungen des BF warum diesem konkret die Ausstellung eines Reisepasses durch die Botschaft seines Herkunftsstaates n Österreich nicht möglich oder zumutbar sein sollte, wie etwa angeführt höhere Kosten für einen syrischen Reisepass im Ausland, sind jedoch kein ausreichend konkreter Grund weshalb diesem ein Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG nicht möglich oder zumutbar wäre. Sämtlichen hierauf bezogenen Ausführungen sind jedenfalls nicht ausreichend konkrete Gründe zu entnehmen, dass es dem BF grundsätzlich nicht möglich oder zumutbar wäre sich einen solchen durch die Botschaft seines Herkunftsstaates ausstellen zu lassen. Sämtliche Ausführungen des BF warum diesem konkret die Ausstellung eines Reisepasses durch die Botschaft seines Herkunftsstaates n Österreich nicht möglich oder zumutbar sein sollte, wie etwa angeführt höhere Kosten für einen syrischen Reisepass im Ausland, sind jedoch kein ausreichend konkreter Grund weshalb diesem ein Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG nicht möglich oder zumutbar wäre. Sämtlichen hierauf bezogenen Ausführungen sind jedenfalls nicht ausreichend konkrete Gründe zu entnehmen, dass es dem BF grundsätzlich nicht möglich oder zumutbar wäre sich einen solchen durch die Botschaft seines Herkunftsstaates ausstellen zu lassen.

Ausreichende Belege oder Berichte, dass die syrische Botschaft syrischen Staatsangehörigen bzw. dem BF nach Stellung eines konkreten Antrages keinen Reisepass ausstellen würde, ihm konkret die Ausstellung eines solchen verweigern würde, bzw., dass diesem tatsächlich die Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft in Österreich faktisch tatsächlich nicht möglich oder zumutbar sein sollte, hat der BF mit sämtlichen Ausführungen wie oben ausgeführt insgesamt ausreichend konkret und auf ihn selbst bezogen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht darlegen können.

So hat der BF auch durch sämtliche Ausführungen in der Beschwerdeschrift, etwa auch, dass dieser selbst, bzw. Familienangehörige in Syrien alleine aufgrund des Ansuchens um Ausstellung eines Reisepasses gefährdet würde, bzw. das sonstige allgemeine Beschwerdevorbringen, bzw. dass der BF aus persönlichen Gründen keine Zahlungen an die syrische Regierung leisten möchte jedenfalls ausreichend konkret nicht aufgezeigt, dass dem BF die Beschaffung eines syrischen Reisepasses bei der Botschaft seines Herkunftsstaates gemäß § 88 Abs. 2a FPG nicht möglich oder ihm konkret nicht zumutbar ist. Sämtliche hierauf bezogenen Ausführungen des BF werden ausschließlich allgemein spekulativ ausgeführt. So hat der BF auch durch sämtliche Ausführungen in der Beschwerdeschrift, etwa auch, dass dieser selbst, bzw. Familienangehörige in Syrien alleine aufgrund des Ansuchens um Ausstellung eines Reisepasses gefährdet würde, bzw. das sonstige allgemeine Beschwerdevorbringen, bzw. dass der BF aus persönlichen Gründen keine Zahlungen an die syrische Regierung leisten möchte jedenfalls ausreichend konkret nicht aufgezeigt, dass dem BF die Beschaffung eines syrischen Reisepasses bei der Botschaft seines Herkunftsstaates gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG nicht möglich oder ihm konkret nicht zumutbar ist. Sämtliche hierauf bezogenen Ausführungen des BF werden ausschließlich allgemein spekulativ ausgeführt.

Der BF hat somit insgesamt nicht ausreichend konkret darlegen können, dass diesen auf der syrischen Botschaft, die Ausstellung eines syrischen Reisedokumentes verweigert worden wäre oder diesen eine solche verweigert werden würde, bzw. ihm die Ausstellung eines solchen Dokumentes durch die syrische Botschaft insgesamt unmöglich oder unzumutbar wäre.

Die Abweisung des Antrages des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 2a FPG durch das BFA war somit durch das BVwG zu bestätigen bzw. war der Beschwerde aus diesen Gründen nicht Folge zu leisten. Die Abweisung des Antrages des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG durch das BFA war somit durch das BVwG zu bestätigen bzw. war der Beschwerde aus diesen Gründen nicht Folge zu leisten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

Die maßgebliche Bestimmung des § 88 FPG, die die Ausstellung von Fremdenpässen regelt, lautet:Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 88, FPG, die die Ausstellung von Fremdenpässen regelt, lautet:

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) geht zu Abs. 2 und Abs. 2a des § 88 FPG Folgendes hervor:Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2144 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode geht zu Absatz 2 und Absatz 2 a, des Paragraph 88, FPG Folgendes hervor:

"Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch § 88 Abs. 2a umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich.""Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch Paragraph 88, Absatz 2 a, umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich."

Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht im Sinne von § 88 Abs. 2a FPG in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert; liegen im Falle eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses eine oder mehrere Voraussetzungen hierfür nicht vor, so ist der Antrag abzuweisen (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2014] § 88 FPG Anm. 2 und 3). Bei dem im § 88 Abs. 2a FPG genannten Gesichtspunkt, "wenn der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen", handelt es sich um ein zwingendes Tatbestandsmerkmal - und somit um eine Erfolgsvoraussetzung - für die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124).Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht im Sinne von Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert; liegen im Falle eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses eine oder mehrere Voraussetzungen hierfür nicht vor, so ist der Antrag abzuweisen vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2014] Paragraph 88, FPG Anmerkung 2 und 3). Bei dem im Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG genannten Gesichtspunkt, "wenn der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen", handelt es sich um ein zwingendes Tatbestandsmerkmal - und somit um eine Erfolgsvoraussetzung - für die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124).

Im gegenständlichen Fall hat der BF die Ausstellung eines nationalen syrischen Reisedokumentes bei der syrischen Vertretungsbehörde in Österreich nicht angeregt und nicht (einmal) den Versuch unternommen, auf diesem Wege einen gültigen nationalen Reisepass zu erhalten. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der BF über die erforderlichen Dokumente für die Ausstellung eines syrischen Reisepasses verfügt: Der BF ist nämlich im Besitz eines alten Reisepasses, der dessen Identität und Staatsangehörigkeit nachweisen kann.

Diese Urkunde ist- wie bereits im Wege der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 02.05.2022 mitgeteilt wurde- laut Konsularabteilung der syrischen Botschaft Wien geeignet, als Grundlage für die Verlängerung seines syrischen Reisepasses herangezogen zu werden. Daher ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund dem BF sein Reisepass nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von der syrischen Vertretungsbehörde verlängert werden würde.

Es wurden vom BF auch keine validen, belegbaren Gründe vorgebracht bzw. sind auch sonst im Verfahren keine Anhaltspunkte erkennbar, die gegen die Verlängerung des syrischen Reisedokumentes und die Kontaktaufnahme des BF mit der syrischen Vertretungsbehörde in Österreich sprechen würden. Wenn in einem handschriftlichen Schreiben vom 04.10.2021 bzw. einer Stellungnahme vom 11.05.2022 nunmehr ausgeführt wird, dass für den BF die Beschaffung des syrischen Reisepasses aufgrund einer ihm drohenden Gefahr und Bedenken wegen der Möglichkeit einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung nicht zumutbar sei, ist diesem Einwand entgegenzuhalten, dass diese Befürchtungen einerseits nicht näher konkretisiert wurden und diese andererseits bereits im abgeschlossenen Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz behandelt und als nicht asylrelevant qualifiziert wurden.

Wie sich insbesondere aus dem Erkenntnis vom 25.10.2019, W146 2159190-1/11E ist es dem BF nicht gelungen, ein substantiiertes und konkretes Vorbringen zu erstatten oder nachweisbare Belege in Bezug auf eine aktuelle individuelle Verfolgung in Syrien abzugeben. Das im Verfahren erstattete Vorbringen war mangels näher Konkretisierung nicht glaubwürdig bzw. zur Glaubhaftmachung von asylrelevanter Verfolgung nicht geeignet, sodass keine ausreichende Basis für die Annahme vorliegt, dass der BF aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität seitens der syrischen Behörden rechnen muss, da er sich im Alter von 64 Jahren insbesondere nicht mehr im wehrfähigen Alter befindet. Für den Umstand, dass die syrische Vertretungsbehörde in Österreich den BF als oppositionell betrachtet und ihn anhalten, verhaften oder ihm die Ausstellung von Reisedokumenten verweigern würde, fehlen konkrete Anhaltspunkte. Die Ausführungen in dem handschriftlichen Schreiben, der eingebrachten Stellungnahme sowie in der Beschwerde, wonach der BF Bedenken bezüglich seiner Sicherheit habe, vermochten die nachvollziehbare Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass aufgrund der Feststellungen im vorangegangenen Asylverfahren im konkreten Fall die Konsultierung der syrischen Behörden als zumutbar betrachtet werden muss, mit bloßen Mutmaßungen nicht zu widerlegen. Es ist somit kein Grund ersichtlich, weshalb der BF sich nicht in der syrischen Botschaft um einen syrischen Reisepass bemühen und diesen in weiterer Folge auch erhalten könnten. Es wurden jedenfalls keine Gründe vorgebracht und sind auch im Verfahren keine hervorgekommen, die gegen eine Kontaktaufnahme des BF mit der syrischen Vertretungsbehörde in Österreich sprechen würden. Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund die syrische Vertretungsbehörde in Österreich die Verlängerung des Reisepasses für den BF verweigern würde bzw. dass es dem BF nicht möglich sein sollte, ein syrisches Reisedokument zu erhalten, oder dass bis zur Ausstellung Jahre vergehen könnten. Von einer solchen Annahme ist aufgrund fehlender Indizien nicht auszugehen.

Im Gegensatz zum Asylverfahren reicht es hinsichtlich des zwingendes Tatbestandsmerkmals, ob der BF „nicht in der Lage [ist], sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen“, nicht aus, diesen Umstand glaubhaft zu machen; vielmehr müsste der BF - so die amtswegigen Ermittlungen den Umstand nicht beweisen können - hier den Beweis führen.

Das Bundesverwaltungsgericht hält es aber mit hinreichender bzw. maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für möglich, dass der BF in der Lage ist, sich den syrischen Reisepass in der syrischen Botschaft verlängern zu lassen; Gesichtspunkte, die das Gegenteil annehmen könnten, hat der BF begründend nicht vorgebracht. Vielmehr wurden konkrete Anhaltspunkte, die gegen die Ausstellung von syrischen Reisedokumenten durch die syrische Vertretungsbehörde sprechen, vom BF letztendlich auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt.

Im Ergebnis hat die in der Stellungnahme sowie in der Beschwerde getroffene Erklärung des BF, dass er nicht in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates ausstellen zu lassen, keinerlei substantielle Grundlage.

Es kann daher im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass der BF als in Österreich subsidiär Schutzberechtigter nicht in der Lage ist, ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates (Syrische Arabische Republik) zu erhalten. Ein zwingendes Tatbestandsmerkmal für die Ausstellung von Fremdenpässen ist daher in Bezug auf den konkreten Einzelfall nicht gegeben.

Die belangte Behörde hat den Antrag des BF daher zu Recht abgewiesen.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 lautet:Paragraph 24, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, lautet:

Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24, (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wennGemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

- der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint

oder

- sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.- sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Der Verwaltungsgerichtshof (vgl. das Erk. vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) erörterte, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt. Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).Der Verwaltungsgerichtshof vergleiche das Erk. vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) erörterte, dass sich die bisher zu Paragraph 67 d, AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt. Die in Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht (mehr).

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann – auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG (vgl. Lukan, Die Abweichung von einheitlichen Verfahrensvorschriften im verwaltungsbehördlichen Verfahren und im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, ZfV 2014/2,23) , als maßgeblich heranzuziehen.Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann – auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des Paragraph 24, VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vergleiche Lukan, Die Abweichung von einheitlichen Verfahrensvorschriften im verwaltungsbehördlichen Verfahren und im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, ZfV 2014/2,23) , als maßgeblich heranzuziehen.

Der Wortlaut des § 21 Abs 7 BFA-VG entspricht jenem, der in (bis 31.12.2013 geltenden) § 41 Abs 7 AsylG 2005 enthalten war. Mit Ausnahme der Wendung "oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht" besteht auch - im Wesentlichen - Übereinstimmung mit der (bis 30.6.2008 geltenden) in Art II Abs 2 Z 43a EGVG gestandenen Anordnung.Der Wortlaut des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entspricht jenem, der in (bis 31.12.2013 geltenden) Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 enthalten war. Mit Ausnahme der Wendung "oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht" besteht auch - im Wesentlichen - Übereinstimmung mit der (bis 30.6.2008 geltenden) in Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG gestandenen Anordnung.

Der VwGH erachtet daraus resultierend nunmehr für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA- VG folgende Kriterien als maßgeblich (vgl. VwGH vom 18.6.2014, Zl. Ra 2014/20/0002):Der VwGH erachtet daraus resultierend nunmehr für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA- VG folgende Kriterien als maßgeblich vergleiche VwGH vom 18.6.2014, Zl. Ra 2014/20/0002):

• der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und

• bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen,

• die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und

• das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen und darf in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.• das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen und darf in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Auf gegenständlichen Verfahren bezogen sind folgende Ausführungen hierzu zu erstatten:

Im gegenständlichen Verfahren war durch das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen eines ordnungsgemäßen, mängelfreien und vollständigen Ermittlungsverfahrens durch das BFA festzustellen. Die Entscheidung der Verwaltungsbehörde weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Die Verwaltungsbehörde hat die entscheidungsmaßgelblichen Feststellungen tragenden Feststellungen in gesetzmäßiger Weise offengelegt und das erkennende Gericht hat dieses tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung vollinhaltlich geteilt. Auch ist festzuhalten, dass in der gegenständlichen Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens substantiell entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt dargelegt worden ist, der weitere Ermittlungen oder Befragungen als erforderlich erscheinen lassen könnte.

Der Beschwerdeschrift ist ein insbesondere allgemein gehaltenes, insgesamt unsubstantiiertes Bestreiten der Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu entnehmen.

Verfahrenswesentlich neue entscheidungsrelevant zu berücksichtigende Sachverhalte, die sich unmittelbar und konkret auf den BF beziehen, nicht aufgeworfen.

Auch durch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde und der darin enthaltenen allgemeinen Ausführungen ist es dem BF nicht gelungen ausreichend begründet eine verfahrensrelevante Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufzuzeigen.

Ebenso wurde durch sämtliche Ausführungen insgesamt kein Vorbringen erstattet, welches einer weiteren Erörterung vor dem BVwG im Zuge einer mündlichen Verhandlung bedürfen würde oder insgesamt ein anderes Verfahrensergebnis als möglich erscheinen lassen würde.

Sämtliche, in der Beschwerdeschrift angeführten Gefährdungsbefürchtungen konnten im gegenständlichen Verfahren abschließend schriftlich erörtert und behandelt werden.

Der BF hat zudem ausreichend begründet nicht dargelegt, aus welchen Gründen eine neuerliche Erörterung seines bereits abschließend vor dem BFA erstatteten Vorbringens im gegenständlichen Verfahren erforderlich sein sollte.

Ebenso hat der BF nicht dargelegt, welches, bzw. warum ein allenfalls weiter zu erstattendes Vorbringen nicht bereits in der Beschwerdeschrift ausreichend substantiiert dargelegt hätte werden können.

Eine Abklärung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF ist zur rechtlichen Einordnung des durch den BF erstatteten Vorbringens und der angegebenen Gefährdungsannahmen verfahrensgegenständlich nicht erforderlich.

Durch eine nochmalige Erörterung der bereits vollständig und abschließend durch den BF vor dem BFA erstatteten Angaben im Zuge einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG kann nicht angenommen werden, dass es hinsichtlich der rechtlichen Einordnung des erstatteten Vorbringens, welche auch schriftlich erfolgen kann, zu einer verfahrenswesentlichen Änderung der Entscheidung kommen könnte.

Das erkennende Gericht hat die gegenständliche Entscheidung im unmittelbar zeitlichen Nahebereich zur erstinstanzlichen Entscheidung vorgenommen.

Das BVwG teilt vollinhaltlich die Beweiswürdigung der belangten Behörde, hat keine ergänzende Beweiswürdigung vorgenommen, sondern stützt die gegenständliche Entscheidung auf die von der belangten Behörde vollständig und zutreffend vorgenommene Beweiswürdigung des BFA und deren tragenden Gründe.

Aus diesen Gründen konnte von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Verfahren Abstand genommen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben.

Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Erfolgsvoraussetzungen Fremdenpass konkrete Darlegung Mitwirkungspflicht Nachweismangel Reisedokument subsidiärer Schutz Unzumutbarkeit Voraussetzungen Zumutbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W168.2159190.2.00

Im RIS seit

26.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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