TE Bvwg Beschluss 2023/8/8 L529 2199447-5

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Veröffentlicht am 08.08.2023
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Entscheidungsdatum

08.08.2023

Norm

AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §29 Abs2a
VwGVG §29 Abs5
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

L529 2147464-5/5E

L529 2199450-5/2E

L529 2199448-5/2E

L529 2199447-5/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. EGGINGER als Einzelrichter über die Anträge des 1.) XXXX , geb. XXXX , der 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , und 4.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Georgien, 3.) und 4.) vertreten durch die Mutter und gesetzliche XXXX , alle vertreten durch ZEBRA, Interkulturelles Beratungs- und Therapiezentrum gemeinnützige GmbH, vom 13.06.2023, 07.07.2023 und 20.07.2023 auf schriftliche Ausfertigung der am 02.03.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisse:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. EGGINGER als Einzelrichter über die Anträge des 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , der 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Georgien, 3.) und 4.) vertreten durch die Mutter und gesetzliche römisch 40 , alle vertreten durch ZEBRA, Interkulturelles Beratungs- und Therapiezentrum gemeinnützige GmbH, vom 13.06.2023, 07.07.2023 und 20.07.2023 auf schriftliche Ausfertigung der am 02.03.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisse:

A) Die Anträge werden als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


,

Begründung:

I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

I.1. Die Antragsteller (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als ASt1 - ASt4 bezeichnet) sind Staatsangehörige der Republik Georgien. Der ASt1 und die ASt2 sind Ehegatten und die Eltern der minderjährigen ASt3 und ASt4. römisch eins.1. Die Antragsteller (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als ASt1 - ASt4 bezeichnet) sind Staatsangehörige der Republik Georgien. Der ASt1 und die ASt2 sind Ehegatten und die Eltern der minderjährigen ASt3 und ASt4.

I.2. Der ASt1 stellte am 05.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, die ASt2 - ASt4 stellten gleichartige Anträge am 30.04.2018.römisch eins.2. Der ASt1 stellte am 05.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, die ASt2 - ASt4 stellten gleichartige Anträge am 30.04.2018.

I.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit ersten Bescheiden vom 27.01.2017 diese Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Georgien zulässig sei, erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde. römisch eins.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit ersten Bescheiden vom 27.01.2017 diese Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Georgien zulässig sei, erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde.

Das Bundesverwaltungsgericht wies mit gemeinsamer Entscheidung vom 31.07.2018, L515 2147464-1/21E, 2199450-1/3E, 2199447-1/3E und 2199448-1/3E, eine dagegen erhobene Beschwerde hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten ab, im Übrigen (hinsichtlich der Spruchpunkte II - IV) wurden die Bescheide behoben und jeweils die Angelegenheit zur Erlassung von neuen Bescheiden an das BFA zurückverwiesen.Das Bundesverwaltungsgericht wies mit gemeinsamer Entscheidung vom 31.07.2018, L515 2147464-1/21E, 2199450-1/3E, 2199447-1/3E und 2199448-1/3E, eine dagegen erhobene Beschwerde hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten ab, im Übrigen (hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei - römisch vier) wurden die Bescheide behoben und jeweils die Angelegenheit zur Erlassung von neuen Bescheiden an das BFA zurückverwiesen.

I.4. Das BFA wies mit Erledigungen vom 08.02.2019 die Anträge auf internationalen Schutz erneut hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Georgien zulässig sei, erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde. römisch eins.4. Das BFA wies mit Erledigungen vom 08.02.2019 die Anträge auf internationalen Schutz erneut hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Georgien zulässig sei, erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde.

Das Bundesverwaltungsgericht wies mit gemeinsamer Entscheidung vom 21.03.2019, L515 2147464-2/3E, 2199450-2/3E, 2199447-2/3E und 2199448-2/3E, die dagegen erhobene Beschwerde der ASt2 - ASt4 wegen einer nicht korrekt erfolgten Zustellung und Nichterlassung von Bescheiden als unzulässig zurück und behob gleichzeitig zur Wahrung der Familieneinheit gem § 34 AsylG bzw Art 8 EMRK den dem ASt1 korrekt zugestellten Bescheid.Das Bundesverwaltungsgericht wies mit gemeinsamer Entscheidung vom 21.03.2019, L515 2147464-2/3E, 2199450-2/3E, 2199447-2/3E und 2199448-2/3E, die dagegen erhobene Beschwerde der ASt2 - ASt4 wegen einer nicht korrekt erfolgten Zustellung und Nichterlassung von Bescheiden als unzulässig zurück und behob gleichzeitig zur Wahrung der Familieneinheit gem Paragraph 34, AsylG bzw Artikel 8, EMRK den dem ASt1 korrekt zugestellten Bescheid.

I.5. Das BFA wies mit Erledigungen vom 26.03.2019 erneut die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Georgien zulässig sei, erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde.römisch eins.5. Das BFA wies mit Erledigungen vom 26.03.2019 erneut die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Georgien zulässig sei, erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde.

Das Bundesverwaltungsgericht wies mit gemeinsamer Entscheidung vom 06.05.2019, L516 2147464-3/2E, L516 2199450-3/2E, L516 2199447-3/2E und L516 2199448-3/2E, die dagegen erhobene Beschwerde des ASt1 gem. § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 AVG mangels Vorliegen eines Bescheides als unzulässig zurück und behob gleichzeitig zur Wahrung der Familieneinheit gem. § 34 AsylG bzw. Art. 8 EMRK die Bescheide der ASt2 - ASt4. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit gemeinsamer Entscheidung vom 06.05.2019, L516 2147464-3/2E, L516 2199450-3/2E, L516 2199447-3/2E und L516 2199448-3/2E, die dagegen erhobene Beschwerde des ASt1 gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AVG mangels Vorliegen eines Bescheides als unzulässig zurück und behob gleichzeitig zur Wahrung der Familieneinheit gem. Paragraph 34, AsylG bzw. Artikel 8, EMRK die Bescheide der ASt2 - ASt4.

I.6. Das BFA wies in weiterer Folge mit Erledigungen vom 13.08.2019 die Anträge auf internationalen Schutz erneut hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Georgien zulässig sei, erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde.römisch eins.6. Das BFA wies in weiterer Folge mit Erledigungen vom 13.08.2019 die Anträge auf internationalen Schutz erneut hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Georgien zulässig sei, erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde.

Das Bundesverwaltungsgericht erkannte den Beschwerden mit gemeinsamer Entscheidung vom 25.09.2019, L529 2147464-4/3Z, L529 2199450-4/3Z, L529 2199448-4/3Z und L529 2199447-4/3Z, zunächst gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.Das Bundesverwaltungsgericht erkannte den Beschwerden mit gemeinsamer Entscheidung vom 25.09.2019, L529 2147464-4/3Z, L529 2199450-4/3Z, L529 2199448-4/3Z und L529 2199447-4/3Z, zunächst gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.

Nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 08.04.2022 und am 02.03.2023 gab das Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündeter Entscheidung vom 02.03.2023 den Beschwerden der ASt statt und stellte fest, dass den ASt jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukomme. Den ASt wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt. Die weiteren Spruchpunkte (II. - VI.) wurden behoben. Nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 08.04.2022 und am 02.03.2023 gab das Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündeter Entscheidung vom 02.03.2023 den Beschwerden der ASt statt und stellte fest, dass den ASt jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukomme. Den ASt wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt. Die weiteren Spruchpunkte (römisch zwei. - römisch sechs.) wurden behoben.

Das Erkenntnis wurde im Anschluss an die mündliche Verhandlung in Anwesenheit der ASt und deren Rechtsvertretung am 02.03.2023 verkündet, begründet und die Rechtsmittelbelehrung erteilt. Die ASt gaben einen Rechtsmittelverzicht ab.

Den ASt und der Rechtsvertretung der ASt sowie dem Vertreter der belangten Behörde wurde jeweils eine Ausfertigung der Niederschrift persönlich ausgefolgt bzw. zugestellt.

Am 23.03.2023 erfolgte die gekürzte Ausfertigung der in der Verhandlung am 02.03.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisse, da die ASt nach Belehrung über die Folgen des Verzichts gem. § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG ausdrücklich auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde beim VfGH verzichtet haben und auch seitens der belangten Behörde ein Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gem. § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Am 23.03.2023 erfolgte die gekürzte Ausfertigung der in der Verhandlung am 02.03.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisse, da die ASt nach Belehrung über die Folgen des Verzichts gem. Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG und Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG ausdrücklich auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde beim VfGH verzichtet haben und auch seitens der belangten Behörde ein Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gem. Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

I.7. Trotz des abgegebenen Rechtsmittelverzichts ersuchte die nunmehr bevollmächtigte Vertretung des ASt1 im Namen ihres Klienten um schriftliche Ausfertigung der Entscheidung vom 02.03.2023. römisch eins.7. Trotz des abgegebenen Rechtsmittelverzichts ersuchte die nunmehr bevollmächtigte Vertretung des ASt1 im Namen ihres Klienten um schriftliche Ausfertigung der Entscheidung vom 02.03.2023.

Mit E-Mail vom 07.07.2023 wiederholte die bevollmächtigte Vertretung ihr Ersuchen mit dem Zusatz, dies sei für die Klärung von Fragen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer und des den ASt erteilten Status von subsidiär Schutzberechtigten erforderlich.

Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die Vertretung des ASt1 um Mitteilung, ob sich der Antrag auf schriftliche Ausfertigung im Rahmen des Familienverfahrens auch auf die Familienangehörigen, die ASt2 - ASt4, beziehen solle.

Mit E-Mail vom 20.07.2023 dehnte die bevollmächtigte Vertretung ihr Anbringen auf die Familienangehörigen des ASt1 aus.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen (Sachverhalt)römisch zwei.1. Feststellungen (Sachverhalt)

Am 08.04.2022 und 02.03.2023 wurden öffentliche, mündliche Verhandlungen am Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der ASt und deren Rechtsberatung abgehalten.

Mit mündlich verkündeter Entscheidung vom 02.03.2023 gab das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden der ASt statt und stellte fest, dass den ASt jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukomme. Den ASt wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt. Die weiteren Spruchpunkte (II. - VI.) wurden behoben.Mit mündlich verkündeter Entscheidung vom 02.03.2023 gab das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden der ASt statt und stellte fest, dass den ASt jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukomme. Den ASt wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt. Die weiteren Spruchpunkte (römisch zwei. - römisch sechs.) wurden behoben.

Die Erkenntnisse wurden im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 02.03.2023 samt Rechtsmittelbelehrung verkündet.

Die ASt wurden gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG über ihr Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgerung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG zu verlangen und darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof sei, belehrt. Die ASt bzw. deren Rechtsvertretung verzichteten nach Belehrung über die Folgen und frei von Willensmängel ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.Die ASt wurden gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG über ihr Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgerung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG zu verlangen und darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof sei, belehrt. Die ASt bzw. deren Rechtsvertretung verzichteten nach Belehrung über die Folgen und frei von Willensmängel ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.

Den ASt und der Rechtsvertretung der ASt sowie dem Vertreter der belangten Behörde wurde jeweils eine Ausfertigung der Niederschrift persönlich ausgefolgt bzw. zugestellt.

Seitens des BFA als belangter Behörde wurde ein Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gem. § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt.Seitens des BFA als belangter Behörde wurde ein Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gem. Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt.

Die gekürzte Ausfertigung des in der Beschwerdeverhandlung am 02.03.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses erging am 23.03.2023.

Die gegenständlichen Anträge wurden mit E-Mails vom 13.06.2023, 07.07.2023 und 20.07.2023 gestellt.

II.2. Beweiswürdigungrömisch zwei.2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus der Aktenlage. Im Antrag auf schriftliche Ausfertigung wurde auch nicht vorgebracht, dass der Verzicht auf ao Revision bzw. Beschwerde nicht rechtswirksam erfolgt wäre und ergibt sich auch aus der Aktenlage kein Hinweis darauf.

II.3. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Zurückweisung des Anbringens

II.3.1. Rechtsgrundlagenrömisch zwei.3.1. Rechtsgrundlagen

§ 31 VwGVG BeschlüsseParagraph 31, VwGVG Beschlüsse

(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. (3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, Paragraph 30,, Paragraph 38 a, Absatz 3 und Paragraph 50, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

§ 29 VwGVG Verkündung und Ausfertigung der ErkenntnisseParagraph 29, VwGVG Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse

(1) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.

(2) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.

(2a) Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen:

1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Abs. 4 zu verlangen;1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Absatz 4, zu verlangen;

2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.

(2b) Ist das Erkenntnis bereits einer Partei verkündet worden, kann ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 bereits ab dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Antragsteller von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 ist den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen.(2b) Ist das Erkenntnis bereits einer Partei verkündet worden, kann ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, bereits ab dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Antragsteller von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, ist den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen.

(3) Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn

1. eine Verhandlung nicht durchgeführt (fortgesetzt) worden ist oder

2. das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann

und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist.

(4) Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist in den in Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG genannten Rechtssachen auch dem zuständigen Bundesminister zuzustellen.(4) Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist in den in Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG genannten Rechtssachen auch dem zuständigen Bundesminister zuzustellen.

(5) Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.(5) Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

II.3.2. Fallbezogen ergibt sich daraus wie folgt:römisch zwei.3.2. Fallbezogen ergibt sich daraus wie folgt:

Das Erkenntnis wurde am Ende der Verhandlung mündlich verkündet und es erfolgte eine Belehrung gem. § 29 Abs. 2a VwGVG. Nach dieser Belehrung verzichteten die ASt in Anwesenheit der Vertretung (BBU) frei von Willensmängel auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Das Bundesamt stellte keinen Antrag auf Ausfertigung.Das Erkenntnis wurde am Ende der Verhandlung mündlich verkündet und es erfolgte eine Belehrung gem. Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG. Nach dieser Belehrung verzichteten die ASt in Anwesenheit der Vertretung (BBU) frei von Willensmängel auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Das Bundesamt stellte keinen Antrag auf Ausfertigung.

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann im Fall eines Verzichtes auf Revision beim VwGH bzw. Beschwerde beim VfGH das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann im Fall eines Verzichtes auf Revision beim VwGH bzw. Beschwerde beim VfGH das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden.

Ein Anspruch auf Ausfertigung des Erkenntnisses in nicht gekürzter Form – neben der gekürzten Ausfertigung – im Falle des rechtswirksamen Verzichts auf Revison bzw. Beschwerde kann dem Gesetz nicht entnommen werden und widerspricht auch dem Zweck der Norm, weshalb dieser Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist.

II.3.3. Vollständigkeitshalber wird auch festgehalten, dass gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten, BGBl. II. 515/2013, Schriftsätze elektronisch mit auf der Web-Site www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern oder über elektronische Zustelldienste nach dem Zustellgesetz eingebracht werden können, wogegen E-Mails keine zulässigen Formen der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung darstellen.römisch zwei.3.3. Vollständigkeitshalber wird auch festgehalten, dass gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten, Bundesgesetzblatt römisch zwei. 515 aus 2013,, Schriftsätze elektronisch mit auf der Web-Site www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern oder über elektronische Zustelldienste nach dem Zustellgesetz eingebracht werden können, wogegen E-Mails keine zulässigen Formen der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung darstellen.

Da die vorliegende Eingabe nicht der Form von Eingaben der Verordnung des Bundeskanzlers zur elektronischen Einbringung von Schriftsätzen entspricht, wäre das Anbringen auch aus diesem Grund mittels Beschluss zurückzuweisen gewesen.

II.3.4. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlungrömisch zwei.3.4. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Aufgrund der Zurückweisung des Antrags konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Aufgrund der Zurückweisung des Antrags konnte eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses Formmangel Fristablauf gekürzte Ausfertigung mündliche Verkündung Niederschrift Rechtsmittelverzicht unzulässiger Antrag verspäteter Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L529.2199447.5.01

Im RIS seit

03.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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