TE Bvwg Erkenntnis 2023/8/8 L523 2275903-1

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Veröffentlicht am 08.08.2023
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Entscheidungsdatum

08.08.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
SchPflG 1985 §6
SchUG §4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SchUG § 4 heute
  2. SchUG § 4 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2025
  3. SchUG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  4. SchUG § 4 gültig von 16.09.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. SchUG § 4 gültig von 01.02.1997 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  6. SchUG § 4 gültig von 06.09.1986 bis 31.01.1997

Spruch


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L523 2275903-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , als Erziehungsberechtigte der mj. XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 04.07.2023, Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , als Erziehungsberechtigte der mj. römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 04.07.2023, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Entscheidung der Schulleitung der Öffentlichen Volksschule XXXX vom 30. Mai 2023 wurde im Rahmen der Schülereinschreibung festgestellt, dass die mj. XXXX , die Schulreife im Sinne des § 6 Abs. 2b Schulfplichtgesetz 1985 (SchPflG) wegen mangelnder Kenntnisse der Unterrichtssprache nicht aufweist. Es wurde die Aufnahme des Kindes in die erste Schulstufe in Verbindung mit besonderer Sprachförderung in Form von Deutschförderkursen nach § 6 Abs. 2e SchPflG verfügt. 1. Mit Entscheidung der Schulleitung der Öffentlichen Volksschule römisch 40 vom 30. Mai 2023 wurde im Rahmen der Schülereinschreibung festgestellt, dass die mj. römisch 40 , die Schulreife im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2 b, Schulfplichtgesetz 1985 (SchPflG) wegen mangelnder Kenntnisse der Unterrichtssprache nicht aufweist. Es wurde die Aufnahme des Kindes in die erste Schulstufe in Verbindung mit besonderer Sprachförderung in Form von Deutschförderkursen nach Paragraph 6, Absatz 2 e, SchPflG verfügt.

2. Die Eltern als Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter des Kindes erhoben gegen diese Entscheidung Widerspruch. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die Einschätzung des Nichtvorliegens der Schulreife nicht nachvollziehbar sei und jeglicher sachlichen Grundlage entbehre. Im Februar 2023 habe am Schulstandort eine Testung der Schulreife stattgefunden und sei diese erfolgreich und ohne Probleme seitens der Tochter absolviert worden – das diesbezügliche Übergabeblatt „Sprachentwicklung DaZ“ und ein Begleitschreiben des Kindergartens wurde vorgelegt.

3. In weiterer Folge holte die belangte Behörde ein Gutachten einer pädagogischen Sachverständigen, der zuständigen Schulqualitätsmanagerin, zur Beurteilung der Testergebnisse ein. Die am 1. März 2023 mit der mj. XXXX im Rahmen der Schuleinschreibung durchgeführte standardisierte MIKA-D Testung ergab, dass die Deutschkompetenz des Kindes beim „Subtest W-Fragen“ und beim „Subtest Satzverständnis“ „mangelhaft“ war. Zusammenfassend führte die Sachverständige in ihrem Gutachten vom 27. Juni 2023 aus, dass aufgrund des seitens der Bildungsregion 5 überprüften und für korrekt befundenen gegenständlichen Ergebnisses des standardisierten Mess- und Zuweisungstools MIKA-D Version A, die Mindestkriterien für den ordentlichen Status nicht erfüllt werden und das Kind zum Deutschförderkurs zuzuteilen ist. In Wahrung des Parteiengehörs wurde dieses Gutachten den Beschwerdeführern zur Stellungnahmemöglichkeit übermittelt. In einer diesbezüglichen Stellungnahme führten die Beschwerdeführer unter neuerlicher Bezugnahme auf die im Kindergarten durchgeführte Testung der Sprachentwicklung – wonach kein Förderbedarf gegeben sei (Übergabeblatt Sprachentwicklung DaZ) – aus, dass sie die Aufnahme ihrer Tochter in die erste Schulstufe als ordentliche Schülerin einforderten. 3. In weiterer Folge holte die belangte Behörde ein Gutachten einer pädagogischen Sachverständigen, der zuständigen Schulqualitätsmanagerin, zur Beurteilung der Testergebnisse ein. Die am 1. März 2023 mit der mj. römisch 40 im Rahmen der Schuleinschreibung durchgeführte standardisierte MIKA-D Testung ergab, dass die Deutschkompetenz des Kindes beim „Subtest W-Fragen“ und beim „Subtest Satzverständnis“ „mangelhaft“ war. Zusammenfassend führte die Sachverständige in ihrem Gutachten vom 27. Juni 2023 aus, dass aufgrund des seitens der Bildungsregion 5 überprüften und für korrekt befundenen gegenständlichen Ergebnisses des standardisierten Mess- und Zuweisungstools MIKA-D Version A, die Mindestkriterien für den ordentlichen Status nicht erfüllt werden und das Kind zum Deutschförderkurs zuzuteilen ist. In Wahrung des Parteiengehörs wurde dieses Gutachten den Beschwerdeführern zur Stellungnahmemöglichkeit übermittelt. In einer diesbezüglichen Stellungnahme führten die Beschwerdeführer unter neuerlicher Bezugnahme auf die im Kindergarten durchgeführte Testung der Sprachentwicklung – wonach kein Förderbedarf gegeben sei (Übergabeblatt Sprachentwicklung DaZ) – aus, dass sie die Aufnahme ihrer Tochter in die erste Schulstufe als ordentliche Schülerin einforderten.

4. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 04.07.2023, Zl. P XXXX wurde der Widerspruch gegen die Entscheidung der Volksschule XXXX , über das Nichtvorliegen der Schulreife und Aufnahme der mj. XXXX in die erste Schulstufe in Verbindung mit dem Besuch eines Deutschförderkurses, als unbegründet abgewiesen und der Besuch eines Deutschförderkurses verfügt. 4. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 04.07.2023, Zl. P römisch 40 wurde der Widerspruch gegen die Entscheidung der Volksschule römisch 40 , über das Nichtvorliegen der Schulreife und Aufnahme der mj. römisch 40 in die erste Schulstufe in Verbindung mit dem Besuch eines Deutschförderkurses, als unbegründet abgewiesen und der Besuch eines Deutschförderkurses verfügt.

Begründet wurde diese Entscheidung mit dem Ergebnis der durchgeführten MIKA-D-Testung und dem diesbezüglich eingeholten Gutachten der Schulqualitätsmanagerin. Dem Auswertungsbogen dieses standardisierten Testverfahrens sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass das Kind in zwei Bereichen (W-Fragen und Satzverständnis) nur ein mangelhaftes Ergebnis erreicht habe und folglich die Mindestkriterien für den Status als ordentliche Schülerin nicht erreicht worden wären. Hinsichtlich der im Kindergarten erfolgten Testung der Sprachentwicklung anhand des Übergabeblattes Sprachentwicklung DaZ, wonach kein Förderbedarf gegeben sei, müsse festgehalten werden, dass es sich hierbei lediglich um eine Einschätzung des aktuellen Sprachstandes des Kindes handle, um insbesondere etwaige Sprachentwicklungsverzögerungen (wie etwa Sprachfehler, nicht altersgemäße Artikulation usw.) zu eruieren. Der MIKA-D Test hingegen sei ein standardisierter wissenschaftlicher fundierter Test, der speziell auf die vorhandenen Deutschkenntnisse abstelle.

5. Die Beschwerdeführer brachten gegen diesen Bescheid der belangten Behörde fristgerecht Beschwerde ein. Darin führten sie zusammengefasst aus, dass ihre Tochter zweisprachig aufwachse, sie die deutsche Sprache sehr gut bzw. sogar besser beherrsche und sie im Vergleich zu vielen anderen Kindern ihres Alters bereits über sehr gute Deutschkenntnisse verfüge. Auch die Leiterin des privaten Kindergartens und die Pädagogin und Sprachförderin der Tochter könnten die herausragenden Deutschkenntnisse bestätigen. Auch werde nochmal auf das „Übergabeblatt Sprachentwicklung DaZ“ verwiesen, wonach keinerlei Sprachförderbedarf festgestellt worden sei. Die Beschwerdeführer ersuchten darum, ihrer Tochter die Teilnahme am regulären Deutschunterreicht als ordentliche Schülerin zu ermöglichen bzw. den MIKA-D-Test erneut zu bewerten bzw. zu wiederholen. Mit der Einstufung ihrer Tochter als außerordentliche Schülerin wären sie nicht einverstanden.

6. Mit Schreiben vom 27. Juli 2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die mj. Tochter der Beschwerdeführer wurde am 20.03.2017 geboren.

Das Kind besucht den Kindergarten XXXX . Im letzten Kindergartenjahr wurde beim Kind mittels „Übergabeblatt Sprachentwicklung DaZ“ kein spezifischer Sprachförderbedarf festgestellt.Das Kind besucht den Kindergarten römisch 40 . Im letzten Kindergartenjahr wurde beim Kind mittels „Übergabeblatt Sprachentwicklung DaZ“ kein spezifischer Sprachförderbedarf festgestellt.

Im Zuge der Schülereinschreibung wurde die Schulreife des Kindes überprüft. Anlässlich dieser Überprüfung wurde am 01.03.2023 eine standardisierte MIKA-D Testung zur Feststellung der Deutschkenntnisse durchgeführt.

Die MIKA-D Testung ergab Folgendes:

Subtest 1A: Wortschatz Deutschkompetenz: ausreichend

Subtest 1B: W-Fragen  Deutschkompetenz: mangelhaft

Subtest 2: Verbstellung Deutschkompetenz: ausreichend

Subtest 3: Satzverständnis Deutschkompetenz: mangelhaft

Nach dem standardisierten Testverfahren führt dieses Ergebnis zu einer Zuordnung in die erste Schulstufe in Verbindung mit einer besonderen Sprachförderung in Form eines Deutschförderkurses.

Die gutachterlichen Ausführungen einer pädagogischen Sachverständigen vom 27.06.2023 bestätigten den Bedarf des Kindes an einem Deutschförderkurs.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen in der Beschwerde. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

Das Ergebnis der durchgeführten standardisierten Testung zur Überprüfung der Deutschkenntnisse – MIKA-D – kam aufgrund des Testvorgangs anhand eines vom Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung aufgelegten Formulars, schlüssig und nachvollziehbar zustande, wurde entsprechend dokumentiert und das Ergebnis ist klar zu entnehmen.

Den gutachterlichen Ausführungen der pädagogischen Sachverständigen vom 27. Juni 2023 zufolge, werden die Ergebnisse des gegenständlichen standardisierten Mess- und Zuweisungstools MIKA-D Version A, für korrekt befunden und sind demzufolge die Mindestkriterien für den ordentlichen Status nicht erfüllt und ist das Kind folglich zum Deutschförderkurs zuzuteilen.

Es ist zutreffend, dass auf dem im Rahmen des letzten Kindergartenjahres ausgehändigten „Übergabeblatt Sprachentwicklung DaZ“ kein spezifischer Sprachförderbedarf festgestellt wurde. Die Beschwerdeführer lassen dabei jedoch außer Acht, dass es sich hierbei – im Gegensatz zur MIKA-D Testung – nicht um ein standardisiertes Messverfahren zur Feststellung der Deutschkompetenz bei Kindern mit Deutsch als Zweitsprache und damit zur Ermittlung des ordentlichen oder außerordentlichen Status eines solchen Kindes handelt. Die MIKA-D Testung dient explizit der Feststellung, ob Schüler und Schülerinnen mit Deutsch als Zweitsprache ausreichende Deutschkenntnisse erworben haben, um dem Unterricht folgen zu können. Dem gegenüber dient die Testung entsprechend des „Übergabeblatt Sprachentwicklung DaZ“ zum Erhalt von Informationen betreffend der vorhandenen Stärken und förderbaren Bereiche eines Kindes im Kindergarten im generellen Bereich der Sprache (siehe hierzu die Informationen auf der Homepage des Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung - bmbwf.gv.at „Sprachstandsfeststellung mit MIKA-D“ bzw. „Elementarpädagogik – Sprachförderung – Übergabeblatt“).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens – abgesehen vom Nachweis, dass es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch steht – nur durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen, das dem Gutachten auf gleichem fachlichen Niveau entgegentritt, entkräftet werden (vgl. VwGH 08.04.2014, 2012/05/0004; 28.02.2012, 2009/04/0267, mwN). Die Beschwerdeführer sind in ihren Stellungnahmen bzw. in der Beschwerde den schlüssigen Ausführungen der pädagogischen Sachverständigen nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegengetreten und vermag das Ergebnis aus dem „Übergabeblatt Sprachentwicklung DaZ“ das Ergebnis des wissenschaftlich fundierten MIKA-D Tests, dessen Ziel die Feststellung des ordentlichen oder des außerordentlichen Status eines Kindes mit Deutsch als Zweitsprache ist, nicht zu entkräften. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens – abgesehen vom Nachweis, dass es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch steht – nur durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen, das dem Gutachten auf gleichem fachlichen Niveau entgegentritt, entkräftet werden vergleiche VwGH 08.04.2014, 2012/05/0004; 28.02.2012, 2009/04/0267, mwN). Die Beschwerdeführer sind in ihren Stellungnahmen bzw. in der Beschwerde den schlüssigen Ausführungen der pädagogischen Sachverständigen nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegengetreten und vermag das Ergebnis aus dem „Übergabeblatt Sprachentwicklung DaZ“ das Ergebnis des wissenschaftlich fundierten MIKA-D Tests, dessen Ziel die Feststellung des ordentlichen oder des außerordentlichen Status eines Kindes mit Deutsch als Zweitsprache ist, nicht zu entkräften.


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3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

1. Anzuwendendes Recht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schulpflicht – Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) und des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen – Schulunterrichtsgesetz 1986 (SchUG) in der geltenden und gegenständlich anzuwendenden Fassung lauten auszugsweise:

§ 6 SchPflG

Aufnahme in die Volksschule zu Beginn der Schulpflicht

§ 6. […]Paragraph 6, […]

(2) Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder in die Volksschule hat in der Regel auf Grund der Schülereinschreibung für den Anfang des folgenden Schuljahres zu erfolgen.

(2a) Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder, die schulreif sind, hat in die erste Schulstufe zu erfolgen.

(2b) Schulreif ist ein Kind, wenn

1.       es die Unterrichtssprache so weit beherrscht, dass es dem Unterreicht in der ersten Schulstufe ohne besondere Sprachförderung zu folgen vermag, und

2.       angenommen werden kann, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden.

(2c) Zur Feststellung der Schulreife gemäß Abs. 2 b Z 1 ist § 4 Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes anzuwenden.(2c) Zur Feststellung der Schulreife gemäß Absatz 2, b Ziffer eins, ist Paragraph 4, Absatz 2 a, des Schulunterrichtsgesetzes anzuwenden.

[…]
(2e) Die Aufnahme schulpflichtiger, jedoch gemäß Abs. 2b Z 1 nicht schulreifer Kinder hat nach Maßgabe der Testung gemäß § 4 Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes
[…], (2e) Die Aufnahme schulpflichtiger, jedoch gemäß Absatz 2 b, Ziffer eins, nicht schulreifer Kinder hat nach Maßgabe der Testung gemäß Paragraph 4, Absatz 2 a, des Schulunterrichtsgesetzes

1.       in Deutschförderklassen oder

2.       je nach Vorliegen oder Nichtvorliegen der Schulreife gemäß § 2b Z 2 in die erste Schulstufe oder in die Vorschulstufe in Verbindung mit besonderer Sprachförderung in Deutschförderkursen zu erfolgen. Die Aufnahme schulpflichtiger, jedoch auch gemäß Abs. 2b Z 2 nicht schulreifer Kinder hat in die Vorschulstufe zu erfolgen.“2. je nach Vorliegen oder Nichtvorliegen der Schulreife gemäß Paragraph 2 b, Ziffer 2, in die erste Schulstufe oder in die Vorschulstufe in Verbindung mit besonderer Sprachförderung in Deutschförderkursen zu erfolgen. Die Aufnahme schulpflichtiger, jedoch auch gemäß Absatz 2 b, Ziffer 2, nicht schulreifer Kinder hat in die Vorschulstufe zu erfolgen.“

[…]“

§ 4 SchUG

Aufnahme als außerordentlicher Schüler

§ 4. […]
(2) Der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Kinder sind nur dann als außerordentliche Schüler aufzunehmen, wenn
Paragraph 4, […], (2) Der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Kinder sind nur dann als außerordentliche Schüler aufzunehmen, wenn

a) nach Maßgabe der Testung gemäß Abs. 2a ihre Aufnahme als ordentliche Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist. […]
(2a) Zur Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß Abs. 2 lit. a sind standardisierte Testverfahren zur Verfügung zu stellen, die vom Schulleiter oder auf Anordnung der zuständigen Schulbehörde von dieser durchzuführen sind. Die Testverfahren sind so zu gestalten, dass sie Rückschlüsse für die Aufnahme
a) nach Maßgabe der Testung gemäß Absatz 2 a, ihre Aufnahme als ordentliche Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist. […], (2a) Zur Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß Absatz 2, Litera a, sind standardisierte Testverfahren zur Verfügung zu stellen, die vom Schulleiter oder auf Anordnung der zuständigen Schulbehörde von dieser durchzuführen sind. Die Testverfahren sind so zu gestalten, dass sie Rückschlüsse für die Aufnahme

1.       als ordentlicher Schüler oder

2.       als außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderkursen gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes oder2. als außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderkursen gemäß Paragraph 8 h, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes oder

3.       als außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderklassen gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes geben.
[…]“
3. als außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderklassen gemäß Paragraph 8 h, Absatz 2, des Schulorganisationsgesetzes geben., […]“

2. Bezogen auf die Beschwerdeführer:

Die minderjährige Tochter ist auf Grund ihres Alters unstrittig schulpflichtig.

Der im Zuge der Schülereinschreibung durchgeführten MIKA-D-Testung zufolge hat das Kind die Mindestkriterien für den ordentlichen Schulstatus nicht erreicht, da dessen Deutschkompetenz in 2 der 4 Kategorien nachweislich mit mangelhaft beurteilt wurde. Bei der MIKA-D-Testung handelt es sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 4 Abs. 2a SchUG um ein standardisiertes Messverfahren zur Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache Deutsch und eines diesbezüglichen Förderbedarfes bei Kindern mit Deutsch als Zweitsprache. Der im Zuge der Schülereinschreibung durchgeführten MIKA-D-Testung zufolge hat das Kind die Mindestkriterien für den ordentlichen Schulstatus nicht erreicht, da dessen Deutschkompetenz in 2 der 4 Kategorien nachweislich mit mangelhaft beurteilt wurde. Bei der MIKA-D-Testung handelt es sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Paragraph 4, Absatz 2 a, SchUG um ein standardisiertes Messverfahren zur Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache Deutsch und eines diesbezüglichen Förderbedarfes bei Kindern mit Deutsch als Zweitsprache.

Da die durchgeführte MIKA-D-Testung den gesetzlichen Vorgaben entspricht, gegenständlich auch die pädagogische Sachverständige in ihrem Gutachten die Ergebnisse der MIKA-D-Testung für korrekt befindet und anhand der in diesem Erkenntnis dargelegten beweiswürdigenden Ausführungen der Sprachförderbedarf der minderjährigen XXXX nicht widerlegt werden konnte, war die Beschwerde abzuweisen. Da die durchgeführte MIKA-D-Testung den gesetzlichen Vorgaben entspricht, gegenständlich auch die pädagogische Sachverständige in ihrem Gutachten die Ergebnisse der MIKA-D-Testung für korrekt befindet und anhand der in diesem Erkenntnis dargelegten beweiswürdigenden Ausführungen der Sprachförderbedarf der minderjährigen römisch 40 nicht widerlegt werden konnte, war die Beschwerde abzuweisen.

3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Schulrecht ist auch weder von Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Schulrecht ist auch weder von Artikel 6, EMRK noch von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

allgemeine Schulpflicht Deutschförderkurs Deutschkenntnisse Gutachten Schulreife Unterrichtssprache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L523.2275903.1.00

Im RIS seit

20.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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