Entscheidungsdatum
09.08.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W111 2276209-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Werner DAJANI, LL.M., über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Christian FÜGGER, Josefstraße 1, 3100 St. Pölten, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 02.06.2023, Zl. 9131.203/0069-Präs3a2/2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Werner DAJANI, LL.M., über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Christian FÜGGER, Josefstraße 1, 3100 St. Pölten, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 02.06.2023, Zl. 9131.203/0069-Präs3a2/2023, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 21.07.2023, Zl. 9131.002/0032-Präs3a/2023, wird bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2022/2023 die Klasse 3AS der Handelsakademie und Handelsschule XXXX (in der Folge: Schule).1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2022 aus 2023, die Klasse 3AS der Handelsakademie und Handelsschule römisch 40 (in der Folge: Schule).
Am 11.05.2023 entschied die Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer gemäß § 25 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, da er in den Pflichtgegenständen „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ sowie „Betriebswirtschaft, Wirtschaftliches Rechnen, Rechnungswesen“ mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sei.Am 11.05.2023 entschied die Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, da er in den Pflichtgegenständen „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ sowie „Betriebswirtschaft, Wirtschaftliches Rechnen, Rechnungswesen“ mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sei.
Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 12.05.2023 persönlich übergeben.
2. In einem E-Mail vom 19.05.2023 schrieb der Beschwerdeführer der Schule gemeinsam mit seinem Vater XXXX , dass er „Einspruch“ (richtig: Widerspruch) gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz einlege.2. In einem E-Mail vom 19.05.2023 schrieb der Beschwerdeführer der Schule gemeinsam mit seinem Vater römisch 40 , dass er „Einspruch“ (richtig: Widerspruch) gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz einlege.
3. Am 23.05.2023 erhob der Beschwerdeführer mittels eingeschriebenem Brief sowie per Fax Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Widerspruch des Beschwerdeführers gemäß § 71 Abs. 2 SchUG als verspätet zurück und begründete dies im Wesentlichen wie folgt: 4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Widerspruch des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 71, Absatz 2, SchUG als verspätet zurück und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Die Entscheidung der Klassenkonferenz habe der Beschwerdeführer am 12.05.2023 persönlich übernommen. Der Widerspruch sei jedoch erst am 19.05.2023 – entgegen der rechtlichen Vorgaben und dem Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung – ausschließlich per E-Mail bei der belangten Behörde eingebracht worden. Die Widerspruchsfrist habe jedoch bereits am 17.05.2023 geendet.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen vorbringt:
Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft gewesen. Der Vater des Beschwerdeführers habe am 19.05.2023 das Postamt aufgesucht und habe versucht ein Fax an die Schule zu senden. Das Faxgerät der Schule habe jedoch nicht funktioniert. Zudem habe der Beschwerdeführer am 19.05.2023 seinen Widerspruch per eingeschriebenem Brief an die Schule versendet. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb im Bescheid angeführt sei, dass bis dato kein Widerspruch bei der Schule eingelangt sei.
Auch habe der Beschwerdeführer das Zeugnis erst am 19.05.2023 erhalten. Der Vater des Beschwerdeführers habe am 11.05.2023 einen Antrag bei der Schule auf Akteneinsicht gestellt. Erst bei der Akteneinsicht am 16.05.2023 sei offensichtlich geworden, dass die Entscheidung der Klassenkonferenz negativ ausgefallen sei. Die Widerspruchsfrist habe daher erst am 16.05.2023 zu laufen begonnen. Der am 19.05.2023 eingebrachte Widerspruch sei somit rechtzeitig. Zudem hätte die Schule ein Verbesserungsverfahren durchzuführen gehabt, was sie jedoch nicht getan habe.
6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.07.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und führte im Wesentlichen dazu aus:
Der Beschwerdeführer habe den Widerspruch viermal eingebracht. Einmal am 19.05.2023 per E-Mail, zweimal am 23.05.2023 per Fax sowie einmal per Einschreiben ebenfalls am 23.05.2023. Für die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens müsse eine wirksam erhobene Eingabe vorliegen. Ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachten Anbringen sei jedoch nicht verbesserungsfähig.
7. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.
8. Am 07.08.2023 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der am XXXX geborene Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2022/2023 die Klasse 3AS der Handelsakademie und Handelsschule XXXX . Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2022 aus 2023, die Klasse 3AS der Handelsakademie und Handelsschule römisch 40 .
Am 11.05.2023 entschied die Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer gemäß § 25 SchUG zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, da er in den Pflichtgegenständen „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ sowie „Betriebswirtschaft, Wirtschaftliches Rechnen, Rechnungswesen“ mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sei. In der Rechtsmittelbelehrung dieser Entscheidung findet sich der Hinweis, dass der Widerspruch schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) einzubringen ist. Am 11.05.2023 entschied die Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, SchUG zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, da er in den Pflichtgegenständen „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ sowie „Betriebswirtschaft, Wirtschaftliches Rechnen, Rechnungswesen“ mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sei. In der Rechtsmittelbelehrung dieser Entscheidung findet sich der Hinweis, dass der Widerspruch schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) einzubringen ist.
Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 12.05.2023 persönlich übergeben.
In einem E-Mail vom 19.05.2023 schrieb der Beschwerdeführer der Schule gemeinsam mit seinem Vater, dass er „Einspruch“ (richtig: Widerspruch) gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz einlege.
Am 23.05.2023 erhob der Beschwerdeführer mittels eingeschriebenem Brief sowie per Fax Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage. Insbesondere der Zeitpunkt der Übernahme der Entscheidung der Klassenkonferenz durch den Beschwerdeführer am 12.05.2023 sowie die Erhebung des Widerspruchs per E-Mail am 19.05.2023 wurden vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (siehe etwa VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 01.09.2017, Ra 2016/03/0055, jeweils m.w.N.). Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) (siehe VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). 3.1.1. Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (siehe etwa VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 01.09.2017, Ra 2016/03/0055, jeweils m.w.N.). Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) (siehe VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077).
3.1.2. Gemäß § 71 Abs. 1 SchUG ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde gerichtet, schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfung bei der Prüfungskommission, einzubringen. 3.1.2. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, SchUG ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde gerichtet, schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfung bei der Prüfungskommission, einzubringen.
Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Nach Abs. 3 beginnt die Widerspruchsfrist im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser Verkündung, im Falle der schriftlichen Ausfertigung, mit deren Zustellung.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Nach Absatz 3, beginnt die Widerspruchsfrist im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser Verkündung, im Falle der schriftlichen Ausfertigung, mit deren Zustellung.
Gemäß § 72 Abs. 1 SchUG sind schriftliche Ausfertigungen in den Fällen des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 erlassenen Entscheidungen den Schülern, sofern sie jedoch nicht volljährig sind und Abs. 3 nicht anzuwenden ist, den Erziehungsberechtigten nachweislich zuzustellen.Gemäß Paragraph 72, Absatz eins, SchUG sind schriftliche Ausfertigungen in den Fällen des Paragraph 70, Absatz eins und des Paragraph 71, Absatz 2, erlassenen Entscheidungen den Schülern, sofern sie jedoch nicht volljährig sind und Absatz 3, nicht anzuwenden ist, den Erziehungsberechtigten nachweislich zuzustellen.
Bei der Berechnung von Fristen, welche nach Tagen bestimmt sind, wird gemäß § 74 Abs. 1 SchUG der Tag, auf den das fristauslösende Ereignis fällt, nicht mitberechnet. Beginn und Lauf einer Frist werden nach Abs. 3 durch Sonn- und Feiertage nicht behindert. Nach Abs. 4 ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen, wenn das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag fällt. Zudem werden die Tage des Postlaufs nicht in die Frist mit eingerechnet. Bei der Berechnung von Fristen, welche nach Tagen bestimmt sind, wird gemäß Paragraph 74, Absatz eins, SchUG der Tag, auf den das fristauslösende Ereignis fällt, nicht mitberechnet. Beginn und Lauf einer Frist werden nach Absatz 3, durch Sonn- und Feiertage nicht behindert. Nach Absatz 4, ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen, wenn das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag fällt. Zudem werden die Tage des Postlaufs nicht in die Frist mit eingerechnet.
3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Beschwerdegegenstand ist fallbezogen die Zurückweisung des Widerspruchs des Beschwerdeführers vom 19.05.2023.
Zwar unterließ es die belangte Behörde vor Erlassung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdeführer die Verspätung des Widerspruchs vorzuhalten, weshalb ihr ein wesentlicher Verfahrensfehler unterlaufen ist (siehe dazu etwa VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0057 m.w.N.), jedoch wurden im angefochtenen Bescheid bzw. in der Beschwerdevorentscheidung die Ergebnisse des entsprechenden Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben. Damit wurde die erfolgte Verletzung des Parteiengehörs saniert (siehe VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0104, m.w.H.).
Wie festgestellt, findet sich in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung der Klassenkonferenz der Hinweis, dass der Widerspruch schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch per E-Mail) einzubringen ist. Die Entscheidung der Klassenkonferenz wurde dem Beschwerdeführer am 12.05.2023 persönlich übergeben. Die fünftätige Widerspruchsfrist endete somit am 17.05.2023.
Am 19.05.2023 erhob der Erstbeschwerdeführer – trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung – einen Widerspruch jedoch (nur) per E-Mail. Diese Einbringungsform stellt einen schweren, nicht verbesserungsfähigen Mangel dar (zur analogen Bestimmung des § 13 AVG siehe Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014], § 13 Rz 9/1, 17 und 26 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Die belangte Behörde hatte daher keinen Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen (vgl. VwGH 29.03.2023, Ra 2022/01/0297, m.w.N.).Am 19.05.2023 erhob der Erstbeschwerdeführer – trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung – einen Widerspruch jedoch (nur) per E-Mail. Diese Einbringungsform stellt einen schweren, nicht verbesserungsfähigen Mangel dar (zur analogen Bestimmung des Paragraph 13, AVG siehe Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins [2. Ausgabe 2014], Paragraph 13, Rz 9/1, 17 und 26 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Die belangte Behörde hatte daher keinen Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu erteilen vergleiche VwGH 29.03.2023, Ra 2022/01/0297, m.w.N.).
Den Widerspruch in schriftlicher – und damit gemäß § 71 Abs. 1 SchUG gültiger Form – gab der Beschwerdeführer erst am 23.05.2023 – somit sechs Tage nach Zustellung der Entscheidung der Prüfungskommission und daher nach Ablauf der fünftägigen Widerspruchsfrist – bei der Post auf. Den Widerspruch in schriftlicher – und damit gemäß Paragraph 71, Absatz eins, SchUG gültiger Form – gab der Beschwerdeführer erst am 23.05.2023 – somit sechs Tage nach Zustellung der Entscheidung der Prüfungskommission und daher nach Ablauf der fünftägigen Widerspruchsfrist – bei der Post auf.
Im Ergebnis wurde der Widerspruch somit rechtmäßig als verspätet zurückgewiesen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.2. Zu Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Einbringung eines Widerspruchs per E-Mail einen schweren, nicht verbesserungsfähigen Mangel darstellt und der Widerspruch im gegenständlichen Verfahren verspätet eingebracht wurde, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ergibt sich – was das Widerspruchsverfahren betrifft – darüber hinaus aus der eindeutigen Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 28.02.2018, Ra 2017/04/0120).3.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Einbringung eines Widerspruchs per E-Mail einen schweren, nicht verbesserungsfähigen Mangel darstellt und der Widerspruch im gegenständlichen Verfahren verspätet eingebracht wurde, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ergibt sich – was das Widerspruchsverfahren betrifft – darüber hinaus aus der eindeutigen Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 28.02.2018, Ra 2017/04/0120).
Schlagworte
Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe E - Mail Einbringung Sache des Verfahrens Schule Verspätung Widerspruch Widerspruchsfrist ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W111.2276209.1.00Im RIS seit
12.09.2023Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023