Entscheidungsdatum
09.08.2023Norm
AVG §62 Abs4Spruch
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G315 2219623-2/49Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin hinsichtlich des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.07.2023, GZ: G315 2231985-1/46E, mit welchem der Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2019, Zahl: XXXX , betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben wurde, von Amts wegen:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin hinsichtlich des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.07.2023, GZ: G315 2231985-1/46E, mit welchem der Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2019, Zahl: römisch 40 , betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben wurde, von Amts wegen:
A) Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.07.2023, GZ: G315 2231985-1/46E, wird gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm. § 17 VwGVG von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass die Geschäftszahl richtig „G315 2219623-2/46E“ lautet.A) Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.07.2023, GZ: G315 2231985-1/46E, wird gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass die Geschäftszahl richtig „G315 2219623-2/46E“ lautet.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.07.2023, Zahl: „G315 2231985-/46E“, wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers stattgeben und der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2019 betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot aufgehoben.
Das Erkenntnis ist fälschlicherweise mit der falschen Geschäftszahl, „G315 2231985-/46E“, versehen worden. Richtigerweise lautet die Geschäftszahl jedoch „G315 2219623-2/46E“.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Der relevante Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien grundsätzlich nicht beanstandeten Aktenlage fest.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG können Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG können Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.
Die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG ist gemäß § 17 VwGVG auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten von diesen anzuwenden (vgl. insb. VwGH vom 27.05.2021, Ra 2021/19/0157 und vom 02.08.2019, Ra 2019/09/0056).Die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist gemäß Paragraph 17, VwGVG auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten von diesen anzuwenden vergleiche insb. VwGH vom 27.05.2021, Ra 2021/19/0157 und vom 02.08.2019, Ra 2019/09/0056).
Zur Berichtigung von Bescheiden bzw. von Erledigungen der Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass auch ohne Ergehen eines Berichtigungsbeschlusses die Entscheidung in einem solchen Fall berichtigend zu lesen ist (VwGH vom 28.10.2021, Ra 2021/09/0075 unter Hinweis auf die Erledigungen vom 02.07.2007, 2007/12/0019 und vom 21.6.1990, 89/06/0104). Eine Unrichtigkeit beruht offenbar dann auf einem Versehen, wenn sie für die Partei klar erkennbar ist und bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Erlassung des Bescheids bzw. des Erkenntnisses vermieden hätte werden können (vgl. VwGH vom 28.10.2021, Ra 2021/09/0075 mit Hinweis auf VwGH vom 09.08.2017, Ra 2017/09/0028).Zur Berichtigung von Bescheiden bzw. von Erledigungen der Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass auch ohne Ergehen eines Berichtigungsbeschlusses die Entscheidung in einem solchen Fall berichtigend zu lesen ist (VwGH vom 28.10.2021, Ra 2021/09/0075 unter Hinweis auf die Erledigungen vom 02.07.2007, 2007/12/0019 und vom 21.6.1990, 89/06/0104). Eine Unrichtigkeit beruht offenbar dann auf einem Versehen, wenn sie für die Partei klar erkennbar ist und bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Erlassung des Bescheids bzw. des Erkenntnisses vermieden hätte werden können vergleiche VwGH vom 28.10.2021, Ra 2021/09/0075 mit Hinweis auf VwGH vom 09.08.2017, Ra 2017/09/0028).
In seinem Erkenntnis vom 28.02.2019, Ra 2018/12/0041, hat der Verwaltungsgerichtshof die für die Berichtigung maßgeblichen Kriterien herausgearbeitet und in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe erfordere, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit und deren Offenkundigkeit gegeben sein müssen. Offenkundigkeit liege vor, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit der Entscheidung erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung hätte vermieden werden können. Es sind insbesondere solche Unrichtigkeiten einer Berichtigung zugänglich, die - gleichgültig, ob im Spruch oder in der Begründung des Bescheides (vgl. VwGH 22.7.2004, 2004/10/0047) - erkennbar nicht der behördlichen Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften. Auch komme es für die Anwendbarkeit des § 62 Abs. 4 AVG auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile sowie auf den Akteninhalt an (mit Hinweis auf VwGH vom 18.10.2017, Ra 2017/17/0330).In seinem Erkenntnis vom 28.02.2019, Ra 2018/12/0041, hat der Verwaltungsgerichtshof die für die Berichtigung maßgeblichen Kriterien herausgearbeitet und in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe erfordere, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit und deren Offenkundigkeit gegeben sein müssen. Offenkundigkeit liege vor, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit der Entscheidung erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung hätte vermieden werden können. Es sind insbesondere solche Unrichtigkeiten einer Berichtigung zugänglich, die - gleichgültig, ob im Spruch oder in der Begründung des Bescheides vergleiche VwGH 22.7.2004, 2004/10/0047) - erkennbar nicht der behördlichen Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften. Auch komme es für die Anwendbarkeit des Paragraph 62, Absatz 4, AVG auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile sowie auf den Akteninhalt an (mit Hinweis auf VwGH vom 18.10.2017, Ra 2017/17/0330).
Handelt es sich um offenbar auf Versehen beruhende Unrichtigkeiten, die nach § 62 Abs. 4 AVG jederzeit hätten berichtigt werden können, ist die Entscheidung auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechenden richtigen Fassung zu lesen (vgl. etwa VwGH 29.04.2019, Ro 2018/20/0013).Handelt es sich um offenbar auf Versehen beruhende Unrichtigkeiten, die nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG jederzeit hätten berichtigt werden können, ist die Entscheidung auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechenden richtigen Fassung zu lesen vergleiche etwa VwGH 29.04.2019, Ro 2018/20/0013).
Im vorliegenden Fall wurde aufgrund eines offenkundigen einfachen Schreibfehlers die falsche Geschäftszahl im Kopf des Erkenntnisses angeführt.
Das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes war daher gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm. § 17 VwGVG von Amts wegen zu berichtigen.Das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes war daher gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG von Amts wegen zu berichtigen.
Übersetzung:
Aufgrund der Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers kann die Übersetzung des Spruches sowie der Rechtsmittelbelehrung unterbleiben.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Schlagworte
Berichtigung der Entscheidung SchreibfehlerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G315.2219623.2.01Im RIS seit
27.02.2024Zuletzt aktualisiert am
27.02.2024