TE Bvwg Erkenntnis 2023/8/10 I419 2208961-2

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Veröffentlicht am 10.08.2023
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Entscheidungsdatum

10.08.2023

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §15b Abs1
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 15b heute
  2. AsylG 2005 § 15b gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 15b gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 15b gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 15b gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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I419 2208961-2/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. GUINEA, vertreten durch Verein Flüchtlingsprojekt Ute Bock, gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 15.05.2019, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. GUINEA, vertreten durch Verein Flüchtlingsprojekt Ute Bock, gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 15.05.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III wie folgt lautet: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt.“A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei wie folgt lautet: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte 2018 einen Antrag auf internationalen Schutz, dessen gänzliche Abweisung samt Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Guinea dieses Gericht mit einer Maßgabe bestätigte (14.03.2019, W159 2208961-1).

2. Am 26.04.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag, den das BFA mit dem bekämpften Bescheid betreffend die Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückwies (Spruchpunkte I und II). Unter einem erteilte es keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß § 57 AsylG“ (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV) und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea zulässig sei (Spruchpunkt V), wobei keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI). Gemäß § 15b AsylG 2005 sei dem Beschwerdeführer aufgetragen worden, ab 26.04.2019 in einem näher genannten Quartier in Niederösterreich Unterkunft zu nehmen. (Spruchpunkt VII)2. Am 26.04.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag, den das BFA mit dem bekämpften Bescheid betreffend die Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückwies (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Unter einem erteilte es keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß Paragraph 57, AsylG“ (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier) und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf), wobei keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs). Gemäß Paragraph 15 b, AsylG 2005 sei dem Beschwerdeführer aufgetragen worden, ab 26.04.2019 in einem näher genannten Quartier in Niederösterreich Unterkunft zu nehmen. (Spruchpunkt römisch sieben)

3. Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer wäre nach einer Rückkehr nach wie vor in massiver Gefahr, ermordet zu werden, wovor die Behörden ihn weder schützen wollten noch könnten, zumal sein Vater ein einflussreicher Mann sei. Dieser habe den Beschwerdeführer erneut bedroht. Der Beschwerdeführer habe auch kein soziales oder familiäres Auffangnetz.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist ca. 30, Staatsangehöriger von Guinea, ledig, kinderlos und Angehöriger der Volksgruppe der Malinke. Neben deren Sprache spricht er auch Französisch und etwas Deutsch, 2020 nachgewiesen auf Niveau A1. Er wurde in Conakry im Stadtviertel Ratoma geboren, wo er bis zur Ausreise lebte, absolvierte zwölf Schuljahre, bestand die Matura und studierte jeweils ca. drei Monate Sprachwissenschaften sowie Informatik.

Im Sommer 2018 gelangte er illegal nach Österreich, wo er am 18.09.2018 den ersten Asylantrag stellte und sich seither aufhält. Er ist seit 09.10.2018 mit Hauptwohnsitz gemeldet, ausgenommen in zwei Monaten im ersten Halbjahr 2019. Auch in dieser Zeit, als er nirgends gemeldet war, hielt er sich im Inland auf.

Mit einer ihm am 26.04.2019 ausgehändigten Verfahrensanordnung trug das BFA ihm auf, ab diesem Tag in einem genannten Quartier in der Gemeinde T. „durchgehend Unterkunft zu nehmen“.

In Österreich lebt eine Schwester des Beschwerdeführers, die etwa gleich alt und ebenfalls Staatangehörige von Guinea ist. Sie arbeitet bei einer Supermarktkette, wo sie monatlich rund € 1.500,-- brutto zuzüglich Sonderzahlungen verdient. Sie hat einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU und lebt seit 2014 in Österreich, wo sie zunächst eine Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art. 8 EMRK erhielt. Mit ihren zwei Töchtern im Pflichtschulalter, beide mit österreichischer Staatsbürgerschaft, wohnt sie zusammen in einem anderen Bundesland als der Beschwerdeführer, im Süden Österreichs. Dort wohnt auch ihr österreichischer Gatte, bei dem sie und die Töchter einen weiteren Wohnsitz haben. Mit dem Beschwerdeführer hat sie telefonisch regelmäßig Kontakt. Der Beschwerdeführer hat kein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Personen und diese keines zu ihm. Andere Angehörige im Inland hat er nicht.In Österreich lebt eine Schwester des Beschwerdeführers, die etwa gleich alt und ebenfalls Staatangehörige von Guinea ist. Sie arbeitet bei einer Supermarktkette, wo sie monatlich rund € 1.500,-- brutto zuzüglich Sonderzahlungen verdient. Sie hat einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU und lebt seit 2014 in Österreich, wo sie zunächst eine Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8, EMRK erhielt. Mit ihren zwei Töchtern im Pflichtschulalter, beide mit österreichischer Staatsbürgerschaft, wohnt sie zusammen in einem anderen Bundesland als der Beschwerdeführer, im Süden Österreichs. Dort wohnt auch ihr österreichischer Gatte, bei dem sie und die Töchter einen weiteren Wohnsitz haben. Mit dem Beschwerdeführer hat sie telefonisch regelmäßig Kontakt. Der Beschwerdeführer hat kein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Personen und diese keines zu ihm. Andere Angehörige im Inland hat er nicht.

Im Herkunftsstaat leben seine Eltern, zwei Schwestern und drei Brüder sowie entferntere Verwandte. Die älteren Brüder leben von ihrer Arbeit als Taxifahrer, der Vater war Militärangehöriger. Auch Freunde von ihm halten sich nach wie vor in Guinea auf, zu denen er Kontakt hat oder aufnehmen kann. Dort hat er vor der Ausreise Berufserfahrung in einem Reinigungsunternehmen gesammelt. Er ist gesund und erwerbsfähig. Vor der A1-Prüfung hat er 2019 einen Orientierungskurs Deutsch mit 64 Unterrichtseinheiten besucht.

Der Beschwerdeführer wohnte bis Frühjahr 2020 in Niederösterreich, dann bis Juni 2021 in Kärnten und seither in Wien. Er führt kein Familienleben und hat außer seiner Unterkunft bei einem Sozialverein keinen weiteren Wohnsitz. Für diesen Unterkunftgeber führt er ehrenamtlich Reinigungsarbeiten durch. In Niederösterreich besuchte er seinen Angaben nach die katholische Kirche und freundete sich mit einem – dem Vornamen nach – Einheimischen an. Er ging nie einer angemeldeten Arbeit nach und bezieht seit seinem Erstantrag Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Er ist mit einer etwa fünf Jahre jüngeren, ledigen ivorischen Staatsangehörigen befreundet. Diese hält sich seit Sommer 2015 in Österreich auf, wo sie 2018 eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ erhielt. Sie lebte von Anfang an in Wien, hat seit 2021 eine „Rot-weiß-rot-Karte – plus“, die im Juni 2023 verlängert wurde, und wohnt in einem anderen Bezirk als der Beschwerdeführer. Seit 2019 ist sie mit Unterbrechungen berufstätig, seit Mitte Jänner 2023 mit ca. sechs Wochen Unterbrechung bei einem Personaldienstleister, wo sie ein Monatseinkommen von mehr als € 2.000,-- zuzüglich Sonderzahlungen erzielt. Alle ihre Arbeitgeber hatten ihren Sitz in Wien. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie den Beschwerdeführer bereits kannte, bevor er nach Wien zog, wogegen feststeht, dass sie ihn während seines ersten Asylverfahrens noch nicht kannte. Nach seinen Angaben führt der Beschwerdeführer mit ihr eine Beziehung, will sie heiraten und entweder mit ihr oder seiner Schwester zusammenziehen. Hinweise auf Abhängigkeiten liegen in keiner Richtung vor.

Der Beschwerdeführer besucht ein Fitnessstudio. Er hat einen daraus und aus den Begegnungen anlässlich der Verrichtung alltäglicher Erledigungen entstandenen Freundes- und Bekanntenkreis. Nach eigenen Angaben möchte er als Elektriker, Maler oder Auslieferungsfahrer arbeiten oder eine Lehre bei der ÖBB oder in einem Mangelberuf machen.

Er ist strafgerichtlich unbescholten. Der nunmehr bald fünfjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers ist überwiegend durch die Verfahrensdauer zum Folgeantrag begründet, die im beschwerdeverfahren überlange Verzögerungen beinhaltet, welche dem Verwaltungsgericht zurechenbar sind. Er war jedoch nach § 13 Abs. 1 AsylG 2005 lediglich bis 14.03.2019 rechtmäßig.Er ist strafgerichtlich unbescholten. Der nunmehr bald fünfjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers ist überwiegend durch die Verfahrensdauer zum Folgeantrag begründet, die im beschwerdeverfahren überlange Verzögerungen beinhaltet, welche dem Verwaltungsgericht zurechenbar sind. Er war jedoch nach Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 lediglich bis 14.03.2019 rechtmäßig.

1.2 Zur Lage im Herkunftsstaat

Im angefochtenen Bescheid wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Guinea auf Stand 08.03.2017 zitiert. Aktuell steht ein am 23.09.2021 ergänztes vom 02.08.2021 zur Verfügung.

Das Gericht geht von den darin enthaltenen Länderfeststellungen aus und berücksichtigt ferner eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation (unten 1.2.9) sowie den Bericht des US-Außenministeriums zur Religionsfreiheit in Guinea (1.2.10) und Informationsschreiben des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für die Zeit ab Mitte 2022 (1.2.11). Im gegebenen Zusammenhang sind davon die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:

1.2.1 Militärputsch – aktuelle Lage

Der Putsch in Guinea war laut Analysen ein Resultat aus dem autokratischen Verhalten des Präsidenten, ökonomischer Misswirtschaft und erodierenden demokratischen Normen (CSIS 8.9.2021). Dementsprechend hat der Oppositionsführer Cellou Dalein Diallo den Putsch gegen Präsident Condé begrüßt: Der Putsch sei ein Sieg über ein diktatorisches Regime. Auch viele Guineer begrüßten die Absetzung von Präsident Condé (BBC 7.9.2021; vgl. FP 20.9.2021) bzw. gibt es breite Unterstützung durch die Öffentlichkeit (GW 7.9.2021).Der Putsch in Guinea war laut Analysen ein Resultat aus dem autokratischen Verhalten des Präsidenten, ökonomischer Misswirtschaft und erodierenden demokratischen Normen (CSIS 8.9.2021). Dementsprechend hat der Oppositionsführer Cellou Dalein Diallo den Putsch gegen Präsident Condé begrüßt: Der Putsch sei ein Sieg über ein diktatorisches Regime. Auch viele Guineer begrüßten die Absetzung von Präsident Condé (BBC 7.9.2021; vergleiche FP 20.9.2021) bzw. gibt es breite Unterstützung durch die Öffentlichkeit (GW 7.9.2021).

Bereits zwei Tage nach dem Putsch war in Conakry wieder Normalität eingekehrt (BBC 7.9.2021). Zudem hat die Armee Checkpoints abbauen lassen, die von Präsidenten Condé errichtet worden waren, um gegen ihn gerichtete Proteste einzudämmen (BBC 7.9.2021; vgl. FP 20.9.2021). Die Militärjunta hat rund 80 politische Gefangene aus der Haft entlassen. Alle waren im Verlauf der Herrschaft von Präsident Condé in Haft geraten – vor allem im Zuge der Proteste gegen Condé im Jahr 2020 (BBC 8.9.2021). Der Justiz wurde seitens der Junta garantiert, dass die Exekutive sich nun nicht mehr in Prozesse einmischen werde (RFI 22.9.2021).Bereits zwei Tage nach dem Putsch war in Conakry wieder Normalität eingekehrt (BBC 7.9.2021). Zudem hat die Armee Checkpoints abbauen lassen, die von Präsidenten Condé errichtet worden waren, um gegen ihn gerichtete Proteste einzudämmen (BBC 7.9.2021; vergleiche FP 20.9.2021). Die Militärjunta hat rund 80 politische Gefangene aus der Haft entlassen. Alle waren im Verlauf der Herrschaft von Präsident Condé in Haft geraten – vor allem im Zuge der Proteste gegen Condé im Jahr 2020 (BBC 8.9.2021). Der Justiz wurde seitens der Junta garantiert, dass die Exekutive sich nun nicht mehr in Prozesse einmischen werde (RFI 22.9.2021).

Die nach dem Putsch geschlossenen Landgrenzen wurden wieder geöffnet. Landesweit besteht weiterhin eine Ausgangssperre zwischen 22:00 und 5:00 Uhr (GW 14.9.2021).

Die Putschisten haben mit den Repräsentanten zahlreicher politischer Parteien Gespräche geführt. Sie wollen einen Zeitplan erstellen, um das Land wieder an eine Zivilregierung übergeben zu können. Auch Vertreter der Partei des gestürzten Präsidenten Condé wurden in Gespräche eingebunden (BBC 14.9.2021). Ebenfalls inkludiert wurden Vertreter der Öffentlichkeit und der Wirtschaft. In den Verhandlungen ging es u.a. um die Bildung einer Übergangsregierung (Reuters 18.9.2021).

Die westafrikanische Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS hat derweil Sanktionen gegen die Anführer des Putsches und deren Familien erlassen (BBC 17.9.2021; vgl. AJ 16.9.2021). ECOWAS verlangt von den Putschisten, dass binnen sechs Monaten Wahlen abgehalten werden (BBC 17.9.2021; vgl. AJ 16.9.2021). ECOWAS (BBC 14.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021) und die Afrikanische Union haben die Mitgliedschaft Guineas suspendiert (BBC 14.9.2021).Die westafrikanische Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS hat derweil Sanktionen gegen die Anführer des Putsches und deren Familien erlassen (BBC 17.9.2021; vergleiche AJ 16.9.2021). ECOWAS verlangt von den Putschisten, dass binnen sechs Monaten Wahlen abgehalten werden (BBC 17.9.2021; vergleiche AJ 16.9.2021). ECOWAS (BBC 14.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021) und die Afrikanische Union haben die Mitgliedschaft Guineas suspendiert (BBC 14.9.2021).

1.2.2 Sicherheitslage

In Guinea bestehen soziale und politische Spannungen, die sich auch zu Sicherheitsrisiken aufbauen können. Eine rasche Verschlechterung der Sicherheitslage ist jederzeit möglich (EDA 20.7.2021; vgl. BMEIA 20.7.2021). Es kann jederzeit zu spontanen Demonstrationen kommen (BMEIA 20.7.2021; vgl. EDA 20.7.2021; FD 20.7.2021). Vor allem in Conakry hat sich die Sicherheitslage verschlechtert (FD 20.7.2021). Es kann auch zu Ausschreitungen und Gewaltanwendung zwischen ethnischen und politischen Gruppen sowie den Sicherheitskräften kommen (EDA 20.7.2021; vgl. BMEIA 20.7.2021). Immer wieder werden zahlreiche Menschen verletzt oder getötet (EDA 20.7.2021). So haben die Proteste im Zusammenhang mit dem Verfassungsreferendum im März 2020 und der Präsidentschaftswahlen im Oktober 2020 mehrere Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 20.7.2021). Die Kriminalitätsrate ist hoch (EDA 20.7.2021) und hat sowohl in Conakry als auch im Landesinnern stark zugenommen (AA 20.7.2021; vgl. FD 20.7.2021). Vor allem im städtischen Milieu sind nächtliche Überfälle auf Passanten, Wohnhäuser und Geschäfte verbreitet. Bewaffnete Überfälle auf Fahrzeuge nachts oder in der Dämmerung werden von einzelnen Überlandstraßen gemeldet. Besonders zu beachten ist, dass die Täter teilweise uniformiert sind (AA 20.7.2021; vgl. FD 20.7.2021). In den südlichen Grenzgebieten zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire können jederzeit lokale, politische und ethische Spannungen aufflammen (EDA 20.7.2021).In Guinea bestehen soziale und politische Spannungen, die sich auch zu Sicherheitsrisiken aufbauen können. Eine rasche Verschlechterung der Sicherheitslage ist jederzeit möglich (EDA 20.7.2021; vergleiche BMEIA 20.7.2021). Es kann jederzeit zu spontanen Demonstrationen kommen (BMEIA 20.7.2021; vergleiche EDA 20.7.2021; FD 20.7.2021). Vor allem in Conakry hat sich die Sicherheitslage verschlechtert (FD 20.7.2021). Es kann auch zu Ausschreitungen und Gewaltanwendung zwischen ethnischen und politischen Gruppen sowie den Sicherheitskräften kommen (EDA 20.7.2021; vergleiche BMEIA 20.7.2021). Immer wieder werden zahlreiche Menschen verletzt oder getötet (EDA 20.7.2021). So haben die Proteste im Zusammenhang mit dem Verfassungsreferendum im März 2020 und der Präsidentschaftswahlen im Oktober 2020 mehrere Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 20.7.2021). Die Kriminalitätsrate ist hoch (EDA 20.7.2021) und hat sowohl in Conakry als auch im Landesinnern stark zugenommen (AA 20.7.2021; vergleiche FD 20.7.2021). Vor allem im städtischen Milieu sind nächtliche Überfälle auf Passanten, Wohnhäuser und Geschäfte verbreitet. Bewaffnete Überfälle auf Fahrzeuge nachts oder in der Dämmerung werden von einzelnen Überlandstraßen gemeldet. Besonders zu beachten ist, dass die Täter teilweise uniformiert sind (AA 20.7.2021; vergleiche FD 20.7.2021). In den südlichen Grenzgebieten zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire können jederzeit lokale, politische und ethische Spannungen aufflammen (EDA 20.7.2021).

1.2.3 Sicherheitsbehörden

Die dem Verteidigungsministerium unterstellte Gendarmerie und die nationale Polizei unter dem Ministerium für Sicherheit teilen sich die nur unzulänglich definierte Verantwortung für die innere Sicherheit. Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich, spielt jedoch auch im Bereich der inneren Sicherheit eine Rolle. Per Gesetz sind das Militär, die Gendarmerie und die Polizei dazu befugt, Verhaftungen durchzuführen (USDOS 30.3.2021). Gemäß dem französischen Modell ist die Gendarmerie dem Verteidigungsminister unterstellt, wird aber von der Armee getrennt (AA 7.4.2021). Gesetzlich ist allerdings nur die Gendarmerie dazu ermächtigt, Verhaftungen von Angehörigen des Militärs und der Polizeikräfte durchzuführen (USDOS 30.3.2021).

Angehörige der Sicherheitskräfte begingen zahlreiche Übergriffe, insbesondere während der Wahlen und der darauf folgenden Proteste (USDOS 30.3.2021). Regelmäßige Misshandlungen von Zivilisten durch Militär- und Polizeikräfte spiegelt eine tief verwurzelte Kultur der Straflosigkeit wider (FH 3.3.2021; vgl. AI 7.4.2021; HRW 13.1.2021). Die Zeit vor den Wahlen war von Verhaftungen und dem gewaltsamen Verschwindenlassen von Oppositionsmitgliedern geprägt. Am Wahltag setzten die Sicherheitskräfte in Conakry Tränengas und scharfe Munition ein, um Demonstranten zu vertreiben; dabei starben sechs Menschen. Berichten zufolge wurden landesweit mehrere Dutzend Menschen getötet (FH 3.3.2021). Die Zeit nach den Präsidentschaftswahlen war ebenfalls geprägt von Gewalt. Zwischen 18.10. und 23.10.2020 wurden in Conakry mindestens zwölf Menschen und zwei Kinder von Sicherheitskräften getötet (HRW 13.1.2021). Dennoch behielten die zivilen Behörden im Allgemeinen wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 30.3.2021).Angehörige der Sicherheitskräfte begingen zahlreiche Übergriffe, insbesondere während der Wahlen und der darauf folgenden Proteste (USDOS 30.3.2021). Regelmäßige Misshandlungen von Zivilisten durch Militär- und Polizeikräfte spiegelt eine tief verwurzelte Kultur der Straflosigkeit wider (FH 3.3.2021; vergleiche AI 7.4.2021; HRW 13.1.2021). Die Zeit vor den Wahlen war von Verhaftungen und dem gewaltsamen Verschwindenlassen von Oppositionsmitgliedern geprägt. Am Wahltag setzten die Sicherheitskräfte in Conakry Tränengas und scharfe Munition ein, um Demonstranten zu vertreiben; dabei starben sechs Menschen. Berichten zufolge wurden landesweit mehrere Dutzend Menschen getötet (FH 3.3.2021). Die Zeit nach den Präsidentschaftswahlen war ebenfalls geprägt von Gewalt. Zwischen 18.10. und 23.10.2020 wurden in Conakry mindestens zwölf Menschen und zwei Kinder von Sicherheitskräften getötet (HRW 13.1.2021). Dennoch behielten die zivilen Behörden im Allgemeinen wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 30.3.2021).

Straflosigkeit bleibt ein erhebliches Problem bei den Sicherheitskräften, insbesondere bei den Gendarmen, der Polizei und dem Militär. Korruption, mangelnde Ausbildung, Politisierung der Streitkräfte und mangelnde Transparenz bei den Ermittlungen trugen dazu bei (USDOS 30.3.2021). Trotz des 2016 verabschiedeten neuen Strafgesetzbuch, wiesen Menschenrechtsverteidiger darauf hin, dass eine Reihe von Handlungen, nicht ausdrücklich mit Strafen belegt sind, sodass Sicherheitskräfte weiterhin ungestraft handeln (FH 3.3.2021).

1.2.4 Wehrdienst und Rekrutierungen

In Guinea besteht keine Wehrpflicht (CIA 10.7.2019). Nach anderen Angaben besteht formal für alle männlichen Guineer zwischen 18 und 30 Jahren die Pflicht zur Leistung eines Wehr- oder Zivildiensts (Artikel 145 der Verfassung). Wegen der großen Zahl von Freiwilligen werden aber seit 1990 keine Wehrpflichtigen mehr eingezogen (AA 5.7.2019).

1.2.5 Religionsfreiheit

Ca. 89,1% der Bevölkerung sind Muslime, 6,8% Christen, und ca. 4% gehören anderen bzw. keinen Religionen an (CIA 10.7.2019).

Die Verfassung sieht einen säkularen Staat vor, verbietet religiöse Diskriminierung und gewährt Glaubens- und Religionsfreiheit (USDOS 21.6.2019). In der Regel werden die religiösen Rechte respektiert (FH 4.2.2019). Die aktive Ausübung des muslimischen Glaubens hat zugenommen. Es gibt eine gewisse Dominanz des Islam im öffentlichen und im Alltagsleben. Angehörige nicht-muslimischer Gruppen (christlichen und/oder animistischen Glaubens) können dadurch latent benachteiligt werden (AA 5.7.2019). Einige nicht-muslimische Regierungsangestellte haben von gelegentlicher Diskriminierung berichtet (FH 4.2.2019). So erfahren Nicht-Muslime, insbesondere im Staatsdienst, eine soziale Benachteiligung (AA 5.7.2019; vgl. FH 4.2.2019), die sich unter anderem durch deren Unterrepräsentation in Schlüsselpositionen und geringeren Zugriffsmöglichkeiten auf staatliche Finanzressourcen manifestiert (AA 5.7.2019). Menschen, die vom Islam zum Christentum konvertieren, stehen manchmal unter Druck ihrer Gemeinschaft (FH 4.2.2019).Die Verfassung sieht einen säkularen Staat vor, verbietet religiöse Diskriminierung und gewährt Glaubens- und Religionsfreiheit (USDOS 21.6.2019). In der Regel werden die religiösen Rechte respektiert (FH 4.2.2019). Die aktive Ausübung des muslimischen Glaubens hat zugenommen. Es gibt eine gewisse Dominanz des Islam im öffentlichen und im Alltagsleben. Angehörige nicht-muslimischer Gruppen (christlichen und/oder animistischen Glaubens) können dadurch latent benachteiligt werden (AA 5.7.2019). Einige nicht-muslimische Regierungsangestellte haben von gelegentlicher Diskriminierung berichtet (FH 4.2.2019). So erfahren Nicht-Muslime, insbesondere im Staatsdienst, eine soziale Benachteiligung (AA 5.7.2019; vergleiche FH 4.2.2019), die sich unter anderem durch deren Unterrepräsentation in Schlüsselpositionen und geringeren Zugriffsmöglichkeiten auf staatliche Finanzressourcen manifestiert (AA 5.7.2019). Menschen, die vom Islam zum Christentum konvertieren, stehen manchmal unter Druck ihrer Gemeinschaft (FH 4.2.2019).

Andererseits übt der Staat eine viel stärkere Kontrolle über die muslimischen Gemeinden als über die christlichen Kirchen aus, um vorhandene islamistische Strömungen im Keim zu ersticken. Aus Angst vor radikal-wahabistischen Bewegungen wurden in den letzten Jahren präventiv mehrere Moscheen geschlossen. Maßnahmen gegen Gläubige waren damit nicht verbunden (AA 5.7.2019).

1.2.6 Bewegungsfreiheit

Das Gesetz garantiert uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Polizei und Sicherheitskräfte hielten jedoch weiterhin Personen an Straßensperren fest, um Geld zu erpressen, wodurch die Bewegungsfreiheit von Reisenden behindert und ihre Sicherheit gefährdet wurde. Die Regierung fordert von allen Bürgern, die älter als 18 Jahre sind, einen Ausweis mitzuführen, welchen sie auf Verlangen an den Checkpoints vorzuweisen haben. (USDOS 30.3.2021). Allerdings kann die hohe Kriminalität in einigen Stadtvierteln die Bewegungsfreiheit einschränken (FH 3.3.2021). [...]

Oppositionsmitgliedern wurde die Ausreise aus dem Land verwehrt. In einigen Fällen beschlagnahmten die Einwanderungsbehörden die Pässe der Reisenden (USDOS 30.3.2021). [...]

1.2.7 Grundversorgung und Wirtschaft

Trotz deutlicher allgemeiner positiver Wirtschaftswachstumszahlen Guineas in den letzten Jahren blieb ein Breitenwachstum für die Bevölkerung bisher aus. Deshalb lebt ein Großteil der Bevölkerung weiterhin unter prekären wirtschaftlichen Bedingungen. Gewinne aus dem enormen Reichtum an Rohstoffen (v. a. Bauxit, Gold, Diamanten,) kamen bislang nur zu einem Bruchteil der Infrastruktur des Landes sowie der Bevölkerung zugute. Möglichkeiten verstärkter wirtschaftlicher Dynamik sind freilich gegeben (mineralische Ressourcen, gute Böden, Wasserreichtum). Entscheidend wird sein, ob es gelingt, Maßnahmen zum Ausbau der Basisinfrastruktur und zur guten Regierungsführung umzusetzen. Derzeit reicht das Wachstum nicht aus, um die im Land verbreitete Armut (ca. 50% der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsschwelle) zurückzudrängen (AA 7.4.2021). Fehlende Alphabetisierungs- und Weiterbildungsprogramme schränken die beruflichen Perspektiven für Jugendliche ein, aber auch diejenigen mit Universitätsabschluss haben oft keine andere Wahl, als im informellen Sektor zu arbeiten. Etwa 60 % der großen Jugendbevölkerung des Landes ist arbeitslos (CIA 20.7.2021).

1.2.8 Rückkehr

Gesetze und Verfassung sehen Grundlagen für Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes sowie Reisefreiheit, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Diese Rechte werden im Allgemeinen respektiert. Die Regierung arbeitete mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, Staatenlosen, Asylsuchenden und anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 30.3.2021). Staatliche Unterstützung für bedürftige Personen und staatliche Einrichtungen zur Aufnahme von Minderjährigen sind nicht vorhanden. Spezielle Einrichtungen für Rückkehrer befinden sich erst seit kurzem im Rahmen eines Programms von IOM im Aufbau. Rückgeführte guineische Staatsangehörige haben bei ihrer Rückkehr keine aus dem Auslandsaufenthalt resultierenden Nachteile zu befürchten und werden auch wegen einer Asylantragstellung in Deutschland keinen Repressionen ausgesetzt. Es sind keine Fälle bekannt, in denen solche Personen festgenommen oder misshandelt wurden (AA 7.4.2021). IOM arbeitet eng mit der Regierung und Partner zusammen, darunter NGOs, sowie zivilgesellschaftliche Strukturen, lokale Unternehmen, nationale und internationale Medienakteure und religiöse und soziale Vertreter. Zur Stärkung rückkehrender Migranten wurde das Projekt „Jugendbeschäftigung“ geschaffen. Andere Projekte und Programme haben aktiv an der Umsetzung von Informations-, Kommunikations- und Sensibilisierungsaktivitäten gearbeitet (IOM 2021).

1.2.9 Der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation „Informationen zu Mischehen – Informationen zu interreligiösen bzw. interethnischen Ehen“ von Mai 2019 lässt sich entnehmen, dass die freie Religionsausübung gewahrt ist, und auch Mischehen zwischen Personen verschiedener religiöser Gruppen in Conakry vorkommen. Es kommt vor, dass Personen, die sich vom Islam abgewandt haben, von Ihren Gemeinschaften und Familienmitgliedern zurückgewiesen oder schikaniert werden. Auch wird berichtet, dass starker familiärer Druck zur Verbannung einer Person aus der Gemeinschaft führen kann, sei es unter Christen, Animisten oder Muslimen.

Nach Angaben des Erzbischofs von Conakry und des Caritas-Vertreters sind Fälle von religiösen Bekehrungen, bzw. Konversion selten, und in der Regel nicht bekannt, weil die Konversion eines Familienmitglieds oft zum Abbruch der familiären Bindungen zwischen Christen und Muslimen führt. (S. 2, 6 f)

1.2.10 Im Bericht des US-Außenministeriums zur Religionsfreiheit in Guinea für 2022 vom Mai 2023 findet sich (übersetzt), dass die verfassungsmäßig gewählte Regierung des Landes im September 2021 durch einen Militärputsch gestürzt wurde. Das selbsternannte Nationale Komitee für Versöhnung und Entwicklung, CNRD, setzte die Verfassung außer Kraft und löste die Nationalversammlung auf. Die Übergangscharta des CNRD, die an die Stelle einer Verfassung tritt, besagt, dass das Land ein säkularer Staat ist und jede Handlung, die den säkularen Charakter des Staates oder die Religionsfreiheit untergräbt, als „hohes Verbrechen“ zu betrachten ist, das mit Geld- und Gefängnisstrafen geahndet wird. Das Strafgesetzbuch sieht die Freiheit der Religionsausübung innerhalb der gesetzlich festgelegten Grenzen vor.

Muslime stellen in allen vier Regionen des Landes die Mehrheit. Die Christen konzentrieren sich auf Großstädte wie Conakry, in den südlichen Küstengebieten und in der östlichen Wald-region. Die Imame und Verwaltungsangestellten der Hauptmoschee in Conakry und der wichtigsten Moscheen in den wichtigsten Städten der vier Regionen des Landes sind Regierungs-angestellte. Diese Moscheen stehen direkt unter der Verwaltung der Regierung.

In Teilen des Landes, insbesondere in den mittleren und oberen Regionen, hielten nach Ansicht von Beobachtern besonders starke familiäre, kommunale, kulturelle, soziale oder wirtschaftliche Drucke weiterhin von einer Konversion vom Islam ab.

1.2.11 Aus den Informationsschreiben des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für die Zeit ab Mitte 2022 ergeben sich Festnahmen von drei Mitgliedern der Front national pour la défense de la Constitution, die anschließend von einem Gericht freigesprochen wurden, Gewalt und Tote bei Demonstrationen, Verhaftungen nach diesen Demonstrationen, die Auflösung des FNDC mittels Dekret, Ermittlungen gegen ehemalige Regierungsmitglieder, im Mai 2023 Unterstützung des Militärs für die Gendarmerie nach Ankündigung weiterer Demonstrationen.

1.3 Zum Fluchtvorbringen

1.3.1 Im ersten Asylverfahren gab der Beschwerdeführer an, er sei studienhalber in Marokko gewesen und dort zum Christentum konvertiert. Deshalb hätten sich Jugendliche in Marokko ihm gegenüber aggressiv verhalten, wovon er noch Narben trage. Nach seiner Rückkehr nach Guinea im Juli 2018 habe ihn sein Vater, ein Muezzin, danach gefragt, woher die Narben stammten, und er habe seine Konversion vor den Eltern nicht mehr verheimlicht. Diese hätten ihn darauf zuhause täglich bedroht. Sein Vater habe sich aggressiv verhalten und angekündigt, er werde in der Moschee verkünden, dass der Beschwerdeführer nicht mehr sein Sohn sei.

Nachdem er dem Vater erklärt habe, dass er konvertiert sei, habe er nur einen Tag zuhause gewohnt und dieses um 16 h verlassen. Bis zur Ausreise habe er dann für sieben bis 10 Monate in einer Kirche in Conakry Unterkunft gefunden, davon habe aber niemand gewusst. Dort habe man für ihn gesorgt. Mitglieder der dortigen evangelischen (beim BFA: katholischen, in der Beschwerdeverhandlung: reformierten) Kirchengemeinschaft hätten ihm ein Visum in seinem guineischen Reisepass organisiert, ihn zum Flughafen gefahren und ihm zwei Flugtickets gegeben. Mit diesem Visum sei er von Guinea über Mali, Äthiopien und Katar bis nach Österreich geflogen. Nach seiner Ankunft hier habe er den Reisepass zerrissen und weggeworfen.

1.3.2 Zum Folgeantrag erklärte er – rund sechs Wochen nach der Abweisung der Beschwerde zum vorigen Antrag – am 26.04.2019 erstbefragt auf die Frage, was sich in dieser Zeit geändert habe, dass seine Gründe aufrecht blieben. Von seinem Vater habe er ca. drei Wochen zuvor eine „WhatsApp“-Nachricht erhalten. Dieser habe gesagt, dass er nicht mehr sein Sohn sei und er ihn töten werde, wenn er zurückkehre, weil er konvertiert sei. Seine Eltern sähen das als Gotteslästerung. Sie hätten ihn enterbt, und obwohl er versucht habe, mit ihnen Kontakt aufzunehmen, wollten sie nichts mehr von ihm wissen.

Weil er illegal geflüchtet sei und keine persönlichen Dokumente besäße, würde man ihn bei einer Rückkehr außerdem inhaftieren.

Beim BFA gab er drei Wochen darauf an, ein Freund habe ihm die Aufzeichnung eines Gesprächs mit dem Vater geschickt, in dem dieser angekündigt habe, den Beschwerdeführer zu töten. Die Aufnahme habe er vor etwa einem Monat erhalten (korrigiert dann auf „24. April“). Die Verfolgung durch den Vater habe 2017 begonnen.

Im Herkunftsstaat habe er mit den Eltern und allen Geschwistern zusammengewohnt. Dort habe er außerdem Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen.

1.3.3 In der Beschwerde brachte er vor, im Fall einer Rückkehr sei er weiterhin in massiver Gefahr, ermordet zu werden, wovor die Behörden ihn weder schützen könnten noch wollten, weil der Vater einflussreich sei. Er habe auch eine existenzbedrohende Situation zu befürchten, weil ihm ein soziales „bzw.“ familiäres Netzwerk fehle.

Ergänzend brachte er 2023 zum übermittelten Länderinformationsblatt vor, dieses beantworte nicht, wie sich nach dem Putsch die Lage für junge, kampffähige Männer wie ihn darstelle, wie sich die Religionsfreiheit nun darstelle und ob Rückkehrer mehr als das Existenzminimum erwirtschaften können.

1.3.4 Im vorigen Verfahren hat dieses Gericht bereits ausgesprochen, dass zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden können. Der Beschwerdeführer sei nicht getauft worden, und seine Konversion zum Christentum nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer bediene sich einer frei erfundenen Fluchtgeschichte, um sich ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu erschleichen.

1.3.5 Im Verfahren über den vorliegenden Folgeantrag hat der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet und sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die es wahrscheinlich machen würden, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf internationalen Schutz hätte. Die geltend gemachten Fluchtgründe sind, wie das BFA richtig festgehalten hat, „ein Fortwirken des im Vorverfahren rechtskräftig als unglaubwürdig bewerteten Fluchtvorbringens“, also keine weiteren glaubwürdigen Gründe, weshalb sie auch keinen glaubhaften Kern haben. Der Beschwerdeführer hat damit nach Abweisung seines ersten Asylantrags bewusst seinen Aufenthalt neuerlich verlängert, jedoch keine neuen Verfolgungsgründe glaubhaft gemacht.

1.3.6 In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in seinem nunmehrigen Folgeverfahren und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird wie bisher festgestellt, dass er im Fall seiner Rückkehr nach Guinea mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Er hat weiterhin keinen Fluchtgrund glaubhaft gemacht und kein substantiiertes Vorbringen erstattet. Nichts in den Sachverhaltselementen trägt zu einer erheblichen Wahrscheinlichkeit bei, den Beschwerdeführer als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen.

1.3.7 Conakry wird von Wien aus mit Umsteigen in Brüssel von Brussels Airlines angeflogen. Eine nach Guinea zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.1.3.7 Conakry wird von Wien aus mit Umsteigen in Brüssel von Brussels Airlines angeflogen. Eine nach Guinea zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

1.3.8 Demnach und mit Blick auf Alter und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers droht diesem keine existenzbedrohende Notlage. Auch wenn er dort keine Unterstützung durch die Familie erhielte, ist es ihm möglich, durch Erwerbstätigkeit seinen zumindest notdürftigsten Lebensunterhalt zu finanzieren, zumal er eine umfassende schulische Ausbildung bis zur begonnenen Universität genossen und bereits Arbeitserfahrung gesammelt hat.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich, soweit im Folgenden nicht speziellere Erwägungen genannt sind, aus den Akten der beiden Beschwerdeverfahren dieses Gerichts sowie dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem ZMR und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. Nach der Beschwerdeverhandlung am 01.09.2021 wurde das Verfahren im Februar 2023 neu zugewiesen, was einen Richterwechsel verursachte.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich, soweit im Folgenden nicht speziellere Erwägungen genannt sind, aus den Akten der beiden Beschwerdeverfahren dieses Gerichts sowie dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem ZMR und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. Nach der Beschwerdeverhandlung am 01.09.2021 wurde das Verfahren im Februar 2023 neu zugewiesen, was einen Richterwechsel verursachte.

Daher fand eine weitere Beschwerdeverhandlung statt, zu der weder die Parteien noch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erschienen, wobei die Rechtsvertretung zwar 1,5 Tage vor dem Termin bekanntgab, die gewünschte Begleitung nicht stellen zu können, allerdings aus der Vollmacht die Substitutionsbefugnis hervorgeht. Zum Fernbleiben des Beschwerdeführers wurde keine Erklärung abgegeben, somit auch keine Verhinderung behauptet.

2.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels vorliegender Urkunden nicht fest. Zu seinem Alter sind keine genaueren Angaben möglich, weil sich aus dem von der Schwester vorgelegten Reisepass ergibt, dass diese nur ca. 6,5 Monate vor dem angeblichen Geburtsdatum des Beschwerdeführers zur Welt kam (nur in der Beschwerdeverhandlung 2019 gab er einmal das im Spruch genannte Aliasdatum an). Die Feststellung seiner Unbescholtenheit ergab sich aus dem Strafregister.

Seine Lebensumstände samt Ausbildung, Arbeitsmarkterfahrung sowie Privat- und Familienleben ergaben sich aus den bisherigen Feststellungen, seinen Angaben, speziell zuletzt vor dem BFA, der Stellungnahme von 2023 sowie den Abfragen der Register Grundversorgung und ZMR. Betreffend die Gesundheit hat er zwei 2019 behauptet, beim Arzt nach einem Psychologen gefragt zu haben, aber im Mai 2023 angegeben, sein Gesundheitszustand sei zufriedenstellend, er nehme keine Medikamente, sei kampffähig und wolle eine Lehre beginnen (OZ 18).

Betreffend die Mitte Mai 2023 erstmals – auf Anfrage des Verwaltungsgerichts betreffend Integrationsmerkmale – behauptete Beziehung zu der Ivorerin konnten genauere Feststellungen nicht getroffen werden, weil in der Beschwerdeverhandlung weder der Beschwerdeführerin befragt werden konnte, noch die ebenfalls ohne Erklärung ferngebliebene Zeugin.

2.2 Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem genannten Länderinformationsbericht der Staatendokumentation samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstands, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Zu den Länderinformationen hat der Beschwerdeführer im Mai 2023 dahingehend Stellung genommen, dass diese zur Lage nach dem Putsch (von September 2021) unzureichende Angaben enthielten, und ergänzend dazu einen englischen Bericht von Amnesty International zitiert (deutsche Version: www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/guinea-2022).

Darin heißt es in der einleitenden Zusammenfassung: „Die Rechte auf Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit wurden im Berichtsjahr 2022 verletzt. Angehörige der Zivilgesellschaft, die Kritik an der langen politischen Übergangsphase äußerten, wurden willkürlich festgenommen und inhaftiert. Verteidigungs- und Sicherheitskräfte töteten Demonstrierende. Dreizehn Jahre nach dem Massaker vom 28. September 2009 begann ein Prozess gegen die mutmaßlich Verantwortlichen. Überlebende sexualisierter Gewalt erhielten weiterhin keine angemessene medizinische und psychologische Betreuung und hatten große Mühe, Gerechtigkeit zu erlangen.“

Daraus und aus dem folgenden Text ergeben sich keine Zweifel an den oben (1.2.1) wiedergegebenen Feststellungen des Länderinformationsblattes, auch nicht an jener, dass bereits zwei Tage nach dem Putsch in Conakry wieder Normalität eingekehrt war.

2.3 Zum Fluchtvorbringen

2.3.1 Die Feststellungen betreffend das vom Beschwerdeführer jeweils Vorgebrachte folgen der Aktenlage. Im Folgeverfahren hat der Beschwerdeführer Fluchtgründe geltend gemacht, die denen im vorigen Verfahren im Wesentlichen entsprechen, nämlich die angebliche Bedrohung durch den Vater wegen der (ebenso behaupteten) Konversion des Beschwerdeführers, die sich in einer Audiodatei finde – von der er einmal angab, sie vom Vater bekommen zu haben, dann aber, dass sie ein Freund beim Gespräch mit dem Vater aufgenommen und ihm geschickt habe.

2.3.2 Wie das BFA richtig aufzeigt (S. 31 f, AS 121 f), beruht das Vorbringen auf dem bisherigen, das auf der angeblichen Konversion aufbaut. Es ist dazu noch widersprüchlich, was die Herkunft und den Empfangszeitpunkt der Tonaufnahme betrifft.

2.3.1 Aus den oben getroffenen Feststellungen ergibt sich darüber hinaus, dass in Guinea zwar fallweise soziale Repressionen Konvertiten gegenüber vorkommen, aber nicht, dass es vorkäme oder gar üblich wäre, dass Menschen umgebracht werden, wenn sie sich taufen lassen. Die Konversion eines Familienmitglieds führt oft zum Abbruch der familiären Bindungen zwischen Christen und Muslimen führt, aber nirgends wird erwähnt, dass es nach einer Taufe zu Verfolgung oder sogar zur Tötung des Getauften kommt.

Zumal die Christen sich auf Großstädte wie Conakry, in den südlichen Küstengebieten und in der östlichen Waldregion, konzentrieren und die Imame und Verwaltungsangestellten der Hauptmoschee in Conakry und der wichtigsten Moscheen in den wichtigsten Städten der vier Regionen Regierungsangestellte sind, wäre gerade in Conakry am wenigsten zu erwarten, dass jemand in Schwierigkeiten gerät, wenn er sich taufen lässt.

Die Flugverbindung von Wien nach Conakry konnte anhand des Ergebnisses einer Internetsuche wie in der Verhandlung dargetan festgestellt werden.

2.3.3 Betreffend die zuletzt vorgebrachte mögliche Unsicherheit der Lage nach einer Rückkehr waren die Feststellungen des Länderinformationsblattes zu ergänzen, wofür sich die Informationsschreiben des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für die Zeit ab Mitte 2022 eigneten. In diesen (auf denen die Feststellungen oben in 1.2.11 beruhen) finden sich keine Hinweise, dass gleichsam jeder Zivilist, der nach Guinea oder speziell Conakry zurückkehrt, einer realen Gefahr für seine Unversehrtheit oder einer Notlage ausgesetzt wäre, schon gar nicht als gesunder, arbeitsfähiger Mann wie der Beschwerdeführer.

Die Zugehörigkeit zu einer speziell gefährdeten Gruppe wie Regierungskritiker, Journalisten oder Demonstrierende hat der Beschwerdeführer weder behauptet noch liegen darauf Hinweise vor.

2.3.4 Das Vorbringen ist also nicht substantiiert und ließe sich darüber hinaus auch im Beschwerdeverfahren kaum durch Länderfeststellungen stützen. Wenn der Beschwerdeführer beispielsweise behauptet, sein Vater habe „alle Imame in der Stadt über dieses Problem informiert“ (AS 79), wäre das nicht zu erwarten, wenn dieser vorhätte, aus dem Grund später ein Tötungsdelikt zu begehen, da die Imame und Verwaltungsangestellten der Hauptmoschee in Conakry Regierungsangestellte sind, und die Moschee direkt unter der Verwaltung der Regierung steht, sodass im Fall eines solchen Delikts der Verdacht auf den Vater fallen würde.

2.3.5 Dem BFA ist zuzustimmen (S. 32, AS 122), dass es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Damit schließt sich das Verwaltungsgericht – zumal die Beschwerde daran keine Zweifel hervorruft – der Beweiswürdigung des BFA an, womit dessen Schlussfolgerung nicht zu beanstanden ist, dass sich gegenüber dem Erstverfahren keine wesentlichen Neuerungen bei Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen ergeben haben.

2.3.6 Das Vorbringen hat somit keinen glaubhaften Kern. Die Beschwerde konnte mit den ergänzenden Ausführungen zur unsicheren Lage im Herkunftsstaat die Beweiswürdigung des BFA nicht erschüttern. Aus den Umständen der Antragstellung – kurz nach Ende des ersten Beschwerdeverfahrens, aber behaupteter Maßen erst drei Wochen nach der (ergänzenden) Bedrohung – sowie dem Fernbleiben des Beschwerdeführers von der Verhandlung ließ sich schließen, dass dieser mit dem Folgeantrag bewusst seinen Aufenthalt neuerlich verlängert hat.

2.3.7 Das Fehlen von bekannten Umständen, die ein „reales Risiko“ einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung folgt aus den Länderfeststellungen und dem Zustand des Beschwerdeführers. Im Verfahren sind auch keine anderen Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass das „reales Risiko“ einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenen Behandlung bzw. der Todesstrafe für diesen bestünde. Den Länderfeststellungen lässt sich auch nicht entnehmen, dass aus anderen Gründen anzunehmen wäre, dem Beschwerdeführer stünde Asyl oder subsidiärer Schutz zu.2.3.7 Das Fehlen von bekannten Umständen, die ein „reales Risiko“ einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung folgt aus den Länderfeststellungen und dem Zustand des Beschwerdeführers. Im Verfahren sind auch keine anderen Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass das „reales Risiko“ einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenen Behandlung bzw. der Todesstrafe für diesen bestünde. Den Länderfeststellungen lässt sich auch nicht entnehmen, dass aus anderen Gründen anzunehmen wäre, dem Beschwerdeführer stünde Asyl oder subsidiärer Schutz zu.

Für einen geänderten relevanten Sachverhalt lag damit auch im Beschwerdeverfahren kein neuer Hinweis vor. Damit ist aber auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Sachverhaltselemente vorgebracht hätte, die zu einer erheblichen Wahrscheinlichkeit beitrügen, ihn als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Das bereits im vorangegangenen Verfahren erstattete Fluchtvorbringen und die dort geltend gemachten Gründe sind bereits abschließend beurteilt und in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Erledigung berücksichtigt worden. Insofern geht es im aktuellen Folgeverfahren um die Prüfung der darüber hinaus geltend gemachten neuen Tatsachen und im Beschwerdeverfahren um den Inhalt des nun bekämpften Bescheids.

Da die belangte Behörde den Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages, nicht aber der Antrag selbst. (VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0299, Rz 15, mwN)Da die belangte Behörde den Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages, nicht aber der Antrag selbst. (VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0299, Rz 15, mwN)

3.1 Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I und II):3.1 Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei):

Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Letzteres betrifft die amtswegige oder aufsichtsbehördliche Bescheidänderung oder -aufhebung. Die §§ 69 und 71 AVG bezeichnen die Rechtsinstitute der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die beide hier nicht anwendbar sind.Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Letzteres betrifft die amtswegige oder aufsichtsbehördliche Bescheidänderung oder -aufhebung. Die Paragraphen 69 und 71 AVG bezeichnen die Rechtsinstitute der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die beide hier nicht anwendbar sind.

Die Anordnung, dass Anbringen unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 AVG nicht inhaltlich behandelt, sondern zurückgewiesen werden, soll die wiederholte Befassung der Behörde mit einer bereits entschiedenen Sache vermeiden, wobei es auf die unveränderte Sach- und Rechtslage ankommt.Die Anordnung, dass Anbringen unter den Voraussetzungen des Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht inhaltlich behandelt, sondern zurückgewiesen werden, soll die wiederholte Befassung der Behörde mit einer bereits entschiedenen Sache vermeiden, wobei es auf die unveränderte Sach- und Rechtslage ankommt.

Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt. Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz darf nicht allein deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“. (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0344, mwN)Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt. Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz darf nicht allein deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“. (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0344, mwN)

Wie festgestellt, war das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die behauptete Konversion und die ihm angeblich möglich erscheinenden Probleme wegen der Ablehnung seiner Familie und den Tötungsabsichten des Vaters weder substantiiert noch neu oder in den aktuellen Länderfeststellungen begründet. Es sprach – auch unter Einbeziehung der Geschehnisse nach dem Putsch im Herkunftsstaat – nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde.Wie festgestellt, war das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die behauptete Konversion und die ihm angeblich möglich erscheinenden Probleme wegen der Ablehnung seiner Familie und den Tötungsabsichten des Vaters weder substantiiert noch neu oder in den aktuellen Länderfeststellungen begründet. Es sprach – auch unter Einbeziehung der Geschehnisse nach dem Putsch im Herkunftsstaat – nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde.

Wie auch festgestellt, ist kein neues Vorbringen erstattet worden, von dem anzunehmen wäre, dass es zu einer erheblichen Wahrscheinlichkeit beitrüge, den Beschwerdeführer als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen.

Eine maßgebliche Änderung der für die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz maßgeblichen Umstände im Herkunftsstaat kam auch sonst nicht hervor. Den Feststellungen nach droht dem Beschwerdeführer auch kein Militärdienst, und auch andernfalls wäre dies fallbezogen nicht relevant:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt nämlich die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein. (VwGH 13.06.2023, Ra 2023/20/0195, mwN). Derartige Umstände wurden aber weder behauptet noch ergeben sie sich aus den Feststellungen.

Damit stand einer neuerlichen Behandlung durch das BFA mangels einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung die bereits entschiedene Sache entgegen. Da es demnach den Folgeantrag des Beschwerdeführers zutreffend gemäß § 68 Abs. 1 AVG betreffend den Asyl- und den subsidiären Schutzstatus zurückgewiesen hat, war die Beschwerde bezogen auf Spruchpunkt I und Spruchpunkt II nach § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Damit stand einer neuerlichen Behandlung durch das BFA mangels einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung die bereits entschiedene Sache entgegen. Da es demnach den Folgeantrag des Beschwerdeführers zutreffend gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG betreffend den Asyl- und den subsidiären Schutzstatus zurückgewiesen hat, war die Beschwerde bezogen auf Spruchpunkt römisch eins und Spruchpunkt römisch zwei nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2 Zur Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III):3.2 Zur Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei):

Im Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß § 57 AsylG“ nicht erteilt werde. Damit war nach der Begründung (S. 37, AS 127) das in § 57 AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemeint. Dem ist durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.Im Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheids sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß Paragraph 57, AsylG“ nicht erteilt werde. Damit war nach der Begründung (S. 37, AS 127) das in Paragraph 57, AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemeint. Dem ist durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.

Nach § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fallkonstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Z. 1), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Z. 2) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z. 3). Von den alternativen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.Nach Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fallkonstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Ziffer eins,), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Ziffer 2,) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,). Von den alternativen Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

3.3 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV):3.3 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier):

3.3.1 Nach § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Diese Bestimmung bildet in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 auch die Rechtsgrundlage für die Rückkehrentscheidung nach einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen.3.3.1 Nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Diese Bestimmung bildet in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 auch die Rechtsgrundlage für die Rückkehrentscheidung nach einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen.

Das gilt nur dann nicht, wenn diese wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Konkret legt § 9 Abs. 1 BFA-VG fest, dass - u. a - eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig ist, wenn sie zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Das gilt nur dann nicht, wenn diese wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Konkret legt Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG fest, dass - u. a - eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig ist, wenn sie zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist.

3.3.2 Die Beurteilung, ob eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (VwGH 17.11.2020, Ra 2020/19/0139 mwN).3.3.2 Die Beurteilung, ob eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (VwGH 17.11.2020, Ra 2020/19/0139 mwN).

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind nach § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:

Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z. 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z. 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z. 3), der Grad der Integration (Z. 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z. 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z. 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z. 7) sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z. 8).Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,) sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,).

Der VwGH hat unter anderem folgende Umstände - meist in Verbindung mit anderen Aspekten - als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass ein Fremder die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Die Erwerbstätigkeit des Fremden, das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung, eine Einstellungszusage, das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse, familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben, eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben, freiwillige Hilfstätigkeiten, ein Schulabschluss bzw. eine gute schulische Integration in Österreich oder der Erwerb des Führerscheins. (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, mwN)

3.3.3 Im Hinblick auf Art. 8 EMRK zu berücksichtigen ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit September 2018 bald fünf Jahre dauert, allerdings relativierend, dass dies nur knapp ein halbes Jahr rechtmäßig, also überwiegend unrechtmäßig (VwGH 29.08.2018, Ra 2018/22/0180) und auf Basis des Verfahrens zum unzulässigen Folgeantrag der Fall war, wenngleich die Verfahrensdauer den Behörden zurechenbar ist.3.3.3 Im Hinblick auf Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit September 2018 bald fünf Jahre dauert, allerdings relativierend, dass dies nur knapp ein halbes Jahr rechtmäßig, also überwiegend unrechtmäßig (VwGH 29.08.2018, Ra 2018/22/0180) und auf Basis des Verfahrens zum unzulässigen Folgeantrag der Fall war, wenngleich die Verfahrensdauer den Behörden zurechenbar ist.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt zudem in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt und in Fällen, in denen eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vorliegt, regelmäßig erwartet wird, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. (VwGH 01.06.2023, Ra 2023/14/0043, mwN)Der Verwaltungsgerichtshof vertritt zudem in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt und in Fällen, in denen eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vorliegt, regelmäßig erwartet wird, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. (VwGH 01.06.2023, Ra 2023/14/0043, mwN)

3.3.4 Als privates Interesse des Beschwerdeführers, das für seinen Verbleib zu berücksichtigen ist, muss seine Freundschaft und behauptete Beziehung zu der in Österreich aufenthaltsberechtigten Ivorerin gewichtet werden. Dabei gilt es aber auch zu beachten, dass keinerlei Abhängigkeiten bestehen. Dazu kommt, dass es im Sinn des § 9 Abs. 2 Z. 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn - wie hier - integrationsbegründende Schritte zu einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. (VwGH 21.10.2022, Ra 2022/14/0253, mwN)3.3.4 Als privates Interesse des Beschwerdeführers, das für seinen Verbleib zu berücksichtigen ist, muss seine Freundschaft und behauptete Beziehung zu der in Österreich aufenthaltsberechtigten Ivorerin gewichtet werden. Dabei gilt es aber auch zu beachten, dass keinerlei Abhängigkeiten bestehen. Dazu kommt, dass es im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn - wie hier - integrationsbegründende Schritte zu einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. (VwGH 21.10.2022, Ra 2022/14/0253, mwN)

Fallbezogen ist auch nicht zu übersehen, dass die angebliche Heiratsabsicht – wenn vorhanden – offenbar deutlich von einer Finalisierung entfernt ist, zieht der Beschwerdeführer doch auch in Erwägung, statt zur Ivorerin zu seiner Schwester zu ziehen und mit dieser zusammenzuwohnen. Angesichts von Alter und Einkommen der Ersteren ist es somit möglich und zumutbar, dass diese und der Beschwerdeführer weiter getrennt wohnen und die Beziehung mithilfe elektronischer Medien, Telefon oder Treffen im Ausland fortsetzen, und er nach einer allfälligen Eheschließung (die auch in seinem Herkunfts- oder einem Drittstaat möglich ist) auf legale Weise wieder einreist.

3.3.5 Für den Verbleib des Beschwerdeführers fällt ferner ins Gewicht, dass sich seine Schwester, sein Schwager und seine beiden Nichten legal im Inland aufhalten, außer der Schwester alle mit österreichischer Staatsbürgerschaft. Den Feststellungen nach führt er aber auch mit diesen kein Familienleben und hält den Kontakt telefonisch, was auch nach einer Ausreise weiter möglich bleibt. Abhängigkeiten liegen, wie festgestellt, auch nicht vor.

Demgegenüber hält sich der Rest oder jedenfalls Großteil seiner Familie im Herkunftsstaat auf, wo der Beschwerdeführer die meiste Zeit seines Lebens verbracht hat – mehr als 20 Jahre – und mit den kulturellen Gegebenheiten ebenso vertraut ist wie mit dem Arbeitsmarkt und der Sprache. Er kann dort auch seine früheren Sozialkontakte auffrischen und neue knüpfen.

3.3.6 Die Reinigungstätigkeiten in der Unterkunft und der bei den Besuchen von Kirche und Fitnessstudio entstandene Freundes- und Bekanntenkreis sprechen für den Verbleib des Beschwerdeführers, ebenso die Sprachkenntnisse auf Niveau A1 von 2020. Nicht zu übersehen ist dabei allerdings, dass der Beschwerdeführer seither keine weitere Sprachprüfung abgelegt und hier auch sonst keine Ausbildungen, wie z. B. Erste Hilfe oder Führerschein, absolviert oder eine Schule abgeschlossen hat. Er hat auch weder Empfehlungsschreiben noch eine Einstellungszusage vorgelegt.

3.3.7 Andere Integrationselemente sind angesichts der Aufenthaltsdauer bemerkenswert wenig ausgeprägt und daher kaum von Gewicht. Zwar ist der Beschwerdeführer unbescholten, und auch die Missachtung des MeldeG von 2019 schlägt nach der vergangenen Zeit nicht mehr zu seinen Lasten aus, jedoch zeigt sich insgesamt, dass vom Beschwerdeführer seit der Einreise vor bald fünf Jahren erlangte Integration nicht außergewöhnlich ist.

3.3.8 Für die Rückkehr des Beschwerdeführers sprechen demgegenüber neben den Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat, wo es ihm den Feststellungen nach auch weiterhin möglich ist, katholische Kirchen zu besuchen wie hier, seine illegale Einreise, die mehrfache erfolglose Asylantragstellung sowie sein Verbleib im Inland entgegen der Ausreiseverpflichtung nach dem Erstverfahren.

Dazu kommt das öffentliche Interesse daran, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers kommt dazu die (angesichts der Grundversorgung und des fehlenden Erwerbseinkommens) vorliegende Mittellosigkeit.

Es würde eine Benachteiligung jener Fremden gleichkommen, die die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in Österreich beachten, wenn sich der Beschwerdeführer erfolgreich auf ein Privat- oder Familienleben berufen könnte, obwohl er seinen Aufenthalt lediglich durch die faktische Einreise sowie unbegründete Asylanträge erzwungen hat. In letzter Konsequenz würde ein solches Verhalten zu einer unsachlichen und damit verfassungswidrigen Differenzierung der Fremden untereinander führen.

3.3.9 Damit überwiegen in der Gesamtbetrachtung jene Umstände, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken, gegenüber dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib. Die individuelle Abwägung der berührten Interessen zeigt somit, dass ein Eingriff in dessen Privatleben durch eine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.3.3.9 Damit überwiegen in der Gesamtbetrachtung jene Umstände, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken, gegenüber dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib. Die individuelle Abwägung der berührten Interessen zeigt somit, dass ein Eingriff in dessen Privatleben durch eine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden. Die Beschwerde war daher auch betreffend den Spruchpunkt IV des Bescheides abzuweisen.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden. Die Beschwerde war daher auch betreffend den Spruchpunkt römisch vier des Bescheides abzuweisen.

3.4 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V):3.4 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf):

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, die Festlegung eines solchen Staates wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, die Festlegung eines solchen Staates wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.

Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Die Abschiebung in einen Staat ist nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.

§ 50 Abs. 3 FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Paragraph 50, Absatz 3, FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Guinea einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre.

Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. (VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0082, mwN)Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. (VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0082, mwN)

Solche gravierenden Umstände wurden weder behauptet noch liegen andere Hinweise darauf vor. Nach den Feststellungen ist der Beschwerdeführer nicht erkrankt, sondern möchte einer Arbeit nachgehen. Eine wie eben beschriebene Ausnahmesituation liegt demnach nicht vor.

Es fehlt den Feststellungen zufolge – entgegen den vorgebrachten Bedenken betreffend die Zeit nach dem Putsch – auch jedes Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde in seinem Leben beeinträchtigt oder gar getötet würde. Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.Es fehlt den Feststellungen zufolge – entgegen den vorgebrachten Bedenken betreffend die Zeit nach dem Putsch – auch jedes Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde in seinem Leben beeinträchtigt oder gar getötet würde. Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre.

Der Beschwerdeführer wird aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes in der Lage sein, in Guinea wie zuletzt 2018 leben zu können. Er ist dort aufgewachsen und hat sein Leben dort großteils mit seinen Angehörigen und anderen Landsleuten verbracht. Er spricht Malinke und Französisch und hat in Guinea nicht nur die Matura gemacht und ein Studium begonnen, sondern auch schon Arbeitserfahrung gesammelt. So kann er Sozialkontakte auffrischen, arbeiten und davon leben.

Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer möglicherweise in Österreich wirtschaftlich besser leben kann als im Herkunftsstaat, genügt nicht für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Zudem besteht in Guinea keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.Zudem besteht in Guinea keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.

Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass in Guinea das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht substantiiert neu behauptet.

Eine der Abschiebung nach Guinea entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht.

Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung als rechtmäßig und die Beschwerde daher auch diesbezüglich als unbegründet.

3.5 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI):3.5 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs):

Das BFA hat den Folgeantrag zu Recht wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurückgewiesen. Bereits unmittelbar aus § 55 Abs. 1a FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG nicht besteht, was hier nach den Spruchpunkten I und II des angefochtenen Bescheides der Fall ist. Daher war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt VI dieses Bescheides als unbegründet abzuweisen.Das BFA hat den Folgeantrag zu Recht wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG zurückgewiesen. Bereits unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz eins a, FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG nicht besteht, was hier nach den Spruchpunkten römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides der Fall ist. Daher war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch sechs dieses Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.6 Zur Anordnung der Unterkunftnahme (Spruchpunkt VII):3.6 Zur Anordnung der Unterkunftnahme (Spruchpunkt römisch sieben):

Die Beschwerde wendet sich einerseits gegen die Spruchpunkte I bis VI, erklärt aber andererseits, der Bescheid werde zur Gänze angefochten. Da eine Klärung in der Verhandlung mangels Erscheinen von Partei und Rechtsvertretung nicht möglich war, wird (was am Ergebnis nichts ändert), vom größeren angeführten Anfechtungsumfang ausgegangen.Die Beschwerde wendet sich einerseits gegen die Spruchpunkte römisch eins bis römisch sechs, erklärt aber andererseits, der Bescheid werde zur Gänze angefochten. Da eine Klärung in der Verhandlung mangels Erscheinen von Partei und Rechtsvertretung nicht möglich war, wird (was am Ergebnis nichts ändert), vom größeren angeführten Anfechtungsumfang ausgegangen.

Nach § 15b Abs. 1 AsylG 2005 kann das BFA einem Asylwerber aus öffentlichem Interesse, aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der zügigen Bearbeitung des Antrags oder unter anderen näher bezeichneten Voraussetzungen mit Verfahrensanordnung auftragen, in einem zur Verfügung gestellten Quartier „durchgängig“ Unterkunft zu nehmen. Nach Abs. 2 Z. 3 ist dabei auch zu berücksichtigen, ob vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen rechtskräftig erlassen wurde. Dies ist nach den Feststellungen der Fall.Nach Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 kann das BFA einem Asylwerber aus öffentlichem Interesse, aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der zügigen Bearbeitung des Antrags oder unter anderen näher bezeichneten Voraussetzungen mit Verfahrensanordnung auftragen, in einem zur Verfügung gestellten Quartier „durchgängig“ Unterkunft zu nehmen. Nach Absatz 2, Ziffer 3, ist dabei auch zu berücksichtigen, ob vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen rechtskräftig erlassen wurde. Dies ist nach den Feststellungen der Fall.

Über die Verfahrensanordnung ist - nach § 15 b letzter Satz AsylG 2005 - im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Das BFA hat das dahingehend getan, dass es in Spruchpunkt VII ausführt, dem Beschwerdeführer sei aufgetragen worden, „ab 26.04.2019 im folgenden Quartier Unterkunft zu nehmen“, worauf das Quartier genannt wird. Daraus ließe sich allenfalls schließen, dass die Verpflichtung betreffend die Anordnung „durchgehend“ nach dem Willen des BFA nachträglich aufgehoben sein soll.Über die Verfahrensanordnung ist - nach Paragraph 15, b letzter Satz AsylG 2005 - im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Das BFA hat das dahingehend getan, dass es in Spruchpunkt römisch sieben ausführt, dem Beschwerdeführer sei aufgetragen worden, „ab 26.04.2019 im folgenden Quartier Unterkunft zu nehmen“, worauf das Quartier genannt wird. Daraus ließe sich allenfalls schließen, dass die Verpflichtung betreffend die Anordnung „durchgehend“ nach dem Willen des BFA nachträglich aufgehoben sein soll.

In der Begründung des Spruchpunkts im bekämpften Bescheid gibt das BFA im Unterschied zum Spruch die Verfahrensanordnung mit „durchgängig Unterkunft zu nehmen“ wieder (was wohl dem im Mandatsbescheid verwendeten Begriff „durchgehend“ entsprechen soll, S. 42, AS 132).

Der Begriff „durchgängig“ in § 15b Abs. 1 AsylG 2005 ist nach den Materialien „jedenfalls so zu verstehen, dass die Anwesenheit des Asylwerbers in dem zugewiesenen Quartier während den Nach[t]stunden erforderlich ist“ (IA 2285/A BlgNR 25. GP, 79). Dagegen ist in § 57 FPG (Wohnsitzauflage) nur davon die Rede „Unterkunft zu nehmen“, was der zuletzt vom BFA im Spruch gewählten Formulierung entspricht.Der Begriff „durchgängig“ in Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 ist nach den Materialien „jedenfalls so zu verstehen, dass die Anwesenheit des Asylwerbers in dem zugewiesenen Quartier während den Nach[t]stunden erforderlich ist“ (IA 2285/A BlgNR 25. GP, 79). Dagegen ist in Paragraph 57, FPG (Wohnsitzauflage) nur davon die Rede „Unterkunft zu nehmen“, was der zuletzt vom BFA im Spruch gewählten Formulierung entspricht.

Die weitere Begründung des Spruchpunkts VII lässt aber wenig Zweifel, dass es sich nach dem Willen des BFA um eine durchgehende Unterkunftnahme handelte, deren Auferlegung wiedergegeben werden sollte („Sie haben gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 […] Unterkunft zu nehmen.“).Die weitere Begründung des Spruchpunkts römisch sieben lässt aber wenig Zweifel, dass es sich nach dem Willen des BFA um eine durchgehende Unterkunftnahme handelte, deren Auferlegung wiedergegeben werden sollte („Sie haben gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 […] Unterkunft zu nehmen.“).

In § 15b Abs. 3 AsylG 2005 ist angeordnet, dass bei der Beurteilung, ob aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz die Unterkunftnahme anzuordnen ist, „insbesondere“ berücksichtigt wird, ob der Asylwerber seinen Mitwirkungsverpflichtungen gemäß § 15 nachgekommen ist oder ob weitere Erhebungen zur Identität erforderlich sind.In Paragraph 15 b, Absatz 3, AsylG 2005 ist angeordnet, dass bei der Beurteilung, ob aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz die Unterkunftnahme anzuordnen ist, „insbesondere“ berücksichtigt wird, ob der Asylwerber seinen Mitwirkungsverpflichtungen gemäß Paragraph 15, nachgekommen ist oder ob weitere Erhebungen zur Identität erforderlich sind.

Nach den Feststellungen ist die Identität des Beschwerdeführers unklar, sodass dies bereits für die Anordnung sprach. In den genannten Materialen ist zudem zu Abs. angeführt, dass beim Vorliegen einer Rückkehrentscheidung die Anordnung der Unterkunftnahme insbesondere dann infrage kommt, wenn zwischen der Rückkehrentscheidung und dem Asylantrag ein zeitliches Naheverhältnis gegeben ist, sofern die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass die Stellung des Antrags der Verzögerung der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere einer zwangsweisen Außerlandesbringung, dient – was vorliegend nach den Feststellungen der Fall ist.

Die Beschwerde lässt offen, was gegen die angeordnete Unterkunftnahme sprechen hätte sollen, und nach den Feststellungen, wonach wider den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag und er den Feststellungen zufolge dazu neigt, seinen Pflichten nach dem MeldeG nicht immer nachzukommen, lässt sich dem BFA nicht entgegentreten, wenn es die durchgängige Unterkunftnahme für erforderlich hielt.

Der Beschwerde war daher auch betreffend den Spruchpunkt VII nicht zu entsprechen, sodass diese als unbegründet abzuweisen war.Der Beschwerde war daher auch betreffend den Spruchpunkt römisch sieben nicht zu entsprechen, sodass diese als unbegründet abzuweisen war.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu übereinstimmenden Fluchtvorbringen und Neuerungen in der Beschwerde oder im Folgeantrag und zu den Voraussetzungen der Zurückweisung nach § 68 Abs. 1 AVG.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu übereinstimmenden Fluchtvorbringen und Neuerungen in der Beschwerde oder im Folgeantrag und zu den Voraussetzungen der Zurückweisung nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.

Schlagworte

Abschiebung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz entschiedene Sache Folgeantrag freiwillige Ausreise Frist Identität der Sache Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Wohnsitzauflage Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:I419.2208961.2.00

Im RIS seit

14.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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