Entscheidungsdatum
14.08.2023Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I422 2276506-1/3Z, I422 2276506-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX), geb. XXXX , StA. Tunesien, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. Tunesien, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunt ersatzlos behoben. Der Beschwerde kommt infolge dessen gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG aufschiebende Wirkung zu.Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunt ersatzlos behoben. Der Beschwerde kommt infolge dessen gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG aufschiebende Wirkung zu.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Ein tunesischer Staatsangehöriger (im Folgenden: Beschwerdeführer) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen seiner am darauffolgenden Tag stattfindenden Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen damit begründete, dass er seine Lage verbessern wolle. Im Falle einer Rückkehr nach Tunesien fürchte er sich vor der dortigen schlechten Lage.
Am 06.07.2023 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) einvernommen. Neuerlich befragt nach seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in seiner Kindheit, im Alter von 16 Jahren, vergewaltigt worden sei, die Polizei den Täter nur einen Monat angehalten und sie die Ermittlungen eingestellt habe. In Tunesien werde man nur belästigt und habe man keine Rechte. Er sei von der Polizei gedemütigt und geschlagen worden. Dies habe sich zugetragen als er 15 oder 16 Jahre alt gewesen sei. In Tunesien gebe es keine Freiheit, dort seien alles Masochisten. Das seien seine gesamten Fluchtgründe. Auf Nachfragen brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater streng gewesen sei und ihm die Ausreise nicht erlaubt habe. Dieser habe eine weitere Anzeige des Täters verhindert. Sein Vater habe ihn heiraten lassen, obwohl der Beschwerdeführer dies nicht gewollt habe. Dieser habe die Frau für ihn ausgesucht, obwohl der Beschwerdeführer diese Frau nicht gemocht habe. Der Beschwerdeführer sei "gay" und damals noch jung gewesen, deshalb sei er auch nicht früher ausgereist. Im Falle einer Rückkehr befürchte eine niemanden zu haben und alleine leben zu müssen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 15.07.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel "besonderer Schutz" wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und ihm gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VII.). Dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner behaupteten Homosexualität wurde die Glaubhaftigkeit versagt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 15.07.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel "besonderer Schutz" wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sieben.). Dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner behaupteten Homosexualität wurde die Glaubhaftigkeit versagt.
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 07.08.2023 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, eine mangelhafte bzw. unrichtige Bescheidbegründung sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung moniert.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.08.2023 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tunesien. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer begründet sein Asylverfahren vor der belangten Behörde mit einer Vergewaltigung seiner Person und einer befürchteten Verfolgung aufgrund seiner Homosexualität.
2. Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.
Die Feststellungen zu seinem Fluchtmotiv gründet auf dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Einer Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde seitens der belangten Behörde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Einer Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde seitens der belangten Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Der mit "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde" überschriebene § 18 Abs. 5 BFA-VG (in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2022) lautet:Der mit "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde" überschriebene Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2022,) lautet:
„Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.“„Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.“
Um insbesondere eine etwaige Verletzung des Art. 2 und 3 EMRK im Falle seiner Rückkehr nach Tunesien zuverlässig ausschließen zu können, erscheint die Einvernahme des Beschwerdeführers durch den erkennenden Richter im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung erforderlich.Um insbesondere eine etwaige Verletzung des Artikel 2 und 3 EMRK im Falle seiner Rückkehr nach Tunesien zuverlässig ausschließen zu können, erscheint die Einvernahme des Beschwerdeführers durch den erkennenden Richter im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung erforderlich.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Asylverfahren aufschiebende Wirkung ersatzlose Teilbehebung Kassation persönliche Einvernahme persönlicher Eindruck real risk reale Gefahr sicherer Herkunftsstaat Spruchpunktbehebung TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I422.2276506.1.00Im RIS seit
22.09.2023Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023