Entscheidungsdatum
14.08.2023Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
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I407 2199769-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ALGERIEN, vertreten durch den RA Mag. Dr. Helmut BLUM, LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (BFA-O) vom 31.05.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ALGERIEN, vertreten durch den RA Mag. Dr. Helmut BLUM, LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (BFA-O) vom 31.05.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Am 05.12.2022 beantragte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte nach § 88 Abs. 2a FPG. Am 05.12.2022 beantragte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte nach Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG.
Darauffolgend beantragte der Beschwerdeführer am 18.01.2023 persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte nach § 88 Abs. 2a FPG. Darauffolgend beantragte der Beschwerdeführer am 18.01.2023 persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte nach Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG.
Mit Schreiben des Bundesamtes vom 13.02.2023 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt und ihm aufgetragen, eine Bestätigung der Botschaft vorzulegen, dass es ihm nicht möglich sei, einen Reisepass zu erlangen bzw. solle er darlegen, warum er nicht in der Lage sei, sich eine Bestätigung seiner Botschaft zu beschaffen.
Mit Schreiben vom 01.03.2023 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Fremdenbehörde den Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum abzuschieben versucht habe. In diesem Zuge habe der Beschwerdeführer auch Termine mit Vertretern der algerischen Botschaft wahrnehmen müssen, welche allesamt ohne Ergebnis geblieben seien. Damit sollte hinreichend bescheinigt sein, dass es für den Beschwerdeführer nicht möglich sei, einen algerischen Reisepass zu erlangen.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 31.05.2023, zugestellt am 06.06.2023, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 31.05.2023, zugestellt am 06.06.2023, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, sich einen Reisepass seines Herkunftslandes zu beschaffen, jedoch habe er keinen beantragt. Er habe während des Asylverfahrens eine konkrete Verfolgungsgefahr in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien nicht glaubhaft machen können, weshalb ihm die Kontaktaufnahme mit seiner Vertretungsbehörde zumutbar sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum abzuschieben versucht habe. In diesem Zuge habe der Beschwerdeführer auch Termine mit Vertretern der algerischen Botschaft wahrnehmen müssen, welche allesamt ohne Ergebnis geblieben seien. Die algerische Botschaft habe ihm mehrmals mitgeteilt, dass die Ausstellung eines Reisepasses oder eines Ersatzreisedokuments in seinem Fall nicht möglich sei. Er habe stets kooperiert, jedoch habe die algerische Botschaft seine Identität nicht feststellen können. Somit habe er hinreichend bescheinigt, dass ihm die Ausstellung eines Reisepasses mit Hilfe der algerischen Botschaft nicht möglich sei.
In der Folge legte das Bundesamt den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 06.07.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 10.07.2023, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Algeriens.
Am 22.09.1997 stellte der Beschwerdeführer in Österreich erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.1997 abgewiesen wurde. Einer dagegen erhobenen Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat wurde keine Folge gegeben.
Am 01.10.2020 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2021 hinsichtlich des Spruchpunktes Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (§ 3 Abs 1 AsylG) als unbegründet rechtskräftig abgewiesen wurde. Im Übrigen wurde der Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Spruchpunktes III. stattgegeben und dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 4 AsylG wurden dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt. Die übrigen Spruchpunkte wurden ersatzlos behoben. Am 01.10.2020 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2021 hinsichtlich des Spruchpunktes Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG) als unbegründet rechtskräftig abgewiesen wurde. Im Übrigen wurde der Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. stattgegeben und dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurden dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt. Die übrigen Spruchpunkte wurden ersatzlos behoben.
Der Beschwerdeführer stellte am 05.12.2022 im Wege seiner Rechtsvertretung und sodann am 18.01.2023 persönlich den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 2a FPG.Der Beschwerdeführer stellte am 05.12.2022 im Wege seiner Rechtsvertretung und sodann am 18.01.2023 persönlich den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG.
1.2. Dem Beschwerdeführer wurde am 11.11.2022 vom Bundesamt erneut eine Karte für subsidiär Schutzberichtigte ausgestellt. Somit hält sich der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
1.3. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen.
2. Beweiswürdigung:
Die unter 1.1. angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Beschwerdeakt und Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts zu XXXX .Die unter 1.1. angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Beschwerdeakt und Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts zu römisch 40 .
Die Feststellung zu der Ausstellung einer Karte für subsidiär Schutzberechtigte am 11.11.2022 durch das Bundesamt und der folglich rechtmäßige Aufenthalt (1.2.) ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.
Zur Möglichkeit der Beschaffung algerischer Reisedokumente (1.3.):
Zunächst ist festzuhalten, dass es über die algerische Botschaft in Österreich/Wien grundsätzlich möglich ist, Reisepässe oder Ersatzdokumente zu beantragen (vgl. http://www.algerische-botschaft.at/).Zunächst ist festzuhalten, dass es über die algerische Botschaft in Österreich/Wien grundsätzlich möglich ist, Reisepässe oder Ersatzdokumente zu beantragen vergleiche http://www.algerische-botschaft.at/).
Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K8f).Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K8f).
Der Beschwerdeführer hat keinerlei Nachweis erbracht, dass ihm die Ausstellung eines Reisepasses von der algerischen Behörde aktuell verweigert worden wäre. Sowohl dem gegenständlichen Antrag als auch dem Beschwerdeschreiben ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht die Absicht hat, sich an eine Vertretungsbehörde seines Heimatlandes in Österreich zu wenden, um Reisedokumente zu erhalten, gab er doch in der Beschwerde an, dass er bereits in vorherigen Verfahren vor dem Bundesamt Termine mit Vertretern der algerischen Botschaft wahrnehmen habe müssen, diese jedoch alle ohne Ergebnis geblieben seien. Die algerische Botschaft habe ihm mitgeteilt, dass die Ausstellung eines Reisedokumentes in seinem Falle nicht möglich sei. Damit solle hinreichend bescheinigt sein, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, einen algerischen Reisepass zu erlangen. Dazu ist ausführen, dass der Beschwerdeführer zwar bereits bei der algerischen Botschaft vorstellig geworden sein mag, jedoch waren dafür zuletzt drei Ladungsbescheide des Bundesamtes notwendig, bevor der Beschwerdeführer schließlich am 23.03.2017 einer algerischen Delegation vorgeführt werden konnte. Der Beschwerdeführer verhielt sich vor der algerischen Delegation jedoch unkooperativ und verweigerte jedes Gespräch (siehe Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2021, Zl. XXXX , unter Punkt I. 12.). Dass dem Beschwerdeführer tatsächlich die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde verweigert wurde, konnte er somit nicht substantiiert darlegen bzw. nachweisen. Dass die algerische Delegation seine Identität nicht feststellen konnte, lag vielmehr an dem unkooperativen Verhalten des Beschwerdeführers. Ein kooperatives Verhalten des Beschwerdeführers bei der Feststellung seiner Identität – wie in der Beschwerde behauptet – liegt somit nicht vor. Es ist dem Beschwerdeführer als subsidiär Schutzberechtigter zumutbar, sich persönlich an die Botschaft zu wenden, um dort die Ausstellung eines Reisepasses zu beantragen oder um zumindest eine Bestätigung über die Nichtausstellung eines Reisedokuments oder eine schriftliche Erklärung seines Heimatlandes, wie er an so ein Dokument gelangen könnte, zu erlangen.Der Beschwerdeführer hat keinerlei Nachweis erbracht, dass ihm die Ausstellung eines Reisepasses von der algerischen Behörde aktuell verweigert worden wäre. Sowohl dem gegenständlichen Antrag als auch dem Beschwerdeschreiben ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht die Absicht hat, sich an eine Vertretungsbehörde seines Heimatlandes in Österreich zu wenden, um Reisedokumente zu erhalten, gab er doch in der Beschwerde an, dass er bereits in vorherigen Verfahren vor dem Bundesamt Termine mit Vertretern der algerischen Botschaft wahrnehmen habe müssen, diese jedoch alle ohne Ergebnis geblieben seien. Die algerische Botschaft habe ihm mitgeteilt, dass die Ausstellung eines Reisedokumentes in seinem Falle nicht möglich sei. Damit solle hinreichend bescheinigt sein, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, einen algerischen Reisepass zu erlangen. Dazu ist ausführen, dass der Beschwerdeführer zwar bereits bei der algerischen Botschaft vorstellig geworden sein mag, jedoch waren dafür zuletzt drei Ladungsbescheide des Bundesamtes notwendig, bevor der Beschwerdeführer schließlich am 23.03.2017 einer algerischen Delegation vorgeführt werden konnte. Der Beschwerdeführer verhielt sich vor der algerischen Delegation jedoch unkooperativ und verweigerte jedes Gespräch (siehe Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2021, Zl. römisch 40 , unter Punkt römisch eins. 12.). Dass dem Beschwerdeführer tatsächlich die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde verweigert wurde, konnte er somit nicht substantiiert darlegen bzw. nachweisen. Dass die algerische Delegation seine Identität nicht feststellen konnte, lag vielmehr an dem unkooperativen Verhalten des Beschwerdeführers. Ein kooperatives Verhalten des Beschwerdeführers bei der Feststellung seiner Identität – wie in der Beschwerde behauptet – liegt somit nicht vor. Es ist dem Beschwerdeführer als subsidiär Schutzberechtigter zumutbar, sich persönlich an die Botschaft zu wenden, um dort die Ausstellung eines Reisepasses zu beantragen oder um zumindest eine Bestätigung über die Nichtausstellung eines Reisedokuments oder eine schriftliche Erklärung seines Heimatlandes, wie er an so ein Dokument gelangen könnte, zu erlangen.
Das erkennende Gericht geht deswegen davon aus, dass es dem Beschwerdeführer konkret möglich gewesen wäre, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Wie sich jedoch aus der Beschwerde ergibt, hat der Beschwerdeführer derartige Bemühungen erst gar nicht unternommen und hat solche auch in der Zukunft offenbar nicht vor.
Es ist kein objektiv nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollte, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatlandes zu beschaffen. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass die Botschaft dem Beschwerdeführer bei Vorliegen der Voraussetzungen die Ausstellung eines Reisepasses verweigern würde. Der Beschwerdeführer hat nach der Aktenlage bis dato keine ernsthaften Anstrengungen zur Erlangung eines algerischen Reisepasses unternommen. Wie bereits erwähnt, hat der Beschwerdeführer bei seiner letzten Vorführung vor einer algerischen Delegation am 23.03.2017 jegliches Gespräch verweigert.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Ausstellung von Fremdenpässen
„§ 88. (1) FPG Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
[…]“
3.2. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) geht zu Abs. 2 und Abs. 2a des § 88 FPG Folgendes hervor:3.2. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2144 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode geht zu Absatz 2 und Absatz 2 a, des Paragraph 88, FPG Folgendes hervor:
„Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch § 88 Abs. 2a umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich.“„Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch Paragraph 88, Absatz 2 a, umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich.“
Bei dem im § 88 Abs. 2a FPG genannten Gesichtspunkt, „wenn der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen“, handelt es sich angesichts der klaren Anordnung des § 88 Abs. 2a FPG um ein zwingendes Tatbestandsmerkmal - und somit eben um eine Erfolgsvoraussetzung - für die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124).Bei dem im Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG genannten Gesichtspunkt, „wenn der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen“, handelt es sich angesichts der klaren Anordnung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG um ein zwingendes Tatbestandsmerkmal - und somit eben um eine Erfolgsvoraussetzung - für die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124).
Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anmerkung 2 zu § 88 FPG 2005 [Stand 1.1.2015, rdb.at]). Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokumentes seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] K 9 zu § 88 FPG 2005).Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anmerkung 2 zu Paragraph 88, FPG 2005 [Stand 1.1.2015, rdb.at]). Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokumentes seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] K 9 zu Paragraph 88, FPG 2005).
Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG E7).Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG E7).
Das in § 88 Abs. 2a normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechtes des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokumentes wenden müssen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] K 8 zu § 88 FPG 2005).Das in Paragraph 88, Absatz 2 a, normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechtes des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokumentes wenden müssen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] K 8 zu Paragraph 88, FPG 2005).
3.3. Da dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, kommt der § 88 Abs. 2a FPG für ihn grundsätzlich in Betracht und wurde auch der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 2a FPG gestellt.3.3. Da dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, kommt der Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG für ihn grundsätzlich in Betracht und wurde auch der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG gestellt.
Wie bereits beweiswürdigend dargelegt wurde, kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Der Beschwerdeführer hat bislang keine ernsthaften Bemühungen unternommen, freiwillig und persönlich bei der algerischen Vertretung in Österreich vorstellig zu werden bzw. dort einen Reisepass zu beantragen. Als er das letzte Mal – drei Ladungsbescheide vorausgehend - am 23.03.2017 vor einer algerischen Delegation vorstellig wurde, zeigte er sich unkooperativ und verweigerte jegliches Gespräch. Seine in der Beschwerde abgegebenen Erklärung, er habe stets kooperiert und die Mitteilung der algerischen Botschaft, dass die Ausstellung eines Reisepasses oder eines Ersatzdokuments nicht möglich seien, ist somit zu relativieren. Eine tatsächliche Verweigerung der algerischen Behörden kann aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht abgeleitet werden.
Folglich sind auch die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses im Sinne des § 88 Abs. 2a FPG nicht gegeben, weshalb das Bundesamt zu Recht den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abgewiesen hat. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Folglich sind auch die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses im Sinne des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG nicht gegeben, weshalb das Bundesamt zu Recht den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abgewiesen hat. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.4. Auch wenn eine weitergehende Prüfung, ob der Antrag auf andere, in § 88 FPG angeführten Bestimmungen seine Deckung finden könnte, schon mangels Vorliegens eines entsprechenden Beschwerdegegenstandes entfallen kann, wird vollständigkeitshalber festgehalten, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall kein öffentliches Interesse geltend gemacht hat und ist ein solches auch aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich. Die Republik Österreich übernimmt durch die Ausstellung eines Fremdenpasses Verpflichtungen gegenüber den Gastländern, weshalb dem Gebot der restriktiven Auslegung der genannten Bestimmung bezüglich des öffentliches Interesses zu folgen ist. Ein öffentliches Interesse der Republik ist in diesem Fall somit nicht gegeben.3.4. Auch wenn eine weitergehende Prüfung, ob der Antrag auf andere, in Paragraph 88, FPG angeführten Bestimmungen seine Deckung finden könnte, schon mangels Vorliegens eines entsprechenden Beschwerdegegenstandes entfallen kann, wird vollständigkeitshalber festgehalten, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall kein öffentliches Interesse geltend gemacht hat und ist ein solches auch aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich. Die Republik Österreich übernimmt durch die Ausstellung eines Fremdenpasses Verpflichtungen gegenüber den Gastländern, weshalb dem Gebot der restriktiven Auslegung der genannten Bestimmung bezüglich des öffentliches Interesses zu folgen ist. Ein öffentliches Interesse der Republik ist in diesem Fall somit nicht gegeben.
Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 22.01.2014, 2013/21/0043, unter anderem aus, dass eine wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung der im § 88 Abs. 1 FPG umschriebenen Tatbestände ist, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist (vgl. dazu etwa VwGH vom 15.09.2010, 2010/18/0279; und vom 19.05.2011, 2009/21/0288, jeweils mwN).Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 22.01.2014, 2013/21/0043, unter anderem aus, dass eine wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung der im Paragraph 88, Absatz eins, FPG umschriebenen Tatbestände ist, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist vergleiche dazu etwa VwGH vom 15.09.2010, 2010/18/0279; und vom 19.05.2011, 2009/21/0288, jeweils mwN).
Kein solches öffentliche Interesse liegt beispielsweise im Wunsch des Beschwerdeführers, zukünftig bloß Reisen durchführen zu wollen, vor (vgl. etwa VwGH 03.05.2005, 2005/18/0070), ebensowenig im Bestreben der Schaffung klarer passrechtlicher Verhältnisse oder zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft und für die Eheschließung (vgl. VwGH 03.05.2005, 2005/18/0070).Kein solches öffentliche Interesse liegt beispielsweise im Wunsch des Beschwerdeführers, zukünftig bloß Reisen durchführen zu wollen, vor vergleiche etwa VwGH 03.05.2005, 2005/18/0070), ebensowenig im Bestreben der Schaffung klarer passrechtlicher Verhältnisse oder zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft und für die Eheschließung vergleiche VwGH 03.05.2005, 2005/18/0070).
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Im gegenständlichen Fall sind die genannten Kriterien erfüllt, weil der Sachverhalt durch die Verwaltungsbehörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. In der Beschwerde wurde zudem kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens des Bundesamtes entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte sohin unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Fremdenpass Mitwirkungspflicht Nachweismangel öffentliches Interesse Reisedokument subsidiärer Schutz Voraussetzungen VorlagepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I407.2199769.3.00Im RIS seit
08.11.2023Zuletzt aktualisiert am
08.11.2023