Entscheidungsdatum
16.08.2023Norm
AVG §13 Abs1Spruch
,
W248 2274863-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den vorsitzenden Richter Dr. Matthias W. NEUBAUER und die Richter Dr. Werner ANDRÄ sowie Dr. Christian BAUMGARTNER als Beisitzer über die Beschwerde
? der XXXX , und ? der römisch 40 , und
? des XXXX , ? des römisch 40 ,
beide vertreten durch List Rechtsanwalts GmbH, Weimarer Straße 55/1, 1180 Wien,
gegen den Bescheid der XXXX Landesregierung vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen den Bescheid der XXXX Landesregierung vom XXXX , GZ: XXXX , mit dem die Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 für das Vorhaben XXXX der XXXX , XXXX , XXXX und XXXX erteilt wurde, beschlossen:gegen den Bescheid der römisch 40 Landesregierung vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen den Bescheid der römisch 40 Landesregierung vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , mit dem die Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 für das Vorhaben römisch 40 der römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 erteilt wurde, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird wegen Konsumation des Beschwerderechtes als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Die Revision ist nicht zulässig. ,
,
Text
Begründung:, Begründung:
1 Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom XXXX stellten die XXXX , die XXXX im eigenen Namen und im Namen der XXXX sowie die XXXX (im Folgenden: Konsenswerberinnen), alle vertreten durch die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH, bei der XXXX Landesregierung (im Folgenden belangte Behörde) als Genehmigungsbehörde nach dem UVP-G 2000 den Antrag auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebes des Vorhabens XXXX , beinhaltend den Ersatzneubau verschiedener 220-kV- bzw. 110-kV-Leitungsverbindungen im XXXX einschließlich des Umbaus mehrerer Umspannwerke (kurz: UW), und legten Projektunterlagen vor. Zeitgleich wurde der entsprechende Genehmigungsantrag für die im Bundesland XXXX gelegenen Teile bei der XXXX Landesregierung als UVP-Behörde gestellt.Mit Schreiben vom römisch 40 stellten die römisch 40 , die römisch 40 im eigenen Namen und im Namen der römisch 40 sowie die römisch 40 (im Folgenden: Konsenswerberinnen), alle vertreten durch die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH, bei der römisch 40 Landesregierung (im Folgenden belangte Behörde) als Genehmigungsbehörde nach dem UVP-G 2000 den Antrag auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebes des Vorhabens römisch 40 , beinhaltend den Ersatzneubau verschiedener 220-kV- bzw. 110-kV-Leitungsverbindungen im römisch 40 einschließlich des Umbaus mehrerer Umspannwerke (kurz: UW), und legten Projektunterlagen vor. Zeitgleich wurde der entsprechende Genehmigungsantrag für die im Bundesland römisch 40 gelegenen Teile bei der römisch 40 Landesregierung als UVP-Behörde gestellt.
Für das Vorhaben XXXX ist gemäß § 17 iVm. Anhang 1 Spalte 1 Z 16 lit. a UVP-G 2000 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Da es sich auf die Gebiete zweier Bundesländer – nämlich XXXX und XXXX – erstreckt, war für dieses Vorhaben von beiden UVP-Behörden eine Umweltverträglichkeitsprüfung (kurz: UVP) durchzuführen und mit Bescheid zu entscheiden. Für das Vorhaben römisch 40 ist gemäß Paragraph 17, in Verbindung mit Anhang 1 Spalte 1 Ziffer 16, Litera a, UVP-G 2000 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Da es sich auf die Gebiete zweier Bundesländer – nämlich römisch 40 und römisch 40 – erstreckt, war für dieses Vorhaben von beiden UVP-Behörden eine Umweltverträglichkeitsprüfung (kurz: UVP) durchzuführen und mit Bescheid zu entscheiden.
Die XXXX Landesregierung entschied über den bei ihr gestellten Antrag mit Bescheid vom XXXX . Dieser Bescheid blieb unbekämpft.Die römisch 40 Landesregierung entschied über den bei ihr gestellten Antrag mit Bescheid vom römisch 40 . Dieser Bescheid blieb unbekämpft.
Die XXXX Landesregierung führte ein Genehmigungsverfahren nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 als Großverfahren durch und erließ am XXXX den Genehmigungsbescheid mit der GZ: XXXX (im Folgenden: Genehmigungsbescheid). Dagegen wurden – u.a. durch XXXX und XXXX , beide XXXX - mehrere Beschwerden erhoben.Die römisch 40 Landesregierung führte ein Genehmigungsverfahren nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 als Großverfahren durch und erließ am römisch 40 den Genehmigungsbescheid mit der GZ: römisch 40 (im Folgenden: Genehmigungsbescheid). Dagegen wurden – u.a. durch römisch 40 und römisch 40 , beide römisch 40 - mehrere Beschwerden erhoben.
Im Genehmigungsbescheid wurde noch nicht über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Bescheidbeschwerden abgesprochen. Die Konsenswerberinnen brachten am XXXX bei der XXXX Landesregierung eine Mitteilung dahingehend ein, dass die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung „nach wie vor vorliegen“, und regten unter Vorlage von Unterlagen die Erlassung eines entsprechenden Bescheides an. Im Genehmigungsbescheid wurde noch nicht über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Bescheidbeschwerden abgesprochen. Die Konsenswerberinnen brachten am römisch 40 bei der römisch 40 Landesregierung eine Mitteilung dahingehend ein, dass die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung „nach wie vor vorliegen“, und regten unter Vorlage von Unterlagen die Erlassung eines entsprechenden Bescheides an.
Aufgrund dieser Anregung erließ die XXXX Landesregierung als UVP-Genehmigungsbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) am XXXX einen Bescheid (Zl. XXXX , im Folgenden: Ausschlussbescheid), mit dem die aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen den UVP-Genehmigungsbescheid vom XXXX mit näherer Begründung ausgeschlossen wurde.Aufgrund dieser Anregung erließ die römisch 40 Landesregierung als UVP-Genehmigungsbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) am römisch 40 einen Bescheid (Zl. römisch 40 , im Folgenden: Ausschlussbescheid), mit dem die aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen den UVP-Genehmigungsbescheid vom römisch 40 mit näherer Begründung ausgeschlossen wurde.
Gegen den Ausschlussbescheid sind u.a. Beschwerden folgender Personen in der nachstehenden Reihenfolge bei der XXXX Landesregierung eingelangt: Gegen den Ausschlussbescheid sind u.a. Beschwerden folgender Personen in der nachstehenden Reihenfolge bei der römisch 40 Landesregierung eingelangt:
1. Beschwerde vom XXXX (elektronisch bereitgestellt am XXXX um XXXX Uhr) der XXXX und des XXXX , beide vertreten durch die Metzler & Partner Rechtsanwälte GmbH, Palais Kaufmännischer Verein, Landstraße 49, 4020 Linz 1. Beschwerde vom römisch 40 (elektronisch bereitgestellt am römisch 40 um römisch 40 Uhr) der römisch 40 und des römisch 40 , beide vertreten durch die Metzler & Partner Rechtsanwälte GmbH, Palais Kaufmännischer Verein, Landstraße 49, 4020 Linz
2. Gemeinsame Beschwerde vom XXXX (per E-Mail übermittelt am XXXX um XXXX Uhr) u.a. des XXXX und der XXXX , beide vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH, Weimarer Straße 55/1, 1180 Wien 2. Gemeinsame Beschwerde vom römisch 40 (per E-Mail übermittelt am römisch 40 um römisch 40 Uhr) u.a. des römisch 40 und der römisch 40 , beide vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH, Weimarer Straße 55/1, 1180 Wien
Das Amt der XXXX Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) übermittelte die eingebrachten Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht und legte die (noch nicht mit den Beschwerden gegen den Genehmigungsbescheid dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten) Akten des Behördenverfahrens vor.Das Amt der römisch 40 Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) übermittelte die eingebrachten Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht und legte die (noch nicht mit den Beschwerden gegen den Genehmigungsbescheid dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten) Akten des Behördenverfahrens vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2 Feststellungen und Beweiswürdigung:
Mit Schreiben vom XXXX stellten die Konsenswerberinnen bei der belangten Behörde den Antrag gemäß § 17 iVm. Anhang 1 Spalte 1 Z 16 lit. a UVP-G 2000 und den mitanzuwendenden materiengesetzlichen Bestimmungen auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebes des Vorhabens XXXX und legte Projektunterlagen sowie verschiedene Dokumente vor.Mit Schreiben vom römisch 40 stellten die Konsenswerberinnen bei der belangten Behörde den Antrag gemäß Paragraph 17, in Verbindung mit Anhang 1 Spalte 1 Ziffer 16, Litera a, UVP-G 2000 und den mitanzuwendenden materiengesetzlichen Bestimmungen auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebes des Vorhabens römisch 40 und legte Projektunterlagen sowie verschiedene Dokumente vor.
Im darauf folgenden Ermittlungsverfahren wurden unter anderem von XXXX und XXXX (im Folgenden: beschwerdeführende Parteien, bP) während der Auflagefrist Einwendungen erhoben.Im darauf folgenden Ermittlungsverfahren wurden unter anderem von römisch 40 und römisch 40 (im Folgenden: beschwerdeführende Parteien, bP) während der Auflagefrist Einwendungen erhoben.
Bei den bP handelt es sich um die Eigentümer u.a. der Liegenschaft EZ XXXX , KG XXXX , und damit um Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Sie haben sich am Behördenverfahren beteiligt und während der mit Edikt vom XXXX (kundgemacht am XXXX in den Ausgaben der Zeitungen „ XXXX Volksblatt“ und XXXX ) für die Zeit von XXXX bis einschließlich XXXX festgelegten Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 UVP-G 2000 schriftlich Einwendungen erhoben.Bei den bP handelt es sich um die Eigentümer u.a. der Liegenschaft EZ römisch 40 , KG römisch 40 , und damit um Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Sie haben sich am Behördenverfahren beteiligt und während der mit Edikt vom römisch 40 (kundgemacht am römisch 40 in den Ausgaben der Zeitungen „ römisch 40 Volksblatt“ und römisch 40 ) für die Zeit von römisch 40 bis einschließlich römisch 40 festgelegten Auflagefrist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, UVP-G 2000 schriftlich Einwendungen erhoben.
Die Entscheidung in dem von den Konsenswerberinnen mit ihrem Antrag vom XXXX initiierten UVP-Verfahren erging ein Bescheid Amt der XXXX Landesregierung vom XXXX , Zl. XXXX . In diesem Bescheid wurde die beantragte Bewilligung nach dem UVP-G 2000 und den mitanzuwendenden Materiengesetzen erteilt. Gegen diesen UVP-Genehmigungsbescheid erhoben die bP rechtzeitig Beschwerde.Die Entscheidung in dem von den Konsenswerberinnen mit ihrem Antrag vom römisch 40 initiierten UVP-Verfahren erging ein Bescheid Amt der römisch 40 Landesregierung vom römisch 40 , Zl. römisch 40 . In diesem Bescheid wurde die beantragte Bewilligung nach dem UVP-G 2000 und den mitanzuwendenden Materiengesetzen erteilt. Gegen diesen UVP-Genehmigungsbescheid erhoben die bP rechtzeitig Beschwerde.
Im Genehmigungsbescheid wurde noch nicht über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Bescheidbeschwerden abgesprochen. Dies erfolgte nach einer entsprechenden Anregung der Konsenswerberinnen (erst) mit dem nunmehr angefochtenen Ausschlussbescheid der XXXX Landesregierung vom XXXX , Zl. XXXX .Im Genehmigungsbescheid wurde noch nicht über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Bescheidbeschwerden abgesprochen. Dies erfolgte nach einer entsprechenden Anregung der Konsenswerberinnen (erst) mit dem nunmehr angefochtenen Ausschlussbescheid der römisch 40 Landesregierung vom römisch 40 , Zl. römisch 40 .
Am XXXX um XXXX Uhr übermittelten die bP, vertreten durch die Metzler & Partner Rechtsanwälte GmbH, fernelektronisch eine Beschwerde gegen den Ausschlussbescheid an die XXXX Landesregierung.Am römisch 40 um römisch 40 Uhr übermittelten die bP, vertreten durch die Metzler & Partner Rechtsanwälte GmbH, fernelektronisch eine Beschwerde gegen den Ausschlussbescheid an die römisch 40 Landesregierung.
Mit E-Mail vom XXXX , XXXX Uhr, das an das E-Mail-Postfach des Amtes der XXXX Landesregierung, Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht XXXX gerichtet wurde, erhoben die bP, vertreten durch List Rechtsanwalts GmbH, eine weitere Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid.Mit E-Mail vom römisch 40 , römisch 40 Uhr, das an das E-Mail-Postfach des Amtes der römisch 40 Landesregierung, Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht römisch 40 gerichtet wurde, erhoben die bP, vertreten durch List Rechtsanwalts GmbH, eine weitere Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid.
Für beide Beschwerden der bP wurde die Eingabegebühr von 30 € entrichtet.
In ihrem Internetauftritt XXXX hat die XXXX Landesregierung technische Voraussetzungen und organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten bekannt gemacht. Darauf wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich hingewiesen.In ihrem Internetauftritt römisch 40 hat die römisch 40 Landesregierung technische Voraussetzungen und organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten bekannt gemacht. Darauf wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich hingewiesen.
3 Rechtliche Beurteilung:
3.1 Zur Zuständigkeit:
Gemäß § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Zurückweisung der Beschwerde hat daher mit Beschluss zu erfolgen (vgl. ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP 7 zu § 31 VwGVG).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Zurückweisung der Beschwerde hat daher mit Beschluss zu erfolgen vergleiche ErläutRV 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 7 zu Paragraph 31, VwGVG).
3.2 Zu A) 1. Zurückweisung der Beschwerde
3.2.1 Wesentliche Rechtsgrundlagen:
§ 40 UVP-G 2000 lautet auszugsweise:Paragraph 40, UVP-G 2000 lautet auszugsweise:
„Rechtsmittelverfahren
§ 40. (1) Über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. [...]Paragraph 40, (1) Über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. [...]
(2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach § 3 Abs. 7.(2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 7,
[...]“
Die §§ 7, 17, 28 und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lauten auszugsweise:Die Paragraphen 7, 17, 28 und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lauten auszugsweise:
„Beschwerderecht und Beschwerdefrist
§ 7. (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.Paragraph 7, (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. [...](4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen. [...]
[...]“
„Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
„Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn, 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder, 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
„Beschlüsse
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.“Paragraph 31, (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.“
§ 13 Abs. 2 und § 32 AVG lauten auszugsweise:Paragraph 13, Absatz 2 und Paragraph 32, AVG lauten auszugsweise:
„Anbringen
§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.Paragraph 13, (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
[...]“
„§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll., „§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.“
3.2.2 Zur Beschwerdelegitimation:
Bei den bP handelt es sich um die Eigentümer der Liegenschaft EZ XXXX , KG XXXX , der das Grundstück Nr. XXXX mit der Grundstücksadresse XXXX (Wohnadresse der bP) inneliegt. Direkt angrenzend befindet sich die Liegenschaft EZ XXXX , KG XXXX , mit dem Grundstück Nr. XXXX , die alleiniges Eigentum der bP XXXX ist. Bei den bP handelt es sich damit um Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten, sodass ihnen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 Parteistellung im Behördenverfahren zukam. Da sie sich am Behördenverfahren beteiligt und während der mit Edikt vom XXXX (kundgemacht am XXXX in den Ausgaben der Zeitungen „ XXXX Volksblatt“ und XXXX ) für die Zeit von XXXX bis einschließlich XXXX festgelegten Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 UVP-G 2000 schriftlich Einwendungen erhoben haben, ist ihre Parteistellung erhalten geblieben, und sie waren berechtigt, gegen den UVP-Genehmigungsbescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Davon haben die bP Gebrauch gemacht.Bei den bP handelt es sich um die Eigentümer der Liegenschaft EZ römisch 40 , KG römisch 40 , der das Grundstück Nr. römisch 40 mit der Grundstücksadresse römisch 40 (Wohnadresse der bP) inneliegt. Direkt angrenzend befindet sich die Liegenschaft EZ römisch 40 , KG römisch 40 , mit dem Grundstück Nr. römisch 40 , die alleiniges Eigentum der bP römisch 40 ist. Bei den bP handelt es sich damit um Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten, sodass ihnen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 Parteistellung im Behördenverfahren zukam. Da sie sich am Behördenverfahren beteiligt und während der mit Edikt vom römisch 40 (kundgemacht am römisch 40 in den Ausgaben der Zeitungen „ römisch 40 Volksblatt“ und römisch 40 ) für die Zeit von römisch 40 bis einschließlich römisch 40 festgelegten Auflagefrist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, UVP-G 2000 schriftlich Einwendungen erhoben haben, ist ihre Parteistellung erhalten geblieben, und sie waren berechtigt, gegen den UVP-Genehmigungsbescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Davon haben die bP Gebrauch gemacht.
Beschwerde gegen Ausschlussbescheide kann nur erheben, wer auch Beschwerde in der Hauptsache – also gegen den Genehmigungsbescheid selbst – erhoben hat. Dies trifft auf die nunmehrigen bP zu.
3.2.3 Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde(n):
3.2.3.1 Beschwerdefrist:
Der Bescheid der XXXX Landesregierung vom XXXX , Zl. XXXX , wurde den bP am XXXX zugestellt. Der Bescheid der römisch 40 Landesregierung vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde den bP am römisch 40 zugestellt.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides zutreffend ausgeführt - vier Wochen. Die Frist ist gemäß § 17 VwGVG nach den §§ 32 und 33 AVG zu berechnen. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides zutreffend ausgeführt - vier Wochen. Die Frist ist gemäß Paragraph 17, VwGVG nach den Paragraphen 32 und 33 AVG zu berechnen. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung einer Beschwerde am XXXX zu laufen und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 AVG am XXXX . Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung einer Beschwerde am römisch 40 zu laufen und endete in Anwendung von Paragraph 32, Absatz 2, AVG am römisch 40 .
3.2.3.2 Zur fernelektronischen Einbringung der Beschwerden:
Gemäß § 13 Abs. 2 AVG können schriftliche Anbringen in jeder technisch möglichen Form an die Behörde übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekannt zu machen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG können schriftliche Anbringen in jeder technisch möglichen Form an die Behörde übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekannt zu machen.
Dazu enthält eine auf der Homepage der XXXX Landesregierung ( XXXX , letztes Abfragedatum 13.08.2023), abrufbare Bekanntmachung des Landesamtsdirektors vom 23.12.2019, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich hingewiesen wurde, folgende Angaben:Dazu enthält eine auf der Homepage der römisch 40 Landesregierung ( römisch 40 , letztes Abfragedatum 13.08.2023), abrufbare Bekanntmachung des Landesamtsdirektors vom 23.12.2019, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich hingewiesen wurde, folgende Angaben:
„Geschäftszeichen:
Präs-2006-9909/89
BEKANNTMACHUNG DES LANDESAMTSDIREKTORS
1. Abschnitt
KUNDMACHUNG gemäß §§ 13, 41 und 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und §§ 85 Abs. 3, 86b BundesabgabenordnungKUNDMACHUNG gemäß Paragraphen 13, 41 und 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und Paragraphen 85, Absatz 3, 86 b, Bundesabgabenordnung
§ 1 Paragraph eins,
Rechtswirksames Einbringen
[...]
(3) Für Anbringen (Eingaben), die mittels elektronischer Zustelldienste eingebracht werden, gilt § 33 Abs. 3 AVG, wonach die Tage von der Übergabe an einen elektronischen Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) nicht in die Frist eingerechnet werden. Auf diesem Weg eingebrachte Schriftstücke können daher auch außerhalb der Amtsstunden (siehe § 2) fristwahrend eingebracht werden, auch wenn sie erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingelangt gelten und von uns (erst) ab diesem Zeitpunkt behandelt werden. (3) Für Anbringen (Eingaben), die mittels elektronischer Zustelldienste eingebracht werden, gilt Paragraph 33, Absatz 3, AVG, wonach die Tage von der Übergabe an einen elektronischen Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) nicht in die Frist eingerechnet werden. Auf diesem Weg eingebrachte Schriftstücke können daher auch außerhalb der Amtsstunden (siehe Paragraph 2,) fristwahrend eingebracht werden, auch wenn sie erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingelangt gelten und von uns (erst) ab diesem Zeitpunkt behandelt werden.
(4) Für alle anderen Anbringen (Eingaben), die im Wege des elektronischen Verkehrs eingebracht werden, gilt, dass die Empfangsgeräte auch außerhalb der Amtsstunden (siehe § 2) empfangsbereit sind, allerdings werden diese nur während der Amtsstunden betreut. Anbringen (Eingaben), die außerhalb der Amtsstunden an diese Empfangsgeräte gerichtet werden, können daher nicht entgegengenommen werden. Dies hat die Wirkung, dass Anbringen (Eingaben) auch dann, wenn sie an sich bereits in den Verfügungsbereich des Amtes gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) gelten und von uns (erst) ab diesem Zeitpunkt behandelt werden.(4) Für alle anderen Anbringen (Eingaben), die im Wege des elektronischen Verkehrs eingebracht werden, gilt, dass die Empfangsgeräte auch außerhalb der Amtsstunden (siehe Paragraph 2,) empfangsbereit sind, allerdings werden diese nur während der Amtsstunden betreut. Anbringen (Eingaben), die außerhalb der Amtsstunden an diese Empfangsgeräte gerichtet werden, können daher nicht entgegengenommen werden. Dies hat die Wirkung, dass Anbringen (Eingaben) auch dann, wenn sie an sich bereits in den Verfügungsbereich des Amtes gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) gelten und von uns (erst) ab diesem Zeitpunkt behandelt werden.
[...]“
Wie sich aus § 2 der soeben zitierten Bekanntmachung des Landesamtsdirektors vom 23.12.2019 ergibt, wurden die Amtsstunden wie folgt festgelegt:Wie sich aus Paragraph 2, der soeben zitierten Bekanntmachung des Landesamtsdirektors vom 23.12.2019 ergibt, wurden die Amtsstunden wie folgt festgelegt:
Montag
7:30 - 12:30 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr
Dienstag
7:30 - 12:30 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr
Mittwoch
7:30 - 14:00 Uhr
Donnerstag
7:30 - 12:30 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr
Freitag
7:30 - 13:00 Uhr
Die von den bP, vertreten durch die Metzler & Partner Rechtsanwälte GmbH, am Montag, dem XXXX fernelektronisch an das Amt der XXXX Landesregierung übermittelte Beschwerde wurde um XXXX Uhr und somit während der Amtsstunden eingebracht, sodass sie jedenfalls vor Ablauf des XXXX erhoben wurde.Die von den bP, vertreten durch die Metzler & Partner Rechtsanwälte GmbH, am Montag, dem römisch 40 fernelektronisch an das Amt der römisch 40 Landesregierung übermittelte Beschwerde wurde um römisch 40 Uhr und somit während der Amtsstunden eingebracht, sodass sie jedenfalls vor Ablauf des römisch 40 erhoben wurde.
Die von den bP, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH, ebenfalls fernelektronisch eingebrachte Beschwerde wurde am XXXX um XXXX Uhr, d.h. ebenfalls innerhalb der Amtsstunden übermittelt und ist zu diesem Zeitpunkt, somit erst deutlich nach der durch die Metzler & Partner Rechtsanwälte GmbH eingebrachten Beschwerde eingelangt.Die von den bP, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH, ebenfalls fernelektronisch eingebrachte Beschwerde wurde am römisch 40 um römisch 40 Uhr, d.h. ebenfalls innerhalb der Amtsstunden übermittelt und ist zu diesem Zeitpunkt, somit erst deutlich nach der durch die Metzler & Partner Rechtsanwälte GmbH eingebrachten Beschwerde eingelangt.
Beide Beschwerden wurden vor Ende der Beschwerdefrist und somit rechtzeitig erhoben.
3.2.4 Konsumation des Beschwerderechtes
Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof sind sich darüber einig, dass ein und der selbe Verwaltungsakt vom selben Beschwerdeführer nur mit einer Beschwerde angefochten werden kann. Eine zweite Beschwerde ist unzulässig, weil ihr „der Umstand entgegen [steht], dass mit Einbringung der ersten Beschwerde das Beschwerderecht konsumiert wurde" (vgl VfGH 21.09.2020, E 2368/2020, 24.02.1997, B 507 4/96; 13.06.1995, B 269/95; 26.06.1991; B 368/91; 11.10.1988, B 1371/87; siehe auch VwGH 21.01.2015, 2004/09/0160; 30.01.2014, 2013/15/0157, jeweils mwN).Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof sind sich darüber einig, dass ein und der selbe Verwaltungsakt vom selben Beschwerdeführer nur mit einer Beschwerde angefochten werden kann. Eine zweite Beschwerde ist unzulässig, weil ihr „der Umstand entgegen [steht], dass mit Einbringung der ersten Beschwerde das Beschwerderecht konsumiert wurde" vergleiche VfGH 21.09.2020, E 2368 aus 2020,, 24.02.1997, B 507 4/96; 13.06.1995, B 269/95; 26.06.1991; B 368/91; 11.10.1988, B 1371/87; siehe auch VwGH 21.01.2015, 2004/09/0160; 30.01.2014, 2013/15/0157, jeweils mwN).
Dass es sich gegenständlich bei der zweiten, durch die List Rechtsanwalts GmbH eingebrachten Eingabe um eine eigenständige Beschwerde und nicht etwa bloß um eine Ergänzung der ersten, durch die Metzler & Partner Rechtsanwälte GmbH eingebrachten Beschwerde der bP handelt, ist schon daran erkennbar, dass für beide Schriftsätze jeweils die Eingabegebühr von 30 € entrichtet wurde (zu diesem Kriterium siehe etwa BVwG 09.08.2016, W137 2131629-1). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/05/0190) kommt es auf den Inhalt des Schriftsatzes an, und eine bloße Beschwerdeergänzung kann zum Beispiel dann anzunehmen sein, wenn ein Schriftsatz wesentliche Teile einer Beschwerde, wie etwa Beschwerdeanträge, nicht enthält.Dass es sich gegenständlich bei der zweiten, durch die List Rechtsanwalts GmbH eingebrachten Eingabe um eine eigenständige Beschwerde und nicht etwa bloß um eine Ergänzung der ersten, durch die Metzler & Partner Rechtsanwälte GmbH eingebrachten Beschwerde der bP handelt, ist schon daran erkennbar, dass für beide Schriftsätze jeweils die Eingabegebühr von 30 € entrichtet wurde (zu diesem Kriterium siehe etwa BVwG 09.08.2016, W137 2131629-1). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.09.2009, 2009/05/0190) kommt es auf den Inhalt des Schriftsatzes an, und eine bloße Beschwerdeergänzung kann zum Beispiel dann anzunehmen sein, wenn ein Schriftsatz wesentliche Teile einer Beschwerde, wie etwa Beschwerdeanträge, nicht enthält.
Da im gegenständlichen Fall für beide Schriftsätze Eingabegebühren entrichtet wurden, beide Beschwerden alle in § 9 Abs. 1 VwGVG geforderten Elemente enthalten und sich auch in keinem der beiden Schriftsätze ein Hinweis darauf findet, dass eine bloße Ergänzung des jeweils anderen Schriftsatzes beabsichtigt sein könnte, besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kein Zweifel daran, dass es sich um zwei eigenständige Beschwerden handelt. Da im gegenständlichen Fall für beide Schriftsätze Eingabegebühren entrichtet wurden, beide Beschwerden alle in Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG geforderten Elemente enthalten und sich auch in keinem der beiden Schriftsätze ein Hinweis darauf findet, dass eine bloße Ergänzung des jeweils anderen Schriftsatzes beabsichtigt sein könnte, besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kein Zweifel daran, dass es sich um zwei eigenständige Beschwerden handelt.
Die chronologisch zweite Beschwerde musste daher zurückgewiesen werden.
3.3 Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, in der rechtlichen Beurteilung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Unzulässigkeit einer zweiten Beschwerde der selben Beschwerdeführer in der selben Sache auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Die vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002; 23.02.2016, Ra 2016/01/0012, mwN).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, in der rechtlichen Beurteilung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Unzulässigkeit einer zweiten Beschwerde der selben Beschwerdeführer in der selben Sache auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Die vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002; 23.02.2016, Ra 2016/01/0012, mwN).
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Beschwerdeeinbringung Beschwerdelegimitation Beschwerderecht elektronischer Rechtsverkehr Umweltverträglichkeitsprüfung Unzulässigkeit der Beschwerde ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W248.2274863.1.00Im RIS seit
12.09.2023Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023