TE Bvwg Beschluss 2023/8/16 W248 2273872-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.08.2023
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Entscheidungsdatum

16.08.2023

Norm

AVG §13 Abs1
AVG §13 Abs2
AVG §32 Abs1
AVG §32 Abs2
B-VG Art133 Abs4
UVP-G 2000 Anh1 Z16
UVP-G 2000 §17 Abs7
UVP-G 2000 §19 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §9 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
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  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UVP-G 2000 § 17 heute
  2. UVP-G 2000 § 17 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 17 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 17 gültig von 03.08.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 17 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 17 gültig von 12.08.2006 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2006
  8. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.2005 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  9. UVP-G 2000 § 17 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  10. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  11. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 40 heute
  2. UVP-G 2000 § 40 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.08.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2017
  5. UVP-G 2000 § 40 gültig von 26.04.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 40 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 40 gültig von 11.08.2000 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 9 heute
  2. UVP-G 2000 § 9 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 9 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 9 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 9 gültig von 19.08.2009 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  6. UVP-G 2000 § 9 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  7. UVP-G 2000 § 9 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  8. UVP-G 2000 § 9 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Spruch


,

W248 2273872-1/15E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den vorsitzenden Richter Dr. Matthias W. NEUBAUER und die Richter Dr. Werner ANDRÄ sowie Dr. Christian BAUMGARTNER als Beisitzer über die Beschwerde

?        der XXXX , und ? der römisch 40 , und

?        des XXXX , ? des römisch 40 ,

beide vertreten durch Metzler & Partner Rechtsanwälte GmbH, Landstraße 49, 4020 Linz,

gegen den Bescheid der XXXX Landesregierung vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 für das Vorhaben XXXX der XXXX , XXXX , XXXX und XXXX beschlossen:gegen den Bescheid der römisch 40 Landesregierung vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend die Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 für das Vorhaben römisch 40 der römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird wegen Konsumation des Beschwerderechtes als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.
Die Revision ist nicht zulässig. ,


,

Text


Begründung:
, Begründung:

1        Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom XXXX stellten die XXXX , die XXXX im eigenen Namen und im Namen der XXXX sowie die XXXX (im Folgenden: Konsenswerberinnen), vertreten durch die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH, bei der XXXX Landesregierung (im Folgenden belangte Behörde) als Genehmigungsbehörde nach dem UVP-G 2000 den Antrag auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebes des Vorhabens XXXX , beinhaltend den Ersatzneubau verschiedener 220-kV- bzw. 110-kV-Leitungs-verbindungen im XXXX einschließlich des Umbaus mehrerer Umspannwerke (kurz: UW), und legten Projektunterlagen vor. Zeitgleich wurde der entsprechende Genehmigungsantrag für die im Bundesland XXXX gelegenen Teile bei der XXXX Landesregierung als UVP-Behörde gestellt.Mit Schreiben vom römisch 40 stellten die römisch 40 , die römisch 40 im eigenen Namen und im Namen der römisch 40 sowie die römisch 40 (im Folgenden: Konsenswerberinnen), vertreten durch die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH, bei der römisch 40 Landesregierung (im Folgenden belangte Behörde) als Genehmigungsbehörde nach dem UVP-G 2000 den Antrag auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebes des Vorhabens römisch 40 , beinhaltend den Ersatzneubau verschiedener 220-kV- bzw. 110-kV-Leitungs-verbindungen im römisch 40 einschließlich des Umbaus mehrerer Umspannwerke (kurz: UW), und legten Projektunterlagen vor. Zeitgleich wurde der entsprechende Genehmigungsantrag für die im Bundesland römisch 40 gelegenen Teile bei der römisch 40 Landesregierung als UVP-Behörde gestellt.

Für das Vorhaben XXXX ist gemäß § 17 iVm. Anhang 1 Spalte 1 Z 16 lit. a UVP-G 2000 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Da es sich auf die Gebiete zweier Bundesländer – nämlich XXXX und XXXX – erstreckt, war für dieses Vorhaben von beiden UVP-Behörden eine Umweltverträglichkeitsprüfung (kurz: UVP) durchzuführen und mit Bescheid zu entscheiden. Für das Vorhaben römisch 40 ist gemäß Paragraph 17, in Verbindung mit Anhang 1 Spalte 1 Ziffer 16, Litera a, UVP-G 2000 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Da es sich auf die Gebiete zweier Bundesländer – nämlich römisch 40 und römisch 40 – erstreckt, war für dieses Vorhaben von beiden UVP-Behörden eine Umweltverträglichkeitsprüfung (kurz: UVP) durchzuführen und mit Bescheid zu entscheiden.

Die XXXX Landesregierung entschied über den bei ihr gestellten Antrag mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX . Dieser Bescheid blieb unbekämpft.Die römisch 40 Landesregierung entschied über den bei ihr gestellten Antrag mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 . Dieser Bescheid blieb unbekämpft.

Die XXXX Landesregierung führte ein Genehmigungsverfahren nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 als Großverfahren durch und erließ am XXXX den Genehmigungsbescheid mit der GZ: XXXX .Die römisch 40 Landesregierung führte ein Genehmigungsverfahren nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 als Großverfahren durch und erließ am römisch 40 den Genehmigungsbescheid mit der GZ: römisch 40 .

Der Genehmigungsbescheid wurde mit Edikt nach den Großverfahrensbestimmungen zugestellt. Das Edikt erfolgte in den Ausgaben der Zeitungen „ XXXX Volksblatt“ und XXXX am XXXX . Daneben erfolgte die Bekanntmachung durch Anschlag an den Amtstafeln der Standortgemeinden sowie durch Kundmachung auf der Internetseite der Behörde. Der Genehmigungsbescheid lag von XXXX bis inkl. XXXX bei den Standortgemeinden sowie bei der belangten Behörde zur öffentlichen Einsicht auf und stand währen dieser Zeit auch auf der Internetseite der Behörde zum Download bereit. Der Genehmigungsbescheid wurde mit Edikt nach den Großverfahrensbestimmungen zugestellt. Das Edikt erfolgte in den Ausgaben der Zeitungen „ römisch 40 Volksblatt“ und römisch 40 am römisch 40 . Daneben erfolgte die Bekanntmachung durch Anschlag an den Amtstafeln der Standortgemeinden sowie durch Kundmachung auf der Internetseite der Behörde. Der Genehmigungsbescheid lag von römisch 40 bis inkl. römisch 40 bei den Standortgemeinden sowie bei der belangten Behörde zur öffentlichen Einsicht auf und stand währen dieser Zeit auch auf der Internetseite der Behörde zum Download bereit.

Mit Ablauf von zwei Wochen ab Kundmachung galt der Bescheid gegenüber allen Parteien (§ 44 f AVG) und ferner auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am UVP-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig beteiligt und deshalb keine Parteistellung erlangt haben (§ 17 Abs. 7 UVP-G 2000). Mit Ablauf von zwei Wochen ab Kundmachung galt der Bescheid gegenüber allen Parteien (Paragraph 44, f AVG) und ferner auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am UVP-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig beteiligt und deshalb keine Parteistellung erlangt haben (Paragraph 17, Absatz 7, UVP-G 2000).

Die vierwöchige Rechtsmittelfrist begann daher am XXXX zu laufen und endete mit Ablauf des XXXX . Die vierwöchige Rechtsmittelfrist begann daher am römisch 40 zu laufen und endete mit Ablauf des römisch 40 .

Innerhalb dieser Frist sind u.a. Beschwerden folgender Personen in der nachstehenden Reihenfolge bei der XXXX Landesregierung eingelangt: Innerhalb dieser Frist sind u.a. Beschwerden folgender Personen in der nachstehenden Reihenfolge bei der römisch 40 Landesregierung eingelangt:

1.       Gemeinsame Beschwerde vom XXXX (per E-Mail übermittelt am XXXX um XXXX Uhr) u.a. des XXXX und der XXXX , beide vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH, Weimarer Straße 55/1, 1180 Wien 1. Gemeinsame Beschwerde vom römisch 40 (per E-Mail übermittelt am römisch 40 um römisch 40 Uhr) u.a. des römisch 40 und der römisch 40 , beide vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH, Weimarer Straße 55/1, 1180 Wien

2.       Beschwerde vom XXXX (per E-Mail übermittelt am XXXX um XXXX Uhr) der XXXX und des XXXX , beide vertreten durch die Metzler & Partner Rechtsanwälte GmbH, Landstraße 49, 4020 Linz 2. Beschwerde vom römisch 40 (per E-Mail übermittelt am römisch 40 um römisch 40 Uhr) der römisch 40 und des römisch 40 , beide vertreten durch die Metzler & Partner Rechtsanwälte GmbH, Landstraße 49, 4020 Linz

Das Amt der XXXX Landesregierung übermittelte die eingebrachten Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht und legte die Akten des Behördenverfahrens vor.Das Amt der römisch 40 Landesregierung übermittelte die eingebrachten Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht und legte die Akten des Behördenverfahrens vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2        Feststellungen und Beweiswürdigung:

Mit Schreiben vom XXXX stellten die Konsenswerberinnen bei der belangten Behörde den Antrag gemäß § 17 iVm. Anhang 1 Spalte 1 Z 16 lit. a UVP-G 2000 und den mitanzuwendenden materiengesetzlichen Bestimmungen auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebes des Vorhabens XXXX und legte Projektunterlagen sowie verschiedene Dokumente vor.Mit Schreiben vom römisch 40 stellten die Konsenswerberinnen bei der belangten Behörde den Antrag gemäß Paragraph 17, in Verbindung mit Anhang 1 Spalte 1 Ziffer 16, Litera a, UVP-G 2000 und den mitanzuwendenden materiengesetzlichen Bestimmungen auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebes des Vorhabens römisch 40 und legte Projektunterlagen sowie verschiedene Dokumente vor.

Im darauf folgenden Ermittlungsverfahren wurden unter anderem von XXXX und XXXX (im Folgenden: beschwerdeführende Parteien, bP) während der Auflagefrist Einwendungen erhoben.Im darauf folgenden Ermittlungsverfahren wurden unter anderem von römisch 40 und römisch 40 (im Folgenden: beschwerdeführende Parteien, bP) während der Auflagefrist Einwendungen erhoben.

Bei den bP handelt es sich um die Eigentümer u.a. der Liegenschaft EZ XXXX , KG XXXX , und damit um Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Sie haben sich am Behördenverfahren beteiligt und während der mit Edikt vom XXXX (kundgemacht am XXXX in den Ausgaben der Zeitungen „ XXXX Volksblatt“ und XXXX ) für die Zeit von XXXX bis einschließlich XXXX festgelegten Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 UVP-G 2000 schriftlich Einwendungen erhoben.Bei den bP handelt es sich um die Eigentümer u.a. der Liegenschaft EZ römisch 40 , KG römisch 40 , und damit um Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Sie haben sich am Behördenverfahren beteiligt und während der mit Edikt vom römisch 40 (kundgemacht am römisch 40 in den Ausgaben der Zeitungen „ römisch 40 Volksblatt“ und römisch 40 ) für die Zeit von römisch 40 bis einschließlich römisch 40 festgelegten Auflagefrist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, UVP-G 2000 schriftlich Einwendungen erhoben.

Die Entscheidung in dem von den Konsenswerberinnen mit ihrem Antrag vom XXXX initiierten UVP-Verfahren erging mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX . In diesem Bescheid wurde die beantragte Bewilligung nach dem UVP-G 2000 und den mitanzuwendenden Materiengesetzen erteilt. Der Bescheid wurde mit Edikt nach den Großverfahrensbestimmungen zugestellt. Das Edikt erfolgte in den Ausgaben der Zeitungen „ XXXX Volksblatt“ und XXXX am XXXX . Daneben erfolgte die Bekanntmachung durch Anschlag an den Amtstafeln der Standortgemeinden sowie durch Kundmachung auf der Internetseite der Behörde. Der Genehmigungsbescheid lag von XXXX bis inkl. XXXX bei den Standortgemeinden sowie bei der UVP-Behörde zur öffentlichen Einsicht auf und stand währen dieser Zeit auch auf der Internetseite der belangten Behörde zum Download bereit. Die Zustellwirkung trat zwei Wochen nach der Kundmachung, d. h. am XXXX ein.Die Entscheidung in dem von den Konsenswerberinnen mit ihrem Antrag vom römisch 40 initiierten UVP-Verfahren erging mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 . In diesem Bescheid wurde die beantragte Bewilligung nach dem UVP-G 2000 und den mitanzuwendenden Materiengesetzen erteilt. Der Bescheid wurde mit Edikt nach den Großverfahrensbestimmungen zugestellt. Das Edikt erfolgte in den Ausgaben der Zeitungen „ römisch 40 Volksblatt“ und römisch 40 am römisch 40 . Daneben erfolgte die Bekanntmachung durch Anschlag an den Amtstafeln der Standortgemeinden sowie durch Kundmachung auf der Internetseite der Behörde. Der Genehmigungsbescheid lag von römisch 40 bis inkl. römisch 40 bei den Standortgemeinden sowie bei der UVP-Behörde zur öffentlichen Einsicht auf und stand währen dieser Zeit auch auf der Internetseite der belangten Behörde zum Download bereit. Die Zustellwirkung trat zwei Wochen nach der Kundmachung, d. h. am römisch 40 ein.

Mit E-Mail vom XXXX , XXXX Uhr, an das E-Mail-Postfach des Amtes der XXXX Landesregierung, Abteilung XXXX , erhoben die bP u.a., vertreten durch List Rechtsanwalts GmbH, Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid.Mit E-Mail vom römisch 40 , römisch 40 Uhr, an das E-Mail-Postfach des Amtes der römisch 40 Landesregierung, Abteilung römisch 40 , erhoben die bP u.a., vertreten durch List Rechtsanwalts GmbH, Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid.

Mit E-Mail vom XXXX , XXXX Uhr, das ebenfalls an das E-Mail-Postfach des Amtes der XXXX Landesregierung, Abteilung XXXX gerichtet wurde, erhoben die bP, vertreten durch Metzler & Partner Rechtsanwälte GmbH, eine weitere Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid.Mit E-Mail vom römisch 40 , römisch 40 Uhr, das ebenfalls an das E-Mail-Postfach des Amtes der römisch 40 Landesregierung, Abteilung römisch 40 gerichtet wurde, erhoben die bP, vertreten durch Metzler & Partner Rechtsanwälte GmbH, eine weitere Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid.

Für beide Beschwerden der bP wurde die Eingabegebühr von 30 € entrichtet.

In ihrem Internetauftritt unter XXXX hat die XXXX Landesregierung technische Voraussetzungen und organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten bekannt gemacht. Darauf wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich hingewiesen.In ihrem Internetauftritt unter römisch 40 hat die römisch 40 Landesregierung technische Voraussetzungen und organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten bekannt gemacht. Darauf wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich hingewiesen.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt.

3        Rechtliche Beurteilung:

3.1      Zur Zuständigkeit:

Gemäß § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Zurückweisung der Beschwerde hat daher mit Beschluss zu erfolgen (vgl. ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP 7 zu § 31 VwGVG).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Zurückweisung der Beschwerde hat daher mit Beschluss zu erfolgen vergleiche ErläutRV 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 7 zu Paragraph 31, VwGVG).

3.2      Zu A) 1. Zurückweisung der Beschwerde

3.2.1   Wesentliche Rechtsgrundlagen:

§ 40 UVP-G 2000 lautet auszugsweise:Paragraph 40, UVP-G 2000 lautet auszugsweise:

„Rechtsmittelverfahren

§ 40. (1) Über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. [...]Paragraph 40, (1) Über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. [...]

(2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach § 3 Abs. 7.(2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 7,

[...]“

Die §§ 7, 17, 28 und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lauten auszugsweise:Die Paragraphen 7, 17, 28 und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lauten auszugsweise:

„Beschwerderecht und Beschwerdefrist

§ 7. (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.Paragraph 7, (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. [...](4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen. [...]

[...]“

„Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1.         der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2.         die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn, 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder, 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

„Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.“Paragraph 31, (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.“

§ 13 Abs. 2 und § 32 AVG lauten auszugsweise:Paragraph 13, Absatz 2 und Paragraph 32, AVG lauten auszugsweise:

„Anbringen

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.Paragraph 13, (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

[...]“


„§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
, „§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.“

3.2.2   Zur Beschwerdelegitimation:

Bei den bP handelt es sich um die Eigentümer der Liegenschaft EZ XXXX , KG XXXX , der das Grundstück Nr. XXXX mit der Grundstücksadresse XXXX (Wohnadresse der bP) inneliegt. Direkt angrenzend befindet sich die Liegenschaft EZ XXXX , KG XXXX , mit dem Grundstück Nr. XXXX , die alleiniges Eigentum der bP XXXX ist. Bei den bP handelt es sich damit um Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten, sodass ihnen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 Parteistellung im Behördenverfahren zukam. Da sie sich sich am Behördenverfahren beteiligt und während der mit Edikt vom XXXX (kundgemacht am XXXX in den Ausgaben der Zeitungen „ XXXX Volksblatt“ und XXXX ) für die Zeit von XXXX bis einschließlich XXXX festgelegten Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 UVP-G 2000 schriftlich Einwendungen erhoben haben, ist ihre Parteistellung erhalten geblieben, und sie sind berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.Bei den bP handelt es sich um die Eigentümer der Liegenschaft EZ römisch 40 , KG römisch 40 , der das Grundstück Nr. römisch 40 mit der Grundstücksadresse römisch 40 (Wohnadresse der bP) inneliegt. Direkt angrenzend befindet sich die Liegenschaft EZ römisch 40 , KG römisch 40 , mit dem Grundstück Nr. römisch 40 , die alleiniges Eigentum der bP römisch 40 ist. Bei den bP handelt es sich damit um Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten, sodass ihnen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 Parteistellung im Behördenverfahren zukam. Da sie sich sich am Behördenverfahren beteiligt und während der mit Edikt vom römisch 40 (kundgemacht am römisch 40 in den Ausgaben der Zeitungen „ römisch 40 Volksblatt“ und römisch 40 ) für die Zeit von römisch 40 bis einschließlich römisch 40 festgelegten Auflagefrist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, UVP-G 2000 schriftlich Einwendungen erhoben haben, ist ihre Parteistellung erhalten geblieben, und sie sind berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.

3.2.3   Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde(n):

3.2.3.1 Beschwerdefrist:

Der Bescheid der XXXX Landesregierung vom XXXX , Zl. XXXX , wurde am XXXX mit Edikt veröffentlicht. Die Zustellwirkung trat gemäß § 17 Abs. 7 UVP-G 2000 zwei Wochen nach der Kundmachung, d. h. am XXXX ein. Der Bescheid der römisch 40 Landesregierung vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde am römisch 40 mit Edikt veröffentlicht. Die Zustellwirkung trat gemäß Paragraph 17, Absatz 7, UVP-G 2000 zwei Wochen nach der Kundmachung, d. h. am römisch 40 ein.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides zutreffend ausgeführt - vier Wochen. Die Frist ist gemäß § 17 VwGVG nach den §§ 32 und 33 AVG zu berechnen. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides zutreffend ausgeführt - vier Wochen. Die Frist ist gemäß Paragraph 17, VwGVG nach den Paragraphen 32 und 33 AVG zu berechnen. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung einer Beschwerde am XXXX zu laufen und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 AVG am XXXX . Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung einer Beschwerde am römisch 40 zu laufen und endete in Anwendung von Paragraph 32, Absatz 2, AVG am römisch 40 .

3.2.3.2 Zur fernelektronischen Einbringung der Beschwerden:

Gemäß § 13 Abs. 2 AVG können schriftliche Anbringen in jeder technisch möglichen Form an die Behörde übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekannt zu machen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG können schriftliche Anbringen in jeder technisch möglichen Form an die Behörde übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekannt zu machen.

Dazu enthält eine auf der Homepage der XXXX Landesregierung XXXX , abrufbare Bekanntmachung des Landesamtsdirektors vom 23.12.2019, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich hingewiesen wurde, folgende Angaben:Dazu enthält eine auf der Homepage der römisch 40 Landesregierung römisch 40 , abrufbare Bekanntmachung des Landesamtsdirektors vom 23.12.2019, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich hingewiesen wurde, folgende Angaben:

„Geschäftszeichen:

Präs-2006-9909/89

BEKANNTMACHUNG DES LANDESAMTSDIREKTORS

1. Abschnitt

KUNDMACHUNG gemäß §§ 13, 41 und 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und §§ 85 Abs. 3, 86b BundesabgabenordnungKUNDMACHUNG gemäß Paragraphen 13, 41 und 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und Paragraphen 85, Absatz 3, 86 b, Bundesabgabenordnung

§ 1 Paragraph eins,

Rechtswirksames Einbringen

[...]

(3) Für Anbringen (Eingaben), die mittels elektronischer Zustelldienste eingebracht werden, gilt § 33 Abs. 3 AVG, wonach die Tage von der Übergabe an einen elektronischen Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) nicht in die Frist eingerechnet werden. Auf diesem Weg eingebrachte Schriftstücke können daher auch außerhalb der Amtsstunden (siehe § 2) fristwahrend eingebracht werden, auch wenn sie erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingelangt gelten und von uns (erst) ab diesem Zeitpunkt behandelt werden. (3) Für Anbringen (Eingaben), die mittels elektronischer Zustelldienste eingebracht werden, gilt Paragraph 33, Absatz 3, AVG, wonach die Tage von der Übergabe an einen elektronischen Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) nicht in die Frist eingerechnet werden. Auf diesem Weg eingebrachte Schriftstücke können daher auch außerhalb der Amtsstunden (siehe Paragraph 2,) fristwahrend eingebracht werden, auch wenn sie erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingelangt gelten und von uns (erst) ab diesem Zeitpunkt behandelt werden.

(4) Für alle anderen Anbringen (Eingaben), die im Wege des elektronischen Verkehrs eingebracht werden, gilt, dass die Empfangsgeräte auch außerhalb der Amtsstunden (siehe § 2) empfangsbereit sind, allerdings werden diese nur während der Amtsstunden betreut. Anbringen (Eingaben), die außerhalb der Amtsstunden an diese Empfangsgeräte gerichtet werden, können daher nicht entgegengenommen werden. Dies hat die Wirkung, dass Anbringen (Eingaben) auch dann, wenn sie an sich bereits in den Verfügungsbereich des Amtes gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) gelten und von uns (erst) ab diesem Zeitpunkt behandelt werden.(4) Für alle anderen Anbringen (Eingaben), die im Wege des elektronischen Verkehrs eingebracht werden, gilt, dass die Empfangsgeräte auch außerhalb der Amtsstunden (siehe Paragraph 2,) empfangsbereit sind, allerdings werden diese nur während der Amtsstunden betreut. Anbringen (Eingaben), die außerhalb der Amtsstunden an diese Empfangsgeräte gerichtet werden, können daher nicht entgegengenommen werden. Dies hat die Wirkung, dass Anbringen (Eingaben) auch dann, wenn sie an sich bereits in den Verfügungsbereich des Amtes gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) gelten und von uns (erst) ab diesem Zeitpunkt behandelt werden.

[...]“

Wie sich aus § 2 der soeben zitierten Bekanntmachung des Landesamtsdirektors vom 23.12.2019 ergibt, wurden die Amtsstunden wie folgt festgelegt:Wie sich aus Paragraph 2, der soeben zitierten Bekanntmachung des Landesamtsdirektors vom 23.12.2019 ergibt, wurden die Amtsstunden wie folgt festgelegt:

Montag

7:30 - 12:30 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr

Dienstag

7:30 - 12:30 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr

Mittwoch

7:30 - 14:00 Uhr

Donnerstag

7:30 - 12:30 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr

Freitag

7:30 - 13:00 Uhr

Die von den bP, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH, am Mittwoch, dem XXXX fernelektronisch an das E-Mail-Postfach des Amtes der XXXX Landesregierung, Abteilung XXXX , übermittelte Beschwerde wurde um XXXX Uhr und somit nach Ende der Amtsstunden eingebracht, sodass sie erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden am darauffolgenden Tag, somit am Donnerstag, dem XXXX um XXXX Uhr als eingelangt galt und (erst) ab diesem Zeitpunkt behandelt wurde.Die von den bP, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH, am Mittwoch, dem römisch 40 fernelektronisch an das E-Mail-Postfach des Amtes der römisch 40 Landesregierung, Abteilung römisch 40 , übermittelte Beschwerde wurde um römisch 40 Uhr und somit nach Ende der Amtsstunden eingebracht, sodass sie erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden am darauffolgenden Tag, somit am Donnerstag, dem römisch 40 um römisch 40 Uhr als eingelangt galt und (erst) ab diesem Zeitpunkt behandelt wurde.

Die von den bP, vertreten durch die Metzler & Partner Rechtsanwälte GmbH ebenfalls fernelektronisch eingebrachte Beschwerde wurde am XXXX um XXXX Uhr, d.h. innerhalb der Amtsstunden übermittelt und ist zu diesem Zeitpunkt, somit erst deutlich nach der durch die List Rechtsanwalts GmbH eingebrachten Beschwerde eingelangt.Die von den bP, vertreten durch die Metzler & Partner Rechtsanwälte GmbH ebenfalls fernelektronisch eingebrachte Beschwerde wurde am römisch 40 um römisch 40 Uhr, d.h. innerhalb der Amtsstunden übermittelt und ist zu diesem Zeitpunkt, somit erst deutlich nach der durch die List Rechtsanwalts GmbH eingebrachten Beschwerde eingelangt.

Beide Beschwerden wurden vor Ende der Beschwerdefrist und somit rechtzeitig erhoben.

3.2.4   Konsumation des Beschwerderechtes

Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof sind sich darüber einig, dass ein und der selbe Verwaltungsakt vom selben Beschwerdeführer nur mit einer Beschwerde angefochten werden kann. Eine zweite Beschwerde ist unzulässig, weil ihr „der Umstand entgegen [steht], dass mit Einbringung der ersten Beschwerde das Beschwerderecht konsumiert wurde" (vgl VfGH 21.09.2020, E 2368/2020, 24.02.1997, B 507 4/96; 13.06.1995, B 269/95; 26.06.1991; B 368/91; 11.10.1988, B 1371/87; siehe auch VwGH 21.01.2015, 2004/09/0160; 30.01.2014, 2013/15/0157, jeweils mwN).Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof sind sich darüber einig, dass ein und der selbe Verwaltungsakt vom selben Beschwerdeführer nur mit einer Beschwerde angefochten werden kann. Eine zweite Beschwerde ist unzulässig, weil ihr „der Umstand entgegen [steht], dass mit Einbringung der ersten Beschwerde das Beschwerderecht konsumiert wurde" vergleiche VfGH 21.09.2020, E 2368 aus 2020,, 24.02.1997, B 507 4/96; 13.06.1995, B 269/95; 26.06.1991; B 368/91; 11.10.1988, B 1371/87; siehe auch VwGH 21.01.2015, 2004/09/0160; 30.01.2014, 2013/15/0157, jeweils mwN).

Dass es sich gegenständlich bei der zweiten, durch die Metzler & Partner Rechtsanwälte GmbH eingebrachten Eingabe um eine eigenständige Beschwerde und nicht etwa bloß um eine Ergänzung der ersten, durch die List Rechtsanwalts GmbH eingebrachten Beschwerde der bP handelt, ist schon daran erkennbar, dass für beide Schriftsätze jeweils die Eingabegebühr von 30 € entrichtet wurde (zu diesem Kriterium siehe etwa BVwG 09.08.2016, W137 2131629-1). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/05/0190) kommt es auf den Inhalt des Schriftsatzes an, und eine bloße Beschwerdeergänzung kann zum Beispiel dann anzunehmen sein, wenn ein Schriftsatz wesentliche Teile einer Beschwerde, wie etwa Beschwerdeanträge, nicht enthält.Dass es sich gegenständlich bei der zweiten, durch die Metzler & Partner Rechtsanwälte GmbH eingebrachten Eingabe um eine eigenständige Beschwerde und nicht etwa bloß um eine Ergänzung der ersten, durch die List Rechtsanwalts GmbH eingebrachten Beschwerde der bP handelt, ist schon daran erkennbar, dass für beide Schriftsätze jeweils die Eingabegebühr von 30 € entrichtet wurde (zu diesem Kriterium siehe etwa BVwG 09.08.2016, W137 2131629-1). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.09.2009, 2009/05/0190) kommt es auf den Inhalt des Schriftsatzes an, und eine bloße Beschwerdeergänzung kann zum Beispiel dann anzunehmen sein, wenn ein Schriftsatz wesentliche Teile einer Beschwerde, wie etwa Beschwerdeanträge, nicht enthält.

Da im gegenständlichen Fall für beide Schriftsätze Eingabegebühren entrichtet wurden, beide Beschwerden alle in § 9 Abs. 1 VwGVG geforderten Elemente enthalten und sich auch in keinem der beiden Schriftsätze ein Hinweis darauf findet, dass eine bloße Ergänzung des jeweils anderen Schriftsatzes beabsichtigt sein könnte, besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kein Zweifel daran, dass es sich um zwei eigenständige Beschwerden handelt. Da im gegenständlichen Fall für beide Schriftsätze Eingabegebühren entrichtet wurden, beide Beschwerden alle in Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG geforderten Elemente enthalten und sich auch in keinem der beiden Schriftsätze ein Hinweis darauf findet, dass eine bloße Ergänzung des jeweils anderen Schriftsatzes beabsichtigt sein könnte, besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kein Zweifel daran, dass es sich um zwei eigenständige Beschwerden handelt.

Die chronologisch zweite Beschwerde musste daher zurückgewiesen werden.

3.3      Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, in der rechtlichen Beurteilung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Unzulässigkeit einer zweiten Beschwerde der selben Beschwerdeführer in der selben Sache auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Die vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002; 23.02.2016, Ra 2016/01/0012, mwN).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, in der rechtlichen Beurteilung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Unzulässigkeit einer zweiten Beschwerde der selben Beschwerdeführer in der selben Sache auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Die vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002; 23.02.2016, Ra 2016/01/0012, mwN).

Schlagworte

Beschwerdeeinbringung Beschwerdelegimitation Beschwerderecht elektronischer Rechtsverkehr Umweltverträglichkeitsprüfung Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W248.2273872.1.00

Im RIS seit

12.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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