Entscheidungsdatum
16.08.2023Norm
AVG §13 Abs3Spruch
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W138 2275058-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom XXXX , folgenden Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde der römisch 40 , gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom römisch 40 , folgenden Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird infolge fehlender Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Das Verfahren betrifft ein Änderungsvorhaben einer genehmigten Anlage zur Herstellung von Klinker und Zement, welche auch die thermische Verwertung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen umfasst. Es ist die Erhöhung der Kapazität von nicht gefährlichen Abfällen zur thermischen Verwertung um 25.000t/a geplant.
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die Kärntner Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) fest, dass das Vorhaben nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege.Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die Kärntner Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) fest, dass das Vorhaben nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege.
2. Dagegen richtet sich die Beschwerde der XXXX , (in der Folge: Beschwerdeführerin) vom 22.05.2023.2. Dagegen richtet sich die Beschwerde der römisch 40 , (in der Folge: Beschwerdeführerin) vom 22.05.2023.
3. Die XXXX (im Folgenden „mitbeteiligte Partei“) erstatte mit Schreiben vom 07.06.2023 eine Stellungnahme und führte unter anderem aus, dass die XXXX keine gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation und daher nicht berechtigt sei, eine Beschwerde an das BVwG zu erheben. Die Beschwerde der XXXX vom 22.05.2023 sei daher als unzulässig zurückzuweisen.3. Die römisch 40 (im Folgenden „mitbeteiligte Partei“) erstatte mit Schreiben vom 07.06.2023 eine Stellungnahme und führte unter anderem aus, dass die römisch 40 keine gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation und daher nicht berechtigt sei, eine Beschwerde an das BVwG zu erheben. Die Beschwerde der römisch 40 vom 22.05.2023 sei daher als unzulässig zurückzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die Kärntner Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) fest, dass das Vorhaben nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege.Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die Kärntner Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) fest, dass das Vorhaben nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der XXXX , (in der Folge: Beschwerdeführerin) vom 22.05.2023. Dagegen richtet sich die Beschwerde der römisch 40 , (in der Folge: Beschwerdeführerin) vom 22.05.2023.
Im Kopf der Beschwerde ist als „Beschwerdeführer“ die XXXX angeführt. Darunter ist XXXX als Vertretungsbevollmächtigter angeführt. Die Beschwerde ist in der „Ich“-Form verfasst. In der Beschwerde selbst findet sich kein Hinweis darauf, dass die XXXX , die XXXX vertreten würde. Im Verfahren wurde eine Vollmacht der XXXX vorgelegt, mit welcher die XXXX die Vertretungsvollmacht für Eingaben im gegenständlichen UVP-Verfahren erteilt wurde. Im Kopf der Beschwerde ist als „Beschwerdeführer“ die römisch 40 angeführt. Darunter ist römisch 40 als Vertretungsbevollmächtigter angeführt. Die Beschwerde ist in der „Ich“-Form verfasst. In der Beschwerde selbst findet sich kein Hinweis darauf, dass die römisch 40 , die römisch 40 vertreten würde. Im Verfahren wurde eine Vollmacht der römisch 40 vorgelegt, mit welcher die römisch 40 die Vertretungsvollmacht für Eingaben im gegenständlichen UVP-Verfahren erteilt wurde.
Die XXXX hat selbst mit Schreiben vom 31.05.2023 Beschwerde erhoben. Die römisch 40 hat selbst mit Schreiben vom 31.05.2023 Beschwerde erhoben.
Bei der XXXX handelt es sich um keine anerkannte Umweltorganisation iSd § 19 Absatz 7 UVP-G 2000. Bei der römisch 40 handelt es sich um keine anerkannte Umweltorganisation iSd Paragraph 19, Absatz 7 UVP-G 2000.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen betreffend den Verfahrensgegenstand ergeben sich aus dem unbeanstandeten und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und aus dem angefochtenen Bescheid selbst.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 3 Abs 9 UVP-G 2000 iVm § 19 UVP-G 2000 lautet auszugsweise:Paragraph 3, Absatz 9, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 19, UVP-G 2000 lautet auszugsweise:
§ 3 (9) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.Paragraph 3, (9) Stellt die Behörde gemäß Absatz 7, fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß Paragraph 19, Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.
„Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis
§ 19. (1) Parteistellung habenParagraph 19, (1) Parteistellung haben
[…]
7. Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden;7. Umweltorganisationen, die gemäß Absatz 7, anerkannt wurden;
[…].“
2.3. Zurückweisung der Beschwerde:
Die XXXX ist laut Liste des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der anerkannten Umweltorganisationen gemäß § 19 Absatz 7 UVP-G 2000 keine anerkannte Umweltorganisation und kann daher im eigenen Namen keine Beschwerde an das BVwG erheben. Die römisch 40 ist laut Liste des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der anerkannten Umweltorganisationen gemäß Paragraph 19, Absatz 7 UVP-G 2000 keine anerkannte Umweltorganisation und kann daher im eigenen Namen keine Beschwerde an das BVwG erheben.
Die Beschwerde vom 22.05.2023 wurde im Namen der XXXX erhoben, es findet sich in der Beschwerde kein Anhaltspunkt, dass die XXXX die Beschwerde im Namen der XXXX erhoben hat. Lediglich die vorgelegte Vollmacht, lässt darauf schließen, dass die XXXX der XXXX Vertretungsvollmacht für Eingaben im gegenständlichen UVP-Verfahren erteilt hat. Die Beschwerde vom 22.05.2023 wurde im Namen der römisch 40 erhoben, es findet sich in der Beschwerde kein Anhaltspunkt, dass die römisch 40 die Beschwerde im Namen der römisch 40 erhoben hat. Lediglich die vorgelegte Vollmacht, lässt darauf schließen, dass die römisch 40 der römisch 40 Vertretungsvollmacht für Eingaben im gegenständlichen UVP-Verfahren erteilt hat.
Auf dem Boden des Grundsatzes, dass es bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten (wie etwa einer Beschwerde) unzulässig ist, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, ist die Beschwerde zweifelsfrei der XXXX zuzurechnen. Die fehlende Parteifähigkeit kann nicht durch ein Mängelbehebungsverfahren im Sinne des § 13 AVG beseitigt bzw. dadurch "saniert" werden, dass (nach Ablauf der Rechtsmittelfrist) ein Austausch der beschwerdeführenden Partei stattfindet. Dies zumal die XXXX selbst im eigenen Namen auch eine Beschwerde erhoben hat (vgl. VwGH vom 25.05.1993, 90/04/0223). Auf dem Boden des Grundsatzes, dass es bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten (wie etwa einer Beschwerde) unzulässig ist, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, ist die Beschwerde zweifelsfrei der römisch 40 zuzurechnen. Die fehlende Parteifähigkeit kann nicht durch ein Mängelbehebungsverfahren im Sinne des Paragraph 13, AVG beseitigt bzw. dadurch "saniert" werden, dass (nach Ablauf der Rechtsmittelfrist) ein Austausch der beschwerdeführenden Partei stattfindet. Dies zumal die römisch 40 selbst im eigenen Namen auch eine Beschwerde erhoben hat vergleiche VwGH vom 25.05.1993, 90/04/0223).
Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde vom 22.05.2023 ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages infolge fehlender Beschwerdelegitimation der XXXX als unzulässig zurückzuweisen.Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde vom 22.05.2023 ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages infolge fehlender Beschwerdelegitimation der römisch 40 als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur Parteistellung im UVP-Verfahren und zur Beschwerdelegitimation liegt dauernde bzw. gesicherte Rechtsprechung vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur Parteistellung im UVP-Verfahren und zur Beschwerdelegitimation liegt dauernde bzw. gesicherte Rechtsprechung vor.
Schlagworte
Änderungsantrag Beschwerdelegimitation Beschwerderecht Bürgerinitiative Umweltverträglichkeitsprüfung Unzulässigkeit der Beschwerde Verbesserungsauftrag Zurechenbarkeit ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W138.2275058.1.01Im RIS seit
25.09.2023Zuletzt aktualisiert am
25.09.2023