TE Bvwg Erkenntnis 2023/8/16 L501 2256925-1

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Veröffentlicht am 16.08.2023
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Entscheidungsdatum

16.08.2023

Norm

BSVG §2 Abs1
BSVG §2 Abs2
BSVG §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
GewO 1994 §2
VwGVG §28 Abs1
  1. BSVG § 2 heute
  2. BSVG § 2 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. BSVG § 2 gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. BSVG § 2 gültig von 18.07.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2018
  5. BSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. BSVG § 2 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  7. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  10. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  11. BSVG § 2 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  12. BSVG § 2 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  13. BSVG § 2 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  14. BSVG § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. BSVG § 2 heute
  2. BSVG § 2 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. BSVG § 2 gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. BSVG § 2 gültig von 18.07.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2018
  5. BSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. BSVG § 2 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  7. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  10. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  11. BSVG § 2 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  12. BSVG § 2 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  13. BSVG § 2 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  14. BSVG § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. BSVG § 3 heute
  2. BSVG § 3 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1998
  3. BSVG § 3 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  4. BSVG § 3 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. BSVG § 3 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  6. BSVG § 3 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  7. BSVG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  8. BSVG § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GewO 1994 § 2 heute
  2. GewO 1994 § 2 gültig ab 03.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  3. GewO 1994 § 2 gültig von 18.07.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  4. GewO 1994 § 2 gültig von 12.08.2016 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2016
  5. GewO 1994 § 2 gültig von 10.07.2015 bis 11.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015
  6. GewO 1994 § 2 gültig von 29.05.2013 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  7. GewO 1994 § 2 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  8. GewO 1994 § 2 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  9. GewO 1994 § 2 gültig von 30.04.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2010
  10. GewO 1994 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 29.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2009
  11. GewO 1994 § 2 gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  12. GewO 1994 § 2 gültig von 01.11.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  13. GewO 1994 § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  14. GewO 1994 § 2 gültig von 24.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2006
  15. GewO 1994 § 2 gültig von 01.09.2005 bis 23.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2005
  16. GewO 1994 § 2 gültig von 15.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 2 gültig von 30.11.2004 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  18. GewO 1994 § 2 gültig von 01.08.2002 bis 29.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  19. GewO 1994 § 2 gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  20. GewO 1994 § 2 gültig von 24.07.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  21. GewO 1994 § 2 gültig von 02.12.2000 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2000
  22. GewO 1994 § 2 gültig von 01.06.1998 bis 01.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/1998
  23. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1997 bis 31.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  24. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  25. GewO 1994 § 2 gültig von 17.10.1995 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 691/1995
  26. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 16.10.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  27. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1994
  28. GewO 1994 § 2 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1994

Spruch


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L501 2256925-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau XXXX , SVNR XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 03.06.2022, OB: XXXX , wegen Feststellung der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau römisch 40 , SVNR römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 03.06.2022, OB: römisch 40 , wegen Feststellung der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP") vom 01.09.2018 bis laufend in der Kranken- und Pensionsversicherung sowie über den 03.05.2021 hinaus weiterhin in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert sei.

Begründend wurde ausgeführt, dass die bP gemeinsam mit ihrem Gatten Eigentümerin von land- und forstwirtschaftlichen Flächen sei, die sie seit 01.01.2010 auf alleinige Rechnung und Gefahr führe. Die bP habe im August 2018 den Verein „ XXXX “ (in der Folge „Verein L.“) gegründet und diesem mit Nutzungs- und Überlassungsvereinbarungen zunächst die landwirtschaftlichen und später auch die forstwirtschaftlichen Flächen (Vereinbarung vom 03.05.2021) kostenfrei zur Nutzung überlassen. Im Zuge einer Überprüfung sei jedoch festgestellt worden, dass es sich beim Verein L. bzw. den Nutzungs- und Überlassungsvereinbarungen um Scheingeschäfte handle, um die Versicherungs- und Beitragspflicht nach dem BSVG zu umgehen. Nach der Übertragung der Nutzungsrechte sei keine Änderung in der Betriebsführung eingetreten, es handle sich nach wie vor um einen Pferdeeinstellbetrieb; lediglich die Einstellgebühren würden nunmehr als „Fördermitgliedsbeiträge“ tituliert werden. Das Fortbestehen der Pflichtversicherung nach dem BSVG sei daher festzustellen gewesen.Begründend wurde ausgeführt, dass die bP gemeinsam mit ihrem Gatten Eigentümerin von land- und forstwirtschaftlichen Flächen sei, die sie seit 01.01.2010 auf alleinige Rechnung und Gefahr führe. Die bP habe im August 2018 den Verein „ römisch 40 “ (in der Folge „Verein L.“) gegründet und diesem mit Nutzungs- und Überlassungsvereinbarungen zunächst die landwirtschaftlichen und später auch die forstwirtschaftlichen Flächen (Vereinbarung vom 03.05.2021) kostenfrei zur Nutzung überlassen. Im Zuge einer Überprüfung sei jedoch festgestellt worden, dass es sich beim Verein L. bzw. den Nutzungs- und Überlassungsvereinbarungen um Scheingeschäfte handle, um die Versicherungs- und Beitragspflicht nach dem BSVG zu umgehen. Nach der Übertragung der Nutzungsrechte sei keine Änderung in der Betriebsführung eingetreten, es handle sich nach wie vor um einen Pferdeeinstellbetrieb; lediglich die Einstellgebühren würden nunmehr als „Fördermitgliedsbeiträge“ tituliert werden. Das Fortbestehen der Pflichtversicherung nach dem BSVG sei daher festzustellen gewesen.

In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde behauptet die bP eine fehlende Zuständigkeit der belangten Behörde, zumal eine Bewirtschaftung durch sie als Landwirtin nicht mehr stattfände.

Am 12.07.2022 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am 02.05.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

II.1.1. Mit notariellem Vertrag vom 02.03.1993 übergaben die Ehegatten XXXX (in der Folge „Schwiegervater“), geboren XXXX , und XXXX (in der Folge „Schwiegermutter“), geboren XXXX , der bP und ihrem Ehegatten, XXXX (in der Folge „Ehegatte“), geboren XXXX , zu gleichen Teilen die Liegenschaft XXXX “, bestehend aus näher bezeichneten landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, Wald, Garten sowie Baufläche, samt allem rechtlichen und tatsächlichen Zubehör und dem gesamten Inventar sowie den vorhandenen freien Fahrnissen, jedoch mit Ausnahme jener Wohnungseinrichtungsgegenstände und des Hausrates, die sich die übergebenden Ehegatten in ihre Auszugswohnung bringen werden, im unverbürgten Ausmaß XXXX um den XXXX sowie gegen bestimmte, nachstehend auszugsweise angeführte Gegenleistungen:römisch zwei.1.1. Mit notariellem Vertrag vom 02.03.1993 übergaben die Ehegatten römisch 40 (in der Folge „Schwiegervater“), geboren römisch 40 , und römisch 40 (in der Folge „Schwiegermutter“), geboren römisch 40 , der bP und ihrem Ehegatten, römisch 40 (in der Folge „Ehegatte“), geboren römisch 40 , zu gleichen Teilen die Liegenschaft römisch 40 “, bestehend aus näher bezeichneten landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, Wald, Garten sowie Baufläche, samt allem rechtlichen und tatsächlichen Zubehör und dem gesamten Inventar sowie den vorhandenen freien Fahrnissen, jedoch mit Ausnahme jener Wohnungseinrichtungsgegenstände und des Hausrates, die sich die übergebenden Ehegatten in ihre Auszugswohnung bringen werden, im unverbürgten Ausmaß römisch 40 um den römisch 40 sowie gegen bestimmte, nachstehend auszugsweise angeführte Gegenleistungen:

Das Recht auf ausschließliche Benützung des sogenannten Neubaus des Hauses XXXX , wobei die Räume von den Übernehmern in gut wohn- und heizbaren Zustand zu erhalten sind, alljährlich auszumalen und allwöchentlich gründlich zu reinigen sind, Mitbenützung des Gartens, des Hauswassers, der notwendigen Beleuchtung, Pflege- und Betreuung, Besorgung notwendiger Botengänge, vollkommene Erhaltung und Ausbesserung der Kleidung, etc. sowie Einräumung eines Fruchtgenuss- und Bewirtschaftungsrecht für die Schwiegermutter bis zur Erreichung ihres Pensionsalters.Das Recht auf ausschließliche Benützung des sogenannten Neubaus des Hauses römisch 40 , wobei die Räume von den Übernehmern in gut wohn- und heizbaren Zustand zu erhalten sind, alljährlich auszumalen und allwöchentlich gründlich zu reinigen sind, Mitbenützung des Gartens, des Hauswassers, der notwendigen Beleuchtung, Pflege- und Betreuung, Besorgung notwendiger Botengänge, vollkommene Erhaltung und Ausbesserung der Kleidung, etc. sowie Einräumung eines Fruchtgenuss- und Bewirtschaftungsrecht für die Schwiegermutter bis zur Erreichung ihres Pensionsalters.

Die Dienstbarkeit der Wohnung, die Reallast des Ausgedinges sowie die Dienstbarkeit des Fruchtgenussrechts wurden vertragsgemäß im Grundbuch eingetragen.

Der Schwiegervater ist bereits verstorben, das Fruchtgenuss- und Bewirtschaftungsrecht der Schwiegermutter aufgrund des von ihr bereits erreichten Pensionsantrittsalter erloschen.

Auf der Liegenschaft XXXX der gegenständlichen KG befindet sie der Vierkanthof und der sog. Neubau, das Auszugshaus, in dem die Schwiegermutter und im Untergeschoss ein Mieter wohnen. Die Mietwohnung wurde nicht dem Verein L. überlassen. Der von der bP als Vereinsgebäude bezeichnete Vierkanthof, bei dem im Jahr 1993 zweieinhalb Seiten neu errichtet wurden, wird von ihr und ihrer Familie bewohnt. Im Erdgeschoss des Vierkanthofes wurde eine Wohnung für die gemeinsame Tochter der bP und ihrem Ehegatten, XXXX (in der Folge „Tochter N.“), geboren XXXX sowie dem Enkelkind errichtet. Die Mittel wurden hierfür u.a. durch die Aufnahme eines Abstattungskreditvertrags vom 05.06.2020 aufgebracht (siehe Näheres unten). Auf der Liegenschaft römisch 40 der gegenständlichen KG befindet sie der Vierkanthof und der sog. Neubau, das Auszugshaus, in dem die Schwiegermutter und im Untergeschoss ein Mieter wohnen. Die Mietwohnung wurde nicht dem Verein L. überlassen. Der von der bP als Vereinsgebäude bezeichnete Vierkanthof, bei dem im Jahr 1993 zweieinhalb Seiten neu errichtet wurden, wird von ihr und ihrer Familie bewohnt. Im Erdgeschoss des Vierkanthofes wurde eine Wohnung für die gemeinsame Tochter der bP und ihrem Ehegatten, römisch 40 (in der Folge „Tochter N.“), geboren römisch 40 sowie dem Enkelkind errichtet. Die Mittel wurden hierfür u.a. durch die Aufnahme eines Abstattungskreditvertrags vom 05.06.2020 aufgebracht (siehe Näheres unten).

Auf der Liegenschaft der bP und ihres Ehegatten wird seit 1993 ein Pferdeeinstellbetrieb, die „ XXXX “, geführt; zunächst von den XXXX gemeinsam und seit dem 01.01.2010 entsprechend dem unten näher beschriebenen Bewirtschaftungsvertrag vom 02.12.2009 auf alleinige Rechnung und Gefahr der bP. Im Jahr 2018 (vor der ‚Vereinsgründung‘) hatte der Betrieb durchschnittlich zwölf Einsteller, mit denen nur mündliche Vereinbarungen abgeschlossen worden waren. Die Einstellgebühr betrug zunächst ca. EUR 220,--, später ca. EUR 240,--, höchstens aber EUR 260,--. Es gab weder vor dem Jahr 2018 noch danach Dauerverträge mit Lieferanten, das Futter für die Pferde stammt von den eigenen Wiesen. Ein bis zwei Personen, die vor der ‚Vereinsgründung‘ ihre Pferde der bP anvertraut hatten, taten dies auch danach. Nach der ‚Vereinsgründung‘ 2018 erfolgten Pferdeeinstellungen in etwa derselben Größenordnung wie vor der ‚Vereinsgründung‘. (vgl. Internetauftritt auf der Seite der Oberösterreich Tourismusinformation, VH-NS vom 02.05.2023 Aussage der bP).Auf der Liegenschaft der bP und ihres Ehegatten wird seit 1993 ein Pferdeeinstellbetrieb, die „ römisch 40 “, geführt; zunächst von den römisch 40 gemeinsam und seit dem 01.01.2010 entsprechend dem unten näher beschriebenen Bewirtschaftungsvertrag vom 02.12.2009 auf alleinige Rechnung und Gefahr der bP. Im Jahr 2018 (vor der ‚Vereinsgründung‘) hatte der Betrieb durchschnittlich zwölf Einsteller, mit denen nur mündliche Vereinbarungen abgeschlossen worden waren. Die Einstellgebühr betrug zunächst ca. EUR 220,--, später ca. EUR 240,--, höchstens aber EUR 260,--. Es gab weder vor dem Jahr 2018 noch danach Dauerverträge mit Lieferanten, das Futter für die Pferde stammt von den eigenen Wiesen. Ein bis zwei Personen, die vor der ‚Vereinsgründung‘ ihre Pferde der bP anvertraut hatten, taten dies auch danach. Nach der ‚Vereinsgründung‘ 2018 erfolgten Pferdeeinstellungen in etwa derselben Größenordnung wie vor der ‚Vereinsgründung‘. vergleiche Internetauftritt auf der Seite der Oberösterreich Tourismusinformation, VH-NS vom 02.05.2023 Aussage der bP).

Mit dem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen, unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist jederzeit auflösbaren Bewirtschaftungsvertrag vom 02.12.2009 vereinbarten die bP und ihr Ehegatte unter Abstandnahme einer Verbücherung die alleinige Bewirtschaftung des Betriebes durch die bP ab dem 01.01.2010. Für die Überlassung des alleinigen Bewirtschaftungsrechtes räumte die bP ihrem Gatten einen fixen Gewinnanteil von jährlich EUR 500,00 ein. Pkt. IV. des Vertrages sieht für die bP diverse Verpflichtungen vor; so sind eventuelle Veräußerungen von beweglichen Wirtschaftsgütern im Sinne der Substanzerhaltung durch Ersatzwirtschaftsgüter abzudecken, ein allfälliger Erlös ist zur Ersatzbeschaffung zu verwenden und steht dem Ehegatten daran dann das anteilige Miteigentum zu, die mit forstlichen Bewuchs bestockten Flächen sind nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen zu bewirtschaften, bauliche Veränderung und der Verkauf von Maschinen sind nur mit Zustimmung des Ehegatten gestattet, bisherige Wohnrechte haben aufrecht zu bleiben, usw.Mit dem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen, unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist jederzeit auflösbaren Bewirtschaftungsvertrag vom 02.12.2009 vereinbarten die bP und ihr Ehegatte unter Abstandnahme einer Verbücherung die alleinige Bewirtschaftung des Betriebes durch die bP ab dem 01.01.2010. Für die Überlassung des alleinigen Bewirtschaftungsrechtes räumte die bP ihrem Gatten einen fixen Gewinnanteil von jährlich EUR 500,00 ein. Pkt. römisch vier. des Vertrages sieht für die bP diverse Verpflichtungen vor; so sind eventuelle Veräußerungen von beweglichen Wirtschaftsgütern im Sinne der Substanzerhaltung durch Ersatzwirtschaftsgüter abzudecken, ein allfälliger Erlös ist zur Ersatzbeschaffung zu verwenden und steht dem Ehegatten daran dann das anteilige Miteigentum zu, die mit forstlichen Bewuchs bestockten Flächen sind nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen zu bewirtschaften, bauliche Veränderung und der Verkauf von Maschinen sind nur mit Zustimmung des Ehegatten gestattet, bisherige Wohnrechte haben aufrecht zu bleiben, usw.

In der Folge wurde der land- und forstwirtschaftliche Betrieb ab 01.01.2010 bis laufend auf alleinige Rechnung und Gefahr der bP geführt.

Eine Aufkündigung des Bewirtschaftungsvertrages vom 02.12.2009 ist nicht erfolgt.

Mit Hauptfeststellungsbescheid des Finanzamtes XXXX vom 13.07.2016, sozialversicherungsrechtlich wirksam ab 01.04.2018, XXXX , wurde der Einheitswert des verfahrensgegenständlichen Betriebes (land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen im Ausmaß von 12.0294 ha und 3,8455 ha, gesamt 15,8749 ha) mit (gerundet gem. § 25 BewG) EUR 7.300,00 festgestellt. Mit Hauptfeststellungsbescheid des Finanzamtes römisch 40 vom 13.07.2016, sozialversicherungsrechtlich wirksam ab 01.04.2018, römisch 40 , wurde der Einheitswert des verfahrensgegenständlichen Betriebes (land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen im Ausmaß von 12.0294 ha und 3,8455 ha, gesamt 15,8749 ha) mit (gerundet gem. Paragraph 25, BewG) EUR 7.300,00 festgestellt.

II.1.2. Die XXXX in der XXXX weist mehrere Pfandrechte auf:römisch zwei.1.2. Die römisch 40 in der römisch 40 weist mehrere Pfandrechte auf:

C-LNR 11 betrifft eine Pfandurkunde vom 08.03.2013, mit der die bP und ihr Ehegatte die ihnen gehörende Liegenschaft XXXX der XXXX (in der Folge „Bank A.“) zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche bis zum Höchstbetrag von EUR 75.000,-- verpfändet haben. C-LNR 11 betrifft eine Pfandurkunde vom 08.03.2013, mit der die bP und ihr Ehegatte die ihnen gehörende Liegenschaft römisch 40 der römisch 40 (in der Folge „Bank A.“) zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche bis zum Höchstbetrag von EUR 75.000,-- verpfändet haben.

Der Pfandurkunde liegt ein zwecks Wohnbaufinanzierung zwischen der Bank A. und der bP samt Gatte abgeschlossener Kreditvertrag vom 01.03.2013 mit einer Laufzeit von 180 Monaten zu Grunde. Die Eheleute verpflichteten sich in diesem Vertrag allfällige auf dem Pfandobjekt befindliche bzw. künftig zu errichtende Gebäude ausreichend gegen die üblichen Risiken versichert zu halten.

C-LNR 12 betrifft eine Pfandurkunde vom 09.06.2020, mit der die bP und ihr Ehegatte die ihnen gehörende Liegenschaft XXXX der XXXX (in der Folge „Bank B.“) zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche bis zum Höchstbetrag von EUR 200.000,-- verpfändet haben. Der Liegenschaftseigentümer verpflichtete sich darin, das Pfandobjekt ausreichend zu versichern und verpfändet dem Kreditgeber die Ansprüche aus allen für das Pfandobjekt abgeschlossenen Versicherungsverträgen. Die Pfandurkunde wurde von der bP und ihrem Ehegatten als Privatpersonen unterschrieben.C-LNR 12 betrifft eine Pfandurkunde vom 09.06.2020, mit der die bP und ihr Ehegatte die ihnen gehörende Liegenschaft römisch 40 der römisch 40 (in der Folge „Bank B.“) zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche bis zum Höchstbetrag von EUR 200.000,-- verpfändet haben. Der Liegenschaftseigentümer verpflichtete sich darin, das Pfandobjekt ausreichend zu versichern und verpfändet dem Kreditgeber die Ansprüche aus allen für das Pfandobjekt abgeschlossenen Versicherungsverträgen. Die Pfandurkunde wurde von der bP und ihrem Ehegatten als Privatpersonen unterschrieben.

Der Pfandurkunde liegt ein zwischen der Bank B. und der bP, ihrem Gatten und der gemeinsamen Tochter XXXX (in der Folge „Tochter N.“), geboren XXXX , abgeschlossener Abstattungskreditvertrag vom 05.06.2020 mit einer Rückzahlungsverpflichtung von 360 monatlichen Pauschalraten zu Grunde. Der Kreditvertrag wurde von den Ehegatten und ihrer Tochter N. als Privatpersonen unterschrieben. Der Kredit wurde aufgenommen für die Renovierung bzw. Einrichtung einer Wohnung im Vierkanthof (‚Vereinshaus‘) auf der Liegenschaft für die nach Hause zurückgekehrte Tochter N. Die Kreditraten werden von der Tochter N. bedient. (vgl. VH-NS vom 02.05.2023 Aussage der bP).Der Pfandurkunde liegt ein zwischen der Bank B. und der bP, ihrem Gatten und der gemeinsamen Tochter römisch 40 (in der Folge „Tochter N.“), geboren römisch 40 , abgeschlossener Abstattungskreditvertrag vom 05.06.2020 mit einer Rückzahlungsverpflichtung von 360 monatlichen Pauschalraten zu Grunde. Der Kreditvertrag wurde von den Ehegatten und ihrer Tochter N. als Privatpersonen unterschrieben. Der Kredit wurde aufgenommen für die Renovierung bzw. Einrichtung einer Wohnung im Vierkanthof (‚Vereinshaus‘) auf der Liegenschaft für die nach Hause zurückgekehrte Tochter N. Die Kreditraten werden von der Tochter N. bedient. vergleiche VH-NS vom 02.05.2023 Aussage der bP).

C-LNR 13 betrifft eine Pfandurkunde vom 13.04.2021, mit der die bP und ihr Ehegatte die ihnen gehörende Liegenschaft XXXX der Bank A. zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche bis zum Höchstbetrag von EUR 73.000,-- verpfändet haben. Die Pfandurkunde wurde von der bP und ihrem Ehegatten jeweils mit dem handschriftlichen Vermerk „ehr.amtl. Präs. bzw. Viz.Präs.“ unterschrieben. Der Formularvordruck sieht nur die Namen der bP und ihres Gatten vor.C-LNR 13 betrifft eine Pfandurkunde vom 13.04.2021, mit der die bP und ihr Ehegatte die ihnen gehörende Liegenschaft römisch 40 der Bank A. zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche bis zum Höchstbetrag von EUR 73.000,-- verpfändet haben. Die Pfandurkunde wurde von der bP und ihrem Ehegatten jeweils mit dem handschriftlichen Vermerk „ehr.amtl. Präs. bzw. Viz.Präs.“ unterschrieben. Der Formularvordruck sieht nur die Namen der bP und ihres Gatten vor.

Der Pfandurkunde liegen mehrere zwischen der Bank A. und „ XXXX “ (in der Folge „Verein L.“) abgeschlossene Kreditverträge bzw. Erhöhungen zu Grunde und wurde die Urkunde erst bei Erreichen einer Kreditsumme von EUR 73.000,-- erstellt. Die Kreditverträge vom 08.08.2018 (Zweck: Finanzierung von Investitionen), 17.12.2018 (Zweck: Finanzierung von Investitionen), 20.03.2019 (Zweck: Finanzierung von Kunststoffplatten für die Freilauffläche), 12.08.2020 (Zweck: Ankauf eines BMW 3er sowie Reduktion des Sollsaldos auf dem Konto des Vereins L.) und 07.04.2021 (Zweck: Anschaffung eines New Holland Traktors) wurden von der bP als Präsidentin und ihrem Gatten als Vizepräsident des Vereins L. unterschrieben sowie von ihr und ihrem Gatten als Wechselbürgen. Der Kreditvertrag vom 07.04.2021, der schließlich zur Erstellung der Pfandurkunde bewirkte, wurde von der bP als Präsidentin des Vereins L. sowie von ihr und ihrem Gatten als Realschuldner unterschrieben.Der Pfandurkunde liegen mehrere zwischen der Bank A. und „ römisch 40 “ (in der Folge „Verein L.“) abgeschlossene Kreditverträge bzw. Erhöhungen zu Grunde und wurde die Urkunde erst bei Erreichen einer Kreditsumme von EUR 73.000,-- erstellt. Die Kreditverträge vom 08.08.2018 (Zweck: Finanzierung von Investitionen), 17.12.2018 (Zweck: Finanzierung von Investitionen), 20.03.2019 (Zweck: Finanzierung von Kunststoffplatten für die Freilauffläche), 12.08.2020 (Zweck: Ankauf eines BMW 3er sowie Reduktion des Sollsaldos auf dem Konto des Vereins L.) und 07.04.2021 (Zweck: Anschaffung eines New Holland Traktors) wurden von der bP als Präsidentin und ihrem Gatten als Vizepräsident des Vereins L. unterschrieben sowie von ihr und ihrem Gatten als Wechselbürgen. Der Kreditvertrag vom 07.04.2021, der schließlich zur Erstellung der Pfandurkunde bewirkte, wurde von der bP als Präsidentin des Vereins L. sowie von ihr und ihrem Gatten als Realschuldner unterschrieben.

C-LNR 14 betrifft eine Pfandurkunde vom 17.03.2023, mit der die bP und ihr Ehegatte die ihnen gehörende Liegenschaft XXXX der Bank B. zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche bis zum Höchstbetrag von EUR 80.000,-- verpfändet haben. Die Pfandurkunde wurde von der bP und ihrem Ehegatten jeweils mit dem handschriftlichen Vermerk „ehr.amtl. Präs. bzw. Viz.Präs.“ unterschrieben. Der Formularvordruck sieht nur die Namen der bP und ihres Gatten vor. C-LNR 14 betrifft eine Pfandurkunde vom 17.03.2023, mit der die bP und ihr Ehegatte die ihnen gehörende Liegenschaft römisch 40 der Bank B. zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche bis zum Höchstbetrag von EUR 80.000,-- verpfändet haben. Die Pfandurkunde wurde von der bP und ihrem Ehegatten jeweils mit dem handschriftlichen Vermerk „ehr.amtl. Präs. bzw. Viz.Präs.“ unterschrieben. Der Formularvordruck sieht nur die Namen der bP und ihres Gatten vor.

Der Pfandurkunde liegt ein zwischen der Bank B. und dem Verein L. abgeschlossener Abstattungskreditvertrag vom 10.03.2023 mit einer Rückzahlung in 120 monatlichen Pauschalraten zu Grunde, mit dem Ziel, den bei der Bank A. bestehenden Kredit zu begleichen (Umschuldung von Bank A. auf Bank B.) und das Pfandrecht unter C-LNR 13 zu löschen. Der Vertrag wurde von der bP als Präsidentin und ihrem Gatten als Vizepräsident des Vereins L. unterschrieben sowie von ihr und ihrem Gatten als Sicherheitengeber/Drittpfandbesteller.

Für das Pfandrecht vom 13.04.2021 (C-L Nr. 13) liegt eine Löschungserklärung der Allgemeinen Sparkasse vom 07.04.2023 vor.

Betreffend die vom Verein L. abgeschlossenen Kreditverträge und der hierdurch bewirkten Haftung der bP samt ihren Ehegatten als Privatpersonen bzw. der hierdurch bedingten Verpfändung ihrer Liegenschaft gibt es keine vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Verein L. und der bP samt Gatten als Privatpersonen. vgl. VH-NS vom 02.05.2023, Aussage bP).Betreffend die vom Verein L. abgeschlossenen Kreditverträge und der hierdurch bewirkten Haftung der bP samt ihren Ehegatten als Privatpersonen bzw. der hierdurch bedingten Verpfändung ihrer Liegenschaft gibt es keine vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Verein L. und der bP samt Gatten als Privatpersonen. vergleiche VH-NS vom 02.05.2023, Aussage bP).

II.1.3. Die durch die Einigung über die Statuten bewirkte Errichtung des Vereins L. wurde der zuständigen Vereinsbehörde angezeigt und entstand er nach positivem Abschluss des vereinsbehördlichen Verfahrens mit 05.07.2018 als juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz an der Adresse der bP ( XXXX ). Gemäß § 11 der Statuten besteht das Leitungsorgan (Präsidium) des Vereins aus dem Präsidenten und dem 1. Vizepräsidenten, die ihre Tätigkeit ausschließlich ehrenamtlich ausüben. Die Funktion der Präsidentin wurde in der Funktionsperiode 01.07.2018 bis 30.06.2023 von der bP bekleidet, jene des Vizepräsidenten von ihrem Ehegatten. Mit Beschluss des Präsidiums vom 25.03.2019 wurden die gemeinsamen Töchter der bP und ihrem Ehegatten XXXX (in der Folge „Tochter M.“) und XXXX (in der Folge „Tochter N.“) zu Rechnungsprüfer ernannt.römisch zwei.1.3. Die durch die Einigung über die Statuten bewirkte Errichtung des Vereins L. wurde der zuständigen Vereinsbehörde angezeigt und entstand er nach positivem Abschluss des vereinsbehördlichen Verfahrens mit 05.07.2018 als juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz an der Adresse der bP ( römisch 40 ). Gemäß Paragraph 11, der Statuten besteht das Leitungsorgan (Präsidium) des Vereins aus dem Präsidenten und dem 1. Vizepräsidenten, die ihre Tätigkeit ausschließlich ehrenamtlich ausüben. Die Funktion der Präsidentin wurde in der Funktionsperiode 01.07.2018 bis 30.06.2023 von der bP bekleidet, jene des Vizepräsidenten von ihrem Ehegatten. Mit Beschluss des Präsidiums vom 25.03.2019 wurden die gemeinsamen Töchter der bP und ihrem Ehegatten römisch 40 (in der Folge „Tochter M.“) und römisch 40 (in der Folge „Tochter N.“) zu Rechnungsprüfer ernannt.

Laut § 2 der Vereinsstatuten ist die Tätigkeit des Vereins nicht auf Gewinn gerichtet, sondern setzt er sich für die Förderung einer naturbewussten, Werte orientierten Lebensweise für Mensch und Tier im wohlwollenden Einklang ein. Bezweckt wird eine ganzheitliche Gesundheitsförderung verbunden mit der Erforschung der Heilkraft von energetischem alternativem Wirken, die Erforschung und Förderung artgerechter, naturnaher Tierhaltung sowie deren Auswirkung auf die Mensch-Tier-Beziehung, Natur- und Tierschutz sowie eine selbstbestimmte Lebenskultur, die alle traditionellen und brauchtumserhaltenden Elemente miteinbezieht.Laut Paragraph 2, der Vereinsstatuten ist die Tätigkeit des Vereins nicht auf Gewinn gerichtet, sondern setzt er sich für die Förderung einer naturbewussten, Werte orientierten Lebensweise für Mensch und Tier im wohlwollenden Einklang ein. Bezweckt wird eine ganzheitliche Gesundheitsförderung verbunden mit der Erforschung der Heilkraft von energetischem alternativem Wirken, die Erforschung und Förderung artgerechter, naturnaher Tierhaltung sowie deren Auswirkung auf die Mensch-Tier-Beziehung, Natur- und Tierschutz sowie eine selbstbestimmte Lebenskultur, die alle traditionellen und brauchtumserhaltenden Elemente miteinbezieht.

Lt. § 3 der Statuten soll der Vereinszweck durch ideelle (beispielsweise Veranstaltungen, Gestaltung einer Website, Vereinszeitschriften, Publikationen; Entwicklung, Durchführung, Begleitung von Forschungs-, Bildungs-, Kultur- und Brauchtumsprojekten, Förderung des Gemeinwohles auf Naturschutz-/Umweltschutz/kulturellem Gebiet; Vorträge, Seminare, Workshops, Schaffung von Einrichtungen für Bildung, Forschung und Kulturerhalt, Erforschung von naturnahen Tierhaltungssystemen und deren Wirkung auf Tiergesundheit und Psyche, Umsetzung erneuerbarer Energien und nachhaltiger Kreislaufwirtschaftssysteme, Erforschung umweltfreundlicher Mobilität, Erforschung und Anwendung von Energetik, Quantenheilung, Forschungs- und Bildungsreisen, etc.) und materielle (beispielsweise Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren, Aufnahmegebühren, Erlöse aus Veranstaltungen, Forschungszuschüsse, Erlöse aus Projekten und Forschungen, Bildungsförderungen, öffentliche Zuschüsse, freiwillige Beiträge, Erträge aus Märkten, Vermietung und Verpachtung, etc.) Mittel erbracht werden.Lt. Paragraph 3, der Statuten soll der Vereinszweck durch ideelle (beispielsweise Veranstaltungen, Gestaltung einer Website, Vereinszeitschriften, Publikationen; Entwicklung, Durchführung, Begleitung von Forschungs-, Bildungs-, Kultur- und Brauchtumsprojekten, Förderung des Gemeinwohles auf Naturschutz-/Umweltschutz/kulturellem Gebiet; Vorträge, Seminare, Workshops, Schaffung von Einrichtungen für Bildung, Forschung und Kulturerhalt, Erforschung von naturnahen Tierhaltungssystemen und deren Wirkung auf Tiergesundheit und Psyche, Umsetzung erneuerbarer Energien und nachhaltiger Kreislaufwirtschaftssysteme, Erforschung umweltfreundlicher Mobilität, Erforschung und Anwendung von Energetik, Quantenheilung, Forschungs- und Bildungsreisen, etc.) und materielle (beispielsweise Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren, Aufnahmegebühren, Erlöse aus Veranstaltungen, Forschungszuschüsse, Erlöse aus Projekten und Forschungen, Bildungsförderungen, öffentliche Zuschüsse, freiwillige Beiträge, Erträge aus Märkten, Vermietung und Verpachtung, etc.) Mittel erbracht werden.

Festgehalten wird in § 3 der Statuten, dass der Verein ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO verfolgt und nicht auf die Erzielung von Gewinnen und Überschüssen ausgerichtet ist.Festgehalten wird in Paragraph 3, der Statuten, dass der Verein ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Paragraphen 34, ff BAO verfolgt und nicht auf die Erzielung von Gewinnen und Überschüssen ausgerichtet ist.

Lt. § 4 der Statuten gliedern sich die Mitglieder in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jene mit einer vollen Beteiligung an der Vereinsarbeit, außerordentliche Mitglieder sind Förderer des Vereins ohne Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Der Erwerb einer Mitgliedschaft setzt gemäß § 5 der Statuten einen Aufnahmeantrag voraus, über welchen die Präsidentin entscheidet.Lt. Paragraph 4, der Statuten gliedern sich die Mitglieder in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jene mit einer vollen Beteiligung an der Vereinsarbeit, außerordentliche Mitglieder sind Förderer des Vereins ohne Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Der Erwerb einer Mitgliedschaft setzt gemäß Paragraph 5, der Statuten einen Aufnahmeantrag voraus, über welchen die Präsidentin entscheidet.

Lt. § 3 der Statuten zahlen die Mitglieder einen Jahresbeitrag, Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Präsidentin entscheidet über den Jahresbeitrag der Mitglieder sowie über die Einhebung einer Aufnahmegebühr. Lt. Paragraph 3, der Statuten zahlen die Mitglieder einen Jahresbeitrag, Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Präsidentin entscheidet über den Jahresbeitrag der Mitglieder sowie über die Einhebung einer Aufnahmegebühr.

Die Mitgliedsdauer beträgt lt. § 6 der Statuten 1 Jahr und verlängert sich jeweils für ein weiteres Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Mitgliedsjahres gekündigt wird.Die Mitgliedsdauer beträgt lt. Paragraph 6, der Statuten 1 Jahr und verlängert sich jeweils für ein weiteres Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Mitgliedsjahres gekündigt wird.

Lt. § 8 der Statuten bilden das Präsidium, die Generalversammlung (Mitglieder), die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht die Organe des Vereins. Alle 5 Jahre ruft das Präsidium eine Generalversammlung ein.Lt. Paragraph 8, der Statuten bilden das Präsidium, die Generalversammlung (Mitglieder), die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht die Organe des Vereins. Alle 5 Jahre ruft das Präsidium eine Generalversammlung ein.

Das aus Präsidentin und Vizepräsidenten bestehende Präsidium wird lt. § 11 der Statuten von der Generalversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt und obliegt der Präsidentin lt. §°12 die Geschäftsführung, Leitung und Verwaltung des Vereins, sie vertritt den Verein gemäß § 13 nach außen. Lt. § 13 sind auch Rechtsgeschäfte zwischen den Präsidiumsmitgliedern und dem Verein sind möglich.Das aus Präsidentin und Vizepräsidenten bestehende Präsidium wird lt. Paragraph 11, der Statuten von der Generalversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt und obliegt der Präsidentin lt. §°12 die Geschäftsführung, Leitung und Verwaltung des Vereins, sie vertritt den Verein gemäß Paragraph 13, nach außen. Lt. Paragraph 13, sind auch Rechtsgeschäfte zwischen den Präsidiumsmitgliedern und dem Verein sind möglich.

II.1.4. Am 26.07.2018 langte bei der zuständigen Landwirtschaftskammer das von der bP ausgefüllte, an die AgrarMarktAustria (AMA) gerichtete Formular „Bewirtschafterwechsel“ ein. Laut den Angaben der bP findet der Wechsel in der Bewirtschaftung mit Wirksamkeitsbeginn 05.07.2018 aufgrund „Vereinsgründung“ statt und werden alle Ansprüche der Basisprämie mitübertragen; als Rechtsgrundlage für die Übertragung dieser Ansprüche wurde der Punkt „Pacht“ angekreuzt.römisch zwei.1.4. Am 26.07.2018 langte bei der zuständigen Landwirtschaftskammer das von der bP ausgefüllte, an die AgrarMarktAustria (AMA) gerichtete Formular „Bewirtschafterwechsel“ ein. Laut den Angaben der bP findet der Wechsel in der Bewirtschaftung mit Wirksamkeitsbeginn 05.07.2018 aufgrund „Vereinsgründung“ statt und werden alle Ansprüche der Basisprämie mitübertragen; als Rechtsgrundlage für die Übertragung dieser Ansprüche wurde der Punkt „Pacht“ angekreuzt.

II.1.5. Laut „Nutzungs- und Überlassungsvereinbarung vom 27.07.2018“ überlassen die bP und ihr Gatte) dem Verein L. kostenfrei sämtliche Grundstücke der Liegenschaft XXXX mit allen darauf erbauten Gebäuden (ausgenommen der Mietwohnung XXXX 1/4) für unbestimmte Zeit, maximal aber für 80 Jahre. Der Verein L. hat als Nutzer für den Werterhalt und die Instandhaltung zu sorgen. Der Anhang der Vereinbarung listet alle Grundstücksnummern der XXXX der gegenständlichen KG auf, Bauf., Landw., Wald, Sonst. (vgl. VH-NS vom 02.05.2023, Beilage ./A)römisch zwei.1.5. Laut „Nutzungs- und Überlassungsvereinbarung vom 27.07.2018“ überlassen die bP und ihr Gatte) dem Verein L. kostenfrei sämtliche Grundstücke der Liegenschaft römisch 40 mit allen darauf erbauten Gebäuden (ausgenommen der Mietwohnung römisch 40 1/4) für unbestimmte Zeit, maximal aber für 80 Jahre. Der Verein L. hat als Nutzer für den Werterhalt und die Instandhaltung zu sorgen. Der Anhang der Vereinbarung listet alle Grundstücksnummern der römisch 40 der gegenständlichen KG auf, Bauf., Landw., Wald, Sonst. vergleiche VH-NS vom 02.05.2023, Beilage ./A)

Laut „Nutzungs- und Überlassungsvereinbarung vom 23.08.2018“ überlässt ausschließlich die bP dem Verein L. kostenfrei für die Dauer von 25 Jahren die gesamte landwirtschaftlich genutzte Fläche, Reitplatz und 2 Liegehallen zum Nutze. Der Verein L. hat als Nutzer für den Werterhalt und die Instandhaltung zu sorgen. (vgl. Verwaltungsakt, Seite 49).Laut „Nutzungs- und Überlassungsvereinbarung vom 23.08.2018“ überlässt ausschließlich die bP dem Verein L. kostenfrei für die Dauer von 25 Jahren die gesamte landwirtschaftlich genutzte Fläche, Reitplatz und 2 Liegehallen zum Nutze. Der Verein L. hat als Nutzer für den Werterhalt und die Instandhaltung zu sorgen. vergleiche Verwaltungsakt, Seite 49).

Die Nutzungsüberlassung vom 23.08.2018 wurde von der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) vorläufig anerkannt und eine nachfolgende Prüfung angekündigt. Die bP unterlag in der Folge nur mehr der Unfallversicherung nach dem BSVG.

Laut „Nutzungs- und Überlassungsvereinbarung vom 27.07.2018“ überlässt der Ehegatte der bP dem Verein L. kostenfrei für die Dauer von 25 Jahren seine Pferde XXXX für Forschungs- und Bildungsprojekte. Der Verein hat für deren Wohlergehen im Forschungs- und Bildungsprojekt zu sorgen. (vgl. VH-NS vom 02.05.2023, Beilage ./C)Laut „Nutzungs- und Überlassungsvereinbarung vom 27.07.2018“ überlässt der Ehegatte der bP dem Verein L. kostenfrei für die Dauer von 25 Jahren seine Pferde römisch 40 für Forschungs- und Bildungsprojekte. Der Verein hat für deren Wohlergehen im Forschungs- und Bildungsprojekt zu sorgen. vergleiche VH-NS vom 02.05.2023, Beilage ./C)

Laut „Nutzungs- und Überlassungsvereinbarung vom 03.08.2018“ überlassen die bP und ihr Gatte dem Verein L. kostenfrei zwei New Holland Traktoren samt allen dazugehörigen landwirtschaftlichen Maschinen, inkl. Hallenkran, für die Dauer von 25 Jahren. Der Nutzer hat für Werterhalt, Reparaturen und Instandhaltung zu sorgen. (vgl. VH-NS vom 02.05.2023, Beilage ./D)Laut „Nutzungs- und Überlassungsvereinbarung vom 03.08.2018“ überlassen die bP und ihr Gatte dem Verein L. kostenfrei zwei New Holland Traktoren samt allen dazugehörigen landwirtschaftlichen Maschinen, inkl. Hallenkran, für die Dauer von 25 Jahren. Der Nutzer hat für Werterhalt, Reparaturen und Instandhaltung zu sorgen. vergleiche VH-NS vom 02.05.2023, Beilage ./D)

Laut „Nutzungs- und Überlassungsvereinbarung vom 21.12.2020“ überlassen die bP und ihr Gatte dem Verein L. kostenfrei einen Steyrer 540 Traktor für die Dauer von 25 Jahren. Der Nutzer hat für Werterhalt, Reparaturen und Instandhaltung zu sorgen. (vgl. VH-NS vom 02.05.2023, Beilage ./E)Laut „Nutzungs- und Überlassungsvereinbarung vom 21.12.2020“ überlassen die bP und ihr Gatte dem Verein L. kostenfrei einen Steyrer 540 Traktor für die Dauer von 25 Jahren. Der Nutzer hat für Werterhalt, Reparaturen und Instandhaltung zu sorgen. vergleiche VH-NS vom 02.05.2023, Beilage ./E)

Laut „Nutzungs- und Überlassungsvereinbarung vom 03.05.2021“ überlassen die bP und ihr Gatte für unbestimmte Zeit, maximal aber für 80 Jahre, kostenfrei die gesamte Waldfläche der Liegenschaft EZ XXXX der gegenständlichen KG dem Verein L. Der Verein L. hat als Nutzer für den Werterhalt und die Instandhaltung zu sorgen. Der Anhang der Vereinbarung listet Grundstücksnummern (Wald) der EZ XXXX der gegenständlichen KG im Ausmaß von 3, 91 ha auf (vgl. Verwaltungsakt Seite 82 und VH-NS vom 02.05.2023, Beilage ./P).Laut „Nutzungs- und Überlassungsvereinbarung vom 03.05.2021“ überlassen die bP und ihr Gatte für unbestimmte Zeit, maximal aber für 80 Jahre, kostenfrei die gesamte Waldfläche der Liegenschaft EZ römisch 40 der gegenständlichen KG dem Verein L. Der Verein L. hat als Nutzer für den Werterhalt und die Instandhaltung zu sorgen. Der Anhang der Vereinbarung listet Grundstücksnummern (Wald) der EZ römisch 40 der gegenständlichen KG im Ausmaß von 3, 91 ha auf vergleiche Verwaltungsakt Seite 82 und VH-NS vom 02.05.2023, Beilage ./P).

Laut „Nutzungs- und Überlassungsvereinbarung vom 15.07.2021“ überlassen die bP und ihr Gatte dem Verein L. kostenfrei ein Kfz der Marke Volvo XC 60 mit näher bezeichneter Fahrgestellnummer für die Dauer von 15 Jahren. Der Nutzer hat für Werterhalt, Reparaturen und Instandhaltung zu sorgen. (vgl. VH-NS vom 02.05.2023, Beilage ./F)Laut „Nutzungs- und Überlassungsvereinbarung vom 15.07.2021“ überlassen die bP und ihr Gatte dem Verein L. kostenfrei ein Kfz der Marke Volvo XC 60 mit näher bezeichneter Fahrgestellnummer für die Dauer von 15 Jahren. Der Nutzer hat für Werterhalt, Reparaturen und Instandhaltung zu sorgen. vergleiche VH-NS vom 02.05.2023, Beilage ./F)

II.1.6. Für den Verein L. wurde 2018 eine Homepage unter der Adresse XXXX gestaltet sowie die E-Mail Adresse XXXX eingerichtet. Eine entsprechende Rechnung findet sich in der Einnahmen-Ausgabenrechnung und wurde von einer ‚Firma‘ mit Adresse am Sitz des Vereins L. gestellt; es handelt sich hierbei um die Bewohnerin der sich auf der Liegenschaft befindlichen Mietwohnung. (vgl. VH-NS vom 02.05.2023, Beilage ./H und Aussage der bP). Auf der Homepage findet sich links oben ein Logo, das aus einem Pferdekopf mit dem darüber liegenden Schriftzug „Pferderanch“ und dem darunter angebrachten Familiennamen der bP mitsamt der Adresse der Homepage „ XXXX “ besteht. Rechts davon finden sich die Schlagwörter „Verein L.“, „Projekt Ranch“, „Galerie“ und „Kontakt“. Klickt man auf „Verein L.“, so erscheint ein Bild der Familie der bP sowie der Pferde XXXX sowie eine Kurzbeschreibung des Vereins. Klickt man auf „Projekt Ranch“ finden sich Bilder des Anwesens, insbesondere der Pferdeanlagen sowie eine Kurzerklärung zu „Effektiven Mikroorganismen“. Bei Aufruf der Seite am 08.08.2023 poppte ein blauer Balken mit dem Hinweis „Pferdeplatzerl frei“ auf.römisch zwei.1.6. Für den Verein L. wurde 2018 eine Homepage unter der Adresse römisch 40 gestaltet sowie die E-Mail Adresse römisch 40 eingerichtet. Eine entsprechende Rechnung findet sich in der Einnahmen-Ausgabenrechnung und wurde von einer ‚Firma‘ mit Adresse am Sitz des Vereins L. gestellt; es handelt sich hierbei um die Bewohnerin der sich auf der Liegenschaft befindlichen Mietwohnung. vergleiche VH-NS vom 02.05.2023, Beilage ./H und Aussage der bP). Auf der Homepage findet sich links oben ein Logo, das aus einem Pferdekopf mit dem darüber liegenden Schriftzug „Pferderanch“ und dem darunter angebrachten Familiennamen der bP mitsamt der Adresse der Homepage „ römisch 40 “ besteht. Rechts davon finden sich die Schlagwörter „Verein L.“, „Projekt Ranch“, „Galerie“ und „Kontakt“. Klickt man auf „Verein L.“, so erscheint ein Bild der Familie der bP sowie der Pferde römisch 40 sowie eine Kurzbeschreibung des Vereins. Klickt man auf „Projekt Ranch“ finden sich Bilder des Anwesens, insbesondere der Pferdeanlagen sowie eine Kurzerklärung zu „Effektiven Mikroorganismen“. Bei Aufruf der Seite am 08.08.2023 poppte ein blauer Balken mit dem Hinweis „Pferdeplatzerl frei“ auf.

II.1.6. a) Der Verein L. ist nicht Herausgeber einer Vereinszeitschrift, eines Newsletters, hat keine Veranstaltungen durchgeführt oder Märkte besucht, keine Vorträge, Versammlungen, Seminare, etc. durchgeführt. Die ‚Aktivitäten‘ beschränken sich auf die unter Pkt. II.1.6 beschriebenen Vorgänge. (vgl. VH-NS vom 02.05.2023, Aussage der bP).römisch zwei.1.6. a) Der Verein L. ist nicht Herausgeber einer Vereinszeitschrift, eines Newsletters, hat keine Veranstaltungen durchgeführt oder Märkte besucht, keine Vorträge, Versammlungen, Seminare, etc. durchgeführt. Die ‚Aktivitäten‘ beschränken sich auf die unter Pkt. römisch zwei.1.6 beschriebenen Vorgänge. vergleiche VH-NS vom 02.05.2023, Aussage der bP).

II.1.6. b) Laut Protokoll vom 27.07.2018 hat das Präsidium, vertreten durch die bP und ihrem Ehegatten, die Durchführung des Forschungs- und Bildungsprojekts „artgerechte Pferdehaltung“ mit einem Zeithorizont von 25 Jahren beschlossen. Die Projektbeschreibung umfasst 1 ½ Seiten und sollen lt. dieser die Auswirkungen einer naturnahen Haltung auf die Pferde, ihr Sozialverhalten sowie ihre gesundheitliche Situation erforscht werden, indem bei der Haltung Bewegungsreize eingebaut werden, erkundet wird, inwiefern sie sich unter freiem Himmel wohl fühlen und bei welchen Witterungsverhältnissen sie einen Unterstand aufsuchen; als Mitwirkende werden das Präsidium, die Pferde des Vereins und am Projekt teilnehmende Mitglieder genannt. (vgl. VH-NS vom 02.05.2023, Beilage ./K). römisch zwei.1.6. b) Laut Protokoll vom 27.07.2018 hat das Präsidium, vertreten durch die bP und ihrem Ehegatten, die Durchführung des Forschungs- und Bildungsprojekts „artgerechte Pferdehaltung“ mit einem Zeithorizont von 25 Jahren beschlossen. Die Projektbeschreibung umfasst 1 ½ Seiten und sollen lt. dieser die Auswirkungen einer naturnahen Haltung auf die Pferde, ihr Sozialverhalten sowie ihre gesundheitliche Situation erforscht werden, indem bei der Haltung Bewegungsreize eingebaut werden, erkundet wird, inwiefern sie sich unter freiem Himmel wohl fühlen und bei welchen Witterungsverhältnissen sie einen Unterstand aufsuchen; als Mitwirkende werden das Präsidium, die Pferde des Vereins und am Projekt teilnehmende Mitglieder genannt. vergleiche VH-NS vom 02.05.2023, Beilage ./K).

Von den – unterschiedliche Berufe ausübenden - Vereinsmitgliedern nehmen konkret jene teil, die ihre Pferde auf dem Hof eingestellt haben (vgl. VH-NS vom 02.05.2023, Aussage der bP). Sie beteiligen sich insofern, als sie 2020 einen Fragenbogen zur artgerechten Pferdehaltung durch Ankreuzen beantworteten. Es finden sich dort Fragen, ob man mit der zeitgesteuerten Heuraufe zufrieden sei, ob die Rückzugsorte für die Pferde groß genug sei, wie die Sauberkeit am Hof bzw. des Aktiv-Offenstalles beurteilt werde, wie man die Gelassenheit seines Pferdes aufgrund der Haltungsform einschätzt, ob Bewegungsreize wichtig seien, etc.Von den – unterschiedliche Berufe ausübenden - Vereinsmitgliedern nehmen konkret jene teil, die ihre Pferde auf dem Hof eingestellt haben vergleiche VH-NS vom 02.05.2023, Aussage der bP). Sie beteiligen sich insofern, als sie 2020 einen Fragenbogen zur artgerechten Pferdehaltung durch Ankreuzen beantworteten. Es finden sich dort Fragen, ob man mit der zeitgesteuerten Heuraufe zufrieden sei, ob die Rückzugsorte für die Pferde groß genug sei, wie die Sauberkeit am Hof bzw. des Aktiv-Offenstalles beurteilt werde, wie man die Gelassenheit seines Pferdes aufgrund der Haltungsform einschätzt, ob Bewegungsreize wichtig seien, etc.

Die zu diesem Projekt vorliegenden Aufzeichnungen umfassen neben diesen anonym ausgefüllten Fragebögen, Fotos auf denen Pferde, Stallungen, etc. abgebildet sind sowie 5 Seiten mit jeweils einem oder zwei großzügig beschriebenen Absätzen, laut denen nach Integration von Musik in die Heuraufe beobachtet worden sei, dass sie die Pferde ganz schnell zum Fressen eingefunden hätten, die Fresszeit völlig in Ruhe genießen würden, die Pferde sich wohl fühlen würden, nach Belieben Gras fressen würden, sich toll zwischen Weide, Koppel und Liegehalle aufteilen würden, wodurch ein sehr positives Sozialverhalten entstünde, die Liegehallen mit Grünschnitt eingestreut werden würden, sehr artgerecht der Mutter Natur, usw. (vgl. VH-NS vom 02.05.2023, Beilage ./K). Seitdem bei der Heuraufe Musik mit Herzfrequenz läuft, sind die Tiere ganz gechillt, sind in 2 bis 3 Minuten auf ihrem Platz und haben mehr Lebensqualität bekommen (vgl. VH-NS vom 02.05.2023, Aussage bP).Die zu diesem Projekt vorliegenden Aufzeichnungen umfassen neben diesen anonym ausgefüllten Fragebögen, Fotos auf denen Pferde, Stallungen, etc. abgebildet sind sowie 5 Seiten mit jeweils einem oder zwei großzügig beschriebenen Absätzen, laut denen nach Integration von Musik in die Heuraufe beobachtet worden sei, dass sie die Pferde ganz schnell zum Fressen eingefunden hätten, die Fresszeit völlig in Ruhe genießen würden, die Pferde sich wohl fühlen würden, nach Belieben Gras fressen würden, sich toll zwischen Weide, Koppel und Liegehalle aufteilen würden, wodurch ein sehr positives Sozialverhalten entstünde, die Liegehallen mit Grünschnitt eingestreut werden würden, sehr artgerecht der Mutter Natur, usw. vergleiche VH-NS vom 02.05.2023, Beilage ./K). Seitdem bei der Heuraufe Musik mit Herzfrequenz läuft, sind die Tiere ganz gechillt, sind in 2 bis 3 Minuten auf ihrem Platz und haben mehr Lebensqualität bekommen vergleiche VH-NS vom 02.05.2023, Aussage bP).

Eine wissenschaftliche Begleitung des Projekts findet nicht statt. (vgl. VH-NS vom 02.05.2023, Aussage der bP).Eine wissenschaftliche Begleitung des Projekts findet nicht statt. vergleiche VH-NS vom 02.05.2023, Aussage der bP).

II.1.6. c) Laut Protokoll vom 03.09.2018 hat das Präsidium, vertreten durch die bP und ihrem Ehegatten, die Durchführung des Forschungs- und Bildungsprojekts „Effektive Mikroorganismen“ beschlossen. Die Beschreibung umfasst eine Seite und soll das Projekt lt. dieser die Frage beantworten, ob Mikroorganismen einen Einfluss auf die Fresslust, das Hautbild, das Fell und die allgemeine Gesundheit haben bzw. wie sich das Pflanzenwachstum aufgrund freigesetzter Mikroorganismen verändert. Zu diesem Zwecke sollen Mikroorganismen über die Sprühanlage in den Liegehallen verteilt werden, das Gras auf gekennzeichneten Flächen gemäht und vor der Ballenpressung mit Mikroorganismen besprüht und im Boden verteilt werden. Als Mitwirkende werden das Präsidium, Pferde und interessierte Mitglieder angeführt. (vgl. VH-NS vom 02.05.2023, Beilage ./L).römisch zwei.1.6. c) Laut Protokoll vom 03.09.2018 hat das Präsidium, vertreten durch die bP und ihrem Ehegatten, die Durchführung des Forschungs- und Bildungsprojekts „Effektive Mikroorganismen“ beschlossen. Die Beschreibung umfasst eine Seite und soll das Projekt lt. dieser die Frage beantworten, ob Mikroorganismen einen Einfluss auf die Fresslust, das Hautbild, das Fell und die allgemeine Gesundheit haben bzw. wie sich das Pflanzenwachstum aufgrund freigesetzter Mikroorganismen verändert. Zu diesem Zwecke sollen Mikroorganismen über die Sprühanlage in den Liegehallen verteilt werden, das Gras auf gekennzeichneten Flächen gemäht und vor der Ballenpressung mit Mikroorganismen besprüht und im Boden verteilt werden. Als Mitwirkende werden das Präsidium, Pferde und interessierte Mitglieder angeführt. vergleiche VH-NS vom 02.05.2023, Beilage ./L).

Die zu diesem Projekt vorliegenden Aufzeichnungen umfassen anonym ausgefüllte Fragebögen, ein Foto, sowie 2 Berichte mit jeweils ein paar großzügig beschriebenen Absätzen. Im Bericht vom September 2019 wird festgehalten, dass sich EM Vernebelungsanlagen in der Heuraufe sowie in den Liegehallen befänden, wodurch es zu weniger Staubbelastung im Heu käme, die Fresslust der Pferde gesteigert, Pilzen und Bakterien entgegengewirkt werden würde und es zu großen Erfolgen bei der Huf- und Fellqualität käme. Im Sommer 2021 wird wiederholt, dass es zu einer enormen Verbesserung der Fell- und Hufqualität gekommen sei, dies könnten auch Hufschmieden bestätigen, gesundheitliche Themen – wie Husten, Exkzeme– seien äußerst selten geworden und natürlich habe die Kombination der effektiven Mikroorganismen, die Grünkomposteinstreu mit dem Hackgut als Futter zu einem guten gesundheitlichen Milieu beigetragen. Im Fragebogen werden Erkundigungen zum Ammoniakgeruch aufgrund der EM Besprühung eingeholt, gefragt, wie die EM Heubesprühung auf die Gesundheit gesehen werde, was die Vernebelung von EM in der Fell- und Hautpflege bedeute, etc. Zur Beantwortung können vorgegebenen Beurteilungsformulierungen oder Zahlen (1- 5) angekreuzt werden. (vgl. VH-NS vom 02.05.2023, Beilage ./L). Auf den Wiesen der bP werden Mikroorganismen und zusätzlich Kohle, Schwarzkohle, usw. ausgebracht. Die Kohle ist ein Wasserspeicher und saugt wie ein Schwamm das Wasser auf. Während die andern Wiesen heuer bereits braun waren, war das bei den Wiesen der bP nicht der Fall. (vgl. VH-NS vom 02.05.2023, Aussage bP).Die zu diesem Projekt vorliegenden Aufzeichnungen umfassen anonym ausgefüllte Fragebögen, ein Foto, sowie 2 Berichte mit jeweils ein paar großzügig beschriebenen Absätzen. Im Bericht vom September 2019 wird festgehalten, dass sich EM Vernebelungsanlagen in der Heuraufe sowie in den Liegehallen befänden, wodurch es zu weniger Staubbelastung im Heu käme, die Fresslust der Pferde gesteigert, Pilzen und Bakterien entgegengewirkt werden würde und es zu großen Erfolgen bei der Huf- und Fellqualität käme. Im Sommer 2021 wird wiederholt, dass es zu einer enormen Verbesserung der Fell- und Hufqualität gekommen sei, dies könnten auch Hufschmieden bestätigen, gesundheitliche Themen – wie Husten, Exkzeme– seien äußerst selten geworden und natürlich habe die Kombination der effektiven Mikroorganismen, die Grünkomposteinstreu mit dem Hackgut als Futter zu einem guten gesundheitlichen Milieu beigetragen. Im Fragebogen werden Erkundigungen zum Ammoniakgeruch aufgrund der EM Besprühung eingeholt, gefragt, wie die EM Heubesprühung auf die Gesundheit gesehen werde, was die Vernebelung von EM in der Fell- und Hautpflege bedeute, etc. Zur Beantwortung können vorgegebenen Beurteilungsformulierungen oder Zahlen (1- 5) angekreuzt werden. vergleiche VH-NS vom 02.05.2023, Beilage ./L). Auf den Wiesen der bP werden Mikroorganismen und zusätzlich Kohle, Schwarzkohle, usw. ausgebracht. Die Kohle ist ein Wasserspeicher und saugt wie ein Schwamm das Wasser auf. Während die andern Wiesen heuer bereits braun waren, war das bei den Wiesen der bP nicht der Fall. vergleiche VH-NS vom 02.05.2023, Aussage bP).

II.1.6. d) Laut Protokoll vom 01.10.2019 hat das Präsidium, vertreten durch die bP und ihrem Ehegatten, die Durchführung des Forschungs- und Bildungsprojekts „Zeitgemäße selektive Entwurmung (ZSE)“ beschlossen. Die Beschreibung umfasst zwei großzügig beschriebene Seiten und sieht die Abnahme von Kotproben innerhalb bestimmter Zeiträume zwecks Bestimmung der Parasitenlage jedes einzelnen Pferdes. Anstatt wie bei der Strategischen Entwurmung blind auf Mutmaßungen eine Behandlung nach veralteten Regeln und ohne Kontrolle des Erfolges durchzuführen, sollen bei der ZSE nur gezielt behandelt werden. Dadurch soll die Parasitenbelastung des gesamten Pferdebestandes gesenkt und die Medikamentengabe reduziert werden zur Vermeidung weiterer Resistenzentwicklungen und unnötiger Belastung der Pferde durch Medikamente. (vgl. VH-NS vom 02.05.2023, Beilage ./M). Berichte wurden zu diesem Thema nicht angefertigt (vgl. VH-NS vom 02.05.2023, Aussage bP).römisch zwei.1.6. d) Laut Protokoll vom 01.10.2019 hat das Präsidium, vertreten durch die bP und ihrem Ehegatten, die Durchführung des Forschungs- und Bildungsprojekts „Zeitgemäße selektive Entwurmung (ZSE)“ beschlossen. Die Beschreibung umfasst zwei großzügig beschriebene Seiten und sieht die Abnahme von Kotproben innerhalb bestimmter Zeiträume zwecks Bestimmung der Parasitenlage jedes einzelnen Pferdes. Anstatt wie bei der Strategischen Entwurmung blind auf Mutmaßungen eine Behandlung nach veralteten Regeln und ohne Kontrolle des Erfolges durchzuführen, sollen bei der ZSE nur gezielt behandelt werden. Dadurch soll die Parasitenbelastung des gesamten Pferdebestandes gesenkt und die Medikamentengabe reduziert werden zur Vermeidung weiterer Resistenzentwicklungen und unnötiger Belastung der Pferde durch Medikamente. vergleiche VH-NS vom 02.05.2023, Beilage ./M). Berichte wurden zu diesem Thema nicht angefertigt vergleiche VH-NS vom 02.05.2023, Aussage bP).

II.1.6. e) Laut Protokoll vom 22.04.2023 hat das Präsidium, vertreten durch die bP und ihrem Ehegatten, die Durchführung des Forschungsprojekts „Vielfalt der Natur-Blumenwiese“ beschlossen, welches in Kooperation mit der Bienenfreundlichen Gemeinde gestaltet wird. römisch zwei.1.6. e) Laut Protokoll vom 22.04.2023 hat das Präsidium, vertreten durch die bP und ihrem Ehegatten, die Durchführung des Forschungsprojekts „Vielfalt der Natur-Blumenwiese“ beschlossen, welches in Kooperation mit der Bienenfreundlichen Gemeinde gestaltet wird.

Die Beschreibung des Projekts umfasst zwei großzügig beschriebene Seiten und betont zunächst die Bedeutung von Blumenwiesen für die Artenvielfalt, als Überlebensraum für Nützlinge, als wichtige Pollen- und Nektarquellen für Bienen, Hummeln, etc. Im Zuge der Projektumsetzung sollen Böden auf sanfte Art umgestaltet, Samen eingesät und die Fläche mit einer Walze verdichtet werden. Die weitere Pflege erfolgt sanft, es soll mit der Sense gemäht werden. Als Mitwirkende werden das Präsidium, Interessenten bzw. Mitglieder des Workshops genannt. (vgl. VH-NS vom 02.05.2023, Beilage ./N). Berichte, Aufzeichnungen sind nicht vorhanden. Gemeinsam mit der Bienenfreundlichen Gemeinde wurde der Workshop ,,Blumenwiese´´ abgehalten, es wurden Wiesen-, Blumensamen gemeinsam angesetzt. Daraus folgt der nächste Workshop, nämlich das Schneiden der Wiese mit der Sense. (vgl. VH-NS vom 02.05.2023, Aussage bP)Die Beschreibung des Projekts umfasst zwei großzügig beschriebene Seiten und betont zunächst die Bedeutung von Blumenwiesen für die Artenvielfalt, als Überlebensraum für Nützlinge, als wichtige Pollen- und Nektarquellen für Bienen, Hummeln, etc. Im Zuge der Projektumsetzung sollen Böden auf sanfte Art umgestaltet, Samen eingesät und die Fläche mit einer Walze verdichtet werden. Die weitere Pflege erfolgt sanft, es soll mit der Sense gemäht werden. Als Mitwirkende werden das Präsidium, Interessenten bzw. Mitglieder des Workshops genannt. vergleiche VH-NS vom 02.05.2023, Beilage ./N). Berichte, Aufzeichnungen sind nicht vorhanden. Gemeinsam mit der Bienenfreundlichen Gemeinde wurde der Workshop ,,Blumenwiese´´ abgehalten, es wurden Wiesen-, Blumensamen gemeinsam angesetzt. Daraus folgt der nächste Workshop, nämlich das Schneiden der Wiese mit der Sense. vergleiche VH-NS vom 02.05.2023, Aussage bP)

II.1.6. f) Laut Protokoll vom 01.01.2021 hat das Präsidium, vertreten durch die bP und ihrem Ehegatten, die Durchführung des Forschungsprojekts „AGNI HOTRA“ beschlossen: Die Beschreibung des Projekts umfasst eine großzügig beschriebene Seite und werden laut dieser die Auswirkungen der massiv erhöhten Schwingung, die bei regelmäßiger Durchführung von ANGNI HOTRA entsteht, auf die Natur, Gemüseanbau, Obstbäume, die dort lebenden Mensch (Befindlichkeit, Gesundheit,..) und das Umfeld(Natur, Tiere, Menschen, Atmosphäre, Klima) erforscht. Die Umsetzung erfolgt durch Verwendung der AGNI HOTRA Asche beim Gemüseanbau, Beerensträucher, Einnahme durch den Mensch, bei der Wundversorgung, etc. Es finden sich hierzu drei zweizeilige Berichte; einer vom April/Mai 2021 (Asche wurde mit Ghee vermischt auf Wunden der Pferde aufgetragen, schnelle Heilung ohne Narbenbildung); August 2021 (Asche in Erde der Hochbeete und des Glashauses gestreut, toller Ertrag, enorme Größe); Sept. 2022 (erfolgreiche Ernte in den Hochbeeten, bester Geschmack, keine Fäulnis). (vgl. VH-NS vom 02.05.2023, Beilage ./O).römisch zwei.1.6. f) Laut Protokoll vom 01.01.2021 hat das Präsidium, vertreten durch die bP und ihrem Ehegatten, die Durchführung des Forschungsprojekts „AGNI HOTRA“ beschlossen: Die Beschreibung des Projekts umfasst eine großzügig beschriebene Seite und werden laut dieser die Auswirkungen der massiv erhöhten Schwingung, die bei regelmäßiger Durchführung von ANGNI HOTRA entsteht, auf die Natur, Gemüseanbau, Obstbäume, die dort lebenden Mensch (Befindlichkeit, Gesundheit,..) und das Umfeld(Natur, Tiere, Menschen, Atmosphäre, Klima) erforscht. Die Umsetzung erfolgt durch Verwendung der AGNI HOTRA Asche beim Gemüseanbau, Beerensträucher, Einnahme durch den Mensch, bei der Wundversorgung, etc. Es finden sich hierzu drei zweizeilige Berichte; einer vom April/Mai 2021 (Asche wurde mit Ghee vermischt auf Wunden der Pferde aufgetragen, schnelle Heilung ohne Narbenbildung); August 2021 (Asche in Erde der Hochbeete und des Glashauses gestreut, toller Ertrag, enorme Größe); Sept. 2022 (erfolgreiche Ernte in den Hochbeeten, bester Geschmack, keine Fäulnis). vergleiche VH-NS vom 02.05.2023, Beilage ./O).

II.1.6. g) Es liegt ein 1 ½ seitiger Bericht über eine Forschungs- und Bildungsreise des Präsidiums des Vereins L. im Zeitraum 15.10.2020 – 19.10.2020 vor. (vgl. VH-NS vom 02.05.2023, Beilage ./I)römisch zwei.1.6. g) Es liegt ein 1 ½ seitiger Bericht über eine Forschungs- und Bildungsreise des Präsidiums des Vereins L. im Zeitraum 15.10.2020 – 19.10.2020 vor. vergleiche VH-NS vom 02.05.2023, Beilage ./I)

Berichtet wird von einem Besuch bei einem Aura-Chirurgen in Liechtenstein, der den Gesundheitsfluss und die Gesunderhaltung der bP und ihres Gatten wieder in Fluss brachte, von der Besichtigung der Innenstadt und des Schlosses Vaduz, der Stadt Bregenz und der Bregenzer Wasserspiele, einer Fahrt in ein Naturschutzgebiet und einem Besuch der Insel Lindau, von einem Besuch der Inatura, des Rolls Royce Museum in Bregenz, einem Produzenten von Naturprodukten mit ätherischen Ölen, eines Pferdehofes, usw. Abschließend wird von einem Besuch auf einem Naturnah-Bauernhof wie folgt berichtet: „Es gab Ziegen, Kühe, Hasen, Hühner, Sennerei, Kräutergarten, Shop……Sehr lehrreich und interessant.“

II.1.7. Die bP legte die Einnahmen- Ausgabenrechnung der Jahre 2018 bis 2020 vor. Auf der Einnahmenseite finden sich nur die als Fördermitgliedsbeiträge titulierte Gebühr für die Einstellung von Pferden am Hof in der Höhe von EUR 285,00 (Einstellung von einem Pferd) oder von EUR 570,00 bzw. EUR 535,00 (Einstellung von zwei Pferden mit/ohne Rabatt) sowie die lukrierten AMA – Förderungen.römisch zwei.1.7. Die bP legte die Einnahmen- Ausgabenrechnung der Jahre 2018 bis 2020 vor. Auf der Einnahmenseite finden sich nur die als Fördermitgliedsbeiträge titulierte Gebühr für die Einstellung von Pferden am Hof in der Höhe von EUR 285,00 (Einstellung von einem Pferd) oder von EUR 570,00 bzw. EUR 535,00 (Einstellung von zwei Pferden mit/ohne Rabatt) sowie die lukrierten AMA – Förderungen.

Auf der Ausgabenseite werden zum einen beispielsweise gelistet: Fitnessclub-Gebühr, Einkäufe bei Interspar, Fleischer, Hofer; ohne Zweckangabe, Hundefutter, Medikament für Tochter M., Fenster für Vierkanthof, Anschaffung diverser Kosmetikprodukte (darunter auch Intimcreme), Seminar „Rinderarbeit zu Pferd“, auch die nicht überlassene Mietwohnung eingeschlossene Gemeindevorschreibung, usw., zum anderen: Errichtung einer Heuraufe, Kauf von Diesel, Laborkosten Kot, Wurmpaste, Lagerhaus, Heupressen, Braunkohle, Holz für Hackgut, Melasse für effektive Mikroorganismen, Decken und Zubehör für Quantenheilung, Grünkompost Einstreu, elektrische Scheibtruhe, etc. sowie einige wenige Beträge mit dem bloßen Zusatz „Zweckerfüllung“ oder „Spesen“ oder „Forschungsprojekt“ in geringer Höhe..

II.1.8. Mit Schreiben vom 26.02.2019 teilte die belangte Behörde (bzw. deren Rechtsvorgängerin) mit, die Geltung der Nutzungsüberlassung vom 23.08.2018 (Verwaltungsakt Seite 49) vorläufig anzuerkennen, kündigte jedoch gleichzeitig eine Prüfung an (vgl. Verwaltungsakt Seite 67).römisch zwei.1.8. Mit Schreiben vom 26.02.2019 teilte die belangte Behörde (bzw. deren Rechtsvorgängerin) mit, die Geltung der Nutzungsüberlassung vom 23.08.2018 (Verwaltungsakt Seite 49) vorläufig anzuerkennen, kündigte jedoch gleichzeitig eine Prüfung an vergleiche Verwaltungsakt Seite 67).

II.2. Beweiswürdigung: römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, den Gerichtsakt sowie der Ausführungen der bP im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus der Aussage der bP sowie dem Akteninhalt, insbesondere aus dem vorgelegten Pachtvertrag, den vorgelegten Einnahmen- Ausgabenrechnung, den „Nutzungs- und Überlassungsvereinbarungen“, den Pfandurkunden, den Kreditverträgen, den Vereinsstatuten, den Beschlüssen des Präsidiums, den Berichten iZm den Projekten.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:römisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 182 Z 7 BSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 182, Ziffer 7, BSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

Zu A) Abweisung der Beschwerde

II.3.2. Auszug aus den entscheidungsrelevanten Rechtsvorschriften:römisch zwei.3.2. Auszug aus den entscheidungsrelevanten Rechtsvorschriften:

BSVG-Pflichtversicherung

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2, (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf 1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (Paragraph 16,) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf

[…]

e) das Einstellen von Einstellpferden im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 GewO 1994e) das Einstellen von Einstellpferden im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, GewO 1994

(2) Die Pflichtversicherung besteht für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 € erreicht oder übersteigt. Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 1 500 € nicht erreicht oder für den vom Finanzamt Österreich ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. § 23 Abs. 3, 3a und 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Pflichtversicherung der in den §§ 2a und 2b angeführten Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen ist jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgeblich.(2) Die Pflichtversicherung besteht für die im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 € erreicht oder übersteigt. Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 1 500 € nicht erreicht oder für den vom Finanzamt Österreich ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Paragraph 23, Absatz 3, 3 a und 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Pflichtversicherung der in den Paragraphen 2 a und 2 b angeführten Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen ist jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgeblich.

BSVG-Pflichtversicherung in der Unfallversicherung

§ 3. (1) In der Unfallversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, pflichtversichert:Paragraph 3, (1) In der Unfallversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, pflichtversichert:

1. die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a bezeichneten Personen; […]1. die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a bezeichneten Personen; […]

Gewerbeordnung

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz ist – unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften – auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden:Paragraph 2, (1) Dieses Bundesgesetz ist – unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften – auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden:

1.die Land- und Forstwirtschaft (Abs. 2 und 3); […]1.die Land- und Forstwirtschaft (Absatz 2 und 3); […]

(2) […]

(3) Zur Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 1) gehören(3) Zur Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Absatz eins, Ziffer eins,) gehören

[…]

4. das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden, sofern höchstens 2 Einstellpferde pro ha landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden und diese Flächen sich in der Region befinden […]

II.3.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb dann auf Rechnung und Gefahr einer Person im Sinne des Sozialversicherungsrechtes der Bauern geführt, wenn sie aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer in diesem Sinne aus der Betriebsführung berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden kann. Das Eigentum am Betrieb ist eine solche rechtliche Gegebenheit. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten aus der Betriebsführung setzt voraus, dass durch rechtswirksame dingliche (z.B. Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahe kommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern) statt des Eigentümers ein Nichteigentümer (z.B. der Pächter) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird. (vgl. u.a. VwGH vom 07.12.2022, Ra 2020/08/0191).römisch zwei.3.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb dann auf Rechnung und Gefahr einer Person im Sinne des Sozialversicherungsrechtes der Bauern geführt, wenn sie aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer in diesem Sinne aus der Betriebsführung berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden kann. Das Eigentum am Betrieb ist eine solche rechtliche Gegebenheit. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten aus der Betriebsführung setzt voraus, dass durch rechtswirksame dingliche (z.B. Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahe kommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern) statt des Eigentümers ein Nichteigentümer (z.B. der Pächter) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird. vergleiche u.a. VwGH vom 07.12.2022, Ra 2020/08/0191).

Somit zählt auch der wirksame Abschluss einer Nutzungs- und Überlassungsvereinbarung zu jenen obligatorischen Rechtsgeschäften, durch die eine Änderung der sich sonst aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten im Außenverhältnis mit der Rechtsfolge bewirkt wird, dass nicht mehr der Eigentümer, sondern der Nutzer den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf seine Rechnung und Gefahr führt. Voraussetzung ist demnach, dass überhaupt eine Nutzungs- und Überlassungsvereinbarung abgeschlossen wurde und, dass diese nicht nur zum Schein abgeschlossen, in Wirklichkeit aber kein oder ein anderes Rechtsverhältnis begründet werden sollte.

II.3.3.1. Im Hinblick auf die seitens der bP behauptete Nutzungsüberlassung an den Verein L. ist zunächst die Frage zu klären, ob sich nicht bereits die Vereinserrichtung als Scheingeschäft darstellt. Ein solches Scheingeschäft iSd § 916 ABGB liegt vor, wenn sich die Parteien dahingehend geeinigt haben, dass das offen geschlossene Geschäft nicht oder nicht so gelten soll, wie die Erklärungen lauten. Gemäß Rechtsprechung wirkt das zum Schein geschlossene Geschäft zwischen den Parteien nicht, weil es nicht gewollt ist und keiner der Partner auf die Wirksamkeit der Erklärung vertraut hat (vgl. VwGH vom 20.09.1984, 82/16/0105). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Sowohl die bP als auch ihr Gatte wollten die Errichtung bzw. in weiterer Folge die Entstehung des Vereins L., sie wollten die damit verbundenen Rechtsfolgen eintreten lassen, um sodann mit Hilfe der gegenständlichen Nutzungs- und Überlassungsvereinbarungen an den Verein L. eine Änderung der sozialversicherungsrechtlich relevanten Zuordnung erwirken zu können. Die Vereinsgründung erfolgte sohin jedenfalls nicht nur zum Schein.römisch zwei.3.3.1. Im Hinblick auf die seitens der bP behauptete Nutzungsüberlassung an den Verein L. ist zunächst die Frage zu klären, ob sich nicht bereits die Vereinserrichtung als Scheingeschäft darstellt. Ein solches Scheingeschäft iSd Paragraph 916, ABGB liegt vor, wenn sich die Parteien dahingehend geeinigt haben, dass das offen geschlossene Geschäft nicht oder nicht so gelten soll, wie die Erklärungen lauten. Gemäß Rechtsprechung wirkt das zum Schein geschlossene Geschäft zwischen den Parteien nicht, weil es nicht gewollt ist und keiner der Partner auf die Wirksamkeit der Erklärung vertraut hat vergleiche VwGH vom 20.09.1984, 82/16/0105). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Sowohl die bP als auch ihr Gatte wollten die Errichtung bzw. in weiterer Folge die Entstehung des Vereins L., sie wollten die damit verbundenen Rechtsfolgen eintreten lassen, um sodann mit Hilfe der gegenständlichen Nutzungs- und Überlassungsvereinbarungen an den Verein L. eine Änderung der sozialversicherungsrechtlich relevanten Zuordnung erwirken zu können. Die Vereinsgründung erfolgte sohin jedenfalls nicht nur zum Schein.

II.3.3.2. Im nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die von der bP auf der einen Seite als Privatperson und auf der anderen Seite als vertretungsbefugtes Organ des Vereins L. abgeschlossenen Nutzungs- und Überlassungsvereinbarungen im Lichte des § 6 Abs. 4 Vereinsgesetz („Insichgeschäft“) rechtsgültig zustande gekommen sind. römisch zwei.3.3.2. Im nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die von der bP auf der einen Seite als Privatperson und auf der anderen Seite als vertretungsbefugtes Organ des Vereins L. abgeschlossenen Nutzungs- und Überlassungsvereinbarungen im Lichte des Paragraph 6, Absatz 4, Vereinsgesetz („Insichgeschäft“) rechtsgültig zustande gekommen sind.

Eine Ausnahme vom Grundsatz der generellen Pflichtwidrigkeit und Unwirksamkeit eines Insichgeschäfts wird seitens der herrschenden Lehr und Rechtssprechung konsequenterweise nur dann konzediert, wenn es an der problembehafteten Interessenkollision fehlt und der Vertretene somit nicht Gefahr einer Benachteiligung läuft. Dies wird überwiegend in drei Fällen angenommen: Erstens, wenn dem Vertretenen aus dem Rechtsgeschäft nur Vorteile erwachsen; zweitens, wenn der Geschäftsabschluss zu einem bestehenden Markt- oder Börsenpreis erfolgt und drittens, wenn der Vertretene das Insichgeschäft vorab oder nachträglich genehmigt hat.

Vor diesem Hintergrund darf nunmehr auf den dritten Ausnahmefall vom Grundsatz der Unzulässigkeit und Unwirksamkeit eines Insichgeschäfts rekurriert werden, nämlich die Zustimmung des Vertretenen. Handelt es sich dabei wie im Fall des Vereins um eine juristische Person, ist dem jeweiligen Organisationsrecht zu entnehmen, wer eben im Hinblick auf die besagte Ausnahme dazu berufen ist, die für die Wirksamkeit erforderliche Genehmigung zu einem Insichgeschäft eines organschaftlichen Vertreters namens der juristischen Person (vorab oder im Nachhinein) zu erteilen. Das Vereinsgesetz sieht hierfür in der dispositiven Bestimmung des § 6 Abs. 4 die Zustimmung eines zur Geschäftsführung oder Vertretung berufenen Organwalters vor, worunter ausweislich der Materialien ein beliebiges, vom Interessenkonflikt nicht erfasstes, anderes Mitglied des Leitungsorgans zu verstehen ist. Vor diesem Hintergrund darf nunmehr auf den dritten Ausnahmefall vom Grundsatz der Unzulässigkeit und Unwirksamkeit eines Insichgeschäfts rekurriert werden, nämlich die Zustimmung des Vertretenen. Handelt es sich dabei wie im Fall des Vereins um eine juristische Person, ist dem jeweiligen Organisationsrecht zu entnehmen, wer eben im Hinblick auf die besagte Ausnahme dazu berufen ist, die für die Wirksamkeit erforderliche Genehmigung zu einem Insichgeschäft eines organschaftlichen Vertreters namens der juristischen Person (vorab oder im Nachhinein) zu erteilen. Das Vereinsgesetz sieht hierfür in der dispositiven Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 4, die Zustimmung eines zur Geschäftsführung oder Vertretung berufenen Organwalters vor, worunter ausweislich der Materialien ein beliebiges, vom Interessenkonflikt nicht erfasstes, anderes Mitglied des Leitungsorgans zu verstehen ist.

Die vereinsinterne Zustimmung (so auch die Materialien im Wortlaut) ist somit richtigerweise als körperschaftlicher Binnenakt zu verstehen, weshalb es dafür gerade keiner organschaftlichen Vertretungsmacht bedarf. Insofern können die Statuten die Genehmigungskompetenz auch einem anderen Organ zuweisen, etwa der Mitgliederversammlung, dem Aufsichtsorgan oder einem Beirat. Ebenso steht es den Statuten frei, weitere Vorgaben oder Anordnungen in Bezug auf Insichgeschäfte zu normieren, worunter im Lichte der Vereinsautonomie wohl auch deren (pauschale) Genehmigung in Betracht kommt. (vgl. Bernsteiner in Schopper/Weilinger, VereinsG § 6 [Stand 1.2.2023, rdb.at]) Die vereinsinterne Zustimmung (so auch die Materialien im Wortlaut) ist somit richtigerweise als körperschaftlicher Binnenakt zu verstehen, weshalb es dafür gerade keiner organschaftlichen Vertretungsmacht bedarf. Insofern können die Statuten die Genehmigungskompetenz auch einem anderen Organ zuweisen, etwa der Mitgliederversammlung, dem Aufsichtsorgan oder einem Beirat. Ebenso steht es den Statuten frei, weitere Vorgaben oder Anordnungen in Bezug auf Insichgeschäfte zu normieren, worunter im Lichte der Vereinsautonomie wohl auch deren (pauschale) Genehmigung in Betracht kommt. vergleiche Bernsteiner in Schopper/Weilinger, VereinsG Paragraph 6, [Stand 1.2.2023, rdb.at])

Eine solche pauschale Genehmigung liegt verfahrensgegenständlich vor. § 13 (Besondere Obliegenheiten einzelner Präsidiumsmitglieder) fünfter Satz der Statuten des Vereins L. bestimmt, dass Rechtsgeschäfte zwischen den Präsidiumsmitgliedern und dem Verein möglich sind.Eine solche pauschale Genehmigung liegt verfahrensgegenständlich vor. Paragraph 13, (Besondere Obliegenheiten einzelner Präsidiumsmitglieder) fünfter Satz der Statuten des Vereins L. bestimmt, dass Rechtsgeschäfte zwischen den Präsidiumsmitgliedern und dem Verein möglich sind.

II.3.3.3. Letztlich ist zu untersuchen, ob sich die gegenständlichen Nutzungs- und Überlassungsvereinbarungen eventuell als Scheingeschäfte iSd § 916 Abs. 1 erster Satz ABGB darstellen, ob also die Parteien bereits bei Abschluss der Vereinbarungen die damit verbundenen Rechtsfolgen nicht oder nicht so wie vertraglich niedergelegt eintreten lassen wollten.römisch zwei.3.3.3. Letztlich ist zu untersuchen, ob sich die gegenständlichen Nutzungs- und Überlassungsvereinbarungen eventuell als Scheingeschäfte iSd Paragraph 916, Absatz eins, erster Satz ABGB darstellen, ob also die Parteien bereits bei Abschluss der Vereinbarungen die damit verbundenen Rechtsfolgen nicht oder nicht so wie vertraglich niedergelegt eintreten lassen wollten.

Das bedeutet, dass die Nutzungs- und Überlassungsvereinbarungen dann nichtig sind, wenn die bP von vornherein nicht beabsichtigte, mit dem Abschluss der Vereinbarungen eine Änderung der sich aus dem Bewirtschaftungsvertrag vom 02.12.2009 ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten zu bewirken; denn dann wären die Nutzungsüberlassungserklärungen der bP als Privatperson mit „Einverständnis des Vereins L.“ nur zum Schein abgegeben worden.

Die Frage, ob ein Scheingeschäft vorliegt, ob also Willenserklärungen im Einverständnis der Erklärenden bloß zum Schein abgegeben wurden oder ob sie dem wahren Willen entsprechen, fällt in das Gebiet der Tatsachenfeststellung (vgl. OGH vom 14. Juli 2005, 6 Ob 105/05t). Die Frage, ob ein Scheingeschäft vorliegt, ob also Willenserklärungen im Einverständnis der Erklärenden bloß zum Schein abgegeben wurden oder ob sie dem wahren Willen entsprechen, fällt in das Gebiet der Tatsachenfeststellung vergleiche OGH vom 14. Juli 2005, 6 Ob 105/05t).

II.3.3.3.a) Es sind daher zunächst die vorgelegten „Nutzungs- und Überlassungsvereinbarungen“, mit denen die bP dem von ihr mitgegründeten Verein sukzessive die land- und forstwirtschaftlichen Flächen samt den Gebäuden, Maschinen, Pferden, usw. entgeltfrei überlässt, einer näheren Betrachtung zu unterziehen. Die bP überträgt mit diesen, insbesondere mit jenen vom 27.07.2018 und 23.08.2018 das Gebrauchs- und Nutzungsrecht an ihrem beinahe gesamten Hab und Gut quasi in Pausch und Bogen; sie unterlässt es dabei, die Werte konkret zu bezeichnen bzw. jedenfalls im Fremdvergleich notwendige Einschränkungen vorzunehmen.römisch zwei.3.3.3.a) Es sind daher zunächst die vorgelegten „Nutzungs- und Überlassungsvereinbarungen“, mit denen die bP dem von ihr mitgegründeten Verein sukzessive die land- und forstwirtschaftlichen Flächen samt den Gebäuden, Maschinen, Pferden, usw. entgeltfrei überlässt, einer näheren Betrachtung zu unterziehen. Die bP überträgt mit diesen, insbesondere mit jenen vom 27.07.2018 und 23.08.2018 das Gebrauchs- und Nutzungsrecht an ihrem beinahe gesamten Hab und Gut quasi in Pausch und Bogen; sie unterlässt es dabei, die Werte konkret zu bezeichnen bzw. jedenfalls im Fremdvergleich notwendige Einschränkungen vorzunehmen.

So ist dem Vertrag vom 23.08.2018 nicht einmal das Essentielle zu entnehmen, nämlich welche Liegenschaft und welche Grundstücke zur Nutzung überlassen werden; er enthält weder Grundstücksadressen noch die Katastralgemeinde, eine Einlagezahl oder Grundstücksnummern, sondern lediglich Name und Wohnadresse der bP sowie die Formulierung: „Die Überlasserin überlässt dem Nutzer die gesamte landwirtschaftlich genutzte Fläche, Reitplatz und 2 Liegehallen zum Nutze, mit allen Rechten und Pflichten. Das Objekt wird kostenfrei überlassen. Der Nutzer sorgt für den Werterhalt und die Instandhaltung.“ (vgl. Verwaltungsakt, Seite 49). Eine Vorgehensweise, die im redlichen Geschäftsverkehr sicherlich nicht üblich ist. Selbst bei dem zwischen der bP und ihrem Ehegatten abgeschlossenen Pachtvertrag vom 02.12.2009, einem Vertrag zwischen Eheleuten (!) ist der Pachtgegenstand mit EZ und KG konkretisiert und finden sich zudem Bestimmungen wie Kündigungsfrist, „Bisherige Wohnverhältnisse bleiben aufrecht“, „Bauliche Veränderungen sind nur mit Zustimmung des Bewirtschaftungsüberlassers gestattet“, usw. So ist dem Vertrag vom 23.08.2018 nicht einmal das Essentielle zu entnehmen, nämlich welche Liegenschaft und welche Grundstücke zur Nutzung überlassen werden; er enthält weder Grundstücksadressen noch die Katastralgemeinde, eine Einlagezahl oder Grundstücksnummern, sondern lediglich Name und Wohnadresse der bP sowie die Formulierung: „Die Überlasserin überlässt dem Nutzer die gesamte landwirtschaftlich genutzte Fläche, Reitplatz und 2 Liegehallen zum Nutze, mit allen Rechten und Pflichten. Das Objekt wird kostenfrei überlassen. Der Nutzer sorgt für den Werterhalt und die Instandhaltung.“ vergleiche Verwaltungsakt, Seite 49). Eine Vorgehensweise, die im redlichen Geschäftsverkehr sicherlich nicht üblich ist. Selbst bei dem zwischen der bP und ihrem Ehegatten abgeschlossenen Pachtvertrag vom 02.12.2009, einem Vertrag zwischen Eheleuten (!) ist der Pachtgegenstand mit EZ und KG konkretisiert und finden sich zudem Bestimmungen wie Kündigungsfrist, „Bisherige Wohnverhältnisse bleiben aufrecht“, „Bauliche Veränderungen sind nur mit Zustimmung des Bewirtschaftungsüberlassers gestattet“, usw.

In der Nutzungs- Überlassungsvereinbarung vom 27.07.2018 (vgl. VH-NS vom 02.05.2023, Beilage ./A) ist nun zwar zumindest das überlassene Gut mit Einlagezahl und Katastralgemeinde konkretisiert, allerdings wird auf bestehende Wohnverhältnisse – bis auf die sich im Auszugshaus/Neubau befindliche Mietwohnung – nicht Bezug genommen. Auch wenn das Wohnrecht der Schwiegermutter im Grundbuch abgesichert ist, so mutet es doch seltsam an, dass die Wohnsituation der bP selbst sowie die ihrer Familie im Vierkanthof nicht geschützt, sondern vielmehr auch dem Verein entgeltfrei zur Verfügung gestellt wird („Zu überlassendes Objekt: Liegenschaft Grundbuch Einlagezahl XXXX ausgenommen Mietwohnung […]. Sämtliche Grundstücke [sh. Anhang], mit alle den darauf erbauten Gebäuden.“) Einem Fremdvergleich hält diese Vorgehensweise jedenfalls nicht stand.In der Nutzungs- Überlassungsvereinbarung vom 27.07.2018 vergleiche VH-NS vom 02.05.2023, Beilage ./A) ist nun zwar zumindest das überlassene Gut mit Einlagezahl und Katastralgemeinde konkretisiert, allerdings wird auf bestehende Wohnverhältnisse – bis auf die sich im Auszugshaus/Neubau befindliche Mietwohnung – nicht Bezug genommen. Auch wenn das Wohnrecht der Schwiegermutter im Grundbuch abgesichert ist, so mutet es doch seltsam an, dass die Wohnsituation der bP selbst sowie die ihrer Familie im Vierkanthof nicht geschützt, sondern vielmehr auch dem Verein entgeltfrei zur Verfügung gestellt wird („Zu überlassendes Objekt: Liegenschaft Grundbuch Einlagezahl römisch 40 ausgenommen Mietwohnung […]. Sämtliche Grundstücke [sh. Anhang], mit alle den darauf erbauten Gebäuden.“) Einem Fremdvergleich hält diese Vorgehensweise jedenfalls nicht stand.

Augenfällig ist aber insbesondere der nicht miteinander in Einklang zu bringende Inhalt der beiden Vereinbarungen. Während in der früheren, mit 27.07.2018 datierten Vereinbarung „Sämtliche Grundstücke (sh. Anhang,) mit alle den darauf erbauten Gebäuden.“ überlassen werden, wobei der Anhang alle Gst.NR. (Landw, Wald, Bauf.) der EZ XXXX aufzählt, wird in der späteren, mit 23.08.2018 datierten Vereinbarung nur die landwirtschaftlich genutzte Fläche, der Reitplatz sowie zwei Liegehallen überlassen und erst in einer mit 03.05.2021 datierten Vereinbarung die Waldfläche der EZ. Augenfällig ist aber insbesondere der nicht miteinander in Einklang zu bringende Inhalt der beiden Vereinbarungen. Während in der früheren, mit 27.07.2018 datierten Vereinbarung „Sämtliche Grundstücke (sh. Anhang,) mit alle den darauf erbauten Gebäuden.“ überlassen werden, wobei der Anhang alle Gst.NR. (Landw, Wald, Bauf.) der EZ römisch 40 aufzählt, wird in der späteren, mit 23.08.2018 datierten Vereinbarung nur die landwirtschaftlich genutzte Fläche, der Reitplatz sowie zwei Liegehallen überlassen und erst in einer mit 03.05.2021 datierten Vereinbarung die Waldfläche der EZ.

In der Verhandlung auf diesen Widerspruch angesprochen, behauptete die bP, es sei bei dem Vertrag vom 27.07.2028 nur um die zu überlassenden Gebäude gegangen und scheine im Anhang ganz oben die Zahl 61/1 auf, das sei das Gebäude, und fragte sodann, ob sie vielleicht die anderen Grundstücksnummern durchstreichen hätten sollen. Diese Erklärung ist allerdings weder schlüssig noch nachvollziehbar. So findet sich im Text der Vereinbarung ausdrücklich die Formulierung („Zu überlassendes Objekt: […] Sämtliche Grundstücke [sh. Anhang] […]). Es sind folglich sämtliche Grundstücke im Anhang gemeint und sind dort eben alle Gst.Nr. der EZ XXXX (Landw, Wald, Bauf.) angeführt. Irrtum ausgeschlossen.In der Verhandlung auf diesen Widerspruch angesprochen, behauptete die bP, es sei bei dem Vertrag vom 27.07.2028 nur um die zu überlassenden Gebäude gegangen und scheine im Anhang ganz oben die Zahl 61/1 auf, das sei das Gebäude, und fragte sodann, ob sie vielleicht die anderen Grundstücksnummern durchstreichen hätten sollen. Diese Erklärung ist allerdings weder schlüssig noch nachvollziehbar. So findet sich im Text der Vereinbarung ausdrücklich die Formulierung („Zu überlassendes Objekt: […] Sämtliche Grundstücke [sh. Anhang] […]). Es sind folglich sämtliche Grundstücke im Anhang gemeint und sind dort eben alle Gst.Nr. der EZ römisch 40 (Landw, Wald, Bauf.) angeführt. Irrtum ausgeschlossen.

Aus welchen Grund schließlich mit der „Nutzungs- und Überlassungsvereinbarung vom 15.07.2021“ das nicht im Eigentum der bP stehende Kraftfahrzeug der Marke Volvo an den Verein L. überlassen wurde, erschließt sich nicht, zumal das Geld für den Ankauf des Volvos vom Verein L. stammt. Die auf Vorhalt hierzu im Rahmen der mündlichen Verhandlung getätigte Aussage der bP „Weil ich das für mich so wollte. Ich will das ich alles schriftlich habe.“ erhellt die Sachlage gleichfalls nicht. (vgl. VH-NS vom 02.05.2023, Aussage bP). In diesem Sinne stellt sich auch die mit „Nutzungs- und Überlassungsvereinbarung vom 21.12.2020“ erfolgte Überlassung des Steyrer 540 Traktor als nicht nachvollziehbar dar. Der Traktor wurde laut Kaufvertrag vom 25.09.2020 vom Verein L. erstanden und lt. Vermerk am Kaufvertrag am 21.12.2020 bezahlt; er stand somit zu diesem Zeitpunkt bereits im Eigentum des Vereins, eine Überlassung folglich tatsächlich und rechtlich nicht möglich.Aus welchen Grund schließlich mit der „Nutzungs- und Überlassungsvereinbarung vom 15.07.2021“ das nicht im Eigentum der bP stehende Kraftfahrzeug der Marke Volvo an den Verein L. überlassen wurde, erschließt sich nicht, zumal das Geld für den Ankauf des Volvos vom Verein L. stammt. Die auf Vorhalt hierzu im Rahmen der mündlichen Verhandlung getätigte Aussage der bP „Weil ich das für mich so wollte. Ich will das ich alles schriftlich habe.“ erhellt die Sachlage gleichfalls nicht. vergleiche VH-NS vom 02.05.2023, Aussage bP). In diesem Sinne stellt sich auch die mit „Nutzungs- und Überlassungsvereinbarung vom 21.12.2020“ erfolgte Überlassung des Steyrer 540 Traktor als nicht nachvollziehbar dar. Der Traktor wurde laut Kaufvertrag vom 25.09.2020 vom Verein L. erstanden und lt. Vermerk am Kaufvertrag am 21.12.2020 bezahlt; er stand somit zu diesem Zeitpunkt bereits im Eigentum des Vereins, eine Überlassung folglich tatsächlich und rechtlich nicht möglich.

Als Zwischenergebnis ist sohin festzuhalten, dass die vorliegenden „Nutzungs- und Überlassungsvereinbarungen“, mit denen durch gleichgültige, sorglose wie auch unachtsame und einander widersprechende Formulierungen weitgehende Rechte über erhebliche im Eigentum der bP sowie ihres Ehegatten stehende Werte eingeräumt werden, einem Fremdvergleich nicht standhalten bzw. von der selbst seitens der bP nicht wahrgenommenen Trennung zwischen Privatperson und Verein L. zeugen. Der Wille tatsächlich rechtsgeschäftlich tätig werden zu wollen, ist diesen Vereinbarungen sicherlich nicht zu entnehmen.

II.3.3.3.b) In der Folge sind die Pfandurkunden sowie die hierdurch abgesicherten Kreditverträge einer näheren Betrachtung zu unterziehen.römisch zwei.3.3.3.b) In der Folge sind die Pfandurkunden sowie die hierdurch abgesicherten Kreditverträge einer näheren Betrachtung zu unterziehen.

Der Pfandurkunde vom 09.06.2020 (C-LNR 12) liegt ein zwischen der Bank B. und der bP sowie ihrem Gatten als Privatpersonen und der gemeinsamen Tochter N. abgeschlossener Abstattungskreditvertrag vom 05.06.2020 zugrunde. Dieser Kredit wurde zur Renovierung bzw. Errichtung einer Wohnung in dem dem Verein überlassenen Vierkanthof – dem sog. Vereinshaus - für die nach Hause zurückgekehrte Tochter N. samt Enkelin aufgenommen; die Raten hierfür werden von der Tochter bedient. Diese Vorgehensweise hält keinem Fremdvergleich stand. Das Wohnrecht für die Tochter wurde trotz der Finanzierung durch die Familie der bP durch keine entsprechende Vereinbarung mit dem Verein L. abgesichert; der Verein könnte sohin jederzeit eine andere Nutzung der Wohnung vorsehen. Schließlich ist aber bereits zuvor der gesamte Vierkanthof dem Verein L. zur Nutzung überlassen worden; eine Zustimmung des Vereins L. zur Errichtung der besagten Wohnung wurde nicht vorgelegt.

Der Pfandurkunde vom 13.04.2021 (C-LNR 13) liegen schließlich mehrere Kreditverträge bzw. Erhöhungen zu Grunde, die zwar auf den Verein L. lauten und von der bP als dessen Präsidentin unterzeichnet wurden, mit denen allerdings gleichzeitig die Privatperson bP und die Privatperson Gatte als Wechselbürge bzw. Realschuldner in Haftung genommen werden sowie ab Erreichen einer bestimmten Kredithöhe überdies ihre Liegenschaft der Bank verpfändeten. Die Frage in der mündlichen Verhandlung, warum sie ihr Eigentum für den Verein verpfände, konnte die bP nicht befriedigend beantworten. Sie meinte: „Warum sollte der Verein nicht zahlen? Wir haben auch das Einkommen von meinem Mann mit dem wir etwas abzahlen können“. Eine Aussage, die die Angelegenheit auf den Punkt bringt: Nach außen tritt der Verein L. als „Betriebsführer“ in Erscheinung, in Wahrheit erfolgt diese aber weiterhin durch die bP. Stimmig in diesem Zusammenhang, dass der Verein L. aber offensichtlich auch von der Bank nicht als realer Geschäftspartner wahrgenommen wird, zumal auch die Kreditvergaben nur unter Beifügung der bP und ihrem Gatten als Wechselbürgen bzw. Realschuldner erfolgen.

II.3.3.3.c) Die vorgelegte Einnahme-Ausgabenrechnungen der Jahre 2018, 2019 und 2020 zeugen einmal mehr von der Identität der Privatperson bP mit dem Verein L. bzw. können manche Ausgaben auch nicht wirklich mit einer Vereinstätigkeit in Einklang gebracht werden. Beispielshaft seien folgende Belege aus dem Jahr 2020 angeführt: Nr. 13: Gebühr Fitnessclub, Einkäufe bei Interspar bzw. Fleischer, Hofer; lediglich auf einer dieser Rechnungen ist der Zweck des Einkaufes (Mitgliederversammlung) ersichtlich. ReNr. 74 Hundefutter (Verein hat keinen Hund), Nr. 134 Medikament für Tochter M., des Weiteren die Anschaffung diverser Kosmetikprodukte (Nr. 272), darunter auch Intimcreme. Nr. 139: „Rinderarbeit zu Pferd“; der Verein hält jedoch keine Rinder. Nr. 207: Gemeindevorschreibung, die auch die nicht überlassene Mietwohnung betrifft. Nr. 270/272: Forschungsreise: Beleg betreffend einen Käse-Molke Hofladen in Höhe von EUR 140,30.römisch zwei.3.3.3.c) Die vorgelegte Einnahme-Ausgabenrechnungen der Jahre 2018, 2019 und 2020 zeugen einmal mehr von der Identität der Privatperson bP mit dem Verein L. bzw. können manche Ausgaben auch nicht wirklich mit einer Vereinstätigkeit in Einklang gebracht werden. Beispielshaft seien folgende Belege aus dem Jahr 2020 angeführt: Nr. 13: Gebühr Fitnessclub, Einkäufe bei Interspar bzw. Fleischer, Hofer; lediglich auf einer dieser Rechnungen ist der Zweck des Einkaufes (Mitgliederversammlung) ersichtlich. ReNr. 74 Hundefutter (Verein hat keinen Hund), Nr. 134 Medikament für Tochter M., des Weiteren die Anschaffung diverser Kosmetikprodukte (Nr. 272), darunter auch Intimcreme. Nr. 139: „Rinderarbeit zu Pferd“; der Verein hält jedoch keine Rinder. Nr. 207: Gemeindevorschreibung, die auch die nicht überlassene Mietwohnung betrifft. Nr. 270/272: Forschungsreise: Beleg betreffend einen Käse-Molke Hofladen in Höhe von EUR 140,30.

Derartige Ausgaben lassen sich auch nicht durch das Beschlussprotokoll vom 06.07.2018, wonach dem Präsidium „ALLES“ zur Verfügung gestellt wird, damit dieses ihr Amt bzw. ihre Tätigkeit des Forschungs- und Bildungsprojekts im Verein L. ausüben kann (vgl. VH-NS vom 02.05.2023, Beilage ./Q), rechtfertigen; vielmehr schließt sich der Kreis und tritt hierdurch vielmehr die in Wahrheit vorliegende Identität des Vereins L. mit der Privatperson bP klar zu Tage.Derartige Ausgaben lassen sich auch nicht durch das Beschlussprotokoll vom 06.07.2018, wonach dem Präsidium „ALLES“ zur Verfügung gestellt wird, damit dieses ihr Amt bzw. ihre Tätigkeit des Forschungs- und Bildungsprojekts im Verein L. ausüben kann vergleiche VH-NS vom 02.05.2023, Beilage ./Q), rechtfertigen; vielmehr schließt sich der Kreis und tritt hierdurch vielmehr die in Wahrheit vorliegende Identität des Vereins L. mit der Privatperson bP klar zu Tage.

II.3.3.3.d) Letztlich ist auf das Vorbringen der bP einzugehen, der Verein L. führe keinen Betrieb, sondern sei ein Bildungs- und Forschungsverein (vgl. VH-NS vom 02.05.2023, Aussage bP). In diesem Sinne betont § 2 der Vereinsstatuten die nicht auf Gewinn gerichtete Tätigkeit des Vereins und bestimmt als Zweck die Förderung einer naturbewussten, Werte orientierten Lebensweise für Mensch und Tier im wohlwollenden Einklang.römisch zwei.3.3.3.d) Letztlich ist auf das Vorbringen der bP einzugehen, der Verein L. führe keinen Betrieb, sondern sei ein Bildungs- und Forschungsverein vergleiche VH-NS vom 02.05.2023, Aussage bP). In diesem Sinne betont Paragraph 2, der Vereinsstatuten die nicht auf Gewinn gerichtete Tätigkeit des Vereins und bestimmt als Zweck die Förderung einer naturbewussten, Werte orientierten Lebensweise für Mensch und Tier im wohlwollenden Einklang.

Die vom Verein L. in diesem Sinne bislang gesetzten Aktivitäten wurden von der bP im Rahmen der mündlichen Verhandlung darlegt. Die vorgestellten Projekte zeugen vom Bestreben der bP als Privatperson, den hohen Anforderungen einer artgerechten Pferdehaltung gerecht zu werden und einen natürlichen und ursprünglichen Lebensraum zu erhalten bzw. zu schaffen. Ohne die Arbeit der bP schmälern zu wollen, ist allerdings doch die zur Gänze fehlende wissenschaftliche Auseinandersetzung mit den aufgegriffenen Themen zu konstatieren. Die sehr allgemein gehaltenen Projektbeschreibungen erschöpfen sich in einigen wenigen Schlagworten ohne einen einer Evaluierung zugänglichen Forschungsprozess (Erhebung des Status quo, Experimente, Untersuchungen, Datenerhebungen bzw. – auswertungen, usw.) darzulegen. Es folgen keine bzw. für den langen Zeitraum doch auffallend wenige, belanglose, amateurhaft anmutende Beschreibungen, die eher dem Bereich Short Storys zuzuordnen sind, als einer auch nur im Ansatz ernsthaften Forschung. So werden beispielsweise im Rahmen des Projekts „Effektive Mikroorganismen“ positive Auswirkungen auf Fell- und Hufqualität sowie die Gesundheit der Tiere festgestellt, ohne diese allerdings auch nur ansatzweise auf irgendeine Art zu verifizieren; es gibt keine Erhebung der Ausgangslage, keine Kriterien, an Hand denen eine Verbesserung festgestellt werden könnte, usw. Im Rahmen des Forschungsprojekts „AGNI HOTRA“ finden sich Berichte wie Asche in Erde der Hochbeete und des Glashauses gestreut, toller Ertrag, enorme Größe oder erfolgreiche Ernte in den Hochbeeten, bester Geschmack, keine Fäulnis. Die im Zusammenhang mit den Forschungsprojekten vorgelegten Fragebögen stellen sich in Wahrheit als Umfragen zur Zufriedenheit der Pferdebesitzer mit dem Pferdeeinstellbetrieb dar.

Zusammengefasst ist das Vorliegen einer Bildungs- und Forschungstätigkeit sohin zu verneinen. Die von der bP gesetzten Aktivitäten, wie Musik mit Herzfrequenz bei der Heuraufe, Grünkomposteinstreu mit Hackgut, Verteilung von Mikroorganismen über die Sprühanlage, zeitgemäße selektive Entwurmung (ZSE) Verwendung von AGNI HOTRA bei der Wundversorgung, usw. zeugen vielmehr nur von einem auf eine artgerechte Tierhaltung hohen Wert legenden Pferdeeinstellbetrieb.

Dies spiegelt sich auch in den vorgelegten Einnahmen- Ausgabenrechnungen wider. Auf der Einnahmenseite finden sich nämlich nur die als Fördermitgliedsbeiträge titulierte Gebühr für die Einstellung von Pferden am Hof (oder wie die bP in der mündlichen Verhandlung angab: „Menschen, denen Pferde gehören, bringen die Pferde, weil sie wollen, dass die Pferde auf unseren Hof sind.“) in der Höhe von EUR 285,00 (Einstellung von einem Pferd) oder von EUR 570,00 bzw. EUR 535,00 (Einstellung von zwei Pferden mit/ohne Rabatt); im Überblick der Einnahmen-Ausgabenrechnung wird die Gebühr auch nicht in einen monatlichen Fördermitgliedsbeitrag von EUR 95,-- und einer Aufnahmegebühr von EUR 190,-- gesplittet. Sonstige der in § 3 der Vereinsstatuten aufgelisteten materiellen Mittel zur Finanzierung, wie Forschungszuschüsse, Projekterlöse, Kulturförderungen, Spenden, Subventionen, Erträgen aus Märkten, Erlöse aus Veranstaltungen, etc. scheinen nicht auf.Dies spiegelt sich auch in den vorgelegten Einnahmen- Ausgabenrechnungen wider. Auf der Einnahmenseite finden sich nämlich nur die als Fördermitgliedsbeiträge titulierte Gebühr für die Einstellung von Pferden am Hof (oder wie die bP in der mündlichen Verhandlung angab: „Menschen, denen Pferde gehören, bringen die Pferde, weil sie wollen, dass die Pferde auf unseren Hof sind.“) in der Höhe von EUR 285,00 (Einstellung von einem Pferd) oder von EUR 570,00 bzw. EUR 535,00 (Einstellung von zwei Pferden mit/ohne Rabatt); im Überblick der Einnahmen-Ausgabenrechnung wird die Gebühr auch nicht in einen monatlichen Fördermitgliedsbeitrag von EUR 95,-- und einer Aufnahmegebühr von EUR 190,-- gesplittet. Sonstige der in Paragraph 3, der Vereinsstatuten aufgelisteten materiellen Mittel zur Finanzierung, wie Forschungszuschüsse, Projekterlöse, Kulturförderungen, Spenden, Subventionen, Erträgen aus Märkten, Erlöse aus Veranstaltungen, etc. scheinen nicht auf.

Auf der Ausgabenseite finden sich wiederum keine spezifischen, einer Bildungs- und Forschungstätigkeit zurechenbaren Ausgaben. Die Belege weisen – teils mit Nennung eines „Projekts“, wie Zweckerfüllung (FP artger. Pferdehaltung) - die Errichtung einer Heuraufe, den Kauf von Diesel, Laborkosten Kot, Wurmpaste, Lagerhaus, Heupressen, Braunkohle, Holz für Hackgut, Melasse für effektive Mikroorganismen, Decken und Zubehör für Quantenheilung, Grünkompost Einstreu, elektrische Scheibtruhe, etc. aus. Kosten, die einem auf eine artgerechte Pferdehaltung ausgerichteten Pferdeeinstellbetrieb immanent sind. Ausgabenbelege, deren Verwendungszweck unklar bleiben, da lediglich der Zusatz „Zweckerfüllung“ oder „Spesen“ oder „Forschungsprojekt“ aufscheint (vgl. Nr. 68/2020, 22/2020, 232/2019, 38/2018, 32/2018, etc.), sind aufgrund ihrer geringen Anzahl und des jeweils ausgewiesenen Betrags vernachlässigbar.Auf der Ausgabenseite finden sich wiederum keine spezifischen, einer Bildungs- und Forschungstätigkeit zurechenbaren Ausgaben. Die Belege weisen – teils mit Nennung eines „Projekts“, wie Zweckerfüllung (FP artger. Pferdehaltung) - die Errichtung einer Heuraufe, den Kauf von Diesel, Laborkosten Kot, Wurmpaste, Lagerhaus, Heupressen, Braunkohle, Holz für Hackgut, Melasse für effektive Mikroorganismen, Decken und Zubehör für Quantenheilung, Grünkompost Einstreu, elektrische Scheibtruhe, etc. aus. Kosten, die einem auf eine artgerechte Pferdehaltung ausgerichteten Pferdeeinstellbetrieb immanent sind. Ausgabenbelege, deren Verwendungszweck unklar bleiben, da lediglich der Zusatz „Zweckerfüllung“ oder „Spesen“ oder „Forschungsprojekt“ aufscheint vergleiche Nr. 68 aus 2020,, 22 aus 2020,, 232 aus 2019,, 38 aus 2018,, 32 aus 2018,, etc.), sind aufgrund ihrer geringen Anzahl und des jeweils ausgewiesenen Betrags vernachlässigbar.

In einer Gesamtbetrachtung ist sohin zweifelsfrei vom Vorliegen von Scheingeschäften auszugehen. Die bP wollte mit dem Abschluss der „Nutzungs- und Überlassungsvereinbarungen“ von vornherein keine Änderung der sich aus dem Bewirtschaftungsvertrag vom 02.12.2009 ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten bewirken; die Nutzungsüberlassungserklärungen wurden von ihr als Privatperson mit „Einverständnis des Vereins L.“ nur zum Schein abgegeben, ein rechtsgeschäftliches Handeln in dieser Hinsicht war nicht gewollt.

Die „Nutzungs- und Überlassungsvereinbarungen“ wurden nicht entsprechend durchgeführt, keine Bildungs- und Forschungsprojekte begonnen bzw. umgesetzt; an der Führung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs durch die bP auf ihre Rechnung und Gefahr hat sich durch die „Nutzungs- und Überlassungsvereinbarungen“ nichts geändert.

II.3.3.4. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 lit. e BSVG sind Personen in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung (nach § 3 BSVG auch in der Unfallversicherung) pflichtversichert, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf das Einstellen von Pferden im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 4 GewO 1994.römisch zwei.3.3.4. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, BSVG sind Personen in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung (nach Paragraph 3, BSVG auch in der Unfallversicherung) pflichtversichert, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf das Einstellen von Pferden im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, GewO 1994.

Die bP führt – wie oben dargelegt - aufgrund des Bewirtschaftungsvertrages vom 02.12.2009 auch ab 01.09.2018 einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit einer Fläche von 12,0294 ha und mit jedenfalls weniger als 25 Einstellpferden bzw. höchstens 2 Einstellpferde pro ha landwirtschaftlich genutzter Fläche. Sie ist daher über den 01.09.2018 hinaus in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 BSVG sowie in der Unfallversicherung nach § 3 BSVG versichert.Die bP führt – wie oben dargelegt - aufgrund des Bewirtschaftungsvertrages vom 02.12.2009 auch ab 01.09.2018 einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit einer Fläche von 12,0294 ha und mit jedenfalls weniger als 25 Einstellpferden bzw. höchstens 2 Einstellpferde pro ha landwirtschaftlich genutzter Fläche. Sie ist daher über den 01.09.2018 hinaus in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, BSVG sowie in der Unfallversicherung nach Paragraph 3, BSVG versichert.

Die vorliegende Beschwerde erwies sich sohin als unbegründet.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte.

Schlagworte

Betriebsführung Bewirtschaftung Einheitswert landwirtschaftlicher Betrieb Nutzungsänderung Pensionsversicherung Pflichtversicherung Rechnung und Gefahr Scheinvertrag Statuten Unfallversicherung Verein Versicherungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L501.2256925.1.00

Im RIS seit

27.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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