Entscheidungsdatum
17.08.2023Norm
VwGG §25a Abs2 Z1Spruch
W287 2236491-1/24E
B E S C H L U S S
B E S C H L U S S ,
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Julia KUSZNIER über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2022, Zl. W287 2236491-1/12E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Julia KUSZNIER über den Antrag von römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2022, Zl. W287 2236491-1/12E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: ,
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. ,
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Text
Begründung: , Begründung:
I. Verfahrensgang:
römisch eins. Verfahrensgang: ,
Mit Schriftsatz vom 16.08.2023 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Mit Schriftsatz vom 16.08.2023 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. ,
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:
„Der sofortige Vollzug des angefochtenen Erkenntnis wäre für mich mit der Gefahr der Abschiebung in den Irak und damit mit unverhältnismäßigen Nachteilen verbunden. Öffentliche Interessen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon deshalb nicht entgegen, da ich unbescholten bin. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind daher erfüllt.“
„Der sofortige Vollzug des angefochtenen Erkenntnis wäre für mich mit der Gefahr der Abschiebung in den Irak und damit mit unverhältnismäßigen Nachteilen verbunden. Öffentliche Interessen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon deshalb nicht entgegen, da ich unbescholten bin. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind daher erfüllt.“ , , ,
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II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: ,
Rechtliche Beurteilung:
Rechtliche Beurteilung: ,
1. Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht ist nach der ständigen Rechtsprechung sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Fall einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zur Entscheidung über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Revision zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (VwGH vom 05.11.2019, Ra 2019/20/0470).
1. Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht ist nach der ständigen Rechtsprechung sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Fall einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zur Entscheidung über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Revision zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (VwGH vom 05.11.2019, Ra 2019/20/0470). ,
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (VwGH vom 28.05.2019, Ra 2019/14/0215).
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (VwGH vom 28.05.2019, Ra 2019/14/0215). ,
Es ist davon auszugehen, dass mit dem sofortigen Vollzug von Erkenntnissen, die eine Abschiebung für zulässig erachten, für Revisionswerber - schon im Hinblick auf die angeordnete Abschiebung – fallbezogen ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und daher aufschiebende Wirkung, bis zur Entscheidung des VwGH über die Revision, zu gewähren ist (VwGH 18.2.2019, Ra 2018/19/0675). Auch unter Berücksichtigung einer bisherigen Nichtentsprechung seiner Ausreiseverpflichtung oder der Vereitelung von Abschiebungsversuchen ist fallbezogen noch nicht ersichtlich, dass die öffentlichen Interessen gegenüber den vom Revisionswerber geltend gemachten Interessen überwiegen würden (VwGH vom 19.11.2019 Ra 2019/20/0523).
Es ist davon auszugehen, dass mit dem sofortigen Vollzug von Erkenntnissen, die eine Abschiebung für zulässig erachten, für Revisionswerber - schon im Hinblick auf die angeordnete Abschiebung – fallbezogen ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und daher aufschiebende Wirkung, bis zur Entscheidung des VwGH über die Revision, zu gewähren ist (VwGH 18.2.2019, Ra 2018/19/0675). Auch unter Berücksichtigung einer bisherigen Nichtentsprechung seiner Ausreiseverpflichtung oder der Vereitelung von Abschiebungsversuchen ist fallbezogen noch nicht ersichtlich, dass die öffentlichen Interessen gegenüber den vom Revisionswerber geltend gemachten Interessen überwiegen würden (VwGH vom 19.11.2019 Ra 2019/20/0523). ,
Ein solches zwingendes öffentliches Interesse ist auch nicht schon auf Grund von vergangenen Verurteilungen grundsätzlich gegeben, sondern es ist eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen (VwGH vom 12.11.2019, Ra 2019/21/0325).
Ein solches zwingendes öffentliches Interesse ist auch nicht schon auf Grund von vergangenen Verurteilungen grundsätzlich gegeben, sondern es ist eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen (VwGH vom 12.11.2019, Ra 2019/21/0325). ,
2. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses (ohne die Entscheidung des VwGH über die Revision abzuwarten) für den Revisionswerber - schon in Hinblick auf die angeordnete Rückkehrentscheidung und Abschiebung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist.
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Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, zumal der Revisionswerber in Österreich über einen Wohnsitz verfügt und nicht vorbestraft ist.
Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, zumal der Revisionswerber in Österreich über einen Wohnsitz verfügt und nicht vorbestraft ist. ,
3. Dem Antrag war daher stattzugeben.
3. Dem Antrag war daher stattzugeben. , ,
Schlagworte
aufschiebende Wirkung RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W287.2236491.1.00Im RIS seit
12.09.2023Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023