Entscheidungsdatum
17.08.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W138 2269487-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Mag. Harald Redl, Lagerstraße 2a, 2460 Bruckneudorf, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Eisenstadt vom XXXX , GFN: XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Harald Redl, Lagerstraße 2a, 2460 Bruckneudorf, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Eisenstadt vom römisch 40 , GFN: römisch 40 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 13 VermG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, VermG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Das als „Beschwerde“ bezeichnete Schreiben des Beschwerdeführers (Eigentümer der Grundstücke XXXX und XXXX , beide KG XXXX ) vom 20.07.2021 wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom XXXX , GZ W270 XXXX als Antrag auf Berichtigung des Grenzkatasters gemäß § 13 VermG gewertet. Das als „Beschwerde“ bezeichnete Schreiben des Beschwerdeführers (Eigentümer der Grundstücke römisch 40 und römisch 40 , beide KG römisch 40 ) vom 20.07.2021 wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom römisch 40 , GZ W270 römisch 40 als Antrag auf Berichtigung des Grenzkatasters gemäß Paragraph 13, VermG gewertet.
Daraufhin wurde mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des Vermessungsamtes Eisenstadt vom XXXX , GFN: XXXX , der Antrag des Beschwerdeführers auf Berichtigung des Grenzkatasters gemäß § 13 VermG abgewiesen. Daraufhin wurde mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des Vermessungsamtes Eisenstadt vom römisch 40 , GFN: römisch 40 , der Antrag des Beschwerdeführers auf Berichtigung des Grenzkatasters gemäß Paragraph 13, VermG abgewiesen.
Gegen den vorgenannten Bescheid des Vermessungsamtes Eisenstadt erhob der Beschwerdeführer firstgerecht mit Schriftsatz vom 09.09.2022 Beschwerde und führte bezüglich des gegenständlich relevanten Antrages auf Berichtigung des Grenzkatasters gemäß § 13 VermG im Wesentlichen aus, dass die Grenzpunkte aus dem Jahr 2004, welche durch Ing. XXXX erhoben wurden, richtig seien, die von der Vermessungsbehörde herangezogenen Grenzpunkte seien falsch. Zum Beweis dafür beantrage der BF ein Sachverständigengutachten. Gegen den vorgenannten Bescheid des Vermessungsamtes Eisenstadt erhob der Beschwerdeführer firstgerecht mit Schriftsatz vom 09.09.2022 Beschwerde und führte bezüglich des gegenständlich relevanten Antrages auf Berichtigung des Grenzkatasters gemäß Paragraph 13, VermG im Wesentlichen aus, dass die Grenzpunkte aus dem Jahr 2004, welche durch Ing. römisch 40 erhoben wurden, richtig seien, die von der Vermessungsbehörde herangezogenen Grenzpunkte seien falsch. Zum Beweis dafür beantrage der BF ein Sachverständigengutachten.
Mit Schreiben vom 10.05.2023 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Dipl.Ing. XXXX ZT KG lediglich eine Vermessung vorgenommen habe, dies zur Demonstration der abweichenden Grenzpunkte und seien diese auch laut beiliegender Vermessung festgestellt worden. Mit Schreiben vom 10.05.2023 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Dipl.Ing. römisch 40 ZT KG lediglich eine Vermessung vorgenommen habe, dies zur Demonstration der abweichenden Grenzpunkte und seien diese auch laut beiliegender Vermessung festgestellt worden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid des Vermessungsamtes Eisenstadt vom XXXX , GFN XXXX , wurden die Grundstücke XXXX und XXXX , beide KG XXXX , auf Antrag des BF vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Dieser Bescheid wurde am XXXX zugestellt. Dagegen wurde kein Rechtsmittel erhoben und der Bescheid erwuchs somit in Rechtskraft. Mit Bescheid des Vermessungsamtes Eisenstadt vom römisch 40 , GFN römisch 40 , wurden die Grundstücke römisch 40 und römisch 40 , beide KG römisch 40 , auf Antrag des BF vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Dieser Bescheid wurde am römisch 40 zugestellt. Dagegen wurde kein Rechtsmittel erhoben und der Bescheid erwuchs somit in Rechtskraft.
Die Grundlage für die Umwandlung bildet der Plan vom XXXX mit der GZ XXXX , Planverfasser Prof. Dipl.-Ing. XXXX . Die Grundlage für die Umwandlung bildet der Plan vom römisch 40 mit der GZ römisch 40 , Planverfasser Prof. Dipl.-Ing. römisch 40 .
Mit Schriftsatz vom 20.07.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Berichtigung des Grenzkatasters bezüglich der in den Grenzkataster umgewandelten Grundstücke XXXX und XXXX , beide KG XXXX gemäß § 13 VermG. Mit Schriftsatz vom 20.07.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Berichtigung des Grenzkatasters bezüglich der in den Grenzkataster umgewandelten Grundstücke römisch 40 und römisch 40 , beide KG römisch 40 gemäß Paragraph 13, VermG.
Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des Vermessungsamtes Eisenstadt vom XXXX , GFN: XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Berichtigung des Grenzkatasters gemäß § 13 VermG abgewiesen.Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des Vermessungsamtes Eisenstadt vom römisch 40 , GFN: römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Berichtigung des Grenzkatasters gemäß Paragraph 13, VermG abgewiesen.
Mit Schreiben vom 09.09.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den vorgenannten Bescheid des Vermessungsamtes Eisenstadt.
Die Einverleibung der Grundstücke XXXX und XXXX , beide KG XXXX in den Grenzkataster steht mit den Grundlagen, somit dem der Umwandlung zugrundeliegenden Plan des Prof. Dipl.-Ing. XXXX vom XXXX mit der GZ XXXX , in Einklang. Fest steht für das erkennende Gericht auch, dass die Einverleibung der Grundstücke XXXX und XXXX , beide KG XXXX in den Grenzkataster an keiner sonstigen Fehlerhaftigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1 VermG leidet.Die Einverleibung der Grundstücke römisch 40 und römisch 40 , beide KG römisch 40 in den Grenzkataster steht mit den Grundlagen, somit dem der Umwandlung zugrundeliegenden Plan des Prof. Dipl.-Ing. römisch 40 vom römisch 40 mit der GZ römisch 40 , in Einklang. Fest steht für das erkennende Gericht auch, dass die Einverleibung der Grundstücke römisch 40 und römisch 40 , beide KG römisch 40 in den Grenzkataster an keiner sonstigen Fehlerhaftigkeit im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, VermG leidet.
Die vom Beschwerdeführer selbst vorgelegte Vermessung der Dipl.Ing. XXXX ZT KG ergibt keine über den Toleranzbereich hinausgehende Abweichung der im Grenzkataster eingetragenen Grenzpunkte. Die vom Beschwerdeführer selbst vorgelegte Vermessung der Dipl.Ing. römisch 40 ZT KG ergibt keine über den Toleranzbereich hinausgehende Abweichung der im Grenzkataster eingetragenen Grenzpunkte.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem Akt des Vermessungsaktes Eisenstadt, dem offenen Grundbuch und dem Grenzkataster.
Aufgrund der vom Vermessungsamt Eisenstadt und vom Beschwerdeführer vorgelegten Plänen und den nachvollziehbaren Angaben des Vermessungsamtes Eisenstadt konnte keine Fehlerhaftigkeit des Grenzkatasters festgestellt werden. Der BF machte keine plausiblen Angaben darüber, worauf die Fehlerhaftigkeit des Grenzkatasters beruht.
Der Sachverhalt steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens war daher zur Sachverhaltsfeststellung nicht erforderlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im gegenständlichen Fall ist im Vermessungsgesetz die Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 13 VermG lautet:Paragraph 13, VermG lautet:
(1) Ergibt sich, dass die Neuanlegung des Grenzkatasters oder eine in diesem enthaltene Einverleibung oder Anmerkung mit ihrer Grundlage nicht im Einklang steht oder fehlerhaft ist, so ist von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers die Berichtigung mit Bescheid zu verfügen.
(2) Die Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 1 ist im Grenzkataster anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, dass für die betroffenen Grundstücke die Angaben des Grenzkatasters nicht als verbindlicher Nachweis nach § 8 Z 1 anzusehen sind und der Schutz des guten Glaubens nach § 49 ausgeschlossen ist. Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach Abs. 1 ist die Berichtigung vorzunehmen und die Anmerkung zu löschen.(2) Die Einleitung eines Verfahrens nach Absatz eins, ist im Grenzkataster anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, dass für die betroffenen Grundstücke die Angaben des Grenzkatasters nicht als verbindlicher Nachweis nach Paragraph 8, Ziffer eins, anzusehen sind und der Schutz des guten Glaubens nach Paragraph 49, ausgeschlossen ist. Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach Absatz eins, ist die Berichtigung vorzunehmen und die Anmerkung zu löschen.
(3) Wird ein gutgläubiger Erwerb im Vertrauen auf den Grenzkataster gemäß § 49 behauptet und kommt über diese Frage im Zuge des Ermittlungsverfahrens kein Einvernehmen der Parteien zu Stande, so ist jene Partei, die den gutgläubigen Erwerb bestreitet, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein zur Klärung dieser Frage bestimmtes gerichtliches Verfahren einzuleiten. Wird kein gerichtliches Verfahren eingeleitet oder wird ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fortgesetzt, so ist die Berichtigung nicht zu verfügen.(3) Wird ein gutgläubiger Erwerb im Vertrauen auf den Grenzkataster gemäß Paragraph 49, behauptet und kommt über diese Frage im Zuge des Ermittlungsverfahrens kein Einvernehmen der Parteien zu Stande, so ist jene Partei, die den gutgläubigen Erwerb bestreitet, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein zur Klärung dieser Frage bestimmtes gerichtliches Verfahren einzuleiten. Wird kein gerichtliches Verfahren eingeleitet oder wird ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fortgesetzt, so ist die Berichtigung nicht zu verfügen.
(4) Ändert sich das Festpunktfeld durch Anpassung an einen übergeordneten Bezugsrahmen oder ergibt sich im Zuge der Arbeiten gemäß § 1 Z 1 eine Änderung in den Unterlagen für die Festpunkte, so ist dies keine Berichtigung im Sinne des Abs. 1. Die Koordinaten der Grenzpunkte sowie die Geocodierungen der Adressen werden in diesem Fall von Amts wegen mit Verordnung des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen geändert.(4) Ändert sich das Festpunktfeld durch Anpassung an einen übergeordneten Bezugsrahmen oder ergibt sich im Zuge der Arbeiten gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, eine Änderung in den Unterlagen für die Festpunkte, so ist dies keine Berichtigung im Sinne des Absatz eins, Die Koordinaten der Grenzpunkte sowie die Geocodierungen der Adressen werden in diesem Fall von Amts wegen mit Verordnung des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen geändert.
(5) Die Verordnung nach Abs. 4 ist im „Amtsblatt für das Vermessungswesen“ kundzumachen.(5) Die Verordnung nach Absatz 4, ist im „Amtsblatt für das Vermessungswesen“ kundzumachen.
Nach Inkrafttreten der Verordnung ist diese im Grundstücksverzeichnis anzumerken. Nach erfolgter Berichtigung des Grenzkatasters ist die Anmerkung zu löschen.
§ 57 VermGParagraph 57, VermG
(9) Mit erfolgter Umschreibung des Grundbuches gemäß § 2a Abs. 1 GUG sind je Katastralgemeinde alle umgeschriebenen Grundstücke im Amtsblatt für das Vermessungswesen kundzumachen. Innerhalb von sechs Monaten nach dieser Kundmachung können die betroffenen Eigentümer Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe hinsichtlich der Richtigkeit der Grenzkatastereigenschaft der umgeschriebenen Grundstücke beim Vermessungsamt erheben. Nach Ablauf von sechs Monaten nach Kundmachung im Amtsblatt für das Vermessungswesen können keine Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe mehr gegen die Einverleibung eines Grundstückes in den Grenzkataster mehr erhoben werden.(9) Mit erfolgter Umschreibung des Grundbuches gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, GUG sind je Katastralgemeinde alle umgeschriebenen Grundstücke im Amtsblatt für das Vermessungswesen kundzumachen. Innerhalb von sechs Monaten nach dieser Kundmachung können die betroffenen Eigentümer Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe hinsichtlich der Richtigkeit der Grenzkatastereigenschaft der umgeschriebenen Grundstücke beim Vermessungsamt erheben. Nach Ablauf von sechs Monaten nach Kundmachung im Amtsblatt für das Vermessungswesen können keine Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe mehr gegen die Einverleibung eines Grundstückes in den Grenzkataster mehr erhoben werden.
Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Eisenstadt vom XXXX , GFN XXXX , Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe hinsichtlich der Richtigkeit der Grenzkatastereigenschaft zu erheben. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gilt die Umschreibung der Grenzkatastergrundstücke als richtig und rechtsverbindlich. Es besteht dann im Sinne der Rechtssicherheit keine Möglichkeit mehr, die Eigenschaft eines umgeschriebenen Grenzkatastergrundstückes durch ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe zu bekämpfen. Die Berichtigung eines technischen Fehlers mit § 13 VermG wird dadurch aber nicht berührt (EB 1686 BlgNR 24.GP).Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Eisenstadt vom römisch 40 , GFN römisch 40 , Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe hinsichtlich der Richtigkeit der Grenzkatastereigenschaft zu erheben. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gilt die Umschreibung der Grenzkatastergrundstücke als richtig und rechtsverbindlich. Es besteht dann im Sinne der Rechtssicherheit keine Möglichkeit mehr, die Eigenschaft eines umgeschriebenen Grenzkatastergrundstückes durch ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe zu bekämpfen. Die Berichtigung eines technischen Fehlers mit Paragraph 13, VermG wird dadurch aber nicht berührt (EB 1686 BlgNR 24.GP).
Entsprechend dem Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2001, 2000/06/0022, bietet § 13 Abs. 1 VermG lediglich die Möglichkeit der Berichtigung des Grenzkatasters aus formellen Gründen. Dies kommt etwa dann in Frage, wenn die Eintragung im Grenzkataster und die ihr zugrundeliegende Urkunde divergieren. Es können somit etwa Fehler, die im Bereich der Behörde bei der Übertragung von Daten der zugrundeliegenden Urkunden in den Grenzkataster unterlaufen sind, korrigiert werden. Ein solcher Fall liegt gegenständlich nicht vor. Entsprechend dem Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2001, 2000/06/0022, bietet Paragraph 13, Absatz eins, VermG lediglich die Möglichkeit der Berichtigung des Grenzkatasters aus formellen Gründen. Dies kommt etwa dann in Frage, wenn die Eintragung im Grenzkataster und die ihr zugrundeliegende Urkunde divergieren. Es können somit etwa Fehler, die im Bereich der Behörde bei der Übertragung von Daten der zugrundeliegenden Urkunden in den Grenzkataster unterlaufen sind, korrigiert werden. Ein solcher Fall liegt gegenständlich nicht vor.
Es können bei dem Berichtigungsverfahren nach § 13 Abs. 1 VermG jedoch nicht Fehler, die im Zuge der Erstellung von Grundlagen für den Grenzkataster (zum Beispiel bei der Erstellung von planlichen Darstellungen oder bei Berechnungen durch Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen unterlaufen sind) berichtigt werden. Es ist nämlich die Vermessungsbehörde im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens nach § 13 VermG nicht befugt, die (materielle) Richtigkeit der Grundlage zu überprüfen. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 27.01.2011, 2010/06/0229 zu § 13 VermG ausgeführt: "Die im Grenzkataster einverleibten Grenzen sind gem. § 8 Z 1 VermG hinsichtlich ihres Verlaufes verbindlich (weil der Grenzkataster hiefür einen verbindlichen Nachweis liefert). Damit ist auch ein Vertrauensschutz verbunden.“ Es können bei dem Berichtigungsverfahren nach Paragraph 13, Absatz eins, VermG jedoch nicht Fehler, die im Zuge der Erstellung von Grundlagen für den Grenzkataster (zum Beispiel bei der Erstellung von planlichen Darstellungen oder bei Berechnungen durch Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen unterlaufen sind) berichtigt werden. Es ist nämlich die Vermessungsbehörde im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens nach Paragraph 13, VermG nicht befugt, die (materielle) Richtigkeit der Grundlage zu überprüfen. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 27.01.2011, 2010/06/0229 zu Paragraph 13, VermG ausgeführt: "Die im Grenzkataster einverleibten Grenzen sind gem. Paragraph 8, Ziffer eins, VermG hinsichtlich ihres Verlaufes verbindlich (weil der Grenzkataster hiefür einen verbindlichen Nachweis liefert). Damit ist auch ein Vertrauensschutz verbunden.“
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes bestehen somit für Grenzen, welche im Grenzkataster einverleibt wurden, ein Vertrauensschutz und eine Bestandsgarantie. Würde man Grenzen, welche im Grenzkataster einverleibt wurden, beliebig oft und viele Jahre später abändern können, weil zum Beispiel Fehler in der der Eintragung zugrundeliegenden Urkunde erkannt werden, würde dies dem Grundgedanken des Vertrauensschutzes und der Bestandgarantie widersprechen. Rechtsunterworfene stünden dann etwa neben dem finanziellen Schaden vor dem Problem, dass Abstandsvorschriften nach den Bauordnungen möglicherweise nach Durchführung der Änderung nicht mehr eingehalten würden.
Wie im gegenständlichen Fall vom Gericht festgestellt wurde, stimmen die Eintragungen im Grenzkataster bezüglich der Grundstücke XXXX und XXXX , beide KG XXXX mit den Grundlagen, nämlich dem Plan des Prof. Dipl.-Ing. XXXX , vom XXXX mit der GZ XXXX überein. Ein technischer oder sonstiger Fehler liegt gegenständlich nicht vor. Die sonstigen, vom BF aufgezeigten angeblichen Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Erstellung des gegenständlichen Planes hätten im Zuge der Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Eisenstadt, vom XXXX , GFN XXXX , aufgegriffen werden können. Da innerhalb dieser Frist kein Rechtsmittel erhoben wurde, ist die Einverleibung der Grundstücke XXXX und XXXX , beide KG XXXX in den Grenzkataster rechtskräftig geworden und das Vorbringen des BF in Bezug auf materielle Fehler im Umwandlungsverfahren somit in diesem Verfahren nicht mehr relevant. Wie im gegenständlichen Fall vom Gericht festgestellt wurde, stimmen die Eintragungen im Grenzkataster bezüglich der Grundstücke römisch 40 und römisch 40 , beide KG römisch 40 mit den Grundlagen, nämlich dem Plan des Prof. Dipl.-Ing. römisch 40 , vom römisch 40 mit der GZ römisch 40 überein. Ein technischer oder sonstiger Fehler liegt gegenständlich nicht vor. Die sonstigen, vom BF aufgezeigten angeblichen Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Erstellung des gegenständlichen Planes hätten im Zuge der Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Eisenstadt, vom römisch 40 , GFN römisch 40 , aufgegriffen werden können. Da innerhalb dieser Frist kein Rechtsmittel erhoben wurde, ist die Einverleibung der Grundstücke römisch 40 und römisch 40 , beide KG römisch 40 in den Grenzkataster rechtskräftig geworden und das Vorbringen des BF in Bezug auf materielle Fehler im Umwandlungsverfahren somit in diesem Verfahren nicht mehr relevant.
Es war somit spruchgemäß zu erkennen und der gegenständlich bekämpfte Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wobei auf die unter zu A) zitierten Entscheidungen verwiesen wird. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wobei auf die unter zu A) zitierten Entscheidungen verwiesen wird. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Berichtigung Bestandskraft Grenzkataster Grenzpunkt Grenzverlauf Grenzvermessung Grundsteuerkataster Grundstück Grundstücksgrenze Rechtskraft Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung Umwandlung Vermessung VertrauensschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W138.2269487.1.00Im RIS seit
21.09.2023Zuletzt aktualisiert am
21.09.2023